B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2701/2014/was
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 24. Feb-
ruar 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
25. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er per
Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen
wurde.
B.
Am 26. Februar 2014 wurden dem Beschwerdeführer die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich
als Rechtsvertreterinnen zugewiesen.
C.
Am 5. März 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechts-
vertreterin zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den
Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
D.
Am 8. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das ein-
geleitete Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der
Schweiz geprüft werde.
E.
Am 30. April 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechts-
vertreterin vertieft zu den Gründen seiner Flucht angehört.
Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass sein Vater Ma-
linke gewesen sei und er (der Beschwerdeführer) deshalb mehrmals von
ethnischen Peul angegriffen worden sei.
F.
Am 6. Mai 2014 gab das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 8. Mai
2014 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht.
G.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 (Eröffnung am gleichen Tag) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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Seite 3
H.
In der Folge legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
I.
Mit eigener Eingabe vom 19. Mai 2014 (Poststempel) focht der Be-
schwerdeführer die ablehnende Verfügung des BFM beim Bundesverwal-
tungsgericht an und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässig-
keit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge sowie um eine angemessene Parteientschädigung ersucht.
J.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. Mai 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
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massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung
(Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er am
(…) als Sohn einer ethnischen Peul und eines ethnischen Malinke in
B._______ (Guinea) geboren sei. Seine Mutter sei gestorben, als er noch
ein Kleinkind gewesen sei, woraufhin er bei seiner Grossmutter mütterli-
cherseits aufgewachsen sei. Da sein Vater, welchen er nicht kenne, Ma-
linke sei, seien während den ethnischen Unruhen immer wieder randalie-
rende Peul zu ihm (dem Beschwerdeführer) nach Hause gekommen, hät-
ten ihn und seine Grossmutter bedroht und das Haus verwüstet. Dabei
sei er auch mehrmals tätlich angegriffen und verletzt worden. Der letzte
Übergriff, anlässlich dessen er an der Schulter verletzt worden sei, habe
im September respektive Oktober 2013 stattgefunden. Kurze Zeit später
habe er Guinea verlassen und sei (…) in die Schweiz gelangt.
5.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe
seinen Lebenslauf sowie sein Alter unglaubhaft geschildert. Er habe keine
Angaben zur Beziehung seiner Eltern, zum Tode seiner Mutter sowie zum
Verbleib und Namen des Vaters machen können. Er habe auch nicht er-
klären können, wie er zu seinem Nachnamen gekommen sei und woher
er wisse, dass sein Vater Malinke sei. Die Ausführungen zu den Verwand-
ten in der Heimat seien widersprüchlich und oberflächlich. Weiter sei er
nicht in der Lage, auszuführen, wie lange er die Schule besucht habe und
er widerspreche sich, indem er einmal angegeben habe, die Schule 2013,
ein anderes Mal Ende 2012 beendet zu haben. Im Jahre 2012 wäre er
gemäss dem angegebenen Geburtsdatum auch – entgegen seinen Be-
hauptungen – nicht (Alter) gewesen. Ebenso wenig liesse sich das der-
zeitige angebliche Alter (…) mit dem angegebenen Geburtsdatum verein-
baren. Ferner habe er keinen Ausweis eingereicht und widerspreche sich,
indem er einerseits ausgesagt habe, seine Identitätskarte befinde sich
zuhause, andererseits ausführe, er wisse nicht, ob er eine besitze. Es
komme im Übrigen oft vor, dass sich guineische Gesuchsteller als Min-
derjährige ausgeben würden, um dadurch die Chance ihres Asylgesuchs
zu erhöhen. Es könne daher davon ausgegangen werden, der Beschwer-
deführer sei volljährig.
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Zur Verfolgungsgeschichte sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden könne, halb Malinke zu sein und unter den geltend
gemachten Umständen aufgewachsen zu sein. Er habe nicht erklären
können, woher die Bevölkerung überhaupt wisse, dass er halb Malinke
sei. Des Weiteren habe er nicht konkret schildern können, wie und wann
sich die Übergriffe genau ereignet hätten und er widerspreche sich, indem
er einmal ausgesagt habe, die Übergriffe hätten im September und Okto-
ber 2013 stattgefunden, während er an anderer Stelle ausgeführt habe,
diese hätten sich bereits 2008 ereignet. An der BzP habe er ausgesagt,
lediglich einmal verletzt worden zu sein, während er an der Anhörung von
mehrmaligen Verletzungen gesprochen habe. Schliesslich seien auch die
Schilderungen der Aufenthaltsdauer in den Durchreiseländer stark wider-
sprüchlich.
5.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen an den bisherigen Vorbrin-
gen festgehalten und ausgeführt, dass die Sicherheitsbehörden keinen
genügenden Schutz vor Übergriffen bieten würden.
6.
6.1 Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für un-
glaubhaft befunden. Dabei kann auf die Ausführungen des BFM verwie-
sen werden, welche im Ergebnis zu bestätigen sind. Die Ausführungen
anlässlich der BzP sowie der Anhörung sind wenig substanziiert ausgefal-
len und weisen – wenn auch eher geringe – Widersprüche auf. Zudem
wurde nicht plausibel erklärt, wieso der Beschwerdeführer, der als Sohn
einer Peul bei einer Peul aufgewachsen ist und Peul als Muttersprache
spricht, von anderen Peul derart massiv behelligt werden sollte. Ebenfalls
nicht nachvollziehbar erscheint der Umstand, wieso sämtliche Einwohner
über seine Herkunft Bescheid wüssten, während der Beschwerdeführer
selbst keine substanziierten Angaben über seine Herkunft geben kann. In
Ergänzung zu den Erwägungen des BFM ist überdies zu bemerken, dass
der Beschwerdeführer im Personalienblatt, welches er beim Eintritt in das
Empfangs- und Verfahrenszentrum abgegeben hat, auch das Feld für den
Namen seines Vaters ausfüllte. Im Rahmen der Rückübersetzung der
BzP erklärte er wenig überzeugend, dass dies nicht sein Vater sei. Er ha-
be das Feld vielmehr lediglich spontan ausgefüllt, damit es nicht leer blei-
be (vgl. dazu act. A2 und A11).
6.2 Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers da-
mit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 7
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
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Seite 8
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5 Das BFM hielt in seiner Verfügung zu Recht fest, dass in Guinea –
auch wenn künftig vereinzelte gewaltsame Zusammenstösse zwischen
der Regierung und der Opposition nicht ausgeschlossen werden können
– kein Krieg, Bürgerkrieg oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht
(vgl. im Ergebnis übereinstimmend etwa Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-2106/2014 vom 24. April 2014 E. 8.2.2). Der Beschwerdeführer
ist gemäss Aktenlage jung und gesund und verfügt über eine Schulbil-
dung. Aufgrund ungenügender Befolgung der Mitwirkungspflicht hinsicht-
lich der Darlegung seiner Herkunft sowie seiner Lebenssituation im Hei-
matland ist davon auszugehen, dass er dort auch über ein soziales Netz
verfügt, welches ihn bei einer Reintegration unterstützen kann (vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1251/2013 vom 15. Mai 2013
E. 7.6.1). Daher sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die auf
eine konkrete Gefährdung schliessen lassen würden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
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BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Aufgrund des Unterliegens fällt auch eine Parteientschä-
digung ausser Betracht.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2701/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: