B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2698/2011
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2011 / N (…).
D-2698/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus C._______ bei D._______ (Distrikt Jaffna) – suchte am 7. Ja-
nuar 2009 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Er wurde am 14. Januar 2009 zu seiner Person und summarisch zum
Reiseweg sowie den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur
Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung fand am 7. September 2009
statt.
C.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er zwar lediglich untergeordnete Hilfeleistungen für die Liberati-
on Tigers of Tamil Eelam (LTTE) übernommen habe, jedoch zwei seiner
Brüder einer Unterstützung der LTTE verdächtigt würden, wodurch auch
er in den Fokus der Behörden geraten sei. Zudem sei er von militanten
Organisationen erpresst worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen
des erstinstanzlichen Verfahrens drei Fotografien, eine CD sowie ein Zu-
stellkuvert ein.
D.
Mit Entscheid vom 7. April 2011 – eröffnet am 11. April 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 11. Mai 2011 Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung we-
gen Verletzung formellen Rechts und Rückweisung der Sache zur Neu-
beurteilung, eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und Rückweisung der Sache an das BFM zur Feststellung des richtigen
und vollständigen Sachverhalts und Neubeurteilung verlangt. Subeventu-
aliter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Sub-
subeventualiter seien die Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen
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Seite 3
Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Einsicht in die
gesamten Asylakten des Beschwerdeführers, insbesondere in die einge-
reichten Beweismittel und den in der angefochtenen Verfügung zitierten
Dienstreisebericht des BFM sowie allfällige weitere Länderanalysen zu
Sri Lanka und die Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers sowie
um eine damit verbundene Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Im
Weiteren wurde die Mitteilung des Spruchkörpers beantragt.
Zur Stützung der Vorbringen wurden Auszüge aus dem Internet zur all-
gemeinen Situation in Sri Lanka eingereicht. Auf diese – sowie auf die
weiteren im Verfahren eingereichten – Beweismittel wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2011 verzichtete der zuständige In-
struktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses, stellte dem
Beschwerdeführer die Beweismittel im Original zu und gewährte ihm eine
damit verbundene Frist zur Beschwerdeergänzung. Im Weiteren stellte er
fest, dass über den Antrag um Einsicht in die Asylakten des Bruders des
Beschwerdeführers nach Eingang einer entsprechenden Einwilligungser-
klärung des Bruders entschieden werde. Schliesslich teilte er dem Be-
schwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.
G.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2011 reichte der Rechtsver-
treter zwei Fotografien ein und hielt an seinem Ersuchen um Einsicht-
nahme in den Dienstreisebericht und allfällige weitere Länderinformatio-
nen fest.
H.
Am 14. Oktober 2011 wurde eine weitere Beschwerdeergänzung einge-
reicht, zusammen mit diversen Internetberichten und einem Gesetzestext.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2013 wurde festgestellt, die Akten-
stücke aus dem Verfahren D-3747/2011 – der BFM-Bericht vom 22. De-
zember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2012 – würden auch im vorlie-
genden Verfahren zu den Akten genommen. Im Weiteren wurde dem Be-
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Seite 4
schwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 15. April 2013
ergänzend beziehungsweise abschliessend zur Beschwerdesache zu
äussern.
J.
In seiner Eingabe vom 15. April 2013 reichte der Rechtsvertreter eine
weitere Stellungnahme zum Bericht des BFM vom 22. Dezember 2011 im
Beschwerdeverfahren D-2793/2011 vom 5. Juni 2012 und zahlreiche
Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ein.
K.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2013 wurden hinsichtlich des Bruders
E._______ des Beschwerdeführers zwei ärztliche Bestätigungsschreiben
vom 30. April 2013 und 1. Mai 2013 und ein weiterer Auszug aus dem In-
ternet eingereicht.
L.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2013 wurde eine Einverständniserklärung des
Bruders zum Beizug seiner Akten ins Recht gelegt und ergänzende Aus-
führungen zur Misshandlungsgefahr im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka sowie ein Bericht der UK Border Agency vom Dezember 2012 und
ein Bericht von Tamils against Genocide eingereicht.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer
Einsicht in die Akten des Bruders gewährt, indem ihm Kopien des vor-
instanzlichen Aktenverzeichnisses, des Beweismitteldossiers sowie der
BzP und der Anhörung zugestellt wurden, unter Ansetzung einer Frist zur
Stellungnahme.
N.
Am 28. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stel-
lungnahme ein und ersuchte um Zustellung des Asylentscheids seines
Bruders.
Als Beweismittel wurden eine Kopie der Identitätskarte eines Freundes
des Beschwerdeführers sowie ein Zeitungartikel, der über dessen Entfüh-
rung berichtet, eingereicht. Des Weiteren wurden sechs Berichte über die
aktuelle Lage in Sri Lanka eingereicht.
Der positive Asylentscheid des Bruders wurde dem Beschwerdeführer am
2. Juli 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Seite 5
O.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um eine
Zusammenstellung der Gründe, welche zum positiven Asylentscheid des
Bruders geführt hätten.
Dieses Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 abge-
lehnt.
Ein erneutes Gesuch um Zustellung der Entscheidgründe betreffend den
Bruder blieb vom Gericht unbeantwortet.
P.
In der Vernehmlassung vom 17. Juli 2013 äusserte sich die Vorinstanz zu
den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Q.
Mit Replik vom 2. August 2013 nahm der Beschwerdeführer zu den Aus-
führungen in der Vernehmlassung Stellung. Als Beweismittel wurde ein
Bericht von (…) eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass die
sri-lankischen Behörden seinem älteren Bruder F._______, welcher Dich-
ter sei, vorgeworfen hätten, seine Lieder seien politischen Inhalts und
würden der Unterstützung der LTTE dienen, weshalb sich der Bruder
nach Indien abgesetzt habe. In der Folge seien die Familienangehörigen
des Geflüchteten unter dem Verdacht, die LTTE zu unterstützen, wieder-
holt von den sri-lankischen Behörden aufgesucht worden. Der Beschwer-
deführer sei einmal Mitte 2008 festgenommen und während eines Tages
festgehalten worden. Er habe an seinem Wohnort ein Textilgeschäft ge-
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führt und während der Zeit des zwischen den LTTE und dem sri-
lankischen Staat geltenden Friedensabkommens habe er sich regelmäs-
sig nach Colombo begeben, um dort Waren zu verkaufen. In dieser Zeit
habe er auch Textilien an die LTTE geliefert. Im Vorfeld von Feierlichkei-
ten der LTTE habe er für diese Geld bei andern Ladenbesitzern gesam-
melt und die Strassen geschmückt. Während der Friedenszeit im Sep-
tember 2007 sei in der nahen Umgebung seines Geschäftes eine Bombe
explodiert. Dabei seien sowohl sri-lankische Polizisten als auch Zivilisten
verletzt worden. Er und sein jüngster Bruder hätten sich im Geschäft auf-
gehalten. Nach der Explosion seien sie von Angehörigen der Sicherheits-
behörden zusammengeschlagen worden, wobei er am Fuss und an den
Armen verletzt worden sei. Sein Bruder sei auf einen Stacheldraht gewor-
fen worden und habe schwere Verletzungen erlitten, an deren Folgen er
bis heute leide. Sein anderer Bruder G._______ habe Schwierigkeiten mit
den Behörden gehabt, weil er in seinem Videogeschäft Lieder der LTTE
gespielt und Verbindungen zu den LTTE unterhalten habe. G._______ sei
vor ihm, dem Beschwerdeführer, in die Schweiz gereist und habe um Asyl
nachgesucht. Weil verschiedene Leute im Beschwerdeführer eine vermö-
gende Person gesehen hätten, habe er nach Ende des Friedensabkom-
mens Anrufe erhalten, bei welchen er unter Drohung zur Geldzahlung
aufgefordert worden sei. Er sei auch von einem Mitglied einer tamilischen
Partei erpresst worden, welches ihm gedroht habe, seine ganze Familie
zu vernichten. Eines Tages sei er von Angehörigen einer militanten Orga-
nisation persönlich aufgesucht und unter Drohung zur Bezahlung eines
Geldbetrages aufgefordert worden. In den nachfolgenden Nächten seien
weisse Vans an seinem Haus vorbeigefahren und man habe nach ihm
gesucht, so dass er aus Angst jeweils in verschiedenen Häusern über-
nachtet habe. Er vermute, dass diese Leute mit der Regierung zusam-
menarbeiten würden und man ihm wohl Verbindungen zu den LTTE
nachsage. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da diese Gruppen
mit der Polizei zusammenarbeiten würden. Er habe sich dann zur Ausrei-
se entschlossen. Mit einer "Clearance", einer Ausreiseerlaubnis der sri-
lankischen Behörden zum Verlassen der Halbinsel Jaffna, die er sich vier
Monate vor seiner Ausreise vorsichtshalber habe ausstellen lassen, sei er
Ende 2008 von H._______ nach Colombo geflogen. Dort habe er sich
zwei Monate aufgehalten, bevor er (…) Januar 2009 Sri Lanka verlassen
habe. Dabei sei er mit einer sri-lankischen Staatsangehörigen mit Kind
gereist, welche ihn als ihren Ehemann ausgegeben und entsprechende
Reisedokumente vorgelegt habe. Über Katar sei er nach Italien geflogen
und am 7. Januar 2009 illegal in die Schweiz gelangt.
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4.
Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des
Beschwerdeführers, wegen seines Bruders von den sri-lankischen Be-
hörden behelligt und von Angehörigen militanter Organisationen bedroht
und zu Geldzahlungen aufgefordert worden zu sein, als nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG.
Zum einen habe der Beschwerdeführer in der Anhörung einmal angege-
ben, er sei jeweils wegen seines Bruders, der Gedichte geschrieben und
sich nach Indien abgesetzt habe, von den Behörden aufgesucht und
mehrmals mitgenommen worden (act. A11 S. 6). An anderer Stelle habe
er indessen geltend gemacht, bloss ein einziges Mal mitgenommen wor-
den zu sein (act. A11 S. 11). Diese beiden Aussagen würden sich wie-
derum nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP
vereinbaren lassen, wonach er nie in Haft gewesen sei (act. A1 S. 5). Der
Bombenanschlag und der anschliessende tätliche Angriff seitens der Be-
amten sei in der BzP anders als in der Anhörung geschildert worden, in-
dem nur in der BzP der psychisch auffällige Junge Erwähnung gefunden
habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer abweichend von seiner
Aussage anlässlich der BzP, wonach er Angehörigen einer militanten
Gruppe versprochen habe, das verlangte Geld umgehend zu bezahlen
(act. A1 S. 5), im Rahmen der Anhörung angegeben, eine zehn- bis vier-
zehntägige Bedenkfrist verlangt zu haben (act. A11 S. 10). Auch habe er
dort geltend gemacht, eine Geldsumme von 2,5 Millionen sei von ihm ge-
fordert worden (vgl. act. A11 S. 10), anlässlich der BzP indessen von 2
Millionen gesprochen (vgl. act. A1 S. 5).
Zum anderen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, ge-
naue zeitliche Angaben zu den telefonischen Drohungen zu machen. Er
habe weder das Datum des ersten noch des letzten diesbezüglichen Vor-
falls sowie deren Häufigkeit angeben können. Auch habe er nur unge-
naue und oberflächliche Angaben hinsichtlich der militanten Organisatio-
nen, die Geld von ihm verlangt hätten, gemacht, obwohl er angeblich be-
reits seit längerer Zeit solchen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei.
Schliesslich habe er angegeben, regelmässig mit entsprechender "Clea-
rance" nach Colombo gereist zu sein und vor seiner Ausreise in Colombo
seinen Pass erneuert zu haben (act. A11 S. 3), was darauf hindeute,
dass er in den Augen der Behörden als unbescholtener Bürger gelte. Es
könne auch nicht nachvollzogen werden, wieso er gezwungen gewesen
sein sollte, für die Ausreise aus seinem Heimatstaat auf die Unterstüt-
zung einer sri-lankischen Staatsangehörigen angewiesen gewesen und
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als deren "Ehemann" gereist zu sein. Vielmehr sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer legal und im Besitz seines eigenen Passes
Sri Lanka verlassen habe.
Die ohne nähere Erklärungen eingereichten Beweismittel (drei Fotogra-
fien, eine CD sowie ein Zustellkuvert) seien zum Nachweis der Vorbrin-
gen nicht geeignet. Auf zwei Fotografien sei eine Person mit Narben auf
der Innenseite des rechten Armes abgebildet, die gemäss Angaben des
Beschwerdeführers die Spuren der Misshandlungen seines jüngsten Bru-
ders zeigen würden (act. A11 S. 3). Seine Vorbringen hinsichtlich dieser
Übergriffe seien jedoch mit Ungereimtheiten behaftet, wodurch sich aus
den eingereichten Fotografien nicht darauf schliessen lasse, dass die dort
abgebildeten Narben in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Zusammenhang entstanden seien. Aus der eingereichten CD mit tamili-
schen Liedern sei nicht ersichtlich, ob und inwiefern diese politischen In-
halts seien und konkret Anlass einer Verfolgung gewesen sein sollten.
5.
5.1 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten,
dass das BFM in mehrfacher Weise den Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs verletzt habe. Das BFM habe es unterlassen, dem Beschwerdefüh-
rer Einsicht in die eingereichten Originalbeweismittel sowie in die vom
BFM verwendeten Länderberichte insbesondere in den Dienstreisebericht
zu verschaffen.
Die angefochtene Verfügung verletze auch die Begründungspflicht, indem
das BFM keine gründliche Lageanalyse vorgenommen habe und zudem
nicht nachvollzogen werden könne, auf welche Quellen es seine Lage-
analyse stütze. Mit Bezug auf den Dienstreisebericht bleibe unklar, wel-
che Abklärungen konkret vorgenommen worden seien. Die pauschalen
Feststellungen des BFM würden eine sachgerechte Anfechtung verun-
möglichen.
Wesentliche Sachverhaltsvorbringen hätten keinen Eingang in die ange-
fochtene Verfügung gefunden. So habe der Beschwerdeführer eigene Un-
terstützungsleistungen für die LTTE erwähnt, ohne dass diese vom BFM
berücksichtigt worden seien. Überdies habe das BFM die eingereichten
Beweise nicht einer fundierten Prüfung unterzogen und den Beschwerde-
führer auch nicht konkret zur Bedeutung und zum Inhalt der Beweismittel
– wie etwa zum Textinhalt der eingereichten Lieder – befragt, sondern ih-
nen in pauschaler Weise jeglichen Beweiswert abgesprochen. Das BFM
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habe den Sachverhalt zudem nur mangelhaft festgestellt, indem sich die
Analyse der aktuellen Lage in Sri Lanka lediglich auf die Richtlinie des
Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) vom
5. Juli 2010 stütze und daher weder ein vollständiges noch ein ausgewo-
genes Bild der aktuellen Gegebenheiten liefern könne. Diese Richtlinie
nehme für sich nicht in Anspruch, ein umfassendes Bild der Situation zu
liefern, sondern definiere spezifische Risikogruppen, welche nach Ein-
schätzung des UNHCR besonderen Schutzes bedürften, halte aber expli-
zit fest, dass stets eine einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichti-
gung einschlägiger Länderberichte zu erfolgen habe. Schliesslich habe es
das BFM trotz Verweis auf die Richtlinie unterlassen, die Fluchtgeschich-
te des Beschwerdeführers auf die in der Richtlinie definierten Risikoprofile
hin zu überprüfen.
Der Bruder des Beschwerdeführers G._______ habe in der Schweiz Asyl
erhalten, was unter dem Aspekt einer Reflexverfolgungsgefahr zu würdi-
gen sei.
Sollte keine Kassation erfolgen, so sei die Sachverhaltsabklärung im Sin-
ne der obigen Ausführungen zu ergänzen. Zu diesem Zweck müsse der
Beschwerdeführer nochmals angehört werden, und das Gericht müsse
aktuelle Länderinformationen beiziehen.
In materieller Hinsicht habe das BFM den Sachverhalt unzutreffend ge-
würdigt, indem es zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
ausgegangen sei. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zur Anzahl der Festnahmen würden sich dadurch erklären lassen,
dass es sich bei der betreffenden Formulierung "jeweils festgenommen
und mitgenommen" um die Beschreibung ähnlicher Vorgänge handle. In
Anbetracht der im späteren Verlauf der Befragung vorgebrachten Präzi-
sierung, mehrmals zuhause aufgesucht und einmal verhaftet worden zu
sein, sei diese unscharfe Übersetzung dahingehend zu verstehen, dass
er jeweils zuhause aufgesucht und dort festgehalten, jedoch nur einmal
mitgenommen worden sei. Der Vorhalt des BFM, den psychisch auffälli-
gen Jungen anlässlich der Explosion, die zum Angriff auf den Beschwer-
deführer und seinen Bruder geführt habe, nur in der BzP, nicht aber in der
Anhörung erwähnt zu haben, könne dahingehend widerlegt werden, dass
dieser Junge erst geraume Zeit nach der Explosion den Laden verlassen
habe und Grund dafür gewesen sei, dass die Polizei gerade in sein Ge-
schäft gekommen sei. Da dieser Junge für die Verfolgungssituation je-
doch nebensächlich sei, habe der Beschwerdeführer ihn in der Anhörung
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nicht weiter erwähnt. Die widersprüchlichen Angaben zum genauen
Geldbetrag, welchen die Erpresser gefordert hätten, seien nicht wesent-
lich. Bei solchen Erpressungen werde üblicherweise – wie im Falle des
Beschwerdeführers – kein exakter Geldbetrag, sondern eine Bandbreite
angegeben. Weiter gehe die Vorinstanz in unzutreffender Weise davon
aus, der Beschwerdeführer habe nur in der Anhörung ausgeführt, sich für
die Zahlung eine Frist ausbedungen zu haben, da er auch in der BzP ex-
plizit ausgeführt habe, für die Zahlung einen Termin vereinbart zu haben.
Das BFM werfe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vor, keine genauen
Angaben zu den Drohanrufen gemacht zu haben. So habe er den Beginn
der Anrufe mit der Aufkündigung des Friedensabkommens am 2. Januar
2008 genau benennen können. Er sei in der Anhörung weder nach der
Häufigkeit der Anrufe noch nach dem letzten Anruf gefragt worden, wo-
durch dieses Säumnis nun nicht dem Beschwerdeführer angelastet wer-
den könne. Die Ausführungen zur Behelligung durch die paramilitärische
Gruppierung sei entgegen dem Vorhalt des BFM realitätsnah ausgefallen,
indem der Beschwerdeführer als Realkennzeichen etwa erwähnt habe,
dass in der Nähe des Tempels ein weisser Kleinbus geparkt habe und er
auch eingestanden habe, den Namen der Gruppierung nicht nennen zu
können, zumal es ein leichtes für ihn gewesen wäre, irgendeinen Namen
zu nennen.
Die Vorinstanz schliesse aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
mit einer Clearance nach Colombo gereist sei und sich dort einen Pass
habe ausstellen lassen, dass er von den Behörden als unbescholtener
Bürger betrachtet werde. Das BFM verkenne dabei, dass sich der Be-
schwerdeführer die Clearance bereits vier Monate bevor er seinen Hei-
matort verlassen habe und somit auch vor dem fluchtauslösenden Ereig-
nis (Erpressung durch die paramilitärische Gruppierung) beschafft habe.
Die Sicherheitskräfte hätten in dieser Zeit ihr Augenmerk auf die militäri-
sche Offensive gerichtet und ehemalige LTTE-Unterstützer nicht in dem-
selben Masse wie heute verfolgt. Der Beschwerdeführer sei überdies nur
auf lokaler Ebene für die LTTE tätig gewesen, wodurch diese Informatio-
nen erst verzögert an die Sicherheitskräfte in Colombo gelangt seien. Die
Passverlängerung sei, wie in der Anhörung erwähnt, durch einen Freund
vorgenommen worden und der Beschwerdeführer sei sich dabei sehr
wohl des Verhaftungsrisikos bewusst gewesen. Schliesslich habe der Be-
schwerdeführer für die Reise einen Schlepper beauftragt und sei nicht mit
seinem eigenen Pass ausgereist.
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Zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers könne
die Richtlinie des UNHCR beigezogen werden, die als Hauptrisikogruppe
Personen nenne, welche verdächtigt würden, Verbindungen zu den LTTE
zu unterhalten, was auch im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 1. Dezember 2010 bestätigt werde. Der Beschwerdeführer
gehöre dieser Risikogruppe an und erfülle daher die Flüchtlingseigen-
schaft. In den Monaten nach Kriegsende hätten die Sicherheitskräfte im
sogenannten Screening-Prozess Informationen von hunderttausenden
von Tamilen gesammelt, welche sie zu diesem Zwecke in Lagern fest-
gehalten und teils unter Gewaltanwendung verhört hätten. Weiter sei die
sri-lankische Armee aufgrund ihres schnellen Vorstosses im Bürgerkrieg
in den Besitz umfangreicher Akten der LTTE gelangt. Gestützt auf diese
Erkenntnisse seien schwarze Listen erstellt worden, welche nun zu
Fahndungszwecken eingesetzt würden. Die Behörden würden daher im
heutigen Zeitpunkt über weit mehr Informationen verfügen, als noch im
Mai 2009 und könnten ihre Ressourcen nach Ende des Krieges vermehrt
für die Verfolgung ehemaliger LTTE-Unterstützer einsetzen.
5.2 In der ergänzenden Eingabe vom 3. Juni 2011 wurde zu den einge-
reichten Beweismitteln ausgeführt, dass diese die Ausführungen des Be-
schwerdeführers bestätigen würden. So zeige das erste Foto das Textil-
geschäft des Beschwerdeführers. Auf den beiden anderen Fotos sehe
man den jüngsten Bruder des Beschwerdeführers, welcher nach dem
Bombenanschlag ebenfalls verprügelt worden sei und seither unter psy-
chischen Problemen leide. Anhand der Form der länglichen Narbe in der
rechten Armbeuge sei ersichtlich, dass diese von einem Stacheldraht
stamme, auf welchen der Bruder geworfen worden sei. Auf dem Lichtbild
sei auch die verkrampfte Körperhaltung des Bruders ersichtlich, was da-
her rühre, dass aufgrund der Schläge ein Nerv durchtrennt worden sei,
und er nun seine Hand nicht mehr richtig bewegen könne.
Zusätzlich wurden zwei weitere Fotos eingereicht, welche ebenfalls die
Verletzungen des Bruders dokumentieren würden. Das eine zeige die
Verletzung am Arm in Grossaufnahme, das andere eine längliche Narbe
am Fussknöchel.
Auf der CD seien zwei vom Bruder geschriebene Lieder zu hören, die von
einem Sänger namens I._______ gesungen würden, den sowohl der Be-
schwerdeführer als auch dessen Bruder F._______ seit Längerem ken-
nen würden. I._______ habe bereits mehrmals Lieder für die LTTE ge-
sungen, was mit ein Grund gewesen sei, dass die Behörden davon aus-
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gegangen seien, dass auch die Lieder des Bruders für die LTTE seien.
(…).
5.3 Am 14. Oktober 2011 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers ergänzend vorgebracht, dass sich auch der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) den Feststellungen in den Berich-
ten des UNHCR sowie der SFH angeschlossen habe und für Personen,
denen Verbindungen zu den LTTE nachgesagt würden, eine Misshand-
lungsgefahr nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) an-
nehme. Der EGMR habe in nicht abschliessender Weise Risikomerkmale
definiert. Wende man dieses Prüfungsschema auf den Fall des Be-
schwerdeführers an, so sei eine konkrete Gefährdung zu bejahen.
Zur Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der LTTE seien die Si-
cherheitsbehörden aufgrund des Prevention of Terrorism Act (PTA) wei-
terhin mit weitreichenden Machtbefugnissen ausgestattet, die rechtsstaat-
lichen Grundsätzen nicht entsprechen würden. Aufgrund der hohen Prä-
senz von Geheimdienstleuten am Flughafen sowie einem breiten Netz an
Informanten könnten Rückkehrer systematisch überprüft werden. Wäh-
rend der Dauer der Abklärungen würden sie (für längere Zeit) in Haft ge-
nommen, wo es oft zu Misshandlungen komme. Das heutige Staatsgebil-
de Sri Lankas sei weiterhin fest in den Händen derjenigen, die bereits zu
Kriegszeigen die Macht innegehabt und schwere Kriegsverbrechen be-
gangen hätten. Somit könne nicht angenommen werden, dass sich die Si-
tuation für Personen, die unter LTTE-Verdacht stünden, gebessert habe.
Selbst wenn ein Rückkehrer den Flughafen verlassen dürfe, sei er nicht
vor Verfolgung sicher, sei es durch staatliche Sicherheitskräfte oder pa-
ramilitärische Gruppierungen.
Für die weiteren allgemeinen Ausführungen wird auf die Akten verwiesen.
5.4 Mit Eingabe vom 15. April 2013 brachte der Beschwerdeführer nach-
folgende Sachverhaltsergänzung an, welche sich vor acht Monaten (so-
mit ca. im August 2012) zugetragen habe: Der jüngste Bruder des Be-
schwerdeführers, der im September 2007 von den Sicherheitskräften
verprügelt worden sei, sei vom Criminal Investigation Department (CID)
erneut verhaftet und während vier Tagen festgehalten und befragt wor-
den. Man habe ihn mittels Injektion einer Substanz willenlos gemacht und
nach seiner Involvierung und derjenigen seines Bruders (der Beschwer-
deführer) in den Bombenanschlag vom September 2007 befragt. Man
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habe ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zur
Verantwortung gezogen würde und habe überdies wissen wollen, wer al-
les Geldleistungen an die LTTE erbracht habe. Daraus ergebe sich, dass
der Beschwerdeführer weiterhin im Fokus der Behörden stehe.
Der Beschwerdeführer sei zusätzlich zu den bisherigen Ausführungen
auch der sozialen Gruppe abgewiesener tamilischer Asylgesuchsteller
zuzurechnen, welche systematisch aufgrund eines Generalverdachts auf
Verbindungen zu den LTTE verfolgt würden, selbst wenn sie keine per-
sönlichen Verbindungen zur Organisation hätten.
Die gegenwärtige Situation präsentiere sich deutlich anders als sie im
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011
skizziert worden sei, was insbesondere darauf zurückzuführen sei, dass
dem Entscheid veraltete Quellen zugrundeliegen würden. Da die Auto-
nomiebestrebungen der tamilischen Bevölkerung auch nach der militäri-
schen Niederlage der LTTE ungebrochen seien und die Diskriminierung
der Tamilen anhalte, werde sich früher oder später eine Nachfolgeorgani-
sation der LTTE konstituieren. Um ein Wiedererstarken der LTTE zu ver-
hindern, habe die Regierung ein vielschichtiges System der Überwa-
chung (auch im Ausland), Repression und Propaganda installiert. Dabei
seien nicht nur ranghohe LTTE-Mitglieder in asylrelevanter Weise gefähr-
det, sondern auch Personen, welche ein weitaus geringeres Profil auf-
weisen würden (z.B. Zwangsrekrutierte oder Personen, die zivile Aufga-
ben übernommen hätten wie etwa Buchhalter, Köche, Fahrer etc.), oder
solche, die lediglich über Verwandte und Bekannte bei den LTTE verfügt
hätten. Rückkehrer würden noch am Flughafen registriert, wodurch sie
jederzeit auffindbar und in erhöhtem Masse gefährdet seien. Paramilitäri-
sche Gruppen, die oft eng mit den Behörden zusammenarbeiten würden,
würden in grossem Ausmass Entführungen und Verschleppungen vor-
nehmen. Diese seien teilweise politisch motiviert und würden sich bei-
spielsweise gegen Personen mit Verbindungen zu den LTTE richten. Oft
würden mit Lösegelderpressungen auch wirtschaftliche Zwecke verfolgt,
wovon insbesondere vermögende Personen betroffen seien.
Hinsichtlich der Gefährdung von Rückkehrern sei auf die von Grossbri-
tannien in jüngster Zeit vorgenommenen Rückschaffungen hinzuweisen.
Nachdem es in solchen Fällen vermehrt zu Misshandlungen gekommen
sei, habe das oberste britische Gericht 2012 und 2013 Ausschaffungen
gestoppt. Der jüngste Ausschaffungsstopp am 27. Februar 2013 sei damit
begründet worden, dass die Länderberichte und Richtlinien überarbeitet
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würden und es daher falsch wäre, aufgrund veralteter Informationen zu
entscheiden.
Wende man diese Erkenntnisse auf die Situation des Beschwerdeführers
an, ergebe sich eine konkrete Gefährdung. Er werde auch heute noch als
LTTE-Unterstützer gesucht, wodurch angenommen werden könne, dass
er in den Informationssystemen der Sicherheitskräfte verzeichnet sei. Bei
einer Rückkehr würde er somit unmittelbar festgenommen, was mit einer
realen Gefahr von Folter und weiteren unvorhersehbaren Konsequenzen
verbunden wäre. Selbst wenn er wieder freigelassen würde, bestünde die
Gefahr extralegaler Gewalt und Tötung von Seiten paramilitärischer
Gruppierungen.
Für die weiteren allgemeinen Ausführungen, welche über weite Strecken
bereits in den vorangehenden Eingaben Eingang ins Verfahren fanden,
wird auf die Akten verwiesen.
5.5 Mit Eingabe vom 15. April 2013 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine bereits in einem anderen Verfahren (D-2793/2011)
eingereichte Stellungnahme zum Dienstreisebericht des BFM zu den Ak-
ten, die sich inhaltlich im Wesentlichen mit der ebenfalls zu den Akten ge-
nommenen Stellungnahme vom 23. Januar 2012 im Verfahren
D-3747/2011 deckt. Darin wurde ausgeführt, dass die eigenen Beobach-
tungen des BFM mit lediglich vier Quellen verglichen worden seien, was
eine zu dünne Quellenbasis darstelle. Weiter äussere sich der Dienstrei-
sebericht nur zur Praxis derjenigen Länder, welche den Wegweisungs-
vollzug als grundsätzlich zumutbar erachten würden, was eine einseitige
Auswahl darstelle. Die Erkenntnis, dass es kaum zu Folterungen komme,
widerspreche den aktuellsten Länderinformationen. In widersprüchlicher
Weise und entgegen der Feststellung im Grundsatzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts gehe das BFM überdies davon aus, dass adäquater
staatlicher Schutz vor paramilitärischen Gruppen bestehe. Fälschlicher-
weise werde festgehalten, dass die Registrierungspflicht in Colombo ab-
geschafft worden sei. Vielmehr sei es so, dass die Sicherheitskräfte von
den Familienangehörigen von sich im Ausland aufhaltenden Tamilen um-
fassende Auskunft über deren Status verlangen würden. Es werde auch
nicht auf den weiterhin geltenden PTA eingegangen. Der Dienstreisebe-
richt halte fest, dass Rückkehrer keine Probleme hätten, wobei detaillierte
Informationen über die Rahmenbedingungen der Rückkehrer fehlen wür-
den. Dadurch scheide der Bericht als Beurteilungsgrundlage für künftige
Fälle aus. Ähnlich verhalte es sich mit den Aussagen zu ehemaligen
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LTTE-Aktivisten. Auch hier werde festgehalten, dass diese keine Proble-
me hätten, ohne genaue Angaben darüber zu machen, wieso keine Ver-
folgung zu befürchten sei. Allerdings gehe das BFM davon aus, dass
ehemalige LTTE-Angehörige überwacht würden und es zu gezielten
Festnahmen komme.
Für die weiteren allgemeinen Vorbringen kann auf die Akten verwiesen
werden.
5.6 Mit ergänzender Eingabe vom 14. Mai 2013 hielt der Beschwerdefüh-
rer fest, dass sich die Situation für Rückkehrer verschärft habe, was
grundsätzlich auch im Urteil E-5198/2011 vom 25. April 2013 bestätigt
werde. Um das Risiko eines Rückkehrers beurteilen zu können, müsse
man sowohl die Verwirklichungswahrscheinlichkeit als auch das Schädi-
gungspotenzial in Betracht ziehen. Aufgrund der Quellen ergebe sich eine
mittlere Verwirklichungswahrscheinlichkeit, was bei einem – im Falle von
Misshandlungen im Sinne von Art. 3 EMRK – hohen Schädigungspoten-
zial einem hohen Risiko entspreche.
5.7 In der Eingabe vom 28. Mai 2013 brachte der Beschwerdeführer vor,
dass zahlenmässig belegt sei, dass es sich bei den misshandelten Rück-
kehrern nicht um isolierte Einzelereignisse, sondern um ein regelmässi-
ges Phänomen handle.
5.8 In der Eingabe vom 28. Juni 2013 wurde nach Einsicht in die Asylak-
ten des Bruders ausgeführt, dass aus den Anhörungen des Bruders so-
wie denjenigen des Beschwerdeführers diverse Parallelen ersichtlich sei-
en. Dies widerlege die in der angefochtenen Verfügung festgestellte Un-
glaubhaftigkeit. So hätten beide Brüder vorgebracht, dass die Beschaf-
fung eines Clearance-Scheins schwierig gewesen sei. Das BFM habe
aus dem Besitz des Scheins geschlossen, dass es sich beim Beschwer-
deführer um einen unbescholtenen Bürger handle. Dies werde dahinge-
hend widerlegt, dass auch der Bruder ein solches Dokument besessen
habe, obwohl er in asylrelevanter Weise verfolgt werde und daher vom
sri-lankischen Staat nicht als unbescholtener Bürger betrachtet werde.
Das BFM habe festgehalten, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerde-
führer mit Hilfe einer muslimischen Frau ausgereist sei. Eben diese Frau
werde jedoch auch vom Bruder als Fluchtgehilfin erwähnt.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers habe
der Bruder vom Textilgeschäft und vom Videoladen berichtet. Der Bruder
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habe zudem ausführlich von seiner eigenen Verhaftung erzählt, welche
vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnt worden sei. Schliesslich hätten
beide Brüder übereinstimmend von den Problemen des Bruders erzählt,
welcher als Dichter tätig gewesen sei.
Im Falle des Beschwerdeführers müsse einer Reflexverfolgungsgefahr
grosses Gewicht zugemessen werden. Es könne davon ausgegangen
werden, dass die sri-lankischen Behörden vom Flüchtlingsstatus des
Bruders wüssten, was auch daraus ersichtlich sei, dass der Beschwerde-
führer nach der Flucht des Bruders vermehrt von Paramilitärs aufgesucht
worden sei.
Der Bruder habe in der Anhörung von einem gewissen J._______ ge-
sprochen, bei welchem es sich um einen gemeinsamen Freund der bei-
den Brüder handle. Dieser sei im Mai 2008 von einem weissen Van ent-
führt worden und man wisse nicht, wo er sich derzeit aufhalte.
Für die allgemeinen Ausführungen wird auf die Akten verwiesen.
6.
In der Vernehmlassung vom 17. Juli 2013 äusserte sich die Vorinstanz
dahingehend, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen keine indi-
viduelle Verfolgung glaubhaft habe darlegen können, und die in der ange-
fochtenen Verfügung aufgezeigten Ungereimtheiten durch die Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift nicht widerlegt worden seien. Aus den Hilfs-
tätigkeiten für die LTTE (Geldeintreiben, Schmücken von Strassen), die er
unter Zwang ausgeübt habe, lasse sich kein exponierendes Wirken ablei-
ten, zumal solche Hilfeleistungen praktisch von der gesamten Bevölke-
rung erbracht worden seien. Sein Bruder habe zwar in der Schweiz Asyl
erhalten, doch stelle sich dessen Profil grundlegend anders dar und be-
ruhe auf glaubhaften Aussagen. Den eingereichten CDs würden sich kei-
ne Hinweise auf eine Gefährdung entnehmen lassen, zumal die Lieder
vordergründig keinen politischen Inhalt aufweisen würden. Dem Argu-
ment, dass sich aufgrund der zahlreichen eingereichten Berichte eine ge-
nerelle Gefährdung für tamilische Rückkehrer ergebe, könne nicht gefolgt
werden. Bei den bislang registrierten Übergriffen würde es sich um Ein-
zelfälle handeln, bei welchen über die Motive der Sicherheitsbehörden
noch wenig bekannt sei. Im Übrigen werde auf die bisherigen Ausführun-
gen verwiesen.
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Seite 18
7.
In der Replik vom 2. August 2013 wiederholte der Beschwerdeführer sei-
ne bereits vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Glaubhaftigkeit und
brachte darüber hinaus vor, dass das BFM in seiner Vernehmlassung die
Eingaben vom 28. Mai und 28. Juni 2013 unbeachtet gelassen habe, ob-
wohl gerade diese einerseits mitentscheidend für die Glaubhaftigkeit sei-
en und andererseits belegen würden, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr konkret gefährdet sei. Mit dem Nichtbeachten dieser Ein-
gaben habe das BFM konkludent die Richtigkeit der darin gemachten
Ausführungen bestätigt.
Das BFM führe in der Vernehmlassung aus, dass der Bruder über ein
grundlegend anderes politisches Profil verfüge. Aus den offengelegten
Aktenstücken betreffend den Bruder sei nicht ersichtlich, inwiefern sich
dessen Situation von derjenigen des Beschwerdeführers unterscheiden
solle. Jener habe vorgebracht, einen Videoladen zu besitzen und dort re-
volutionäre Lieder abgespielt, Unterstützungsleistungen wie Essen und
Unterkunft an die LTTE erbracht und einen Bruder zu haben, der LTTE-
Lieder gespielt habe. Bei den Unterstützungsleistungen habe er dauernd
in der "wir"-Form gesprochen, was zeige, dass die gesamte Familie die
LTTE unterstützt habe. Beide Brüder würden überdies ein Reflexverfol-
gungsrisiko aufgrund des älteren Bruders (Dichter und Musiker) aufwei-
sen. Diese Reflexverfolgungsgefahr werde hinsichtlich des Beschwerde-
führers durch den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder zu-
sätzlich verstärkt. Der Beschwerdeführer sei mehreren Risikogruppen zu-
zurechnen, indem er die LTTE unterstützt habe, Zeuge von Menschen-
rechtsverletzungen geworden sei (aufgrund des brutalen Angriffs auf ihn
und seinen jüngsten Bruder), und ihm nahe Kontakte zu den LTTE unter-
stellt würden, da sich sein Bruder als Flüchtling in der Schweiz aufhalte.
Die Aussage des BFM, es bestehe kein Generalverdacht bei tamilischen
Rückkehrern, sei überholt. So habe das Bundesverwaltungsgericht im Ur-
teil E-5198/2011 vom 25. April 2013 in Erwägung 6.2.3 ausgeführt, dass
abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller unabhängig von einem persön-
lichen Profil festgenommen werden könnten. Dennoch habe das Gericht
im Urteil E-4947/2011 vom 17. Juli 2013 ausgeführt, dass Rückkehrer
zum heutigen Zeitpunkt nicht in genereller Weise Misshandlungen zu be-
fürchten hätten. Entgegen dieser Feststellung ergebe sich aus einer
Mehrheit der darin zitierten Quellen, dass tamilische Rückkehrer ein Risi-
koprofil aufweisen würden. Zudem seien diverse Berichte, die auf eine
generelle Verfolgungsgefahr hinweisen würden, vom Gericht nicht beach-
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tet worden. Durch diese bewusste Unterschlagung relevanter Beweismit-
tel und das Abstützen auf aktenwidrige Behauptungen lege das Bundes-
verwaltungsgericht seinen jüngsten Entscheiden einen unvollständigen
und unzureichend abgeklärten Sachverhalt zugrunde und verletze somit
den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es die Begründungspflicht
verletze.
Die in den bisherigen Eingaben dargelegten Verletzungen des rechtlichen
Gehörs würden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtferti-
gen. Das Bundesverwaltungsgericht sehe jedoch fälschlicherweise in
ähnlich gelagerten Fällen fast immer von einer Rückweisung an die Vor-
instanz ab und mache dadurch die Heilung auf Beschwerdestufe zum
Regelfall, obwohl dies eigentlich die Ausnahme darstellen sollte. Die Fülle
der Verletzung formeller Rechte in der angefochtenen Verfügung sei Aus-
druck einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung was zwingend zu
einer Kassation führen müsse.
Wie notwendig die ausführlichen Vorbringen und die Einreichung der Be-
weismittel in den Eingaben seien, zeige ein Verweis auf das Verfahren
D-5013/2011 (N […]). In diesem Verfahren sei ein Beschwerdeführer nach
abgewiesener Beschwerde im Juli 2013 nach Sri Lanka zurückgeschafft
und dort sofort verhaftet und gefoltert worden. Die entsprechenden Ver-
fahrensakten seien im vorliegenden Fall beizuziehen, zumal daraus die
bereits mehrfach angesprochenen Unzulänglichkeiten der veralteten Pra-
xis der Schweizerischen Asylbehörden ersichtlich seien.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht verschiedene Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs geltend, die nach seiner Auffassung die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung rechtfertigen sollen.
8.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift einzugehen, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei da-
durch verletzt worden, dass dem Beschwerdeführer beziehungsweise
seinem Rechtsvertreter durch das BFM trotz entsprechenden Antrags
keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens gewährt wor-
den sei; nämlich in die Ergebnisse einer in der angefochtenen Verfügung
erwähnten Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010
und in die beim BFM eingereichten Beweismittel.
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Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2011 wurden dem Beschwerdeführer
die eingereichten Beweismittel im Original zugestellt und ihm Gelegenheit
zu einer ergänzenden Eingabe geboten. Dieser Mangel ist somit auf Be-
schwerdeebene geheilt worden.
Soweit die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom Sep-
tember 2010 betreffend, wurde ein entsprechender Antrag durch den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in verschiedenen sonsti-
gen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt,
die von aus Sri Lanka stammenden Personen tamilischer Ethnie anhän-
gig gemachten wurden. Zu nennen ist insbesondere das Beschwerdever-
fahren D-3747/2011, welches mit Urteil vom 13. Juli 2012 abgeschlossen
wurde. Im Verlauf jenes Verfahrens wurde mit Zwischenverfügung vom
29. November 2011 aufgrund einer koordinierten Beschlussfassung der
Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts ein entsprechender
Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse einer durch das BFM im September
2010 durchgeführten Dienstreise nach Sri Lanka gutgeheissen.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2013 wurde der dem Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers bereits bekannte BFM-Bericht vom 22. De-
zember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters
vom 23. Januar 2012 zu den Akten genommen und ihm gleichzeitig die
Möglichkeit eingeräumt, sich abschliessend zur Beschwerdesache zu
äussern. Mithin wurde auch dieser Mangel auf Beschwerdeebene geheilt.
Die vorinstanzliche Verfügung ist auch hinsichtlich der in Art. 35 Abs. 1
VwVG statuierten Begründungspflicht nicht zu bemängeln, indem die Vor-
instanz konkrete und sachgerecht anfechtbare Argumente für ihren Ent-
scheid nannte (vgl. dazu BGE 134 I 83 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a).
Unbeachtet bleiben kann schliesslich die im Rahmen der formellen Rü-
gen vorgebrachte appellatorische Kritik an der Begründung des Urteils
E-4947/2011 vom 17. Juli 2013, wobei ohnehin unklar bleibt, was der Be-
schwerdeführer genau aus diesem Vorbringen für das vorliegende Ver-
fahren ableiten will.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24
vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen
Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheid-
findung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prü-
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Seite 21
fen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne dieses
Grundsatzentscheides angehört.
Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg
der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte
den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der
LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht wor-
den. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach
der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Perso-
nen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso
Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in
der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertre-
ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse
kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie
Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewie-
sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder
Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die
ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE
2011/24 E. 8).
Diese Einschätzung behält weiterhin ihre Gültigkeit. Denn auch gestützt
auf neuere Quellen und Berichte unabhängiger Institutionen und Organi-
sationen – und zwar auch diejenigen, welche der Beschwerdeführer zur
Begründung seiner Beschwerde im vorliegenden Verfahren eingereicht
hat – gilt weiterhin, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrecht-
lich relevanten Gefährdung ein entsprechendes Profil der betreffenden
Person voraussetzt (vgl. etwa HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2012,
New York 2012, S. 388 ff.; ADRIAN SCHUSTER, SFH, Sri Lanka: Aktuelle Si-
tuation. Update, 15. November 2012; UNHCR: Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri
Lanka, 21. Dezember 2012; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Sri Lanka's
North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219,
Colombo/Brüssel 2012). Damit übereinstimmend hielt der EGMR in diver-
sen Entscheiden fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine
entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Fakto-
ren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen
lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe,
die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse.
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Seite 22
Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich
Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächli-
ches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen
Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Un-
terzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen
von Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung
im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. NA. v.
United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008;
P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar
2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011).
Eine generelle Misshandlungsgefahr sämtlicher tamilischer Rückkehrer,
die erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben, ist somit zu verneinen.
Der Antrag des Beschwerdeführers, Datenmaterial ausländischer Asylbe-
hörden (insbesondere Grossbritanniens) über das Schicksal von Rück-
kehrern zuzuziehen, ist daher abzulehnen, da eine Verfolgungsgefahr
stets in Würdigung des Einzelfalles zu erfolgen hat und die ausländischen
Asylakten keine direkte Verbindung zum vorliegenden Fall aufweisen.
Ebenfalls abzulehnen ist das in der Replik zum dritten Mal gestellte Ge-
such um Nennung der Gründe, die zum positiven Asylentscheid des Bru-
ders geführt hätten, wobei zur Begründung auf die Ausführungen in der
Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 verwiesen werden kann, wonach
das BFM im betreffenden Verfahren keinen begründeten Entscheid er-
liess, der ediert werden könnte. Wie nachfolgende Erwägungen zeigen
werden, ist der entscheidwesentliche Sachverhalt als erstellt zu erachten,
so dass der Antrag des Beschwerdeführers auf zusätzliche Sachverhalts-
abklärungen in Form einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers
abzuweisen ist. Schliesslich ist der Antrag abzuweisen, die Verfahrensak-
ten D-5013/2011 (N […]) beizuziehen, da diese mangels direkten Zu-
sammenhangs keine Erkenntnisse zur persönlichen Gefährdungssituation
des Beschwerdeführers liefern können.
9.2 Unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Rechtsprechung gilt
es nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch nach Beendigung des
Bürgerkrieges von den Behörden noch als LTTE-Anhänger wahrgenom-
men wird und dadurch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
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Seite 23
9.3 Der Beschwerdeführer war selbst nie Mitglied der LTTE, sondern un-
terstützte diese lediglich in untergeordneter Weise, indem er Textilien lie-
ferte, Geld sammelte und Strassenzüge schmückte. Allein daraus lässt
sich kein Risikoprofil begründen, zumal davon auszugehen ist, dass prak-
tisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechen-
de Kontakte zu den LTTE aufwies und Hilfeleistungen vornahm respektive
vornehmen musste. Dennoch ist dieses Element bei der Evaluierung des
Risikoprofils entsprechend zu würdigen.
Als weiteres Element brachte der Beschwerdeführer vor, mehrmals zu-
hause behördlich aufgesucht und einmal für einen Tag auf den Polizei-
posten mitgenommen worden zu sein. Zu Recht wies das BFM auf die
unscharfen und teils widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers
hin. Das Gegenargument in der Beschwerdeschrift, dass "mitnehmen"
und "festnehmen" in diesem Zusammenhang keine trennscharfen Begriff-
lichkeiten seien und die eigentliche Aussage des Beschwerdeführers da-
hingehend zu verstehen sei, mehrmals aufgesucht, jedoch nur einmal
mitgenommen worden zu sein, überzeugt nicht. Aus den Aussagen lässt
sich der Schluss ziehen, dass die Behelligungen durch die Sicherheitsbe-
hörden nur von geringer Intensität gewesen sind, so dass diesem Ele-
ment vorliegend auch nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden
kann. Im Übrigen besteht in diesem Punkt ein markanter Kontrast zur
Fluchtgeschichte des Bruders G._______, welcher sowohl 2006 für einen
Tag, als auch 2008 für mehrere Tage festgenommen, misshandelt und
erst nach Intervention seiner Verwandten wieder freigelassen wurde (vgl.
act. N […] A12 F23 f. und F31 ff. und F61 ff.).
Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund zweier seiner
Brüder verfolgt zu werden. Sein Bruder G._______ wurde in der Schweiz
als Flüchtling anerkannt, da er in den Augen der sri-lankischen Behörden
Verbindungen zu den LTTE aufweist. Aufgrund dieses Verdachts wurde er
zweimal festgenommen und misshandelt. Ein weiterer Bruder des Be-
schwerdeführers war in Sri Lanka als Dichter tätig. Der Beschwerdeführer
wie auch sein Bruder G._______ (vgl. act. N […] A12 F116 ff.) berichteten
im Kern übereinstimmend, dass diesem Bruder aufgrund der Dichtertätig-
keit Verbindungen zu den LTTE nachgesagt worden seien und er daher
nach Indien habe fliehen müssen.
Aufgrund dieser familiären Verbindungen sowie der Hilfeleistungen, die
der Beschwerdeführer für die LTTE persönlich vorgenommen hat, kann
angenommen werden, dass die sri-lankischen Behörden ihm – wie insbe-
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sondere auch seinem Bruder G._______ – ernstzunehmende Verbindun-
gen zu den LTTE nachsagen. Überdies kann festgehalten werden, dass
der Beschwerdeführer bereits Ziel staatlicher Massnahmen wurde, wenn
auch in einem nicht sonderlich intensiven Rahmen. In diesem Zusam-
menhang erscheinen die Ausführungen auf Beschwerdeebene glaubhaft,
dass auch nach dem Verlassen des Heimatlandes noch nach dem Be-
schwerdeführer gesucht worden sei, wobei die Intensität dieser Suche of-
fenbleiben kann. Daher kann nicht mit genügender Sicherheit ausge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Ziel
behördlicher (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Aus-
mass werden könnte. In Würdigung der soeben angesprochenen Ele-
mente ist dem Beschwerdeführer daher ein Profil zu attestieren, aufgrund
dessen er von den sri-lankischen Behörden als LTTE-Anhänger wahrge-
nommen wird und daher zum heutigen Zeitpunkt objektiv begründete
Furcht hat, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerde-
führer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als er-
füllt zu betrachten sind und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerken-
nen ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben
und es ist dem Beschwerdeführer mangels Anzeichen für das Vorliegen
eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG und Art. 1 F des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
12.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden,
da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren
zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Da-
bei ist zu beachten, dass auf die Zusprechung einer Entschädigung hin-
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sichtlich der gutgeheissenen Rüge der Verweigerung der Einsicht in den
Dienstreisebericht des BFM mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 (vgl. dort E. 10.3) zu ver-
zichten ist. Zusätzlich enthalten die Eingaben teils weitschweifige und zu
gewissen Teilen redundante Passagen über die allgemeine Situation in
Sri Lanka, welche mangels direkten Bezugs zum Beschwerdeführer nicht
als notwendiger Aufwand zu betrachten und daher nicht zu entschädigen
sind. Dies gilt insbesondere für die nach Ablauf der Beschwerdeschrift
und ohne konkreten Anlass eingereichten ergänzenden Eingaben, die –
zu einem grossen Teil – in Ermangelung eines ausschlaggebenden Cha-
rakters in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG für den Ausgang des Ver-
fahrens nicht relevant sind und aus diesem Grunde auch nicht einen not-
wendigen Aufwand darzustellen vermögen. In Anwendung der genannten
Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal
Fr. 3'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. April 2011 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 3'200.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: