Abtei lung IV
D-2701/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A.__________, geboren (...),
B.___________, geboren (...),
C.__________, geboren (...),
D.__________, geboren (...),
Mazedonien,
alle vertreten durch
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende H._________,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2701/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten erstmals am 23. Mai 2001 in die
Schweiz und reichten am gleichen Tag ein Asylgesuch ein. Nachdem
die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch zurückzog, weil sie mit der in
der Schweiz geborenen Tochter ins Heimatland zurückkehren wollte,
wurde ihr Asylgesuch mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für
Flüchtlinge (BFF) vom 7. März 2002 abgeschrieben. Sie verliess die
Schweiz mit ihrer Tochter am 27. März 2002. Das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers wurde mit Verfügung des BFF vom 22. August 2002
abgewiesen. Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer
wurde am 10. Oktober 2002 nach I.__________ zurückgeführt. Für
den weiteren Inhalt dieses Verfahrens wird auf die entsprechenden
Akten verwiesen.
B.
Am 11. März 2003 gelangte der Beschwerdeführer erneut in die
Schweiz und reichte zwei Tage später das zweite Asylgesuch ein. Auf
dieses trat das BFF mit Verfügung vom 24. März 2003 gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein, ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) infolge Nichtbezahlens
des verlangten Kostenvorschusses mit Urteil vom 5. Juni 2003 nicht
ein. Am 2. September 2002 reiste der Beschwerdeführer nach
I.__________ aus. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens wird auf
die entsprechenden Akten verwiesen.
C.
Am 7. Januar 2010 und 13. Februar 2010 verliessen die Beschwerde-
führenden gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat erneut ge-
meinsam mit ihren beiden Kindern. Über E.___________ und
F.___________, wo sie sich wieder getroffen haben, reisten sie unter
Umgehung der Grenzkontrollen am 21. beziehungsweise 22. Februar
2010 in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein weiteres
Asylgesuch. Am 8. März 2010 wurden sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum G._________ summarisch befragt. Am 23. und 31.
März 2010 führte das BFM direkte Anhörungen durch und mit
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Verfügung des BFM vom 7. Mai 2010 wurden sie für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton H._________ zugewiesen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
ethnischer Albaner mit letztem Wohnsitz in I.__________, wo er seit
seiner Geburt gelebt habe. Sein Bruder sei mit der Cousine seiner
Ehefrau verheiratet. Diese sei vom Ehemann misshandelt worden.
Ausserdem habe ihr dieser den Sohn weggenommen. Aus diesen
Gründen seien zwischen den beiden Familien Konflikte entstanden.
Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau ohne das Einverständnis
der Eltern und Schwiegereltern geheiratet, was die
Familienbeziehungen zunächst zusätzlich belastet habe. Die Ehefrau
sei von ihren Familienangehörigen verprügelt worden. Später sei es
indessen zu einer Versöhnung zwischen den beiden Familien
gekommen. Als sich dann aber die Cousine der Ehefrau von seinem
Bruder getrennt habe und man sie ohne das Kind in ihr Elternhaus
zurückgebracht habe, sei die Situation eskaliert. Er habe sein
Elternhaus mit seiner Ehefrau verlassen müssen. Nachdem seine
Ehefrau mit der in der Schweiz geborenen Tochter in sein Elternhaus
zurückgekehrt sei, habe sie erneut Probleme bekommen, weil seine
Familie auf eine Scheidung zwischen ihnen hingearbeitet habe. Man
habe sie verspottet und sie sei ins Gerede gekommen. Nach seiner
Rückkehr aus der Schweiz im Jahr 2002 sei er von seinen Eltern
aufgefordert worden, sich entweder für die Familie oder für ein Leben
allein mit seiner Ehefrau zu entscheiden. Daraufhin habe er sich für
seine Ehefrau entschieden und den Kontakt zu seiner Familie
abgebrochen. Trotzdem sei es in der Folge seit dem Jahr 2002 zu
mehreren tätlichen Auseinandersetzungen mit Drohungen durch seine
Familienangehörigen gekommen, letztmals im November 2009.
Damals habe ihn sein Bruder mit zwei Cousins in seiner Wohnung
aufgesucht, was in einer Schlägerei geendet habe. Zudem hätten die
Cousins seines Schwiegervaters mit ihm Streit gesucht, ihn beschimpft
und bedrängt. Der Beschwerdeführer habe die Polizei zwar einmal
eingeschaltet; diese sei indessen nicht erschienen, weil es sich um
eine Familienangelegenheit handle. Seither habe er bei den Behörden
nicht mehr um Schutz nachgesucht. Aus den dargelegten Gründen
hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit 1997 unzählige
Male den Wohnort wechseln müssen und – mit einer kurzen
Ausnahme im Jahr 2002 – nicht mehr in seinem Elternhaus leben
können. Im Fall einer Rückkehr ins Heimatland würde es wieder zu
Problemen zwischen den Familien kommen. Man müsse sogar mit
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einem bewaffneten Konflikt rechnen.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei
ethnische Albanerin mit letztem Wohnsitz in I.__________. Sie habe
keine eigenen Ausreisegründe, sondern sei wegen ihres Ehemannes
ausgereist, da man sie seinetwegen malträtiert habe. Nachdem sie mit
ihrer Tochter aus der Schweiz ins Elternhaus des Ehemannes zurück-
gekehrt sei, habe man sie aufgefordert, ihren Ehemann zu verlassen
und die Tochter der Familie zu geben. Weil sie dies nicht akzeptiert
habe, sei sie geschlagen worden. Ausserdem hätten ihr die Männer
beider Familien verboten, ihre Eltern zu besuchen. Der Bruder ihres
Ehemannes habe sie geschlagen und ihr vorgeworfen, sie würde sich
wie eine Zarin benehmen. Auch sonst habe es Bedrohungen gegeben.
Immer wieder sei damit gedroht worden, dass man ihren Vater ver-
prügeln oder ihre Eltern in Brand stecken werde, wenn sie ihren Ehe-
mann nicht verlasse. Vor drei Jahren habe sie nach einer tätlichen
Auseinandersetzung versucht, sich das Leben zu nehmen. Das letzte
Mal, als der Bruder des Ehemannes gekommen sei, habe dieser damit
gedroht, seinen Bruder zu erschiessen, worauf sie Angst bekommen
hätten. Danach seien sie zu ihrem Onkel gezogen und bis zur Ausreise
dort geblieben. Aufgrund dieser Schwierigkeiten würden sie und ihre
Kinder unter Stress leiden. Die Polizei gewähre ihnen keinen Schutz.
Die Beschwerdeführenden gaben ihre Reisepässe und der Beschwer-
deführer zusätzlich seine Identitätskarte zu den Akten.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
D.
Mit Verfügung vom 7. April 2010 – eröffnet am 12. April 2010 – trat das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit,
dass Mazedonien vom Bundesrat als „safe country“ bezeichnet worden
sei und vorliegend keine Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen, da die
Beschwerdeführenden familiäre Probleme geltend gemacht hätten.
Zudem handle es sich dabei um nachgeschobene Vorbringen, weil sie
in den vorangehenden Asylverfahren – entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers – an keiner Stelle angesprochen worden seien.
Die damals zu Protokoll gegebenen Aussagen bezüglich der Wohn-
adressen, der Unterstützung und Reisefinanzierung durch die Eltern
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würden zudem gegen das nunmehr vorgebrachte problematische Ver-
hältnis zwischen den beiden Familien sprechen. Die Beschwerde-
führenden hätten ferner den Zeitpunkt des Beginns ihrer Probleme,
die konkreten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit der Familie
seiner Ehefrau und die letzte Adresse widersprüchlich angegeben.
Folglich seien die geltend gemachten Probleme nicht glaubhaft, wes-
halb es sich erübrige, auf die weiteren Ungereimtheiten in den Aus-
sagen einzugehen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als
zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere legte es dar, die Be-
schwerdeführenden seien gesund und hätten zahlreiche im Heimat-
land sowie in verschiedenen europäischen Staaten lebende Ver-
wandte, auf deren Hilfe sie im Bedarfsfall zurückgreifen könnten. Da-
rüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über einen Mittelschul-
abschluss.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. April 2010
liessen die Beschwerdeführenden, vertreten durch die Beratungsstelle
für Asylsuchende der Region (...), beantragen, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das
Asylgesuch zwecks pflichtgemässer Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft einzutreten sowie eine neue Verfügung zu erlassen. Eventualiter
sei infolge eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Vorinstanz anzu-
weisen, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse pflichtgemäss ab-
zuklären und eine begründete Verfügung zu erlassen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die ganze Familie
unter der psychischen Belastung sichtlich gelitten habe. Gemäss einer
ärztlichen Untersuchung im Empfangs- und Verfahrenszentrum müsse
der fünfjährige Sohn von einem Psychiater untersucht und behandelt
werden, sobald die Familie einem Kanton zugeteilt worden sei. Ein ent-
sprechender Bericht werde nachgereicht. Es handle sich somit bei den
Beschwerdeführenden – entgegen der in der angefochtenen Verfügung
vertretenen Meinung des BFM – nicht um gesunde Personen, was sich
auch daran gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des
ersten Teils der Anhörung immer wieder geweint habe, so dass
schliesslich die Anhörung habe abgebrochen werden müssen. Vor-
liegend seien klare Hinweise auf eine Verfolgung gegeben, da die Be-
schwerdeführenden von ihrer Verwandtschaft verfolgt und bedroht
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worden seien. Die Polizei habe ihnen keinen Schutz gewährt und im
Fall der Beschwerdeführerin sogar zugeschaut, als sie zusammenge-
schlagen worden sei. Bei Nichteintretensentscheiden sei ein tiefes
Beweismass anzusetzen und das BFM hätte eine echte Glaubhaftig-
keitsprüfung vornehmen müssen. Da im Entscheid lediglich zwei un-
bedeutende Widersprüche bezüglich des Zeitpunkts des Beginns der
Probleme und zur letzten Wohnadresse erwähnt worden seien, müsse
von einer ungenügenden Begründung ausgegangen werden. Die Be-
schwerdeführenden hätten anlässlich der Anhörung erklärt, warum sie
sich bei den früheren Asylverfahren nicht zu den nunmehr geltend ge-
machten Problemen geäussert hätten. Damals habe im Heimatland
Krieg geherrscht und sie seien nur kurz zu ihren Asylgründen befragt
worden. Diese Probleme seien dannzumal im Mittelpunkt gestanden.
Zudem habe sich die Situation mit der Geburt der beiden Kinder
verschärft. Beide Beschwerdeführenden hätten zudem ausgesagt,
dass es seit ihrer Heirat im Jahr 1997 zu Spannungen gekommen sei,
nachdem sich die Cousine der Beschwerdeführerin und der Bruder
des Beschwerdeführers hätten scheiden lassen. Es sei ferner ver-
ständlich, dass sich die Beschwerdeführerin nach 17 Wohnungs-
wechseln nicht mehr an alle Adressen erinnern könne.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2010 teilte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Er for-
derte die Beschwerdeführenden auf, innert angesetzter Frist eine
Fürsorgebestätigung nachzureichen. Den Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verschob er auf
einen späteren Zeitpunkt und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde einstweilen verzichtet. Die Beschwerdeführenden
wurden zudem aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist die gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme mittels aktuellen Arztbe-
richten zu belegen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungs-
fall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden.
G.
Mit Eingabe vom 24. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden ein
kurzes ärztliches Attest vom 20. April 2010 über den Sohn zu den
Akten. Sie machten geltend, eine Diagnose habe noch nicht gestellt
werden können.
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H.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführenden den
Arztbericht vom 3. Mai 2010 der J.___________ – ihren Sohn
betreffend – zu den Akten. Sie machten geltend, sie könnten keine
Fürsorgebestätigung abgeben. Sie befänden sich nun seit zwei
Monaten im Empfangs- und Verfahrenszentrum und unterlägen einem
Arbeitsverbot. Ihre Bedürftigkeit ergebe sich aus den geltenden
Rechtsgrundlagen.
I.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2010 zeigte die Rechtsberatungsstelle für
Asyl Suchende H._________ an, dass sie die Beschwerdeführenden
ab sofort vertrete.
J.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2010 vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Insbesondere legte es dar, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung – entgegen der
Darstellung in der Beschwerde – als nachgeschoben und zusätzlich in
drei zentralen Bereichen als widersprüchlich qualifiziert worden seien.
Zudem seien die Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie die
familiären Probleme in den vorangehenden Asylverfahren deshalb
nicht zur Sprache gebracht hätten, weil der Krieg damals im Vorder-
grund gestanden habe und sie nur kurz befragt worden seien, als
Schutzbehauptungen zu qualifizieren. In den drei vorangehenden Asyl-
verfahren seien insgesamt drei Befragungen zur Person und drei An-
hörungen durchgeführt worden. Ausserdem sei eine Beschwerde
gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingereicht worden. Dies zeige,
dass die Beschwerdeführenden mehrfach Gelegenheit gehabt hätten,
ihre familiären Probleme darzulegen. Zudem gehe aus den Akten der
beiden ersten Asylverfahren deutlich hervor, dass die Beschwerde-
führenden entweder bei den Eltern beziehungsweise Schwiegereltern
oder in einer Wohnung, welche den Eltern der Beschwerdeführerin ge-
hört habe, gelebt hätten. Die Eltern hätten sie auch bei der Bestreitung
des Lebensunterhaltes und der Ausreisekosten unterstützt. Hinsicht-
lich der von den J._________ angeregten kinderpsychiatrischen
Abklärung legte das BFM dar, dass in der Universitätsklinik und
mehreren weiteren medizinischen Einrichtungen von I.__________
psychotherapeutische Behandlungen angeboten würden. Dort stehe
spezialisiertes Personal zur Verfügung. Die Behandlung psychischer
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Erkrankungen werde in Mazedonien grösstenteils von der staatlichen
Krankenversicherung übernommen. Es gebe keine Anhaltspunkte für
eine ethnisch bedingte Benachteiligung bei der medizinischen
Behandlung in diesem Land. Zwar falle ein kleiner Prozentsatz der
Behandlungskosten als Patientenbeteiligung an. Im staatlichen Sektor
seien jedoch die anfallenden Kosten im Vergleich zur Schweiz gering.
Somit sei der Vollzug der Wegweisung auch unter medizinischen
Gesichtspunkten zumutbar.
K.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischen-
verfügung vom 13. Juli 2010 unter Einräumung eines Replikrechts zur
Kenntnis gebracht. Zudem wurden sie aufgefordert, innert der ihnen
angesetzten Frist mitzuteilen, von wem sie im heutigen Zeitpunkt ver-
treten würden.
L.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2010 legte die Beratungsstelle für Asyl -
suchende der Region (...) das Mandat nieder.
M.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2010 nahmen die Beschwerdeführenden zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Insbesondere machten sie
geltend, dass der Beschwerdeführer die familiären Probleme bereits
am 19. März 2003 anlässlich der Anhörung andeutungsweise vorge-
bracht habe. Er habe die Frage, ob die Probleme mit der Unterkunft
seine Ausreise motiviert hätten, insofern beantwortet, als er ausgesagt
habe: „Non, ce n'est pas le principal, j'ai eu d'autres problèmes“ (Akte
B6 S. 2). Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Meinung gehe
aus dem Protokoll auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden
ständig bei den Eltern oder Schwiegereltern gelebt hätten. Insbeson-
dere sei nicht nachgefragt worden, weshalb sie die Wohnung hätten
wechseln müssen und ob sie an weiteren Orten gelebt hätten. Die Be-
schwerdeführenden würden nicht abstreiten, dass sie zu verschie-
denen Zeitpunkten bei den Eltern beziehungsweise den Schwieger-
eltern gelebt hätten. Auch wenn das BFM die Behandlung des Sohnes
und der psychisch angeschlagenen Eltern in Mazedonien für möglich
halte, sage die ferne Möglichkeit einer psychotherapeutischen Be-
handlung in I.__________ nichts über deren effektiven Zugang zur Be-
handlung aus. Die Beschwerdeführenden hätten weder Wohnsitz noch
Einkommen in Mazedonien. Zudem bedürfe der Sohn der kinder-
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psychiatrischen Behandlung, was vom BFM nicht angesprochen wor-
den sei. Die Behandlung des Sohnes in der Schweiz habe erst am
21. Juni 2010 beginnen können. Ein detaillierter ärztlicher Bericht
werde nach einigen Behandlungen nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
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BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwer-
deinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet,
enthält sie sich demzufolge einer selbständigen materiellen Prüfung.
Stattdessen hebt sie den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf
und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). In der Frage
der Wegweisung und des Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts indessen nicht beschränkt, weil sich
das BFM diesbezüglich materiell zu äussern hatte (vgl. Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchen-
den aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
(sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten, ausser es
gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
4.2 Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Ver-
folgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG. Dieser weite Verfolgungsbegriff umfasst nicht
bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern auch
die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl.
EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3
S. 247). Ausserdem ist dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichter-
ten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Mass-
stab anzuwenden: Sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung
ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick er-
kannt werden kann, muss auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssi-
cheren Staaten einlässlich geprüft werden, ob sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.).
5.
5.1 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM hätte eine echte Glaub-
haftigkeitsprüfung vornehmen müssen. Indem es seine Verfügung auf
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bloss zwei unbedeutende Widersprüche gestützt habe, sei von einer
ungenügenden Begründung auszugehen.
5.1.1 Allfällige Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1
AsylG sind keiner vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.
Vielmehr muss sich die Unglaubhaftigkeit der Aussagen auf den ersten
Blick ergeben, um Art. 34 Abs. 1 AsylG anwenden zu können. Hätte
das BFM eine gründliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen,
würde dies einer materiellen Prüfung gleichkommen, was unter dem
Titel der Nichteintretensentscheide nicht zulässig gewesen wäre. Die
vorliegende, in der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck
kommende, summarische Prüfung der Glaubhaftigkeit ist somit mit der
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu vereinbaren.
5.1.2 Zudem ist dem Einwand des BFM in seiner Vernehmlassung, es
habe nicht nur mit zwei unbedeutenden Widersprüchen argumentiert,
sondern seine Verfügung insbesondere auf nachgeschobene Vor-
bringen und Widersprüchlichkeiten in drei Bereichen gestützt, zuzu-
stimmen. Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann,
erachtet das BFM die geltend gemachten familiären Probleme als
nachgeschoben und somit als unglaubhaft. Zudem argumentierte es,
die Angaben der Beschwerdeführenden seien hinsichtlich des Zeit -
punkts des Beginns der Probleme, der konkreten Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers mit der Familie seiner Ehefrau und der letzten
Adresse widersprüchlich ausgefallen. Der Einwand, die Verfügung sei
nicht genügend begründet worden, ist somit nicht berechtigt.
5.2 In der Beschwerde wird ferner sinngemäss geltend gemacht, dass
Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen, welche sich nicht auf den
ersten Blick als haltlos erwiesen, weshalb das BFM eine materielle
Prüfung hätte vornehmen müssen. Die Einwände des BMF seien nicht
stichhaltig. Dieser Argumentation kann indessen nicht gefolgt werden,
wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Vielmehr ist der Argumen-
tation des BFM vollumfänglich beizupflichten.
5.2.1 Die Durchsicht der Protokolle der früheren Asylverfahren der
Beschwerdeführenden ergibt folgendes Bild:
5.2.1.1 Anlässlich der ersten Befragung vom 28. Mai 2001 sagte der
Beschwerdeführer aus, er sei von der Polizei angehalten, auf den
Polizeiposten mitgenommen und während 24 Stunden festgehalten
worden. Man habe ihn unter der Auflage, sich bis am 14. Mai 2001 bei
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den Militärbehörden zu melden, freigelassen. Aus Angst, in den Krieg
geschickt zu werden, sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
Da er schon vor einem Jahr wegen seines Bruders von der Polizei ge-
sucht worden sei, habe er seither bei seinem Schwiegervater über-
nachtet. Seit seiner Geburt bis am 15. Mai 2001 habe er in
K.__________ ((...)) gelebt, wo sich auch seine Familienangehörigen
befänden. Die grössten Probleme seien aufgrund der allgemeinen
Lage entstanden. Die Frage, ob es noch weitere Gründe gebe,
verneinte er (vgl. Akte A1/9 S. 1, 3 und 4 ff.). Im Protokoll der
kantonalen Anhörung vom 14. Juni 2001 ist zu lesen, dass sich die
Eltern des Beschwerdeführers nach L.___________ begeben hätten,
was er von seiner Cousine gehört habe. Er selber habe sich bis am 15.
Mai 2001 zuhause aufgehalten. Danach habe er sein Haus verlassen.
Die Frage, ob er noch etwas beizufügen habe, verneinte er. Er
bestätigte, alles gesagt zu haben (vgl. Akte A7/12 S. 3 und 6 ff.).
5.2.1.2 Die Beschwerdeführerin brachte am 28. Mai 2001 zunächst
vor, sie habe seit ihrer Geburt bis am 15. Mai 2001 in M.__________
((...)) gelebt, ergänzte dann aber, sie habe nach der Heirat während
fast drei Jahren im Dorf K.__________ gelebt und sei dann zu ihren
Eltern nach M.__________ zurückgekehrt. Sie habe persönlich keine
Probleme und sei wegen ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen.
Die Frage, ob sie andere Gründe habe, verneinte sie (Akte A2/8 S. 1
und 4). Anlässlich der kantonalen Anhörung vom 12. Juni 2001 be-
stätigte sie ihre zuvor zu Protokoll gegebenen Aussagen. Die Frage,
ob sie alles habe sagen können, was für ihr Asylgesuch wichtig sei,
bejahte sie. Zudem sagte sie aus, sie habe mit ihren Eltern telefoniert
und erfahren, dass es ihnen gut gehe (Akte A8/9 S. 3 ff.).
5.2.1.3 Anlässlich des zweiten Asylgesuchs brachte der Beschwerde-
führer in der Erstbefragung vom 13. März 2003 vor, er habe seit 1999
in einer Wohnung, welche den Schwiegereltern gehöre und sich in
I.__________ befinde, gelebt. Vor eineinhalb Monaten sei er zu seinen
Eltern nach K.__________ zurückgekehrt. Von dort aus habe er die
Reise in die Schweiz angetreten. Nach seinem ersten Asylgesuch in
der Schweiz sei er an die genannte Adresse nach I.__________
zurückgekehrt. Er habe sein Heimatland verlassen wollen, weil die
allgemeine Lage dort sehr unsicher sei und man seine Tochter nicht
impfen wolle. Sein Leben sei deshalb in Gefahr. Ausserdem sei er auf
dem Weg in den Kosovo festgenommen, nach I.__________ überführt
und dort während zwei Tagen festgehalten worden. Unter der Auflage,
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sich am 20. Februar 2003 wieder zu melden, habe man ihn
freigelassen, worauf er sich in K.__________ bis zu seiner Ausreise
versteckt habe. Die Frage, ob es andere Gründe gebe, verneinte er
(Akte B1/9 S. 1 und 5 f.). Anlässlich der direkten Anhörung vom 19.
März 2003 machte er geltend, er sei nach seiner Rückkehr aus der
Schweiz zu seinem Schwiegervater zurückgekehrt, wo er für drei
Monate ein Appartement gemietet habe. Danach, am 1. Januar 2003,
sei er mit seiner Ehefrau und der Tochter nach K.__________
gegangen, weil der Eigentümer der Wohnung aus dem Kosovo
zurückgekehrt sei. Es sei für ihn keine angenehme Situation gewesen
sei, mit seiner Ehefrau und der Tochter bei den Eltern oder den
Schwiegereltern zu leben. Er habe mehrmals umziehen müssen. Seine
Ehefrau befinde sich nun mit der Tochter bei ihrem Vater. Diese
Probleme stellten jedoch nicht die wesentlichen Ausreisegründe dar.
Er habe kein eigenes Einkommen gehabt und sei von seinen Eltern,
die als Händler arbeiteten, und von seinem Schwiegervater nicht
schlecht unterstützt worden. Am 10. Februar 2003 habe er, da er sich
seinerzeit freiwillig zur Rückreise angemeldet habe, die letzten
Tausend Franken erhalten. Sieben Tage später habe er trotzdem
erneut in die Schweiz reisen wollen, sei indessen an der Grenze zum
Kosovo festgehalten, nach I.__________ überführt und nach zwei
Tagen freigelassen worden unter der Auflage, sich am 20. Februar
2003 zu melden. Er denke, man vermute, er sei Mitglied der
Albanischen Nationalarmee (AKSH). Aus Angst, man werde ihn als
Kollaborateur bezichtigen, habe er der Vorladung keine Folge geleistet.
Zudem habe man bisher seine Tochter seinetwegen nicht registrieren
und impfen können, was jedoch nicht an fehlenden Geldmittel gelegen
sei. Er habe sich nach seiner Rückkehr aus der Schweiz auch schlecht
integrieren können. Deshalb habe er sich entschlossen, erneut in die
Schweiz zu kommen. Die Ausreise sei vom Schwiegervater und vom
Vater bezahlt worden. Auf die Frage, ob er noch etwas anfügen wolle,
erklärte er, er habe alles gesagt und nichts anzufügen.
5.2.2 Aus diesen Aussagen der Beschwerdeführenden ergibt sich,
dass sie weder anlässlich des ersten Asylgesuchs im Mai 2001 noch
im Rahmen des vom Beschwerdeführer allein eingereichten zweiten
Asylgesuchs im März 2003 familiäre Schwierigkeiten geltend machten.
Zwar legte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 dar, er habe mehrmals
die Wohnung wechseln müssen und habe mit seiner Ehefrau sowohl
bei seinen Eltern als auch bei den Schwiegereltern gelebt, was für das
Privatleben unangenehm gewesen sei. Indessen können diesen Aus-
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sagen auch nicht ansatzweise die nunmehr behaupteten familiären
Probleme entnommen werden. Vielmehr ist an keiner Stelle der vor-
angehenden Asylverfahren der Beschwerdeführenden von Wohnungs-
wechseln infolge familiärer Probleme die Rede. Es kommt an keiner
Stelle in den Protokollen – auch nicht sinngemäss – zum Ausdruck,
dass die Beschwerdeführenden ihre Unterkunft mehrmals hätten
wechseln müssen, um Streitigkeiten zwischen den beiden Familien
entgehen zu können.
5.2.3 Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer anlässlich seines zweiten Asylgesuchs unter-
schiedlich darlegte, wo er sich nach der Rückkehr aus der Schweiz
(nach Abschluss des ersten Asylverfahrens) aufgehalten haben will.
Während dies gemäss der einen Version die Wohnung des Schwieger-
vaters gewesen sein soll, will er gemäss der andern Version in einer
Wohnung gelebt haben, deren Eigentümer nach drei Monaten aus
dem Kosovo zurückgekommen sei, weshalb er und seine Ehefrau
diese Wohnung hätten verlassen müssen. Weder die eine noch die
andere Version lassen sich darüber hinaus mit den Angaben der Be-
schwerdeführerin im aktuellen Asylverfahren vereinbaren. Sie machte
nämlich geltend, sie sei nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz zuerst
zu den Schwiegereltern nach K.__________ gegangen, und habe,
nachdem sie vom Schwager geschlagen worden sei, mit dem Geld aus
der Rückkehrhilfe eine Wohnung gemietet, in die der Ehemann später
nach seiner Rückkehr aus der Schweiz auch zurückgekommen sei
(Akte C16/16 S. 6). Diese Wohnung hätten sie infolge der Schwierig-
keiten und Streitereien wieder verlassen müssen (Akte C16/16 S. 6),
was mit den Angaben des Beschwerdeführers, sie hätten infolge der
Rückkehr des Eigentümers aus dem Kosovo aus der Wohnung aus-
ziehen müssen, nicht zu vereinbaren ist.
5.2.4 Ferner legten die Beschwerdeführenden in den vorangehenden
Asylverfahren zu keiner Zeit und in keiner Weise dar, sie hätten ohne
das Einverständnis der Eltern geheiratet und deswegen familiäre
Probleme bekommen. Auch machte der Beschwerdeführer nicht gel-
tend, seine Ehefrau sei nach ihrer Rückkehr im Jahr 2002 von seinen
Eltern derart schikaniert und geschlagen worden, dass sie mit dem
von der Rückkehrhilfe erhaltenen Geld eine andere Wohnung habe
mieten müssen. Den Aussagen des Beschwerdeführers kann vielmehr
entnommen werden, dass er von seinen eigenen Eltern und vom
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Schwiegervater in finanzieller Weise unterstützt wurde, sei es zur Be-
streitung des Lebensunterhaltes oder sei es für die Ausreise.
5.2.5 Unter diesen Umständen qualifizierte das BFM die vorgebrach-
ten familiären Schwierigkeiten zu Recht als nachgeschoben und damit
als unglaubhaft. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesver-
waltungsgericht vollumfänglich an. Der Einwand in der Beschwerde,
anlässlich des ersten Asylgesuchs sei der Krieg im Vordergrund ge-
standen und die Anhörungen seien kurz gewesen, weshalb sich die
Beschwerdeführenden über die familiären Probleme nicht geäussert
hätten, vermag indessen nicht zu überzeugen, zumal beide Be-
schwerdeführenden mehrmals gefragt wurden, ob noch andere
Gründe zur Einreichung des Asylgesuchs geführt hätten. Unter diesen
Umständen bestand trotz der mit dem Krieg verbundenen Schwierig-
keiten und der eher knappen Anhörungen Raum und Zeit, allfällig be-
stehende weitere – auch familiäre – Probleme wenigstens kurz an-
zusprechen. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführenden
sind deshalb als Schutzbehauptungen zu sehen.
5.2.6 Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe bereits an-
lässlich des zweiten Asylverfahrens ansatzweise Probleme im Zu-
sammenhang mit der Wohnsituation geltend gemacht, kann nicht ge-
hört werden, da allein aus diesen nicht auf familiäre Zwistigkeiten zu
schliessen ist.
5.2.7 Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen,
dass die geltend gemachten familiären Probleme infolge Nach-
schiebens nicht als glaubhaft zu erachten sind.
5.2.8 Unter diesen Umständen brauchen die vom BFM darüber hinaus
aufgeführten Widersprüchlichkeiten nicht weiter geprüft zu werden, da
sie am Resultat nichts zu ändern vermöchten. Immerhin ist festzu-
halten, dass beide Beschwerdeführenden vorbrachten, ihre familiären
Probleme seien nach der Heirat im Jahr 1997 entstanden (vgl. Be-
schwerdeführer: Akte C1/9 S. 5 und C11/14 S. 4, Beschwerdeführerin:
Akte C12/6 S. 4), was nur schwer als Widerspruch erkennbar ist. Da
sich diese Aussagen indessen nicht mit den Aussagen aus den
früheren Asylverfahren in der Schweiz vereinbaren lassen, sind sie
trotzdem nicht glaubhaft.
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5.2.9 Soweit die Beschwerdeführenden Schwierigkeiten aufgrund der
allgemeinen Lage in Mazedonien geltend machen, sind diese praxis-
gemäss nicht als Hinweise auf Verfolgung zu qualifizieren.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage
keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den
ersten Blick als haltlos erkennbar wären. Somit gelingt es den Be-
schwerdeführenden nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung in ihrem
Heimatland zu widerlegen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf
die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie
an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz ist
demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich tun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
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ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Dies ist den Beschwerdeführen-
den indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Mit dem im Monat August 2001 unterzeichneten Vertragswerk
von Ohrid wurde eine Verfassungs- und Gesetzesreform in Gang ge-
setzt, mit welcher die politische Gleichberechtigung insbesondere der
albanischen Bevölkerungsgruppe, aber auch anderer ethnischer Min-
derheiten rechtlich verankert ist. Die ARK hat in einem Urteil aus dem
Jahre 2005 festgehalten, dass etwa die Anstrengungen im Hinblick auf
eine gemischt-ethnische Zusammensetzung der Polizei ein Indiz für
die positiven Auswirkungen jener Entwicklung sei und einen wesent-
lichen Beitrag zur Befriedung unter den verschiedenen Volksgruppen
leisten solle. Des Weiteren hielt die ARK fest, inzwischen hätten alle
grossen Gemeinden im Westen Mazedoniens eine albanische Bevöl-
kerungsmehrheit, was zu einer stärkeren Vertretung der ethnischen
Albaner und Albanerinnen führen solle. Der Wandel sei nach überein-
stimmenden Berichten allgemein mit einer wesentlichen Beruhigung
der Sicherheitslage verbunden, selbst wenn noch vereinzelt gewalt -
tätige Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen vorkommen
könnten (vgl. EMARK 2005 Nr. 4 E. 6.2). Im Verlaufe der letzten Jahre
ist es Mazedonien unter verschiedenen Regierungen gelungen, sich
weiter zu konsolidieren. Insgesamt ergibt sich unter dem Aspekt der
allgemeinen Sicherheitslage im Heimatstaat der Beschwerdeführen-
den keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
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7.4.2 Hinsichtlich der Prüfung individueller Vollzugshindernisse
machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten alle unter der
psychischen Belastung gelitten und seien krank. Insbesondere habe
sich anlässlich einer Untersuchung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum gezeigt, dass der Sohn grosse psychische Schwierigkeiten
habe. Diesbezüglich wurden die Beschwerdeführenden mit Zwischen-
verfügung vom 26. April 2010 aufgefordert, innert der ihnen ange-
setzten Frist aktuelle Arztbericht zu einzureichen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende
Aktenlage entschieden.
7.4.2.1 Bezüglich des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin
und der Tochter gingen bis heute keine Arztberichte zu den Akten,
weshalb die – in allgemeiner Form geltend gemachten – gesundheit-
lichen Probleme nicht belegt sind. Zudem gaben die Beschwerde-
führenden auf den Personalienblättern (Akte C3/2) nicht an, krank zu
sein. Es ist folglich davon auszugehen, dass sie als gesund zu be-
trachten sind.
7.4.2.2 Den Sohn betreffend gingen insbesondere der Arztbericht vom
3. Mai 2010 der J.__________ und die Bestätigung der
N._________vom 7. Juli 2010 zu den Akten. Danach war eine
eingehende diagnostische Abklärung bisher nicht möglich.
Insbesondere könne nicht festgestellt werden, ob in erster Linie eine
reaktive Symptomatik auf schwierige Umstände mit verstärkt
auftretenden situativen Ängsten oder ob eine tiefgreifende Ent-
wicklungsstörung vorliege. In jedem Fall handle es sich um einen sehr
verunsicherten Jungen. Es wurde eine kinderpsychiatrische Abklärung
angeregt.
7.4.2.3 Gestützt auf diese Informationen steht vorliegend – im Unter-
schied zu dem in der Replik erwähnten Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5005/20306 vom 18. März 2010 – nicht fest, welche kon-
krete Therapie der Sohn der Beschwerdeführenden benötigt. Vielmehr
ist dieser Sachverhalt – sowie die Diagnose – zunächst abzuklären.
Dies ist indessen auch in Mazedonien möglich. Insbesondere in
I.__________, wo die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben
vor der Ausreise gelebt haben wollen, stehen – wie das BFM
zutreffend ausführte – verschiedene Institutionen für Kinder mit
psychischen Problemen zur Verfügung. In Ergänzung dazu ist
insbesondere auf das Institute for mental health of children and youth
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in I.__________ zu verweisen. Diese medizinische Einrichtung
behandelt Kinder und Jugendliche mit psychischen Problemen und
bietet unter anderem auch Einzel- oder Gruppentherapien sowie Spiel-
und Maltherapien an (vgl. Autism Macedonia, Institutions, Institute for
mental health of children and youth – I.__________, gefunden am 5.
August 2010 auf /autismmk/zmzdmse.htm ). Darüber
hinaus stellen auch die in Mazedonien entstandenen Community
Mental Health Centres (CMHC), wovon eines in Skopje liegt,
entsprechende Hilfe an. Auch wenn in Mazedonien in Sachen
Kinderpsychiatrie und Psychotherapie für Kinder noch vieles im
Aufbau ist, rechtfertigt dies einen Aufenthalt in der Schweiz zwecks
Behandlung nicht, zumal allein der gegenüber den schweizerischen
Verhältnissen tiefere Standard einer Behandlung im Heimatland
praxisgemäss nicht zur vorläufigen Aufnahme führt. Insbesondere in
grösseren Städten wie Skopje sind in den letzten Jahren – seit der
Implementierung des Gesundheitsgesetzes im Jahr 1991 und des
Krankenversicherungsgesetzes im Jahr 2000 entsprechende
Fortschritte erzielt worden (vgl. World Health Organization [WHO],
WHO-AIMS Report on Mental Health System in the Former Yugoslav
Republic of Macedonia, Skopje 2009). Den Beschwerdeführenden ist
es ferner zuzumuten, wieder in Mazedonien Wohnsitz zu nehmen, sich
– und insbesondere ihren Sohn – bei einer Krankenversicherung
anzumelden und ihm damit die grösstenteils unentgeltliche
Behandlung zu ermöglichen. Grundsätzlich hat in Mazedonien die
Bevölkerung Zugang zur medizinischen – auch psychiatrischen –
Behandlung (vgl. WHO, a.a.O.). Unter diesen Umständen kann darauf
verzichtet werden, den in der Replik vom 27. Juli 2010 in Aussicht
gestellten, weiteren ärztlichen Bericht abzuwarten. Eine
entsprechende Frist wird nicht angesetzt. Für den – gestützt auf die
Aktenlage – gesunden und jungen Beschwerdeführer ist es ausserdem
zumutbar, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, um für sich und
seine Familie den Lebensunterhalt und damit auch allfällige Kosten
einer medizinischen Behandlung decken zu können. Da den Be-
schwerdeführenden überdies – wie in den vorangehenden Erwä-
gungen dargelegt wurde – nicht geglaubt werden kann, sie hätten mit
ihren Angehörigen ernsthafte Probleme, können sie auf ein tragfähiges
Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihnen nach ihrer Rückkehr eine
gewisse Unterstützung zukommen lassen kann. Dies ist umso mehr
anzunehmen, als die Eltern des Beschwerdeführers und der Vater der
Beschwerdeführerin schon zu früheren Zeitpunkten an den Lebens-
unterhalt der Familie und an die Ausreisekosten beigesteuert haben.
Seite 20
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7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu-
heissen, weshalb den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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