B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2700/2016
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch lic. iur. Rita Bernoulli, Verein BUCOFRAS,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. April 2016 / N (…).
D-2700/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Juli 2011 und reiste mit dem Flugzeug und dem Zug über Frank-
reich in die Schweiz ein, wo er am 10. August 2011 ein Asylgesuch ein-
reichte. Am 29. August 2011 wurde er zu seiner Person, zum Verbleib sei-
ner Identitätspapiere, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchs-
gründen befragt. Am 3. Juli 2012 fand eine einlässliche Anhörung statt.
A.b In Bezug auf seine Person gab der Beschwerdeführer an, er sei
Staatsangehöriger von Guinea und Angehöriger der Ethnie der Peul. Er sei
gemeinsam mit fünf Geschwistern bei seinen Eltern in B._______ aufge-
wachsen und zur Schule gegangen. 1999 sei er zu seinem Bruder nach
C._______ gezogen, wo er sich seinen Unterhalt auf dem Markt mit [Arbeit]
verdient habe. 2008 habe er geheiratet und danach weiterhin mit seiner
Frau und dem gemeinsamen Kind im Haus seines Bruders in C._______
(…) gelebt.
A.c In Bezug auf seine Gesuchsgründe gab er im Wesentlichen an, sein
älterer Bruder habe während der Präsidentschaftswahlen 2010 Cellou Da-
lein Diallo unterstützt. Er selbst sei Sympathisant gewesen und habe an
Wahlveranstaltungen teilgenommen. Nach dem ersten Wahlgang sei
C._______ zu unsicher geworden, weshalb er seine Frau und sein Kind im
Dorf bei seinem Vater untergebracht habe. Nach dem Wahlsieg von Alpha
Condé sei es am 19. Juli 2011 zu einer Schiesserei auf dessen Residenz
gekommen. Noch in der gleichen Nacht habe man ihn und seinen Bruder
verdächtigt und festgenommen. Man habe sie in unterschiedliche Gefäng-
nisse gebracht. Bekannte seines Bruders hätten ihm wenige Tage später
zur Freilassung und zur Ausreise verholfen. Er wisse nicht, ob sein Bruder
noch am Leben sei. Er und seine Familie befänden sich in Gefahr.
A.d In Bezug auf seine Identitätsdokumente gab der Beschwerdeführer an,
sein Pass und seine Identitätskarte seien ihm im Zuge des Vorfalls vom
19. Juli 2011 abhandengekommen. Sie seien an seinem letzten Wohnort
verblieben oder konfisziert worden.
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Seite 3
B.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Rechts-
verzögerungsbeschwerde ein, welche mit Urteil D-3943/2015 vom 19. No-
vember 2015 gutgeheissen wurde.
C.
Zur Untermauerung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer Kopien
von Gerichtsdokumenten aus Conakry zu den Akten. Diese wurden im Auf-
trag der Vorinstanz einer internen Analyse unterzogen. Dem Beschwerde-
führer wurde zum Untersuchungsergebnis das rechtliche Gehör gewährt,
wovon dieser mit Stellungnahme, datiert vom 3. Februar 2016, Gebrauch
machte.
D.
Der Beschwerdeführer reichte diverse Arztberichte zu den Akten, unter an-
derem einen Bericht des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin
und Chirurgie, datiert vom 3. November 2015, woraus sich Hinweise auf
laufende psychologische Abklärungen und eine [Krankheit] ergeben; einen
ärztlichen Befund des medizinischen Zentrums (…), datiert vom 24. De-
zember 2015, mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung und Alkoholmissbrauch, darin wird eine wöchentliche psychothera-
peutische sowie medikamentöse Behandlung empfohlen und angegeben,
dass in Guinea eine geeignete psychiatrische Versorgung fehle und die
Gefahr einer neuerlichen Traumatisierung bestünde.
E.
Mit Schreiben vom 7. März 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, bis zum 28. März 2016 einen fachärztlichen Bericht über seine [Er-
krankung] einzureichen. Mit Schreiben datiert vom 20. März 2016 wurden
diverse ärztliche Berichte des Facharztes für Allgemeinmedizin zu den Ak-
ten gereicht. Mit Eingabe vom 30. März 2016 (Eingangsstempel des SEM
vom 1. April 2016) ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung für
die Einreichung eines fachärztlichen Berichts. Mit Schreiben vom 6. April
2016 verwies das SEM den Beschwerdeführer auf den Rechtsweg, da zwi-
schenzeitlich eine Verfügung erlassen worden sei.
F.
Mit Verfügung vom 1. April 2016 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Voll-
zug an. Das SEM erklärte das Vorbringen des Beschwerdeführers für un-
glaubhaft. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich,
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Seite 4
unter anderem auch, weil in Guinea ausreichende Behandlungsmöglich-
keiten vorhanden wären.
G.
Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer am
2. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 wurde der Antrag auf unent-
geltliche Prozessführung gutgeheissen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2016
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf die von ihm
beantragte Verbeiständung weitere Nachweise vorzulegen, oder eine
andere Rechtsvertretung vorzuschlagen. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016
wurde das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin
abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 28. Juli 2016
aktuelle ärztliche Berichte einzureichen, unter Hinweis darauf, dass bei
ungenutzter Frist aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Er liess diese
Frist ungenutzt verstreichen.
I.
In der Vernehmlassung vom 24. August 2016 hielt das SEM an der Verfü-
gung fest.
J.
Mit Verfügung vom 26. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit gegeben, bis zum 12. September 2016 eine Replik und entspre-
chende Beweismittel einzureichen. Er liess auch diese Frist ungenutzt ver-
streichen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber über-wiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3)
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung stufte das SEM die Vorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft ein. Dabei äusserte es Zweifel an der
Echtheit der Gerichtsdokumente (Kopie einer Suchanzeige, datiert vom
13. September 2011, und der Kopie eines angeblich gegen den Beschwer-
deführer erlassenen Haftbefehls, datiert vom 19. September 2011, beides
ausgestellt durch das Gericht erster Instanz D._______). Zudem seien die
Schilderungen über die Inhaftierung und die anschliessende Haft zu vage
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und oberflächlich ausgefallen. Auch würden die Angaben über die Um-
stände der Freilassung Plausibilitätserwägungen nicht standhalten. Zudem
habe der Beschwerdeführer während der Befragung zur Person wider-
sprüchliche Angaben über den Zeitpunkt seiner Ausreise gemacht und die
Angaben zum Verbleib seiner Identitätsdokumente seien ebenfalls wider-
sprüchlich ausgefallen.
Das SEM stützte seine Zweifel an der Beschaffenheit der Dokumente auf
verschiedene Ungereimtheiten. Die Ausführung des Stempels des stellver-
tretenden Staatsanwalts sei rudimentär, die handschriftlichen Angaben auf
der Suchanzeige und auf dem Haftbefehl würden von der gleichen Person
stammen. Dies gelte zudem auch für die Unterschriften des Untersu-
chungsrichters und des stellvertretenden Staatsanwaltes. Darüber hinaus
würde eine Internetrecherche ergeben, dass mutmasslich keine der beiden
namentlich genannten Personen zum fraglichen Zeitpunkt am genannten
Gericht im Einsatz gewesen sei. So sei ein Untersuchungsrichter mit dem
gleichen Namen bereits im Jahr 2009 von D._______ an das Gericht erster
Instanz von E._______ versetzt worden; danach sei dieser Untersu-
chungsrichter erneut im Jahr 2014 im Zuge seiner Versetzung vom Gericht
in E._______ an das Gericht erster Instanz von F._______ in Erscheinung
getreten. Eine weitere Person, die einen ähnlichen Namen wie der angeb-
lich unterzeichnete Staatsanwalt trage und der Justiz angehörte, sei zum
Zeitpunkt der Ausstellung der vorgelegten Gerichtsdokumente bereits ver-
storben gewesen. Schliesslich sei verwunderlich, dass das Gericht den Be-
schwerdeführer zwar der Verübung eines Attentats auf den Präsidenten
verdächtige, jedoch weder Suchanzeige noch Haftbefehl auf eine diesem
Delikt entsprechende spezialgesetzliche Rechtsgrundlage gestützt worden
seien. Stattdessen werde in den Dokumenten der allgemein gehaltenen
Artikel 3 des Strafgesetzbuchs zitiert. Auch sei verwunderlich, dass sich
das Gericht bei der Ausstellung des Haftbefehls zweimal in Bezug auf das
Datum geirrt habe: Einmal in Bezug auf den Vorfall und ein weiteres Mal in
Bezug auf die Stellung des Haftantrags, der ein Datum vor der angeblichen
Tathandlung aufweise. Schliesslich sei erstaunlich, dass der Beschwerde-
führer überhaupt in den Besitz der Dokumente habe gelangen können und
dass sie über vier Jahre nach dem erwähnten Vorfall vorgelegt worden
seien.
Zudem habe der Beschwerdeführer während der summarischen Befra-
gung und Anhörung den Eindruck vermittelt, er habe die geschilderten Vor-
kommnisse nicht selbst erlebt. So seien die Angaben zur Festnahme und
zum Gefängnisaufenthalt unsubstanziiert und oberflächlich geblieben. Er
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sei nicht in der Lage gewesen, die dort verbrachte Zeit oder den Ort spon-
tan zu beschreiben. Auch habe er widersprüchliche Angaben zum Verlust
seiner Identitätspapiere gemacht. In dieser Hinsicht wäre zudem zu erwar-
ten gewesen, dass er sich über deren Verbleib im Herkunftsland erkundige.
Auch die Schilderungen zu seiner Haftentlassung seien unglaubhaft.
Schliesslich habe er auch nicht erklären können, wieso er aufgrund der
Stellung seines Bruders und dessen Zugangs zu einem einflussreichen
Personenkreis relativ rasch seine eigene Freilassung habe bewirken kön-
nen, sich jedoch nicht bemüht haben wolle, auf diesem Weg zumindest
herauszufinden, was mit seinem Bruder geschehen sei. Auch sei verwun-
derlich, dass er in der ersten Befragung sein Ausreisedatum zweimal mit
18. Juli 2011 angegeben habe, jedoch aufgrund eines Vorfalls vom
19. Juli 2011 einige Tage inhaftiert gewesen und erst danach ausgereist
sein wolle. Hätte er dies alles tatsächlich erlebt, hätte es ihm wesentlich
leichter fallen müssen, die Vorgänge zeitlich richtig einzuordnen.
Ergänzungshalber erwähnte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung, dass mittlerweile über 170 Personen, einschliesslich hochrangiger
Persönlichkeiten, die zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien,
amnestiert worden seien.
4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, sein
Asylgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden. Er sei im Gefängnis gefoltert
worden, weshalb er erkrankt sei.
4.2.1 Mit Bezug auf die angezweifelte Echtheit der Dokumente machte er
geltend, dass der Inhalt der vorgelegten Schriftstücke nicht mit Schweizer
Massstäben zu vergleichen sei. Auch sei der Hinweis, welche Strafnorm
von Richtern ins Recht gezogen werden müsse, unstatthaft. Es könne in
amtlichen Dokumenten vorkommen, dass Daten verwechselt oder falsch
geschrieben würden. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf seine
Stellungnahme vom 3. Februar 2016. Darin führte er aus, dass weder
Suchauftrag noch Haftbefehl öffentlich zugängliche Dokumente seien,
weshalb der Beschwerdeführer nur dank seiner Bekanntschaften in den
Besitz der Kopien gelangen habe können. Es handle sich dabei um For-
mulare, die üblicherweise von Sekretariatsmitarbeitenden handschriftlich
ausgefüllt und zur Unterschrift vorgelegt würden, weshalb auch beide Do-
kumente dieselbe Handschrift aufweisen würden. Es sei falsch, dass die
Dokumente von derselben Person unterzeichnet worden seien, da erkenn-
bar sei, dass sich die Unterschrift des stellvertretenden Staatsanwaltes von
jener des Untersuchungsrichters unterscheiden würde. Schliesslich könne
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Seite 9
sich das SEM in Bezug auf die Frage, ob die unterzeichnenden Personen
zum Ausstellungszeitpunkt am genannten Gericht tätig gewesen seien,
nicht auf Informationen aus dem Internet verlassen. Vielmehr hätte die Vo-
rinstanz die Namensgleichheit verschiedener Mitarbeiter der Justiz in Be-
tracht zu ziehen gehabt, weil es in Guinea häufig vorkäme, dass die Men-
schen ähnliche Namen trügen. In diesem Sinn sei auch anzumerken, dass
zwar der stellvertretende Staatsanwalt den Vor- und Nachnamen mit der
Person, die das SEM im Internet gefunden habe, teile, jedoch im Internet
noch zusätzlich ein Mittelname angeführt worden sei, der auf den vorge-
legten Gerichtsdokumenten nicht erscheine. Es könne sich daher nicht um
die gleiche Person handeln.
4.2.2 Zum Vorwurf, seine Schilderungen über die Haftentlassung seien un-
glaubhaft, zumal er sich nicht um den Verbleib seines Bruders kümmern
habe können, wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass in einer
lebensbedrohlichen Situation nicht immer logisch gehandelt werden könne.
Die etwas rudimentären Antworten des Beschwerdeführers seien zudem
Folgen der Torturen, die er habe erleiden müssen. (…). Die Amnestierung
einer grossen Anzahl von Personen hätte zudem nichts mit dem Beschwer-
deführer zu tun. Er habe bei einer Rückkehr mit seiner Verhaftung zu rech-
nen.
4.2.3 In der Beschwerdeschrift stellte der Beschwerdeführer die Nachrei-
chung eines Facharztberichts über seine [Krankheit] in Aussicht. Das SEM
und der behandelnde Arzt würden voneinander abweichende Angaben zu
den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat machen. In dieser Hin-
sicht sei aber der Argumentation des Arztes zu folgen, der empfehle, die
Behandlung in der Schweiz zu Ende zu führen. Der Beschwerdeführer
habe zudem keinen Kontakt zur Familie, weshalb nicht mit der notwendi-
gen (finanziellen) Unterstützung zu rechnen sei. Bei einer Rückkehr würde
er in eine medizinische Notlage geraten.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Insbe-
sondere wurde an den Zweifeln bezüglich der Echtheit der Gerichtsdoku-
mente festgehalten und die psychischen Leiden des Beschwerdeführers
für ungeeignet, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu erklären,
betrachtet. Die psychische Erkrankung würde kein Wegweisungsvollzugs-
hindernis darstellen, auch sei bei seiner Rückkehr mit einer Wiederherstel-
lung des Kontaktes zur Familie zu rechnen.
D-2700/2016
Seite 10
5.
Das Gericht kommt ebenfalls zum Schluss, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft sind. Nachfolgend ist im Einzelnen auf sie
einzugehen.
5.1 Die Vorbringen sind in den wesentlichen Punkten der Festnahme und
Inhaftierung pauschal und allgemein gehalten geblieben. Wie der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auch selbst anführte, hatte er
Schwierigkeiten, seine Vorbringen zu substanziieren. Dies führte er auf
seine Traumatisierung zurück. Zu Recht bemängelt aber die Vorinstanz,
dass kaum Realkennzeichen in Bezug auf die Schilderungen der Gescheh-
nisse nach dem Vorfall vorhanden sind. Es ist kaum nachvollziehbar, wa-
rum er über das einschneidende Erlebnis der Hausdurchsuchung und der
Schläge im Zuge der Festnahme zumindest in Grundzügen berichten
konnte, aber dann über eine daran anschliessende – nach eigenen Anga-
ben zweitägige oder allenfalls mehrtägige – Haft kaum etwas sagen
konnte. Der Beschwerdeführer war zwar zu abstrakten Ausführungen über
organisatorische Fragen seiner Freilassung in der Lage, trotz Nachfragen,
konnte er aber kaum etwas über den Ort, die Beschaffenheit der Zelle, den
Mithäftling oder die allgemeinen Haftbedingungen erzählen. Auf Nach-
frage, warum er über den Ort, an dem er festgehalten worden sein soll,
nichts wisse, gab er an, kein Soldat zu sein. Dies lässt zu Recht Zweifel
daran aufkommen, ob er sich im von ihm angegebenen Gefängnis aufge-
halten haben kann. Auch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieser
Eindruck durch die widersprüchlichen Angaben während der ersten sum-
marischen Befragung noch verstärkt wird. Hier wiederum konnte er Anga-
ben zum Vorfall selbst, der zu seiner Verhaftung geführt haben soll, ma-
chen, jedoch hatte er Probleme, die zeitliche Abfolge der darauf folgenden
Geschehnisse, inklusive seiner Ausreise, darzustellen. Auch die Schilde-
rung seiner Freilassung, bei der ihm sodann einflussreiche Kontakte seines
Bruders nützlich gewesen sein sollen, ist nicht plausibel.
5.2 Sodann wären Gerichtsdokumente allenfalls geeignet, ein grundsätz-
lich schlüssiges Vorbringen zu untermauern. Dies ist dem Beschwerdefüh-
rer vorliegend aber nicht gelungen und auch die Zweifel des SEM an der
Echtheit der Dokumente bestehen zu Recht. Es ist richtig, dass der Stem-
pel des stellvertretenden Staatsanwaltes auf der Suchanzeige rudimentär
aussieht und es irritieren mag, dass auf dem Stempel der falsche Artikel
eingesetzt wurde („la“ substitut du procureur statt „le“ substitut du pro-
cureur). Zudem ist auf dem Haftbefehl ein Irrtum in Bezug auf den Zeitpunkt
der Tathandlung unterlaufen, das fälschlicherweise mit 19./06/2011 statt
D-2700/2016
Seite 11
mit 19./07/2011 angegeben wurde. Dies gilt auch für den entsprechenden
Haftantrag der Staatsanwaltschaft, der mit dem 28/06/2011 zu früh – näm-
lich noch vor der eigentlichen Tat – gestellt worden wäre. Auch die Wahl
der spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage sollte auf solchen Dokumenten
relevant sein. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass nicht von
Schweizer Massstäben beziehungsweise von einer fehlerfreien Arbeits-
weise ausgegangen werden könne. Dies mutet etwas zu einfach an. Ob-
wohl den weiteren Erklärungen des Beschwerdeführers teilweise gefolgt
werden kann, sind die grundlegenden Zweifel an der Echtheit der Doku-
mente damit nicht entkräftet. Zusammen mit den weiter oben angeführten
Ungereimtheiten und insbesondere den pauschalen und detailarmen Aus-
führungen des Beschwerdeführers reicht dies nicht aus, den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung zu genügen.
5.3 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 12
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-2700/2016
Seite 13
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Wie das SEM zu Recht ausführt, ist es zwar im Oktober 2015 neuerlich
zu Wahlkonflikten gekommen und es sind auch künftig vereinzelte Zusam-
menstösse nicht gänzlich auszuschliessen. Es herrscht in Guinea aber
keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt.
Auch sind die Ausführungen des SEM in Bezug auf die fehlende medizini-
sche Notlage zu bestätigen.
Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes legte der Beschwerdeführer
verschiedene Arztberichte vor, die ihm eine Posttraumatische Belastungs-
störung attestieren, sowie ein dem Bericht des Facharztes für Allgemein-
medizin beigelegtes E-Mail (…), datierend vom 27. September 2015, wo-
nach der Beschwerdeführer an [einer Krankheit] erkrankt ist.
Die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Facharztberichte über
die [Krankheit] wurden trotz wiederholter Aufforderung des SEM und des
Bundesverwaltungsgerichts nicht eingereicht. Gemäss dem aktenkundigen
E-Mailaustausch zwischen dem behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin
und der [Beratungsstelle des Kantonsspitals] vom 3. November 2015 wird
die Erkrankung des Beschwerdeführers medikamentös behandelt. In
dieser Hinsicht brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass er sich eine
Behandlung nicht leisten könne und er keinen Kontakt zu seiner Familie
habe und keine Unterstützung erwarten könne.
Der Hinweis des SEM, dass auch in Guinea Behandlungsmöglichkeiten für
psychische Leiden im Universitätsspital von Conakry bestünden, ist nicht
zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legte einen Arztbericht vor, dem-
zufolge die Prognose ohne weitere Behandlung der Posttraumatischen Be-
lastungsstörung schlecht ausfallen würde. In dieser Hinsicht ist mit der Vo-
rinstanz festzuhalten, dass es in Conakry praktizierendes psychiatrisches
Facharztpersonal gibt, auch wenn die Behandlung von PTBS in Guinea
nicht den europäischen Qualitätsstandards entspricht. Weiter ist das Vor-
bringen, dass sich die Symptomatik bei einer drohenden Verhaftung in Gui-
nea verschlechtern würde, nicht relevant, weil – wie weiter oben ausge-
führt – nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer bei Rück-
kehr tatsächlich ein solcher Nachteil droht. Aus diesen Gründen ist es dem
Beschwerdeführer zuzumuten, sich in seinem Heimatstaat behandeln zu
lassen.
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Auch hinsichtlich der medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten in Be-
zug auf die [Krankheit] ist auf die zutreffenden Angaben in der angefochte-
nen Verfügung zu verweisen, die zu bestätigen sind. So sind die notwendi-
gen Medikamente in Conakry erhältlich und es können auch [Fachärztin-
nen und -ärzte] aufgesucht werden.
Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – trotz des ab-
gebrochenen Kontaktes zu seiner Frau und seiner Familie – bei einer
Rückkehr seine familiären Beziehungen wieder aufnehmen kann. Somit
kann er auf ein ausreichendes soziales Netz zählen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da im Rahmen der Zwischen-
verfügung vom 12. Mai 2016 dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde und sich die finan-
zielle Situation des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit soweit ersicht-
lich nicht massgeblich verändert hat, ist indes von einer Kostenauflage ab-
zusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
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