Abtei lung IV
D-2700/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Fulvio Haefeli, Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, geboren [...], und B._______
B._______, geboren [...], sowie deren Kinder
C._______ geboren [...], D._______, geboren [...],
und E._______, geboren [...], Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM
vom 26. Februar 2009 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2700/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind sri-lankische Staatsbürger tamilischer
Ethnie und stammen aus F._______ im Distrikt Batticaloa (Ostprovinz).
Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 wandte sich der Beschwerdeführer
(Ehemann) an die schweizerische Vertretung in Colombo und ersuchte
um Asyl in der Schweiz. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei in
den Jahren 1987 und 1992 durch die sri-lankische Armee inhaftiert
und schwer misshandelt worden. Am 22. Dezember 2007 habe er sich
in seinem Haus aufgehalten, als Unbekannte durchs Fenster ge-
schossen und ihn schwer verletzt hätten. Aufgrund der Verletzungen
befinde er sich im Spital und fürchte nun um seine Zukunft wie auch
jene seiner Frau und seiner Kinder.
B.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 forderte die schweizerische Ver-
tretung in Colombo den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. März 2008
sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten
Asylgründen, insbesondere in Bezug auf Daten, Orte und involvierte
Personen, zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere ein-
zureichen.
C.
Mit Schreiben an die schweizerische Vertretung in Colombo vom
1. März 2008 führte der Beschwerdeführer aus, er ersuche für sich
selbst und seine Familie um Asyl. Bezüglich der Asylgründe legte er im
Wesentlichen dar, einer seiner Brüder sei als Mitglied der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) am [...] 1986 durch Sondereinheiten der
sri-lankischen Armee erschossen worden. In diesem Zusammenhang
sei er selbst durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte am [...] 1987
verhaftet und bis zum [...] 1987 gefangen gehalten worden. In der
Folge sei er selbst ebenfalls durch die LTTE rekrutiert worden. Um den
LTTE zu entkommen und aufgrund der Armut seiner Familie habe er
am [...] 1988 eine Arbeitsstelle in Kuwait angenommen, von wo er
aufgrund der irakischen Invasion am [...] 1990 wieder zurückgekehrt
sei. Weil die LTTE nach ihm gesucht hätten und wegen der finanziellen
Lage seiner Familie habe er am [...] 1991 eine Arbeitsstelle in Saudi-
Arabien angetreten, wo er sich bis zum [...] 1997 aufgehalten habe.
Am 4. Dezember 1997 habe er seine Ehefrau geheiratet und gehofft,
dass er nach der Eheschliessung in Ruhe gelassen werde. Indessen
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habe er auch in der Folge erhebliche Schwierigkeiten mit den sri-
lankischen Sicherheitskräften und den bewaffneten Gruppen gehabt.
Aufgrund der ständigen Behelligungen habe er nach einiger Zeit seine
Erwerbstätigkeit als Eigentümer einer Garage aufgeben müssen.
Schliesslich sei am 22. Dezember 2007 der bereits erwähnte Anschlag
auf sein Leben erfolgt. Seine Ehefrau habe deswegen bei ver-
schiedenen Stellen Anzeige erstattet, so am [...] 2007 bei der lokalen
Polizeistation, am 26. Dezember 2007 beim Internationalen Komitee
vom Roten Kreuz (IKRK), ebenfalls am [...] 2007 bei der „Human
Rights Commission“ sowie am 7. Januar 2008 bei der Organisation
„Nonviolent Peaceforce“. Aufgrund telephonischer Drohungen habe
sich seine Frau am 7. Januar 2008 erneut an das IKRK gewandt und
ausserdem am 11. Januar 2008 beim Hohen Flüchtlingskommissariat
der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie am [...] 2008 bei der Polizei-
station F._______ Beschwerden vorgebracht. Mit der Eingabe wurden
der schweizerischen Vertretung verschiedene Bestätigungen und An-
zeigeprotokolle der erwähnten Organe, teilweise mit englischen Über-
setzungen versehen, sowie ein Schreiben der Partei „Tamil Makkal
Viduthalai Pulikal“ (TMVP) übermittelt.
D.
Mit Schreiben vom 13. März 2008 ergänzte der Beschwerdeführer sei-
ne bisherigen Ausführungen. Dabei machte er im Wesentlichen gel-
tend, er wolle Sri Lanka wegen seiner Bedrohung durch militante tami-
lische Gruppierungen verlassen. Zusätzlich zu den bereits erwähnten
Ereignissen sei zu erwähnen, dass er durch die TMVP schriftlich auf-
gefordert worden sei, sich am [...] 2007 in deren Lokal einzufinden. Am
10. Februar 2008 sei ausserdem seine Frau zuhause durch zwei be-
waffnete Personen bedroht worden. Seine Probleme seien in erster
Linie durch die sogenannte Karuna-Faktion verursacht, die in ganz Sri
Lanka operiere. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer sechs
Original-Photographien ein.
E.
Mit Schreiben vom 17. März 2008 übermittelte die schweizerische
Vertretung in Colombo das Asylgesuch der Beschwerdeführenden und
die eingereichten Unterlagen an das Bundesamt für Migration (BFM).
Zugleich teilte die Botschaft dem BFM mit, man habe auf eine An-
hörung der Beschwerdeführenden verzichtet, da man der Ansicht sei,
die Voraussetzungen für die Asylgewährung seien nicht erfüllt.
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F.
Mit Schreiben an die schweizerische Vertretung in Colombo vom
29. August 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um baldige Be-
handlung des Asylgesuchs. Ferner teilte er mit, er befinde sich auf-
grund der erlittenen Verletzungen nun bereits seit neun Monaten in
Spitalpflege. Die Vertretung übermittelte diese Eingabe mit Schreiben
vom 9. September 2008 an das BFM.
G.
Mit Schreiben an die schweizerische Vertretung in Colombo vom
25. November 2008 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit,
eine Gruppe unbekannter Bewaffneter habe am 22. November 2008
seine Ehefrau aufgesucht und sie davor gewarnt, wieder bei der Poli-
zei vorstellig zu werden. Dabei sei seiner Ehefrau und ihm selbst die
Erschiessung angedroht worden. Er befinde sich nach wie vor im Spi-
tal. Hier seien zuletzt auch Angehörige der ihn bedrohenden be-
waffneten Gruppe behandelt worden, und er befürchte, von diesen
entdeckt zu werden. Die Vertretung übermittelte die Eingabe mit
Schreiben vom 5. Dezember 2008 an das Bundesamt.
H.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, das Asylgesuch sei dem Bundesamt durch die
Botschaft zur Entscheidung ohne Durchführung einer Anhörung
übermittelt worden. Zugleich wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, sich zur Frage zu äussern, ob er in diesem Vorgehen einen
Nachteil erkenne. Weiter wurde er aufgefordert, allfällig eingetretene
neue Ereignisse zu benennen und entsprechende Beweismittel einzu-
reichen.
I.
Mit Schreiben an die schweizerische Vertretung in Colombo vom
26. Januar 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei in der Zwi-
schenzeit aus dem Spital entlassen worden und halte sich nun mit sei-
ner Familie verborgen. Dies, nachdem am 5. Januar 2009 unbekannte
Bewaffnete seine Ehefrau bedroht und nach ihm gefragt hätten. Betref-
fend diesen Vorfall sei am [...] 2009 bei der Polizei in F._______ eine
Anzeige erstattet worden. Mit der Eingabe wurden Kopien von An-
zeigebestätigungen der Polizei von F._______ und der „Human Rights
Commission of Sri Lanka“, einer Visitenkarte der „Nonviolent Peace-
force“ sowie zweier ärztlicher Zeugnisse des [...] Hospital G._______
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übermittelt. Die Vertretung überwies die Eingabe mit Schreiben vom
5. Februar 2009 an das BFM.
J.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 verweigerte das BFM die Ein-
reise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe vom 11. April 2009 (Datum des Poststempels: 18. April
2009) fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei wurden mit der Beschwerde-
schrift zwei Begleitschreiben der Beschwerdeführenden sowie ein Un-
terstützungsschreiben der Diözese Trincomalee-Batticaloa eingereicht.
L.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens richteten die Beschwerde-
führenden an die schweizerische Vertretung in Colombo weitere
Schreiben, mit welchen sie ihre Situation in Sri Lanka darlegen. Diese
Eingaben wurden durch die Vertretung mit Schreiben vom 29. April
und vom 5. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
M.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2009 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die betreffenden Ausführungen des Bundesamts wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
16. Juli 2009 erhielten die Beschwerdeführenden die Gelegenheit zur
Replik auf die Vernehmlassung des BFM.
O.
Mit Schreiben vom 12. August 2009 äusserten sich die Beschwerde-
führenden zur Vernehmlassung des Bundesamts. Diese Eingabe wur-
de durch die Vertretung mit Schreiben vom 21. August 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dabei verwiesen die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen auf ihre Eingabe vom 11. April
2009 und die betreffenden Beilagen, mit welchen sie die Gründe für
ihre Beschwerde bereits ausführlich dargelegt hätten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf
das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung – nachdem die Ver-
fügung den Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizeri-
schen Botschaft in Colombo zuzustellen war – nicht fest. Angesichts
der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei bei
der eröffnenden Behörde liegt (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10), ist indessen zugunsten
der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass ihre Beschwerde
rechtzeitig erfolgt ist.
1.4 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzu-
treten.
2.
2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person
von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzu-
halten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung über-
weist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche
Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen er-
gänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält
(Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
2.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen.
2.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts
bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin
die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
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3.
3.1 Im vorliegenden Fall wurden durch die schweizerische Vertretung
in Colombo die bei der Behandlung von im Ausland gestellten Asyl-
gesuchen geltenden Kriterien bezüglich der Sachverhaltsermittlung
und der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. zuvor, E. 2.2, zudem
BVGE 2007/30) – auch wenn keine Befragung der Beschwerde-
führenden durchgeführt wurde – grundsätzlich beachtet. Festzuhalten
ist ausserdem, dass die Beschwerdeführenden, indem sie auf die Auf-
forderung der schweizerischen Vertretung hin, ihr Asylgesuch zu
detaillieren und mit Beweismitteln zu belegen, mit mehreren Eingaben
konkrete Informationen und Beweismittel nachreichten, ihrer Mit-
wirkungspflicht nachgekommen sind.
3.2 Indessen erweist sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt zum
jetzigen Zeitpunkt gleichwohl nicht als ausreichend abgeklärt be-
zeichnet werden kann. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie
seien – nachdem der Ehemann am 22. Dezember 2007 in schwer-
wiegender Weise durch Schüsse verletzt worden sei – nachhaltigen
Bedrohungen durch Unbekannte beziehungsweise durch mutmass-
liche Angehörige der tamilischen Miliz der sogenannten Karuna-
Gruppe ausgesetzt, wurden durch die Vorinstanz nicht bezweifelt und
erscheinen nicht von vornherein als unglaubhaft. Jedoch sind in
diesem Zusammenhang verschiedene Fragen offen, welche zum einen
das konkrete Ausmass der Gefährdung, zum anderen die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch den sri-lankischen Staat und der all-
fälligen Wahrnehmung einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch
Verlegung des Wohnsitzes der Beschwerdeführenden innerhalb Sri
Lankas betreffen. Festzustellen ist dabei insbesondere, dass die
letzten von den Beschwerdeführenden bisher geltend gemachten Ver-
folgungsmassnahmen auf den Januar 2009 zurückgehen. Angesichts
der Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie seit dem
Dezember 2007 gewissermassen in ständiger Bedrohung gelebt
hätten, stellt sich die Frage, ob und inwiefern sich die Lage seit dem
Januar 2009 verändert hat. Dabei ist auch von Belang, ob aus dem
Umstand, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Aussagen
innerhalb ihrer Heimatregion den Wohnsitz wechselten, bezüglich der
erlittenen Nachstellungen eine Veränderung resultiert hat.
3.3 Es ist festzustellen, dass die zu klärenden Fragen sich nicht ohne
eingehende Befragung der Beschwerdeführenden zu ihren Asyl-
gründen beantworten lassen. Sollte sich aufgrund der durchzu-
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führenden weiteren Abklärungen ergeben, dass die Beschwerde-
führenden in ihrer Heimatregion (Distrikt Batticaloa, Ostprovinz) nach
wie vor in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet sind, so wird
sich das BFM im Rahmen der erneuten Beurteilung des Asylgesuchs
ausserdem eingehend zur Frage zu äussern haben, ob unter den der-
zeit herrschenden politischen Bedingungen in Sri Lanka die Wahr-
nehmung einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich ist. Dabei
wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführenden
eine Bedrohung durch die tamilische Miliz der sogenannten Karuna-
Gruppe beziehungsweise deren politische Organisation TMVP geltend
machen, welche bekanntermassen mit der sri-lankischen Regierung
und den staatlichen Sicherheitskräften kooperieren. Schliesslich wird
gegebenenfalls auch in Erwägung zu ziehen sein, inwiefern überhaupt
zum heutigen Zeitpunkt die innerstaatliche Bewegungsfreiheit für
Tamilen aus der Ostprovinz gewährleistet ist.
3.4 Die angefochtene Verfügung stützt sich nach dem Gesagten auf
einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Beschwerde ist da-
her insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das BFM eine ein-
gehende Befragung der Beschwerdeführenden durch die
schweizerische Vertretung in Colombo zu veranlassen und die zuvor
erwähnten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zugesprochen werden. Indessen sind aufgrund der
Akten keine konkreten Kosten der Beschwerdeführenden ersichtlich,
weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
26. Februar 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im
Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref. Nr. 131.41 COL
5097), mit dem Ersuchen, das Urteil den Beschwerdeführenden
gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder
gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungs-
beleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (per EDA-Kurier;
in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N 506
869 (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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