B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2701/2015
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / N (…).
D-2701/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Eth-
nie – verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 30. Novem-
ber 2014 und sei auf dem Luftweg über Doha nach Deutschland gereist,
wo er sich eine Woche lang bei einer Schlepperin aufgehalten habe. Am
8. Dezember 2014 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag
einen Asylantrag stellte. Am 17. Dezember 2014 fand die Befragung zur
Person (BzP) statt. Am 12. März 2015 wurde er einlässlich zu seinen Asyl-
gründen angehört.
In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er habe
seit 2000 ohne Unterbruch in B._______, C._______, gelebt, wo er bis zu
seiner Ausreise einen (…)betrieb geführt habe.
Zu seinen Gesuchsgründen brachte er vor, er sei von 1994 bis 2000 als
Kämpfer und von 2000 bis 2009 als Geheimdienstmitarbeiter für die Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Von April 2009 bis im
Juni 2011 sei er im D._______-Camp gewesen. 2014 habe er sich an einer
Demonstration für die Tamil National Alliance (TNA) eingesetzt. Aus die-
sem Grund sei er für einige Tage vom Criminal Investigation Department
(CID) inhaftiert und gefoltert worden. Bei seiner Freilassung sei er ange-
wiesen worden, sich täglich bei den Behörden zu melden. Aus Furcht sei
er dieser Aufforderung nicht nachgekommen und geflohen.
Zur Stützung seiner Angaben legte er eine im Jahr 2009 ausgestellte tem-
poräre Identitätskarte für Binnenflüchtlinge vor.
B.
Mit Verfügung vom 9. April 2015 – eröffnet am 14. April 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 29. April 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl
zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme
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anzuordnen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie
um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ge-
mäss Art. 110a AsylG (SR 142.31).
Zur Untermauerung seiner Angaben reichte er ein Bestätigungsschreiben
eines Parlamentsmitgliedes, Auszüge aus Berichten von namhaften Men-
schenrechtsorganisationen sowie einen Bericht der Asylum Research Con-
sultancy (ARC COI Query Response) zu den Akten.
D.
Mit Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2015 reichte er ein Schreiben sei-
ner Ehefrau und medizinische Dokumente aus dem Jahr 2009 zu den Ak-
ten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG
gut und ordnete seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig
wurde das SEM ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. November 2016 äusserte sich das SEM zur
Beschwerdeschrift sowie zu den eingereichten Beweismitteln und hielt voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest.
G.
Mit Replik vom 21. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Beschwerdebegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass es dem Be-
schwerdeführer aufgrund von unsubstantiierten, widersprüchlichen und un-
logischen Angaben nicht gelungen sei, seine rund 15-jährige Tätigkeit bei
den LTTE, die behördliche Suche nach ihm sowie die Verhaftung und Haft
nach einer Demonstrationsteilnahme glaubhaft zu machen. Seine Schilde-
rungen darüber, wie er sich bei den LTTE gemeldet und wie die Grundaus-
bildung erfolgt sei, seien vage gewesen. Erst auf wiederholte Nachfrage
habe er diese näher zu beschreiben vermocht und auf weitergehende Fra-
gen nicht überzeugend geantwortet. So habe er sichtlich Mühe gehabt, das
Waffentraining zu umschreiben und die Waffe zu zeichnen und zu beschrif-
ten. Trotz mehrfacher Gelegenheit habe er auch seine persönlichen Erfah-
rungen an der Front nicht wiederzugeben vermocht. Er sei nicht in der Lage
gewesen, konkrete, persönlich ausgeführte Kampfhandlungen zu be-
schreiben, beziehungsweise anzugeben, ob jemand getötet oder verletzt
worden sei. Auch die Angaben zu seinem vier Jahre andauernden Sani-
tätsdienst seien oberflächlich ausgefallen. Dass man ihn nach vierjährigem
Sanitätsdienst und nach seiner Heirat in den Geheimdienst befördert habe,
sei angesichts seines Profils unplausibel. Überdies habe er trotz wieder-
holter Nachfrage keine fassbaren Auskünfte zu seinen genauen Tätigkei-
ten machen können. Seine Antworten seien trotz wiederholter Nachfragen
auffallend knapp und ausweichend geblieben. Im Weiteren enthielten seine
Vorbringen über die Aufenthaltsdauer im Rehabilitationslager, den Zeit-
punkt der Passausstellung sowie den Grund der Passbeantragung Unstim-
migkeiten. Seine Aussagen anlässlich der BzP, bis zum Jahr 2014 keine
Probleme gehabt und seit dem Jahr 2000 ohne Unterbruch in B._______
gelebt zu haben, stünden im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich
der Anhörung, zwischen den Jahren 2009 und 2014 siebenmal gesucht
worden zu sein und versteckt gelebt zu haben. Trotz Aufforderung zur de-
taillierten Beschreibung sei es ihm schliesslich nicht gelungen, die Fest-
nahme im Sommer 2014 anschaulich zu schildern. Auch habe er unter-
schiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Inhaftierung und zur Dauer der
Haft gemacht. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er als ehemaliger
LTTE-Kämpfer und infolge seiner Tätigkeit beim Geheimdienst lediglich auf
Bitten seiner Familie nach wenigen Tagen freigelassen worden sei. Es wür-
den sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ihm mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit bei der Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
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oder Behandlung drohe. Die Rückkehr in seinen Heimatstaat sei auch zu-
mutbar. Er sei gesund, in der Nordprovinz geboren und habe einen Teil
seiner Kindheit dort verbracht. Sein Onkel und seine Schwester lebten im
Distrikt Jaffna und er habe neun Jahre Schulbildung, weshalb es ihm mög-
lich sein sollte, sich in den Arbeitsmarkt Sri Lankas zu integrieren und eine
Anstellung im Bereich (…), in dem er bereits Arbeitserfahrung habe, zu fin-
den. Auch verfüge er über Bekannte in E._______, die ihn unterstützen
könnten.
4.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde zusammenfassend geltend
gemacht, das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von
Art. 7 AsylG nicht Rechnung getragen, welche Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen zuliessen. Der Beschwerdeführer habe
nachvollziehbar darzulegen vermocht, wie er durch den Tod seiner Mutter
und aufgrund weiterer Kampfhandlungen der sri-lankischen Armee moti-
viert worden sei, die LTTE zu unterstützen, wie er sich mit einem Kollegen
der Organisation zugewandt habe und danach ausgebildet worden sei. Er
habe die Dauer und den Ausbildungsort genannt sowie den Ablauf des
Trainings beschrieben, wobei er klar ausgeführt habe, welche Aktivitäten
und Fähigkeiten trainiert worden seien. Sodann habe er auch ausgeführt,
an welcher Waffe er ausgebildet worden und wie diese zu bedienen sei.
Auf Aufforderung des SEM, die Waffe zu zeichnen und zu beschriften, habe
er mehrmals betont, dass er nicht gut zeichnen könne. Im Ergebnis er-
kenne man bei seiner Zeichnung eindeutig das charakteristisch gekrümmte
Magazin. Ein ihm vorgelegtes Bild habe er sofort als die Waffe erkennen
und beschriften können. Er habe weiter ausgeführt, wo er an der Front sta-
tioniert gewesen sei. Dass er bei der Beschreibung der Gefechte nicht ins
Detail habe gehen können, könne ihm nicht vorgehalten werden. Es sei
nachvollziehbar und anerkannt, dass Soldaten grosse Mühe hätten, ihre
Kampferlebnisse genau zu beschreiben, etwa als Folge von stressbeding-
ten Coping-Mechanismen oder einer posttraumatischen psychischen Stö-
rung. Zudem sei anerkannt, dass bei traumatischen Ereignissen, wie in
casu die Kampfeshandlungen an der Front, die Anforderung an die Sub-
stanziiertheit zu reduzieren sei. Er habe darlegen können, wie er ab 2000
für den Geheimdienst aktiv gewesen sei, indem er verdächtige Personen
überwacht, befragt und gegebenenfalls an seine Vorgesetzten überstellt
habe. Er habe Angaben gemacht, wie Überwachungen konkret organisiert
worden seien und dass die LTTE verschiedene Informanten bezahlt hätten.
Dabei könne nicht von auffallend knappen und ausweichenden Antworten
gesprochen werden. Auch habe er nachvollziehbar dargelegt, wie er sich
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im Rahmen einer von S.S. organisierten Demonstration für die TNA enga-
giert habe. Daraufhin sei er festgenommen, sechs Tage festgehalten und
verhört worden und es sei zu körperlichen Übergriffen gekommen. Er habe
gut beschreiben können, wie die Behörden nach der Demonstration nachts
bei ihm zuhause vorbeigekommen seien und ihn mitgenommen hätten. Da
ihm die Augen verbunden worden seien, könne er verständlicherweise
keine weiteren Details zur Festnahme schildern. Auch sei er zu Ausführun-
gen in der Lage gewesen, wie er im Camp in einem dunklen Zimmer fest-
gehalten worden sei, wie dieses Zimmer ausgestattet gewesen sei, wie er
seine Notdurft verrichtet habe und wie er verhört und misshandelt worden
sei. Das SEM habe einen Widerspruch konstruiert, indem es davon aus-
gehe, der Beschwerdeführer habe seine Probleme zwischen den Jahren
2011 und 2014 an der BzP nicht erwähnt. Auf Nachfrage habe er an der
BzP aber gesagt, dass er gesucht worden sei, sie ihn jedoch nicht erwischt
hätten. In Übereinstimmung damit habe er an der Anhörung ausgeführt, er
sei vom CID immer wieder gesucht worden, habe sich jedoch bis zum Jahr
2014 immer wieder verstecken können. Diesbezüglich habe der Beschwer-
deführer lediglich ein anderes Verständnis beziehungsweise eine andere
Wertung als das SEM, ab wann von Problemen auszugehen sei, worin kein
Widerspruch auszumachen sei. Zwar seien die Ausführungen des Be-
schwerdeführers insgesamt nicht frei von Widersprüchen, doch sei dies für
die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG auch keine Vorausset-
zung. Die von ihm geschilderten Zustände im Gefängnis und die erlebten
Folterungen stünden zudem im Einklang mit internationalen Berichten über
Gefängnisse und Militärcamps in Sri Lanka, wobei auf Recherchen von
Menschenrechtsorganisationen zu verweisen sei. Schliesslich bestätige
auch ein namhafter Politiker, dass der Beschwerdeführer in wichtiger Posi-
tion für die LTTE aktiv gewesen sei und die Tamil National Alliance (TNA)
unterstützt habe. Im Weiteren habe sich das SEM nicht mit der Gefährdung
bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka auseinandergesetzt und da-
mit einen entscheidrelevanten Punkt unbegründet belassen. Es sei be-
kannt, dass die Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie nach ei-
nem Auslandaufenthalt erhöhte Wachsamkeit an den Tag legten. Tempo-
räre Reisedokumente würden die Aufmerksamkeit erhöhen, was bereits zu
einer Gefährdung führen könne, wenn Personen bloss vermeintliche Be-
ziehungen zu den LTTE hätten. Gerade Rückkehrern aus der Schweiz wür-
den nahe Kontakte zu den LTTE nachgesagt. Da der Beschwerdeführer
zudem eine langjährige LTTE-Verbindung glaubhaft machen könne, sei
von einer aktuellen Gefährdung auszugehen, was auch im Schreiben des
Parlamentariers bestätigt werde. Im Weiteren habe das SEM bei der Prü-
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fung der Zumutbarkeit die Begründungspflicht verletzt. Die diesbezügli-
chen Ausführungen seien unvollständig. Der Beschwerdeführer komme
aus dem Vanni-Gebiet, in welchem praktisch sämtliche Verwandten lebten
und für welches nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gelte. Auch könne betreffend
seine verwitwete und alleinerziehende Schwester im Jaffna-Distrikt nicht
angenommen werden, diese könne ihn unterstützen. Zudem sei irritierend,
dass das SEM eine solche Verpflichtung bezüglich Bekannter in
E._______ annehme.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, trotz wiederholtem Hin-
weis auf die Oberflächlichkeit seiner Aussagen habe sich die einsilbige und
stockende Art der Berichterstattung durch die gesamte Anhörung gezogen.
Das Argument in der Beschwerdeschrift, ein Militärtraining sei monoton, sei
angesichts der achtmonatigen Dauer wenig überzeugend. In der Anhörung
habe der Beschwerdeführer die Trainingsaktivitäten trotz wiederholter
Nachfrage nur rudimentär beschreiben können. Dies gelte auch in Bezug
auf seine Tätigkeit für den Geheimdienst. Der Beschwerdeführer habe nie
den Eindruck von persönlich Erlebtem vermittelt. Es lägen keine Hinweise
auf Erinnerungslücken vor, weshalb das Argument, der Beschwerdeführer
sei traumatisiert, als Schutzbehauptung zu werten sei. Im Weiteren sei die
Aufenthaltsdauer im Flüchtlingslager deshalb von Bedeutung, weil sich der
Beschwerdeführer im Jahr 2009 respektive 2010 einen Pass habe ausstel-
len lassen, wohingegen seinen Angaben zufolge seine Probleme erst im
Jahr 2011 begonnen hätten. Die von ihm eingereichten Dokumente erwie-
sen sich als ungeeignet, diese Unstimmigkeiten aufzulösen. Erhebliche
Plausibilitätslücken bestünden im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an
einer Demonstration der TNA und der darauffolgenden Inhaftierung. Es sei
realitätsfern, dass ein ehemaliges Geheimdienstmitglied der LTTE, das be-
hördlich gesucht werde, an einer solchen Veranstaltung teilnehme. Seine
diesbezügliche Erklärung, er sei einfach mit anderen ehemaligen LTTE-
Kämpfern mitgegangen, überzeuge wenig. Auch sei unverständlich, wes-
halb er sich in der Nacht der Festnahme im Wissen, dass er gesucht werde,
zu Hause aufgehalten habe. Ungeklärt bleibe die Dauer der darauffolgen-
den Inhaftierung und die Umstände der Freilassung würden unrealistisch
erscheinen. Schliesslich sei auch angesichts der unfundierten Reiseweg-
schilderung anzunehmen, dass für ihn keine Notwendigkeit für eine illegale
Ausreise bestanden habe und er sein Land unter Verwendung eigener Rei-
sepapiere verlassen habe. Die Schreiben von S. S. und seiner Ehefrau
seien als Gefälligkeitsschreiben zu werten. In der Beschwerdeschrift werde
korrekterweise angeführt, dass zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer im
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Falle einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor Verfolgung habe.
Diesbezüglich sei auszuführen, dass gemäss herrschender Praxis seine
Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die zweijährige Landesabwesen-
heit noch nicht ausreichten, um von einer Gefährdung bei einer Rückkehr
auszugehen. Da seine Asylgründe unglaubhaft seien, bestehe auch kein
Anlass zur Annahme, die Behörden würden ihm Verbindungen zu den
LTTE unterstellen. Zwar könnten seine Herkunft aus dem Norden, sein Auf-
enthalt im Vanni-Gebiet und sein Alter sowie die Rückkehr mit allenfalls
temporären Reisedokumenten die Aufmerksamkeit der Behörden bei der
Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen. Dennoch bestehe kein
begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr Massnah-
men zu befürchten habe, welche über einen sogenannten background
check hinausgehen könnten. Bezüglich der Zumutbarkeit sei zu ergänzen,
dass inzwischen grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ins Vanni-Gebiet auszugehen sei, da sich die Situation dort erheb-
lich verbessert habe. Nötigenfalls verfüge aber der Beschwerdeführer über
eine Wohnsitzalternative im Distrikt Jaffna, wo er seine ersten 17 Lebens-
jahre sowie erneut sechs Monate in den Jahren 2011 – 2014 verbracht
habe. Seinen Aussagen zufolge bestehe sein Beziehungsnetz aus Ver-
wandten und Schulfreunden, weshalb es ihm zumutbar sei, dort Fuss zu
fassen und allenfalls seine Familie zu sich zu holen. Zudem sei im Bedarfs-
fall von finanzieller Hilfe seiner Familie auszugehen.
4.4 In der Replik wurde ausgeführt, die einsilbige und stockende Art der
Berichterstattung spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers. Im Gegensatz zu konstruierten Vorbringen würden die
Aussagen nicht bloss vereinzelt von der Ausführlichkeit anderer Äusserun-
gen abweichen. Es handle sich um sein persönliches Äusserungsverhal-
ten, Fragen konzis zu beantworten. Er habe sich deshalb bei der Schilde-
rung der Militärausbildung und der Tätigkeit beim Geheimdienst auf das
Wesentliche beschränkt. Dabei habe er verschiedene Einzelheiten be-
nannt, weshalb man sich ein Bild des Trainings beziehungsweise seiner
Tätigkeit machen könne. Im Weiteren sei es nicht von zwingender Natur,
beim Betroffenen eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu di-
agnostizieren, um von einem geringeren Massstab der Glaubhaftigkeit
ausgehen zu können, zumal es sich um traumatische Erlebnisse handle,
die er nicht schildern könne. Zudem habe er an verschiedenen Stellen, an
denen von ihm eine detaillierte Beschreibung verlangt worden sei, darauf
hingewiesen, dass er aufgeregt sei, was auf eine Traumatisierung hin-
deute. Im Weiteren sei die Passausstellung 2009 – die Angabe des Jahres
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2010 in der Anhörung dürfte ein Versehen sein – erfolgt, da der Beschwer-
deführer bei den LTTE tätig gewesen sei und aus Angst, nach der Nieder-
lage verfolgt zu werden, versucht habe, wie viele andere LTTE-Kämpfer
auch, sich ins Ausland abzusetzen. Da er jedoch für die Ausstellung eines
Visums nach Colombo hätte reisen müssen, habe er auf Bitten seiner Frau,
die Gefahr nicht auf sich zu nehmen, davon abgesehen. Er sei deshalb in
Sri Lanka geblieben und nach Ende des Krieges von 2009 bis Juni 2011
ins D._______ Camp gekommen, wobei es sich um ein Rehabilitations-
Camp für ehemalige LTTE-Kämpfer handle. Seine Probleme hätten nach
Verlassen des Camps begonnen, da er vom Geheimdienst gesucht und
nach Teilnahme an einer Demonstration verhaftet worden sei. Im Gegen-
satz zur Auffassung des SEM würden seine Vorbringen unterschiedliche
Zeitabschnitte betreffen, weshalb sich auch keine Unstimmigkeit ergebe.
In Bezug auf die vom SEM kritisierten Plausibilitätslücken sei anzumerken,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers zwar nicht immer nachvollzieh-
bar anmuten möge, jedoch keine europäische Sichtweise zu übertragen
sei. Der Beschwerdeführer habe seine Motivation, an der Demonstration
teilzunehmen, nachvollziehbar dargelegt. Die Behörde habe in einem tami-
lischen Dorf singhalesische Personen ansiedeln wollen, wogegen man pro-
testiert habe, und woran verschiedene Freunde des Beschwerdeführers,
ehemalige LTTE-Kämpfer, teilgenommen hätten. Seine Teilnahme er-
scheine zwar unklug, sei jedoch nachvollziehbar. Zudem habe der Be-
schwerdeführer, gerade weil nach ihm gesucht worden sei, als Sicherheits-
vorkehrung auf die Nacht gewartet, um nach Hause zu gehen und seine
Familie zu sehen, von der er gewusst habe, dass sie einige Tage zuvor von
den Behörden aufgesucht worden sei, um zu sehen, wie es ihnen gehe.
Dabei sei er seiner Einschätzung nach von Nachbarn verraten worden. Er
habe dieses Verhalten jedoch aus nachvollziehbaren Gründen gesetzt,
was im Gegensatz zur Auffassung des SEM nicht unverständlich sei.
Schliesslich liege auch kein gravierender Unterschied in der Angabe der
Haftdauer, die er einmal mit fünf und einmal mit sechs Tagen angegeben
habe. Er habe die Haft und die Übergriffe, die zudem zu medizinischen
Problemen geführt hätten, nachvollziehbar geschildert. Bei der Annahme,
es sei unrealistisch, dass er auf Bitten seiner Familie freigelassen worden
sei, verkenne das SEM, dass er zur täglichen Unterschriftsleistung ver-
pflichtet worden sei. Ausserdem habe das SEM die genaueren Umstände
der Freilassung nicht erfragt, die Familie habe hierfür 300‘000 Rupien be-
zahlt. Das eingereichte Schreiben stehe zudem im Einklang mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers, weshalb es als Indiz für die Glaubhaf-
tigkeit und nicht als Gefälligkeitsschreiben zu werten sei. Hinsichtlich der
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Seite 11
Ausführungen des SEM, er habe bei einer Rückkehr lediglich einen back-
ground check zu erwarten, sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richt E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.3 hinzuweisen, wonach eine
Gefährdung im Einzelfall zu prüfen sei. Bei solchen Screenings werde auf
lange zurückliegende Ereignisse zurückgegriffen. Gehe man davon aus,
die Ausführungen zur Demonstrationsteilnahme und Inhaftierung seien
nicht glaubhaft, wäre immer noch die frühere Unterstützung der LTTE zu
prüfen und dürfte seine Eigenschaft als Kämpfer und Mitglied des Geheim-
dienstes zur Begründung eines Verfolgungsprofils führen, zumal auch
seine Schilderungen zur Ausbildung und zur Tätigkeit für den Geheim-
dienst als glaubhaft zu werten seien. Im Weiteren sei im Rahmen der Zu-
mutbarkeit die medizinische Situation des Beschwerdeführers ausser Acht
gelassen worden. Er leide unter den Folgen der Misshandlung, was er auch
an der Anhörung erwähnt habe, und sei bereits in medizinischer Behand-
lung, worüber Berichte nachgereicht würden.
5.
Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die in der Beschwerdeschrift vorge-
brachte Rüge einzugehen, die Begründungspflicht sei verletzt worden, in-
dem sich das SEM mit der Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr nicht auseinandergesetzt habe beziehungsweise die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausreichend begründet worden
sei.
5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Begründung dem Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können,
wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Ver-
fügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des
Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich ge-
schützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt
wird (vgl. BVGE 2013/34 E. 4 S. 546 f.; 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
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Seite 12
5.2 Der Anspruch auf das rechtliche Gehör ist formeller Natur, weshalb
seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Ent-
scheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1; 2007/30 E. 8.2,
m.w.H.). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen
Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungs-
befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie
die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die feh-
lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf-
wand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3, m.w.H; 2008/47
E. 3.3.4; 2007/27 E. 10.1).
5.3 Nach Prüfung der Aktenlage ist vorliegend festzustellen, dass die Be-
gründung in der angefochtenen Verfügung dem Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör genügt. So führte das SEM ausführlich
aus, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, und
hielt unter Hinweis auf die diesbezügliche Ablehnung fest, dass sich des-
halb auch keine Anhaltspunkte für eine drohende Strafe oder Behandlung
im Falle einer Rückkehr ergeben würden. Dazu konnte sich der Beschwer-
deführer in der Beschwerde äussern. Sodann brachte das SEM in seiner
Vernehmlassung zusätzliche Argumente für die Zulässigkeit respektive Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor, zu denen er mit Replik vom 21.
Dezember 2016 ausführlich Stellung nehmen konnte. Die bestehende Ak-
tenlage erlaubt es auch ohne weiteres, die Vorbringen des Beschwerde-
führers abschliessend zu beurteilen.
6.
6.1 Im Ergebnis ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
Zwar konnte er – wie in der Beschwerdeschrift angeführt – Angaben zur
Lage des Ausbildungscamps, zu einigen Aktivitäten während des Militär-
trainings und zur benutzten Waffe machen. Auch wurde die Stichhaltigkeit
einzelner Argumente des SEM, die zur Begründung der Verfügung heran-
gezogen wurden, nicht zu Unrecht angezweifelt, wie etwa das Abstützen
auf Plausibilitätserwägungen betreffend das politische Engagement des
Beschwerdeführers, das er seinen Angaben zufolge auch in der Schweiz
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Seite 13
fortsetzen möchte. Letztlich ins Gewicht fällt aber die von der Vorinstanz
insgesamt zu Recht angeführte Substanzlosigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Dies trifft auf wesentliche Teile seiner Angaben zu, etwa
in Bezug auf das von ihm geltend gemachte militärische Training, seine
Teilnahme an Kampfhandlungen, seine Angaben zum vierjährigen Sani-
tätsdienst und zur darauffolgenden Tätigkeit für den Geheimdienst. So wei-
sen seine Aussagen hinsichtlich der Einsätze keine ausreichenden Detail-
kenntnisse und Realkennzeichen auf und vermitteln den Eindruck eines
blossen Konstrukts. Bereits aufgrund weitgehend fehlender Detailangaben
und Realkennzeichen entstehen Zweifel an der geltend gemachten Tätig-
keit als LTTE-Kämpfer und den zu Recht als einsilbig bezeichneten Anga-
ben zu seinen Einsätzen (vgl. A13 F 68 - 78). Diese Zweifel erhärten sich
aufgrund seiner stockenden Ausführungen zur von ihm gebrauchten Waffe.
Es ist dabei – wie auf Beschwerdeebene zutreffend ausgeführt – für die
Glaubhaftmachung nicht erforderlich, über Kriegsgräuel zu berichten. Den-
noch wäre von jemandem, der jahrelang im Kampfeinsatz gewesen ist und
danach Sanitätsdienst geleistet hat, zu erwarten, er könne über sein Leben
als Soldat berichten. Zwar konnte er Ortschaften nennen, an denen er ge-
kämpft habe, doch fehlen der Schilderung des Beschwerdeführers entspre-
chende Realkennzeichen, wie etwa Angaben zu den von ihm persönlichen
erlebten Strapazen oder anderen persönlichen Erlebnissen. Seine pau-
schalen Angaben, er sei mit 300 bis 400 LTTE-Kämpfern zusammen ge-
wesen, sie hätten keine Angst gehabt und das Gefecht leicht genommen
beziehungsweise die Befehle eines Kommandanten ausgeführt (vgl. A13
F76, F72), ohne diese trotz wiederholter Nachfragen zu umschreiben, er-
wecken nicht den Eindruck, dass er dies erlebt habe. Danach gefragt, ob
er im Kampfeinsatz jemals jemanden verletzt habe, antwortete er, es sei
möglich, dass er jemanden getroffen habe, er wisse jedoch nicht, ob dabei
jemand verletzt oder getötet worden sei (vgl. A13 F168). Im Weiteren ist
dem SEM zuzustimmen, dass es erstaunlich anmutet, er habe auf blosse
Vermittlung seiner Schwestern zum Sanitätsdienst wechseln können. So-
dann sind auch seine Ausführungen zu den später durchgeführten Gegen-
spionagemassnahmen in bestimmten Dörfern weitgehend unsubstanziiert
geblieben. Auch reicht die vorgelegte Bestätigung eines Parlamentsmit-
glieds der TNA nicht aus, angesichts der fehlenden erlebnisbasierten Aus-
führungen hinreichend glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich ein LTTE-
Kadermitglied gewesen sein soll, weshalb dieses Schreiben vom SEM zu
Recht als Gefälligkeitsschreiben gewertet wurde. Die auf Beschwerde-
ebene eingereichte Transferkarte des General Hospitals vom 22. Juli 2009
bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Lager von D._______ registriert
D-2701/2015
Seite 14
war, wo zum damaligen Zeitpunkt zehntausende Binnenflüchtlinge festge-
halten wurden. Daraus lässt sich aber nicht schliessen, dass der Be-
schwerdeführer ein LTTE-Kämpfer war, was auch angesichts seiner Aus-
sagen beziehungsweise der Bestätigung seiner Frau, wonach er gemein-
sam mit seiner Familie im D._______-Lager gelebt habe, überwiegend un-
wahrscheinlich erscheint. Falls er tatsächlich im Lager unerkannt geblieben
wäre, erschliesst sich auch nicht, weshalb ihn ab 2011, nach Verlassen des
Camps, das CID gesucht haben soll. Schliesslich beschränkten sich auch
die Schilderungen über die Haft, Räumlichkeiten und Personen auf wenige
Sätze über allgemein bekannte Foltermethoden und Hafträumlichkeiten,
die insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, er habe dies persönlich erlebt.
Es ist dem SEM beizupflichten, dass es auch nicht nachvollziehbar ist,
weshalb das CID ein LTTE-Geheimdienstmitglied beziehungsweise LTTE-
Kadermitglied, nach dem jahrelang gesucht worden sein soll, nach fünf-
beziehungsweise sechstägiger Haft freigelassen haben soll. Dies steht
auch im Widerspruch zu seinen Angaben, es drohe ihm jahrelange Haft,
falls ihn das CID erwische. Im Weiteren ergeben sich Widersprüche in den
Vorbringen über seine Freilassung. So antwortete er in der Anhörung auf
Vorhalt wiederholt, dies sei auf Betreiben seiner Familie möglich gewesen.
Auf Beschwerdeebene bringt er erstmals vor, es sei eine Geldzahlung er-
folgt.
6.2 Im Sinn einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argumente,
die für die Glaubhaftigkeit, und derjenigen, die dagegen sprechen, kommt
das Gericht – unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vorgeleg-
ten Dokumente und der geltend gemachten Länderinformationen – zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind.
Seine Angaben, er verfüge über langjährige LTTE-Verbindungen als ehe-
maliger Kämpfer und Mitglied des Geheimdienstes und sei nach einem
Aufenthalt in einem Flüchtlingslager vom CID jahrelang gesucht worden,
bis sie ihn schliesslich infolge einer Demonstrationsteilnahme verhaftet,
eingesperrt und gefoltert hätten, vermögen den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Demnach ist davon
auszugehen, dass er nicht aufgrund einer persönlichen Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG aus Sri Lanka ausgereist ist.
7.
7.1 Im Folgenden ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob dem Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr aufgrund der Erfüllung von bestimmten Fak-
toren eines entsprechenden Risikoprofils Gefahr droht.
D-2701/2015
Seite 15
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile zu werden, an ver-
schiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein
einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Ver-
bindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen
Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lanki-
schen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (stark risikobegründende Fakto-
ren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt
und geprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die er-
forderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs-
weise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internatio-
nale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie
Personen mit gut sichtbaren Narben (schwach risikobegründende Fakto-
ren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4. – 8.4.5.).
7.3 Wie weiter oben ausgeführt, wurden die geltend gemachten LTTE-Ver-
bindungen und die Verhaftung des Beschwerdeführers aufgrund einer De-
monstrationsteilnahme nicht glaubhaft gemacht, weshalb keine stark risi-
kobegründenden Faktoren vorliegen. Das Bestehen einer Gefährdung we-
gen exilpolitischer Aktivitäten, die er im Rahmen der Anhörung auf Nach-
frage erwähnt hat, ist ebenfalls zu verneinen, da er seinen Angaben zufolge
lediglich vorhatte, als einfacher Teilnehmer an Demonstrationen zu gehen,
wobei nicht davon auszugehen ist, dass ihm deshalb ein überzeugter Akti-
vismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus
zugeschrieben wird. Die Herkunft aus dem Norden sowie der Umstand,
dass der Beschwerdeführer mit temporären Reisedokumenten aus der
Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, begründen die Flüchtlings-
eigenschaft ebenfalls nicht (vgl. zu diesen Faktoren a.a.O. E. 9.2.4).
7.4 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-2701/2015
Seite 16
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
D-2701/2015
Seite 17
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.), was ihm aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen nicht gelungen ist.
Wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend festhält, hat sich der
EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige
Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11). Dabei
unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe eine un-
menschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Be-
schwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-2701/2015
Seite 18
9.3.2 Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass sich die Sicherheitslage im Vanni-Gebiet
seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 erheblich verbessert hat (vgl.
a.a.O., E. 9.5.9). Die Armee ist noch präsent, wird aber nicht generell als
Quelle der Unsicherheit betrachtet. Auch sind verminte Zonen klar als sol-
che markiert, weshalb sie nicht als grosses Sicherheitsproblem gelten. Dar-
über hinaus wurde die Infrastruktur teilweise wieder hergestellt, auch wenn
der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität in der Bevölkerung ein Grund
zur Sorge bleibt. Im Weiteren funktionieren die Einrichtungen wie Schulen
und Spitäler. Die Wirtschaftslage im Vanni-Gebiet bleibt zwar prekär, doch
dürfte eine Person, die auf familiäre beziehungsweise anderweitige Unter-
stützung vor Ort zurückgreifen kann und Zugang zu einer Wohnmöglichkeit
hat, mit der Aussicht, zukünftig ihre Grundbedürfnisse zu decken, in der
Lage sein, sich bei einer Rückkehr ohne grössere Schwierigkeiten dort nie-
derzulassen. Daher kann der Vollzug der Wegweisung ins Vanni-Gebiet –
unter Voraussetzung des Zugangs zu einer Wohnmöglichkeit und der aus-
reichenden Sicherstellung der Befriedigung der Grundbedürfnisse – nicht
als unzumutbar gelten. Hingegen gilt der Wegweisungsvollzug in Hinblick
auf verletzliche Personen, die der sozialen Isolation oder extremen Armut
ausgesetzt wären (wie alleinstehende Frauen mit oder ohne Kinder, Per-
sonen mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder betagte
Personen) als grundsätzlich unzumutbar, es sei denn, es liegen besonders
begünstigende Faktoren vor.
9.3.3 Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Vanni-
Gebiet Land besitzt, auf dem er bis zu seiner Ausreise (…) betrieben hat,
die seinen Angaben in der BzP zufolge von seiner Frau weitergeführt
wurde. Da die Verfolgung des Beschwerdeführers unglaubhaft ist, ist auch
seinen Angaben in der Anhörung, seine Angehörigen würden einer Re-
flexverfolgung unterliegen und müssten sich versteckt halten, die Grund-
lage entzogen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr
dort eine Wohnmöglichkeit vorfinden und seine Tätigkeit im familieneige-
nen Betrieb wieder aufnehmen kann, wodurch eine ausreichende Deckung
seiner Grundbedürfnisse als gegeben anzunehmen ist. Im Weiteren hat der
Beschwerdeführer trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift keinen me-
dizinischen Sachverhalt vorgebracht, der gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
D-2701/2015
Seite 19
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seit-
her entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
11.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 wurde ausserdem das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a
Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtli-
cher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Hono-
rars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwal-
tungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenan-
satz Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertre-
ter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte
mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 eine Honorarnote ein. Darin wurde
der Aufwand insgesamt mit Fr. 2880.– beziffert, wobei von einem Stunden-
ansatz von Fr. 200.– ausgegangen und ein Vertretungsaufwand von 14
Stunden geltend gemacht wurde, der in zeitlicher Hinsicht als angemessen
zu erachten ist. Für das amtliche Honorar ist der Stundensatz unter Be-
rücksichtigung der genannten massgeblichen Faktoren entsprechend zu
D-2701/2015
Seite 20
kürzen. Das amtliche Honorar beträgt somit Fr. 2180.– (inklusive Auslagen)
und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2701/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 2180.– zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Wildt
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