Abtei lung IV
D-2701/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Kurt Gysi, Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, geboren [...],
staatenlos (ehemals Äthiopien),
vertreten durch Daniel Habte, Badenerstrasse 16,
Postfach 3114, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 20. März 2008 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2701/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde in Addis Abeba in Äthiopien geboren, wo
er bis zu seiner Ausreise auch ununterbrochen lebte. Gemäss seinen
Angaben ist er christlicher (äthiopisch-orthodoxer) Religionszugehö-
rigkeit und gemischter ethnischer Abstammung (Oromo und Tigray).
Seine Mutter sei Äthiopierin, während sein Vater in ethnischer Hinsicht
eritreischer Herkunft sei. Am 18. September 2002 verliess er Äthiopien
in Richtung Kenia, von wo er mit dem Flugzeug nach Zürich-Kloten
reiste. Hier reichte er am 24. September 2002 ein Asylgesuch ein.
B.
Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt
für Migration [BFM]) verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 24. September 2002 vorläufig die Einreise in die Schweiz. Am
27. September 2002 erfolgte durch die Flughafenpolizei eine erste Be-
fragung zu den Asylgründen. Am 30. September 2002 wurde dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt.
C.
Am 7. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangs-
stelle Kreuzlingen durch das Bundesamt summarisch zu seinen Asyl-
gründen befragt und anschliessend dem Kanton Zürich zugewiesen.
Die kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 4. Februar
2003 zu den Gründen seines Asylgesuchs an.
D.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund der eritreischen Her-
kunft seines Vaters seit dem Jahr 2000 in Schwierigkeiten geraten.
Sein Vater sei auf dem Territorium des heutigen Staats Eritrea gebo-
ren, habe jedoch im Rang eines Obersten in der Armee des äthiopi-
schen Regimes unter Mengistu Haile Mariam gedient und sei Partei-
mitglied gewesen, wobei er auch gegen die Unabhängigkeit Eritreas
gekämpft habe. Nach dem Machtwechsel im Jahr 1991 sei sein Vater
erstmals während 14 Monaten inhaftiert worden. Seit dem 10. Januar
2000 befinde sich sein Vater erneut – wie viele andere Anhänger des
alten Militärregimes – in Haft, da ihm Menschenrechtsverletzungen
vorgeworfen worden seien. Er, der Beschwerdeführer, selbst habe sich
immer als Äthiopier gefühlt und sei – wie auch sein Vater – gegen die
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Unabhängigkeit von Eritrea gewesen. Dennoch sei ihm im Februar
2000 im Zusammenhang mit der Inhaftierung seines Vaters die äthio-
pische Staatsbürgerschaft entzogen worden, und er werde seither von
den äthiopischen Behörden als eritreischer Staatsangehöriger ange-
sehen. Mitte des Jahres 2000 sei er zudem von der Polizei zu seiner
Teilnahme am Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas und zur
Frage, ob er in Eritrea Militärdienst geleistet habe, verhört worden. In
der Folge hätten mehrmals Soldaten das Haus seiner Familie durch-
sucht, und am 8. November 2001 sei er verhaftet und in ein Gefängnis
gebracht worden. Er sei erneut zu seinem angeblichen Militärdienst in
Eritrea, seiner Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum sowie zu
einer angeblichen Tätigkeit seiner Mutter für eine Partei der Oromo
befragt worden, wobei man ihn auch gefoltert habe. Indessen habe
man ihm nichts nachweisen können, und er sei deshalb nach Leistung
einer Bürgschaft am 15. März 2002 wieder freigelassen worden.
Schliesslich seien jedoch am 24. Juli 2002 erneut Polizisten zum Haus
seiner Familie gekommen, und auf Anraten seiner Mutter habe er un-
verzüglich die Flucht ergriffen. Die Mutter sei in der Folge verhaftet
worden, und er selbst habe sich dazu entschieden, das Land sofort zu
verlassen.
E.
Mit Verfügung vom 17. September 2004 lehnte das BFF das Asylge-
such ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Eritrea und den Vollzug an.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Ok-
tober 2004 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) an.
G.
Mit Urteil vom 27. Dezember 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut,
hob die Verfügung des BFF vom 17. September 2004 auf und wies die
Sache zur erneuten Beurteilung des Asylgesuchs an das Bundesamt
zurück.
G.a Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen aus, der Ein-
schätzung des Bundesamts, der Beschwerdeführer sei eritreischer
Staatsbürger und könne sich als solcher unter den Schutz seines
Heimatstaates stellen, könne nicht gefolgt werden. Die Aussagen des
Beschwerdeführers zu seinem Status in Äthiopien, insbesondere sei-
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ner Zwangsausbürgerung, seien substantiiert und glaubhaft ausgefal-
len und stimmten mit den der Kommission vorliegenden allgemeinen
Informationen zu dieser Problematik überein. Es stehe fest, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Geburt äthiopischer Staats-
bürger gewesen sei, da zum damaligen Zeitpunkt der eritreische Staat
noch keinen Bestand gehabt habe. Indessen sei dem Beschwerdefüh-
rer im Februar 2000 gegen dessen Willen die äthiopische Staatsan-
gehörigkeit entzogen worden, indem seine äthiopischen Identitäts-
papiere konfisziert und ihm ein Ersatzausweis ausgestellt worden sei,
der ihn als eritreisch-stämmige Person mit Wohnsitz in Äthiopien aus-
gewiesen habe. Zwar verstosse der Entzug der Staatsbürgerschaft
sowohl gegen die äthiopische Verfassung wie auch gegen das Völker-
recht. Dies ändere aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer nach
erfolgter Ausbürgerung nicht mehr als äthiopischer Staatsangehöriger
zu gelten habe. Auch eine allfällige Möglichkeit, wegen seiner äthio-
pisch-stämmigen Mutter oder der unrechtmässig erfolgten Zwangs-
ausbürgerung sich in Äthiopien wieder einbürgern zu lassen, vermöge
an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Des Weiteren könne auch
weder von einem automatischen Erwerb der eritreischen Staatsange-
hörigkeit ausgegangen werden, noch habe sich der Beschwerdeführer
um die eritreische Staatsbürgerschaft bemüht, verfüge über eritreische
Identitätspapiere oder habe sich jemals in Eritrea aufgehalten. Auch
wenn der Beschwerdeführer theoretisch sowohl auf die äthiopische
wie auch die eritreische Staatsbürgerschaft einen Anspruch habe, sei
somit festzustellen, dass er mit dem Entzug der äthiopischen Staats-
angehörigkeit staatenlos geworden sei.
G.b Daraus folge, dass für den staatenlos gewordenen Beschwerde-
führer Äthiopien als „Land, in dem er zuletzt wohnte“ im Sinne von Art.
3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu gelten
habe. In Bezug auf den Beschwerdeführer seien demzufolge alleine
die geltend gemachten Asylvorbringen betreffend Äthiopien zu prüfen,
es sei denn, eine Wegweisung in einen Drittstaat (hier: Eritrea) ge-
mäss Art. 52 AsylG werde in Betracht gezogen. Die gesetzlichen An-
forderungen an die Zumutbarkeit einer Wegweisung in einen Drittstaat
bedürften hierzu jedoch genauerer Abklärungen und seien jedenfalls
nach vorhandener Aktenlage nicht erkennbar. Die Vorinstanz habe es
unterlassen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfol-
gungssituation in Äthiopien – seinem Herkunftsstaat – auf ihre Asyl-
relevanz zu prüfen, so dass die angefochtene Verfügung aufzuheben
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und die Sache zur Prüfung dieser Asylvorbringen an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei.
H.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 ersuchte das BFM die schweize-
rische Botschaft in Äthiopien im Wesentlichen um die Abklärung fol-
gender Fragen:
(1) Ob der Beschwerdeführer im Besitz der äthiopischen Staatsbür-
gerschaft sei und, falls nicht, wann er seine Staatsbürgerschaft verlo-
ren habe. Ob der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsbürger-
schaft wieder erlangen könne, und welche Schritte hierzu erforderlich
seien.
(2) Ob der Beschwerdeführer am 8. November 2001 verhaftet und bis
zum 15. März 2002 im Gefängnis C._______ inhaftiert worden sei.
Falls ja, aus welchen Gründen er inhaftiert worden sei.
(3) Ob der Vater des Beschwerdeführers am 10. Januar 2000 verhaf-
tet, im Gefängnis C._______ inhaftiert und schliesslich ins Gefängnis
D._______ transferiert worden sei. Aus welchen Gründen er inhaftiert
worden sei und ob er sich noch immer in Haft befinde.
(4) Ob die Mutter des Beschwerdeführers am 24. Juli 2002 verhaftet
worden sei und, falls ja, aus welchen Gründen. Ob sie nach wie vor in
Haft sei.
(5) Ob die Brüder und die Schwester des Beschwerdeführers noch
immer an der Adresse „Addis Abeba, Distrikt E._______, Keftegna
F._______, Kebele G._______, Haus Nr. [...]“ wohnhaft seien.
I.
Mit Schreiben vom 12. April 2006 übermittelte die schweizerische
Botschaft in Äthiopien die vom 23. März 2006 datierende Bericht-
erstattung ihres örtlichen Vertrauensanwalts. Daraus geht im Wesent-
lichen Folgendes hervor:
(1) Die angegebene Adresse der Familie des Beschwerdeführers sei
nicht korrekt. Im „Distrikt E._______“ gebe es keine „Keftegna
F._______“. Vielmehr befinde sich die „Keftegna F._______“ in einem
anderen Stadtteil. Des Weiteren weise die „Keftegna F._______“ keine
„Kebele G._______“ auf.
(2) Der Vertrauensanwalt habe die „Woreda (Keftegna) H._______“ im
Stadtteil I._______ von Addis Abeba aufgesucht und nach einem
früheren Armeeoffizier namens B._______ gefragt. Er sei darauf zu
einem pensionierten Armeeoffizier namens Leutnant B._______
geführt worden, der ausgesagt habe, sein Nachname sei J._______,
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und keines seiner Kinder befinde sich im Ausland. Ausserdem sei
Bewohnern der „Woreda H._______“ die Photographie des
Beschwerdeführers gezeigt worden, doch habe diesen niemand
gekannt.
(3) Der Vertrauensanwalt habe zudem die Polizeistation der „Woreda
H._______“ aufgesucht. Indessen sei es nicht möglich, ohne
spezifischen Grund Auskünfte über Inhaftierte zu erlangen.
(4) Schliesslich sei anzumerken, dass die Angaben des Beschwerde-
führers in Bezug auf seine Inhaftierung und Misshandlung wegen sei-
ner Teilnahme am Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas nicht
mit der Realität übereinstimmen würden. Im betreffenden Zeitraum
seien Personen, die zugunsten der Unabhängigkeit Eritreas gestimmt
hätten, lediglich zusammengetrieben und deportiert worden. Indessen
habe keine Notwendigkeit bestanden, diese Personen zu verhören
oder zu inhaftieren.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006 erteilte das BFM dem Be-
schwerdeführer in Bezug auf die Abklärungsergebnisse der Botschaft
das rechtliche Gehör.
K.
Mit Schreiben an das BFM vom 10. Juli 2006 teilte K._______
B._______, London, mit, er bezeuge, dass er im Jahr 2000 mehrmals
den Beschwerdeführer in Addis Abeba angetroffen habe. Der
Beschwerdeführer sei durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden
gesucht worden und habe damals in der „Keftegna G._______, Kebele
F._______“ im Distrikt namens „E._______“ gewohnt.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Juli 2006
führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei davon aus-
zugehen, dass seine Angaben in Bezug auf seine Wohnadresse in
Addis Abeba anlässlich der durchgeführten Befragungen mangelhaft
übersetzt worden seien. Aus diesem Grund sei „Keftegna F._______“
statt „Keftegna G._______“ notiert worden. Der genaue Grenzverlauf
der „Keftegna G._______“ beziehungsweise des „Distrikts E._______“
sei im Übrigen auch auf dem Stadtplan nicht eindeutig auszumachen.
Ausserdem habe der Beschwerdeführer nicht im Stadtteil I._______
gewohnt, weshalb nicht erstaune, dass ihn dort niemand aufgrund
seiner Photographie erkannt habe. Auch werde der Name B._______
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in Äthiopien von Tausenden von Leuten getragen. Schliesslich seien
Äthiopier eritreischer Herkunft ent-gegen der Behauptung des
Vertrauensanwalts der schweizerischen Botschaft nicht nur deportiert,
sondern auch verhaftet, misshandelt, verschleppt und getötet worden.
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 14. Dezember
2006 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei in der Schweiz Mitglied
der eritreischen Oppositionsbewegung „Eritrean Democratic Party“
geworden. Als solches sei er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea akut
gefährdet. Als Beweismittel reichte er einen entsprechenden Mitglied-
schaftsausweis ein.
N.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 teilte das BFM der schweizeri-
schen Botschaft in Äthiopien mit, die Adresse des Beschwerdeführers
in Addis Abeba sei offenbar anlässlich der durchgeführten Befragun-
gen falsch transkribiert worden. Die richtige Adresse laute „Addis
Abeba, Quartier E._______, Keftegna G._______, Kebele F._______,
Haus Nr. [...]“. Des Weiteren wurde um die erneute Abklärung der
bereits mit dem Schreiben vom 17. Februar 2006 gestellten Fragen
ersucht.
O.
Mit Schreiben vom 6. März 2007 übermittelte die schweizerische Bot-
schaft in Äthiopien einen vom 23. Februar 2007 datierenden Bericht
ihres Vertrauensanwalts. Daraus geht im Wesentlichen hervor, in der
„Keftegna G._______“ existiere keine „Kebele F._______“; die vom
Beschwerdeführer angegebene Adresse sei somit nicht korrekt. Es sei
deshalb nicht möglich gewesen, die in Auftrag gegebenen
Abklärungen durchzuführen.
P.
Diesbezüglich erteilte das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 16. März 2007 das rechtliche Gehör.
Q.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 26. März 2007
teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, allfällige ungenaue
Angaben bezüglich seiner Wohnadresse seien auf kulturelle Unschär-
fen zurückzuführen.
Seite 7
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R.
Mit Verfügung vom 20. März 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers erneut ab, da dessen Vorbringen nicht glaubhaft
seien. Dabei führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die vom Be-
schwerdeführer genannte Adresse seiner Familie in Addis Abeba sei
falsch. Die dafür vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärungen
seien nicht stichhaltig, und es sei vielmehr davon auszugehen, dass
dieser wesentliche Aspekte seiner Identität zu verheimlichen suche. Im
Übrigen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf
seine Verhaftung nicht ausreichend detailliert und zudem widersprüch-
lich ausgefallen. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Geschwister des Beschwerdeführers, die allesamt an der gleichen
Adresse wie auch er selbst gewohnt hätten, offenbar keinerlei Pro-
bleme mit den äthiopischen Behörden gehabt hätten. Im Zusammen-
hang mit der Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz erachtete das BFM schliesslich den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich.
S.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2008 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
der Verfügung des BFM vom 20. März 2008, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die
Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der
Folge der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur
Begründung der Beschwerde legte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen dar, das Bundesamt habe sich bei seiner Entscheidfindung
einseitig auf die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Äthio-
pien gestützt und sich dabei auf die Ungenauigkeit der angegebenen
Adresse versteift. Indessen seien andere Aspekte, die für die Glaub-
haftigkeit der Asylvorbringen entscheidend seien, unberücksichtigt
geblieben. Im Übrigen komme den Abklärungen der Botschaft ohnehin
nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Auf weitere Aspekte der Be-
gründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
T.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
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6. Mai 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
U.
Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 – welche dem Beschwerde-
führer am 20. Mai 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – hielt
das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
V.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2008 teilte der
Beschwerdeführer mit, es sei ihm gelungen, den Aufenthaltsort seiner
vier Geschwister ausfindig zu machen, die nach seiner Ausreise in die
Schweiz von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden seien. Gleich-
zeitig reichte er als Beweismittel die Kopie eines Ausweises für ver-
triebene Eritreer mitsamt eritreischem Zustellungscouvert und deut-
scher Übersetzung ein.
W.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 19. Juni 2009 ersuchte der
Beschwerdeführer um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlas-
sen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM stützt seine Ablehnung des Asylgesuchs in der ange-
fochtenen Verfügung vom 20. März 2008 auf die Beurteilung, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien nicht
glaubhaft.
4.2 Im Hinblick auf die weiteren Erwägungen ist zunächst festzuhal-
ten, dass die Beurteilung der Frage der Asylrelevanz der Vorbringen
von der Frage getrennt zu erfolgen hat, welche Staatsangehörigkeit
der Beschwerdeführer besitzt. Mit dem Urteil der ARK vom 27. De-
zember 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer –
jedenfalls unter der Voraussetzung, dass er nicht in der Zwischenzeit
eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat – staatenlos ist. Während
somit die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in
Bezug auf den Verlust seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit bereits
abschliessend geprüft worden ist, geht es vorliegend ausschliesslich
Seite 10
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darum, die Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylvorbringen zu
beurteilen.
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche
für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach
wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines
Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende,
substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schil-
derung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Überein-
stimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit
und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die
für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.4 Zur Begründung seiner Einschätzung der mangelnden Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen führte das Bundesamt zunächst aus, die
vom Beschwerdeführer genannte Adresse seiner Familie in Addis
Abeba sei falsch. Die dafür vom Beschwerdeführer abgegebenen Er-
klärungen seien nicht stichhaltig, und es sei davon auszugehen, dass
er wesentliche Aspekte seiner Identität verheimliche. Der Beschwer-
deführer hielt dem im vorinstanzlichen Verfahren zunächst entgegen,
die Falschangabe sei auf eine fehlerhafte Transkription anlässlich der
durchgeführten Anhörungen zurückzuführen. Nachdem er mittels des
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Schreibens von K._______ B._______ vom 10. Juli 2006 durch eine
Drittperson hatte bezeugen lassen, dass er nicht in der „Keftegna
F._______, Kebele G._______“, sondern in der „Keftegna G._______,
Kebele F._______“ im Distrikt E._______ von Addis Abeba gelebt
habe, und auch diese neue Adressangabe durch den
Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft als nicht existent
bezeichnet wurde, machte er ausserdem unter Hinweis auf kulturelle
äthiopische Besonderheiten geltend, der genaue Grenzverlauf der
Stadtteile sei nicht klar zu bestimmen. Im Beschwerdeverfahren wie-
derholte er diese Argumente. Den Erklärungen des Beschwerdeführers
kann indessen nicht gefolgt werden, denn er verkennt, dass es vorlie-
gend nicht darum geht, zu beurteilen, ob sich in Addis Abeba in phy-
sischer Hinsicht genau feststellen lässt, in welchem Stadtteil sich der
Wohnort einer Person befindet. Sondern festzustellen ist aufgrund der
Angaben des Vertrauensanwalts der schweizerischen Botschaft –
welche zumindest in diesem Punkt zuverlässig erscheinen –, dass der
Beschwerdeführer zweimal eine angebliche Wohnadresse angab, die
gar nicht existiert. Gleichzeitig ist aufgrund vorhandener Informationen
festzuhalten, dass die administrative Einteilung der Stadt Addis Abeba
durchaus konsequent ausgeführt ist. Angesichts dessen ist nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber den
schweizerischen Behörden nicht seine korrekte ehemalige Wohnad-
resse anzugeben vermochte. Nachdem es somit nicht möglich war, die
familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers – insbesondere betref-
fend dessen Vater und Mutter, die sich beide aus hauptsächlich politi-
schen Gründen in Haft befunden haben sollen – abzuklären, ist
ausserdem festzustellen, dass wesentliche Aspekte der Asylvorbrin-
gen nicht überprüfbar sind. Nachdem dieser Umstand auf die falsche
Adressangabe zurückzuführen ist, muss die lückenhafte Beweislage
der mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers zugeschrieben
werden, und er hat sich dies bei der Beurteilung seiner Asylvorbringen
anrechnen zu lassen.
4.5 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde ausserdem
damit, das Bundesamt habe sich bei seiner Entscheidfindung einseitig
auf die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Äthiopien ge-
stützt, während andere Aspekte, die für die Glaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen entscheidend seien, unberücksichtigt geblieben seien. Dem
ist entgegenzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der weiteren
Asylvorbringen nicht der Schluss resultiert, die Angaben des Be-
schwerdeführers seien – abgesehen vom Aspekt der entzogenen
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äthiopischen Staatsangehörigkeit – insgesamt glaubhaft. Zu dieser
Einschätzung führt die Feststellung, dass jene Aussagen des Be-
schwerdeführers, die für seine Asylvorbringen zentral sind, nämlich in
Bezug auf die Umstände seiner angeblichen Verhaftung und der
späteren erneuten Suche durch Sicherheitskräfte, verschiedene un-
glaubhafte Elemente aufweisen.
4.5.1 So erscheint zunächst unklar, weshalb der Beschwerdeführer
überhaupt verhaftet und vom 8. November 2001 bis zum 15. März
2002 inhaftiert worden sein soll. Zwar wurde in Äthiopien im Zusam-
menhang mit dem eritreisch-äthiopischen Konflikt bekanntermassen
willkürlich gegen Bürger ethnisch-eritreischer Herkunft vorgegangen,
wobei massive Menschenrechtsverletzungen begangen wurden. Ge-
mäss den Aussagen des Beschwerdeführers soll er selbst jedoch
verdächtigt worden sein, zugunsten Eritreas Militärdienst geleistet zu
haben, obwohl er nie in Eritrea gewesen sei, im Laufe des Konflikts
immer die äthiopische Position vertreten habe und überdies sein Vater
im Rang eines Obersten in der äthiopischen Armee gegen die Unab-
hängigkeit Eritreas gekämpft habe. Insbesondere letztere Aussage
erscheint nicht mit dem Vorbringen vereinbar, der Beschwerdeführer
sei – auch wegen seines Vaters – pro-eritreischer Umtriebe verdächtigt
und deshalb inhaftiert worden.
4.5.2 Unglaubhaft erscheint schliesslich im Zusammenhang mit der
angeblichen Inhaftierung des Beschwerdeführers auch die Aussage, er
sei am 15. März 2002 durch die Bürgschaft eines Freundes seines Va-
ters freigekommen, wobei es sich bei jenem Freund um einen Eritreer
gehandelt habe. Es ist – zumal unter den damals herrschenden politi-
schen Umständen – als offensichtlich unwahrscheinlich zu bezeich-
nen, dass der Beschwerdeführer, welchem bereits zuvor aufgrund
seiner eritreischen Abstammung die äthiopische Staatsbürgerschaft
entzogen wurde und dem die Unterstützung der eritreischen Unab-
hängigkeitsbewegung vorgeworfen worden sei, durch die äthiopischen
Behörden dank der Bürgschaft eines Eritreers freigelassen worden
sein soll.
4.5.3 Des Weiteren ist festzustellen, dass auch die Aussagen des
Beschwerdeführers zu den nachfolgenden Umständen seiner Flucht
nicht nachvollziehbar erscheinen und in Bezug auf die zeitlichen An-
gaben erhebliche Widersprüche aufweisen. Der Beschwerdeführer
machte dabei geltend, nach seiner Freilassung am 15. März 2002
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seien am 24. Juli 2002 erneut Polizisten zum Haus seiner Familie ge-
kommen. Er habe diese zuerst aus dem Haus heraus beobachtet und
schliesslich durch die Hintertür die Flucht ergriffen. Er habe zwar nicht
gewusst, was die Beamten gewollt hätten; gleichwohl habe er sich bei
einem Freund verborgen gehalten und sei fünf Tage später, am 1. Au-
gust 2002, aus Addis Abeba abgereist (Protokoll der kantonalen An-
hörung, S. 11), um schliesslich nach Kenia und in die Schweiz zu ge-
langen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass nicht nachvoll-
ziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer – nachdem er zuvor gegen
Leistung eine Bürgschaft freigelassen worden sein will, da man ihm
nichts habe nachweisen können – aufgrund des blossen Erscheinens
von Polizeibeamten beim Haus seiner Familie zum Schluss gelangte,
er sei dermassen gefährdet, dass er unverzüglich die Flucht ins Aus-
land ergreifen müsse. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Anga-
ben des Beschwerdeführers zu den zeitlichen Umständen seiner
Flucht widersprüchlich sind. Auf die Frage hin, bis wann er in Addis
Abeba gelebt habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe
an der von ihm angegebenen Adresse bis zum 18. September 2002
(Protokoll der Befragung bei der Empfangsstelle, S. 1) beziehungs-
weise bis zum 17. September 2002 (Protokoll der kantonalen Anhö-
rung, S. 8) gewohnt. Ausserdem führte er aus, er habe bis zum
17. September 2002 in Addis Abeba bei einer Firma namens
L._______ als Automechaniker gearbeitet (Protokoll der kantonalen
Anhörung, S. 8). Mit diesen Angaben sind die Aussagen zum genauen
Zeitpunkt seiner Flucht vor den äthiopischen Sicherheitskräften und
der Wegreise aus Addis Abeba offensichtlich nicht vereinbar.
4.5.4 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, sowohl sein
Vater wie auch seine Mutter befänden sich in Haft, wobei seinem Vater
die Zusammenarbeit mit dem früheren Militärregime, der Mutter eine
Tätigkeit zugunsten einer Partei der Oromo vorgeworfen würden.
Diesbezüglich stellt sich von vornherein die Frage, weshalb der Be-
schwerdeführer aufgrund der angeblichen Vorwürfe gegen seinen Va-
ter und seine Mutter selbst gefährdet sein sollte. Dies gilt insbesonde-
re in Bezug auf eine allfällige Gefährdung aufgrund der angeblichen
Verfolgung seiner Mutter, wird doch der Beschwerdeführer durch die
äthiopischen Behörden als Eritreer betrachtet, und es ist somit nicht
ersichtlich, weshalb die Vorwürfe gegen seine Mutter, eine Bewegung
der Ethnie der Oromo zu unterstützen, gegen ihn selbst gerichtet sein
sollten. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der
Beschwerdeführer nicht geltend machte, eines seiner vier Geschwister
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– die zum Zeitpunkt seiner Ausreise allesamt volljährig waren und
ebenfalls im Haus seiner Eltern wohnhaft gewesen sein sollen – sei
durch die äthiopischen Behörden in ähnlicher Weise wie er selbst be-
helligt worden. Allerdings bestehen ohnehin auch in Bezug auf die
behauptete Inhaftierung seiner Eltern erhebliche Zweifel: Festzustellen
ist nämlich zum einen, dass der Beschwerdeführer zur angeblichen
Inhaftierung seines Vaters bei der Befragung durch die Flughafenpoli-
zei (entsprechendes Protokoll, S. 5) zunächst aussagte, jener befinde
sich im Gefängnis D._______ in Addis Abeba. Anlässlich der Befra-
gung durch die kantonale Behörde gab er demgegenüber an, sein Va-
ter sei seit dem 10. Januar 2000 im Gefängnis C._______ in Addis
Abeba inhaftiert (entsprechendes Protokoll, S. 5). Nachdem er auf den
Widerspruch aufmerksam gemacht worden war, machte er schliesslich
geltend, sein Vater sei zuerst ins Gefängnis C._______, anschliessend
nach D._______ gebracht worden (ebd., S. 15). Diese Begründung ist
als nachgeschoben zu qualifizieren, nachdem der Beschwerdeführer
zunächst zweimal unerwähnt liess, dass sich sein Vater in mehr als
einer Haftanstalt befunden haben soll. Schliesslich ist ergänzend
festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur
angeblichen Inhaftierung der Mutter in keiner Weise mit konkreten
Angaben glaubhaft gemacht worden sind. Nachdem es sich aufgrund
der falschen Adressangabe des Beschwerdeführers auch als unmög-
lich erwiesen hat, entsprechende Abklärungen vor Ort durchzuführen
(vgl. E. 4.4), sind sowohl die Inhaftierung des Vaters als auch jene der
Mutter nicht als glaubhaft zu erachten.
4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaub-
haft sind. Folglich hat das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe seines Rechtsvertre-
ters an das BFM vom 14. Dezember 2006 geltend, er sei in der
Schweiz Mitglied der eritreischen Oppositionsbewegung „Eritrean
Democratic Party“ (EDP) geworden und deswegen im Falle einer
Rückkehr (sic) nach Eritrea akut gefährdet. Angesichts dessen ist
ausserdem auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer mög-
licherweise die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt.
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5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. EMARK
2000 Nr. 16, Erw. 5a, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Indessen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder
gegenüber dem BFM noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ir-
gendwelche konkrete Angaben dazu gemacht hat, worin seine angeb-
liche exilpolitische Betätigung zugunsten der EDP bestehen soll. Mit
der Eingabe vom 14. Dezember 2006 hat er einzig eine Mitgliederkarte
eingereicht sowie auf die allgemeine Situation von Angehörigen regie-
rungskritischer Organisationen in Eritrea hingewiesen. Die eingereich-
te Mitgliederkarte allein ist offensichtlich nicht geeignet, exilpolitische
Aktivitäten glaubhaft zu machen, die zu einer asylrechtlich relevanten
Gefährdung in Eritrea oder allenfalls in Äthiopien führen könnten.
Somit ist in keiner Weise dargetan, dass sich der Beschwerdeführer
tatsächlich aktiv exilpolitisch betätigt hat, und es bestehen somit auch
keine Gründe für die Annahme, es lägen subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG vor.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 ff.).
7.3 Nachdem die ARK mit ihrem Urteil vom 27. Dezember 2005 fest-
stellte, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei, stellt sich im vor-
liegenden Fall bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs offensichtlich zunächst die Frage, ob dieser überhaupt möglich
ist. Jedoch ist das BFM in der angefochtenen Verfügung trotz der er-
wähnten Feststellung der ARK in keiner Weise auf diesen Aspekt ein-
gegangen. Vielmehr wird in der angefochtenen Verfügung ohne jede
weitere Begründung davon ausgegangen, dass der Vollzug der Weg-
weisung nach Äthiopien möglich sei.
7.4 Demgegenüber ist im Zusammenhang mit der Staatenlosigkeit des
Beschwerdeführers festzustellen, dass verschiedene Fragen der Klä-
rung bedürfen.
7.4.1 So ist insbesondere danach zu fragen, ob und unter welchen
Umständen trotz derzeitig bestehender Vermutung der Staatenlosigkeit
des Beschwerdeführers allenfalls gleichwohl eine Möglichkeit des
Vollzugs gegeben sein könnte. Dies wäre insbesondere dann der Fall,
wenn der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit wie-
dererlangen könnte. Denkbar wäre theoretisch auch, dass dem Be-
schwerdeführer in Äthiopien trotz entzogener Staatsbürgerschaft ein
Aufenthaltsrecht gewährt würde. Diese Fragen – Voraussetzungen
einer Wiedererlangung der äthiopischen Staatsangehörigkeit und einer
allfälligen Gewährung des Aufenthaltsrechts auch ohne entsprechende
Staatsangehörigkeit – sind vom BFM durch geeignete Mittel abzuklä-
ren.
7.4.2 Zu erwähnen ist ferner, dass eine von der Schweiz als staaten-
los anerkannte Person einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
erheben kann (Art. 31 Abs. 1 AuG). Im Hinblick auf eine allfällige for-
melle Anerkennung des Beschwerdeführers als Staatenloser ist zu-
nächst Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (SR 0.142.40) massgeblich, wonach als staatenlos eine
Person gilt, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen
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Angehörigen betrachtet. Dabei wird diese Norm gemäss geltender
Praxis ausserdem dahingehend ausgelegt, dass Personen, die ihre
Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben oder sich ohne triftige
Gründe weigern, diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit
dazu hätten, nicht unter das genannte Übereinkommen fallen (vgl. zu-
letzt die Urteile des Bundesgerichts 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008,
E. 3.2, und 2A.153/2005 vom 17. März 2005, E. 2.1). In diesem Zu-
sammenhang steht weder mit genügender Bestimmtheit fest, ob – wie
bereits erwähnt – die Möglichkeit der Wiedererlangung der äthiopi-
schen Staatsbürgerschaft besteht, noch – sofern dies zu bejahen ist –
ob der Beschwerdeführer das für ihn Zumutbare unternommen hat, um
die äthiopische Staatsbürgerschaft wieder zu erwerben.
7.5 Nach dem Gesagten hat das BFM weder in der angefochtenen
Verfügung die genannte Rechtsfrage (Folgen der Staatenlosigkeit in
Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) überhaupt
behandelt, noch hat das Bundesamt die hierfür erforderlichen Ab-
klärungen des Sachverhalts vorgenommen.
8.
Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde insofern teil-
weise gutzuheissen, als die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung aufzu-
heben sind und die Sache in diesem Punkt zur erneuten Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdefüh-
rer grundsätzlich um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten aufzu-
erlegen. Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2008 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, womit keine Verfahrenskosten zu
erheben sind.
9.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs – und
insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die
Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist
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keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer
solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im
vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädi-
gung auf Grund der Akten daher auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer
durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden. Im
Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache hin-
sichtlich des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der Erwägungen
überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 300.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in
Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref.-Nr. [...], zur Kenntnis-
nahme (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
Seite 20