Abtei lung IV
D-2699/2008
law/mam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...),
Gesuchstellerin.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Februar 2008 / D-478/2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-2699/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchstellerin am 25. September 2000 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar
2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 11. Januar 2001 in Be-
zug auf die Gesuchstellerin das Nichterfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Gesuchstellerin diesen Entscheid mit Beschwerde vom
12. Februar 2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) im Umfang der Anordnung der Wegweisung
und deren Vollzugs anfocht,
dass die ARK die Beschwerde mit Urteil vom 13. April 2004 vollum-
fänglich abwies,
dass die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter dem BFM am
14. Februar 2007 eine als "Wiedererwägungsgesuch / zweites Asylge-
such" bezeichnete Rechtsschrift zukommen liess, worin zur Hauptsa-
che beantragt wurde, es sei wiedererwägungsweise für sie die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 das - als
solches behandelte - Wiedererwägungsgesuch vom 14. Februar 2007
als aussichtslos einstufte und die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 17b
Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses von Fr. 1'200.- bis zum
12. März 2007 aufforderte, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Zwischenver-
fügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. November 2007 nicht
eintrat, die Akten zur Fortsetzung des Asylverfahrens an das BFM
überwies und die Berechtigung der Gesuchstellerin zur Anwesenheit in
der Schweiz bis zum Abschluss des Asylverfahrens bestätigte, wobei
es erläuternd festhielt, bei der Rechtsschrift vom 14. Februar 2007
handle es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein
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neues Asylgesuch, weshalb sich die Gesuchstellerin wiederum im
Asylverfahren befinde,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 26. November 2007 das
zweite Asylgesuch der Gesuchstellerin als aussichtslos erklärte, er-
neut einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- erhob und
zu dessen Leistung eine bis zum 11. Dezember 2007 laufende Frist
ansetzte,
dass es zur Begründung der Aussichtslosigkeit im Wesentlichen aus-
führte, die Gesuchstellerin habe eine äthiopische Identitätskarte be-
sessen, gelte deshalb als äthiopische Staatsangehörige und habe sich
zudem lange in Äthiopien aufgehalten, weshalb sie dorthin zurückkeh-
ren könne, ohne Gefahr zu laufen, durch die heimatlichen Behörden
nach Eritrea deportiert zu werden,
dass es ergänzend argumentierte, die nachgereichte Identitätskarte
der Mutter vermöge nicht als Beleg für eine eritreische Staatsangehö-
rigkeit der Gesuchstellerin zu gelten, da sie nur Angaben über die Kar-
teninhaberin enthalte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 auf das Asylge-
such vom 14. Februar 2007 nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung für das Nichteintreten auf das Asylgesuch an-
führte, die Gesuchstellerin habe den Gebührenvorschuss innert der ihr
gewährten Frist nicht geleistet,
dass die Gesuchstellerin mit Beschwerde vom 24. Januar 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung vom 27. De-
zember 2007 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
materiellen Prüfung des Gesuchs beantragte,
dass sie zur Begründung des Begehrens zusammenfassend geltend
machte, entgegen des vom BFM vertretenen Standpunktes gelte
Äthiopien nicht als ihr Heimatstaat, da sich ihre Mutter am Referendum
beteiligt und zur eritreischen Staatsangehörigkeit bekannt habe, wie
die nachgereichte Identitätskarte belege,
dass sie daraus den Schluss zog, sie habe - sofern sie überhaupt je im
Besitz derselben gewesen sei - ihre äthiopische Staatsangehörigkeit
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zweifellos verloren und müsse deshalb wegen ihrer eritreischen Her-
kunft mit einer Deportation nach Eritrea rechnen, wo sie die Wehr-
pflicht erfüllen müsse und aufgrund der Asylbeantragung in der
Schweiz mit einer unverhältnismässig schweren Haftstrafe, Folter und
Verschleppung zu rechnen habe,
dass das Bundesverwaltungericht die Beschwerde mit Urteil vom
19. Februar 2008 abwies und sich in seiner Entscheidbegründung der
vorinstanzlichen Argumentation vollumfänglich anschloss, wonach die
Gesuchstellerin wegen ihrer eigenen Aussage im ersten Asylverfahren,
äthiopische Staatsangehörige zu sein und eine äthiopische Identitäts-
karte besessen zu haben, als äthiopische Staatangehörige gelte, zu-
mal die nachgereichte Identitätskarte ihrer Mutter mangels Angaben
über die Gesuchstellerin selbst nicht zum Beweis für die behauptete
eritreische Staatsangehörigkeit geeignet sei, weshalb wiederum in ih-
rem Fall ein Risiko, nach Eritrea ausgewiesen zu werden, nicht beste-
he und die in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 3 entwickelten Grund-
sätze nicht zum Tragen kämen,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. April 2008 um Revision
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2008 er-
suchte,
dass sie im Hauptpunkt beantragte, es sei auf das Revisionsgesuch
einzutreten, das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar
2008 aufzuheben, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren,
dass sie mittels Eventualbegehren beantragte, es sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Bundesverwaltungsge-
richt darum ersuchte, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihrem
Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zu-
ständige kantonale Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aus-
setzung des Vollzugs Abstand zu nehmen,
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dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2008 das Revisionsgesuch
aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos ein-
schätzte und die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht
auf das Erheben eines Kostenvorschusses abwies,
dass er gleichzeitig die Gesuchstellerin unter Einräumung einer bis
zum 26. Mai 2008 laufenden Frist aufforderte, einen Vorschuss zur De-
ckung der mutmasslichen Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'200.-- zu leisten,
dass er die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verband, bei un-
genutzt abgelaufener Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht einge-
treten,
dass die Gesuchstellerin am 19. Mai 2008 einen Betrag von
Fr. 1'200.-- in die Gerichtskasse einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die
Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG) entscheidet, sofern das Revisi-
onsgesuch nicht - was vorliegend nicht in Betracht kommt - in die Zu-
ständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt
(vgl. Art. 23 VGG),
dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein offensichtlich un-
begründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 109 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BGG
in analogiam),
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dass die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom
19. Februar 2008 hat und daher zur Einreichung eines dagegen ge-
richteten Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass sie überdies den einverlangten Kostenvorschuss innert gewährter
Frist in vollem Umfang einbezahlt hat,
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsge-
suchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher
für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von
Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass
die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzei-
tigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und dieses auch bereits die
Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthal-
ten hat,
dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anfor-
derungen zu genügen hat,
dass vorliegend im Revisionsgesuch vom 24. April 2008 eine klare Be-
nennung von gesetzlichen Revisionsgründen (versehentliche Nichtbe-
rücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen [Art. 121
Bst. d BGG, nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel
[Art. 66 Abs. 2 Bst. d VwVG, recte: Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG]) zu er-
kennen ist und von der Gesuchstellerin auch mit spezifischer Begrün-
dung dargelegt wird, inwiefern ihres Erachtens das Gesuch unter Wah-
rung der massgeblichen Fristen eingereicht wurde,
dass das Revisionsgesuch demnach mit einer hinreichenden, den
oben beschriebenen Anforderungen genügenden Begründung ausge-
stattet ist,
dass die Gesuchstellerin indes verkennt, dass auf ihr Revisionsgesuch
die in Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG festgeschriebene Frist von 30 Tagen
nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids Anwen-
dung findet, insoweit sie den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG
anruft (Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Ausnahme derjeniger
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über den Ausstand; NICOLAS VON WERDT, in: HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON
WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
richtsgesetz, Bern 2007, Rz. 6 und 9 zu Art. 124 BGG, S. 532),
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2008
am 20. Februar 2008 in seiner vollständigen Fassung an die Gesuch-
stellerin versandt und das dagegen eingereichte Revisionsgesuch am
24. April 2008 der Post übergeben wurde,
dass das Revisionsgesuch somit als verspätet zu erachten und darauf
nicht einzutreten ist, insoweit sich dieses auf den Revisionsgrund von
Art. 121 Bst. d BGG abstützt,
dass die Gesuchstellerin in einem zweiten Punkt unter sinngemässer
Heranziehung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht, sie kön-
ne zusammen mit dem Revisionsgesuch zwei Fotos einreichen, wel-
che sie in Gesellschaft ihrer Mutter bzw. ihres Vater zeigten, und die
sie im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht beigebracht habe, weil
sie im Ausland nicht hätten beschafft werden können,
dass sich das Revisionsgesuch in diesem Umfang als frist- und form-
gerecht eingereicht erweist (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG, Art. 47
VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) und folgerichtig
in diesem Punkt darauf einzutreten ist,
dass die Gesuchstellerin mit Hilfe der beiden Fotos den Beweis dafür
zu erbringen versucht, dass sie die Tochter der Inhaberin der von ihr
im ordentlichen Verfahren im Original eingereichten eritreischen Identi-
tätskarte ist,
dass, sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Titeln bewiesen
werden, die um Revision ersuchende Person auch darzutun hat, dass
sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht hat beibringen können
(vgl. VON WERDT, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 123 BGG, S. 527),
dass vorliegend im Revisionsgesuch nicht in substanziierter Form auf-
gezeigt wird, weshalb die Gesuchstellerin nicht hätte in der Lage sein
sollen, die beiden Fotos bereits im ordentlichen Verfahren erhältlich zu
machen und zu den Akten zu geben,
dass das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel zu be-
greifen ist und das Revisionsverfahren nicht dazu dienen darf, im frü-
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heren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassun-
gen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die
Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder so-
gar mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern („Verlänge-
rung“ der ordentlichen Beschwerdefrist, vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 5
S. 81 f., mit Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall glaubhafte (zum Genügen der blossen
Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 110) Gründe, aus denen die Gesuchstellerin trotz der von ihr zu ver-
langenden Umsicht nicht hätte in der Lage sein sollen, die beiden Fo-
tos in das dem Urteil vom 19. Februar 2008 vorangegangene Be-
schwerdeverfahren - oder auch schon weit früher - zu den Akten zu
geben, nicht erkennbar sind,
dass insbesondere der spekulativ anmutende Hinweis auf die Überwa-
chung des Briefverkehrs in die Schweiz und die Gefahr der Öffnung
von Postsendungen keine plausible Erklärung für einen wohlüberleg-
ten Verzicht auf Bemühungen zur Beschaffung der Fotos im ordentli-
chen Verfahren darstellt, zumal nicht ersichtlich ist, in welcher Weise
das darauf Abgebildete für die Gesuchstellerin überhaupt eine kom-
promittierende Wirkung entfalten könnte,
dass im Übrigen mit Bezug auf die beiden Fotos abgesehen von deren
verspäteter Einreichung auch bereits das Erfordernis der revisions-
rechtlichen Erheblichkeit nicht erfüllt ist, weil es sich nicht um "ent-
scheidende" Beweismittel nach dem Verständnis von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG handelt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung des antragsge-
mäss zu revidierenden Urteils vom 19. Februar 2008 (vgl. daselbst
E. 4.2 S. 8) unter anderem ausführte, aus der Argumentation der Ge-
suchstellerin, wonach sich ihre Mutter mit der Teilnahme am Referen-
dum zur eritreischen Staatsangehörigkeit bekannt habe, könne nicht
gefolgert werden, die Gesuchstellerin habe damit - entgegen ihren frü-
heren Angaben - die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren,
dass angesichts dessen für den Fall, das Bundesverwaltungsgericht
hätte bei der Beurteilung der Beschwerde vom 24. Januar 2008 darauf
abgestellt, bei der im damaligen Verfahren im Original nachgereichten
eritreischen Identitätskarte handelte es sich tatsächlich um diejenige
der Mutter der Gesuchstellerin, nicht davon auszugehen ist, dass es
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von seiner Einschätzung abgerückt wäre, wonach die Gesuchstellerin
als äthiopische Staatangehörige gelte und daran auch die eritreische
Herkunft nichts ändere,
dass dementsprechend nicht angenommen werden muss, die beiden
Fotos hätten bei Vorliegen im Hauptverfahren zu einem anderen Ent-
scheid geführt (vgl. VON WERDT, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 123 BGG, S. 527,
dass nach dem Gesagten von der Gesuchstellerin kein revisionsrecht-
lich relevanter Sachverhalt dargetan werden konnte, weshalb das Ge-
such um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Februar 2008, soweit auf dieses überhaupt einzutreten ist, abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt
Fr. 1'200.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 172.320.2]),
dass die Verfahrenskosten durch den am 19. Mai 2008 geleisteten Vor-
schuss von Fr. 1'200.-- vollumfänglich gedeckt und mit diesem zu ver-
rechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1200.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage:
zwei Fotos)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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