B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-270/2015
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2015 / N _______.
D-270/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein pakis-
tanischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat im November 2014. Am
23. Dezember 2014 reichte er im Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein.
Gleichentags wurde ihm, mit Verfügung des BFM, die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der
Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen.
A.b Am 26. Dezember 2014 fand im Flughafen B._______ die Befragung
zur Person statt und am 6. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört.
Aus seinen Ausführungen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Er habe zusammen mit seiner Mutter in der Ortschaft C._______ gelebt,
wo er seinen Unterhalt vom Einkommen seiner verpachteten Agrarimmo-
bilien bestritten habe. Parallel habe er im Jahr 2002 eine Schule für Kinder
aus armen Verhältnissen finanziert und geführt. 2010 sei er in dieser
Schule von Taliban aufgesucht worden. Sie hätten verlangt, seinen Schü-
lern Propaganda über den Dschihad vermitteln zu können. Als er sich je-
doch geweigert habe, dieser Aufforderung nachzukommen, hätten sie ihn
bedroht. Daraufhin habe er die Schule verlassen. Den Behörden habe er
den Vorfall nicht gemeldet, weil er die Sache nicht ernst genommen habe.
Vor drei bis vier Monaten, im Jahr 2014, seien erneut Taliban bei ihm in der
Schule aufgetaucht und hätten dieselbe Aufforderung wie bereits 2010 ge-
macht. Ihr Ziel sei gewesen, Vorträge vor den Kindern zu halten, um sie
von der Teilnahme am Dschihad zu überzeugen. Zunächst seien die Tali-
ban freundlich gewesen, weil er aber eine Zusammenarbeit erneut zurück-
gewiesen habe, sei er von ihnen bedroht worden. Nach einer Stunde hätten
sie seine Schule verlassen. In der Folge seien sie drei- bis viermal zu ihm
gekommen. Beim letzten Besuch, an einem ihm nicht bekannten Datum,
hätten sie ihn mitgenommen und einige Stunden festgehalten. Während
dieser Haft sei er geschlagen und mit einer Eisenstange am Arm gebrannt
worden, bevor sie ihn zur Schule zurückgebracht und weiter bedroht hät-
ten. Nach diesem letzten Vorfall habe er die Schule geschlossen und sich
bei verschiedenen Angehörigen und Bekannten versteckt. Die Behörden
habe er nicht benachrichtigt, da die Polizei mit den Taliban zusammenar-
beite. Aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten habe er sich sodann ent-
schlossen, das Heimatland zu verlassen. Vor rund einem Monat, im No-
vember 2014, sei er ausgereist. Der Reiseweg kenne er nicht. Von einem
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unbekannten Ort in Europa sei er mit dem Zug zum Flughafen B._______
gefahren, von wo aus er nach D._______ habe weiterreisen wollen. Auf-
grund seines gefälschten britischen Reisepasses sei er jedoch von der
Grenzpolizei angehalten worden, woraufhin er sich entschieden habe, um
Asyl nachzusuchen.
A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer beim
SEM Kopien einer abgelaufenen Identitätskarte und zweier Schuldiplome
sowie einen Ausdruck aus dem Internet über das Technische Institut in
E._______ zu den Akten. Weitere Dokumente beziehungsweise allge-
meine Informationen über die Situation in Pakistan wurden vom SEM nicht
entgegengenommen.
Hinsichtlich des Originals der Identitätskarte gab der Beschwerdeführer an,
dieses habe er zu Hause zurückgelassen.
A.d Gemäss Bericht der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei B._______
handelt es sich bei dem von der Flughafenpolizei sichergestellten briti-
schen Reisepass um ein gefälschtes Dokument.
B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2015 – gleichentags im Flughafen
B._______ eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 23. De-
zember 2014 ab, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens, forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, den Transitbereich am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den Kan-
ton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2015
bei der Flughafenpolizei B._______ Beschwerde und beantragte, es sei die
Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und ihm Asyl zu gewähren. Es seien die Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Even-
tualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustel-
len. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Für den Fall einer bereits
erfolgten Datenweitergabe sei er in einer separaten Verfügung zu informie-
ren.
Auf die Begründung der Beschwerde und die Beschwerdebeilagen (Aus-
druck betreffend die F._______, Zeitungsartikel und handgeschriebene No-
tizen des Beschwerdeführers) wird – soweit entscheidrelevant – in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Am 14. Januar 2015 überwies die Flughafenpolizei die Beschwerde per
Telefax zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht. Das Original
ging am 15. Januar 2015 beim Gericht ein.
E.
Mit Telefaxeingabe vom 22. Januar 2015 reichte die Flughafenpolizei dem
Gericht weitere Unterlagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
der F._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wurde in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache
des Bundes – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – verfasst
(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), weshalb sie grundsätzlich
zur Übersetzung zurückzuweisen wäre. Aus prozessökonomischen Grün-
den ist indessen darauf zu verzichten, da der Inhalt der Beschwerde ver-
ständlich ist und darüber aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres entschie-
den werden kann.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs.
1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Da der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen wurde, ist auf das Eventualbegehren um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinte-
resses nicht einzutreten.
4.
Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutz-
bedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gege-
ben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen
gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht
werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Die für die Organisation der Ausreise zu-
ständige Behörde kann jedoch zwecks Beschaffung der für den Vollzug der
Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder
Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen
der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der
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Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281)
gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint, wenn das Asyl-
gesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde. Das
SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11.
Januar 2015 abgelehnt, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art.
97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind.
Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c
AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländi-
schen Behörde hin. Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Da-
tenweitergabe an denselben zu unterlassen, ist folglich abzuweisen. Aus
den Akten geht zudem nicht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerde-
führer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben hat, weshalb
auf das Eventualbegehren, er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechts-
schutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.
5.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz
an, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er ehrenamtlich
eine Schule für Kinder aus armen Verhältnissen aufgebaut und geleitet
habe, nicht zu überzeugen vermöchten. Die Motivation für sein soziales
Engagement habe er nicht ausführlich beschreiben können, sondern habe
sich mit Allgemeinheiten begnügt beziehungsweise lediglich erklärt, dass
es ein Dienst für die Menschen gewesen sei (vgl. Anhörungsprotokoll vom
6. Januar 2015, A14 S. 5). Weiter erstaune, dass er für seine Schule keine
amtliche Bewilligung gebraucht haben wolle. Nicht plausibel sei darüber
hinaus, dass er in diesem Rahmen weder mit Hilfsorganisationen, mit den
Behörden noch mit religiösen Vorgesetzten Kontakte gepflegt haben wolle
(A14 S. 5-6). Auf diese Ungereimtheit angesprochen, habe er sinngemäss
gesagt, in Pakistan sei es so. Es sei jedoch davon auszugehen, dass in
Pakistan, insbesondere in einer Kleinstadt wie C._______, der Stifter einer
Gratisschule mit anderen Akteuren der Gemeinschaft in Kontakt stehen
würde. Dies umso mehr, als seine Schüler nur vier Klassen hätten absol-
vieren können und daraufhin eine staatliche
oder eine Privatschule hätten besuchen müssen (A14 S. 6). Diesbezüglich
habe er lediglich erklärt, dass er nach der vierten Klasse nicht mehr ver-
antwortlich gewesen sei und er nicht wisse, wie die Eltern die weiteren
Schuljahre finanziert hätten (A14 S. 6). Schliesslich erstaune, dass er die
Existenz seiner Schule mit keinerlei Dokumenten habe belegen können.
Darauf angesprochen, habe er angegeben, seine Priorität sei gewesen,
seinen Kopf zu retten (A14 S. 6). Diese Antwort vermöge nicht zu überzeu-
gen.
Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, dass die Taliban versucht hät-
ten, in seiner Schule Kinder zu rekrutieren. Im Jahr 2010 seien die islami-
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schen Kämpfer zum ersten Mal zu ihm gekommen. Da er deren Aufforde-
rung abgelehnt habe, hätten sie ihn bedroht. 2014 seien sie mehrmals auf-
getaucht. Beim zweiten Mal habe man ihn mitgenommen, bedroht und ge-
schlagen. Dann sei er zur Schule zurückgebracht worden.
Auch diesbezüglich vermöchten seine Angaben nicht zu überzeugen. Es
sei zunächst festzustellen, dass er kein einziges Datum habe nennen kön-
nen. Mehrmals gebeten, die Vorfälle zu datieren (A14 S. 9), habe er ledig-
lich erklärt, er sei im Stress gewesen und könne deshalb keine Daten an-
geben. Weiter erstaune es, dass er weder den Besuch von 2010 noch die
Vorfälle von 2014 den städtischen oder religiösen Behörden gemeldet ha-
ben wolle (A14 S. 10). Darauf angesprochen, habe er angegeben, es wäre
für ihn gefährlich gewesen, da die Polizei mit den Taliban zusammenar-
beite. Diese Antwort überzeuge nicht. Es treffe zu, dass die Taliban auf eine
gewisse Passivität der Behörden zählen könnten. Doch als wohlhabende
Person und Leiter einer Schule hätte er in seiner Heimatstadt auf jeden Fall
Zugang zu den Behörden gehabt. Zu den Vorfällen habe er keine detaillier-
ten Angaben machen können. So habe er sich auf eine kurze, detaillose
und stereotype Darstellung beschränkt, in der keine Realkennzeichen er-
sichtlich seien (A14 S. 8-9). Weiter falle auf, dass er keinerlei Informationen
über die Taliban zu Protokoll habe geben können. Er habe sich mit der
Angabe begnügt, bei den Taliban handle es sich um Tahriq-Taliban, welche
in Miramshah basiert seien. Weitere Details fehlten gänzlich. Zusammen-
gefasst seien seine Vorbringen bezüglich einer Verfolgung durch die Tali-
ban nicht glaubhaft.
Schliesslich falle auf, dass auch seine Darstellung des Reisewegs äusserst
lückenhaft sei.
Den eingereichten Dokumenten (zwei Schuldiplome, Auszug aus dem In-
ternet betreffend das Technical Institute in E._______) komme keine Be-
weiskraft zu. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den geltend ge-
machten Vorbringen und diesen Dokumenten.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumut-
bar und möglich.
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7.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer insbesondere
geltend, er habe im erstinstanzlichen Verfahren versucht, korrekt zu ant-
worten und habe angeboten, das Interview in Englisch durchzuführen, weil
das Verständnis nicht perfekt gewesen sei. Da der Dolmetscher nicht aus
Pakistan, sondern aus Afghanistan gekommen sei, habe er nicht frei erklä-
ren und alle Details darlegen können. Er habe sich kurz fassen müssen.
Im Jahr 2002 habe er in seinem Dorf die F._______ eröffnet, eine Schule
für arme und obdachlose Kinder, welche eine Grundausbildung benötigten.
Es sei sein Traum gewesen, etwas für diese Kinder zu tun. Er sei eine
grosszügige Person und die Dorfbewohner würden ihn mögen und vertrau-
ten ihm. Die Schule habe er mit Spendengeldern und dem Verkauf von
Erträgen seines landwirtschaftlichen Grundstücks finanziert.
Sein Leben sei in Gefahr. Er habe von den Taliban Drohungen erhalten,
weil er nicht damit einverstanden gewesen sei, dass sie seine Schüler für
Selbstmordattentate rekrutieren wollten. Sie hätten ihn gefoltert. Er habe
die Schüler vor den Taliban gerettet und sie zu ihren Eltern zurückgebracht,
bevor er Pakistan verlassen habe. Aus Zeitungen und anderen Medien
werde ersichtlich, dass Pakistan für Lehrer äusserst gefährlich sei. Viele
Unschuldige würden getötet. Die pakistanische Regierung könne einzelne
Personen nicht schützen. Jemanden in Lebensgefahr auszuweisen, wider-
spreche den Menschenrechten.
Die Polizei helfe bei Drohungen seitens der Taliban nicht und einige der
Polizisten hätten islamisches Gedankengut. Die Taliban seien überall in
Pakistan vernetzt und man werde erwischt. Bei einer Rückkehr nach Pa-
kistan würde er innert einer Woche getötet werden, weshalb er um Hilfe
bitte.
7.3 Nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der Be-
schwerde nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen des SEM zu
entkräften, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
wird.
7.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus den an-
geblichen Verständigungsproblemen anlässlich des Interviews nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag. So ist den Akten – entgegen anders-
lautender Argumentation – nicht zu entnehmen, dass es ihm ein Anliegen
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gewesen wäre, das Interview in Englisch durchführen zu lassen. Vielmehr
wurden sowohl die Befragung als auch die Anhörung in seiner Mutterspra-
che (Paschtu) durchgeführt (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. Dezember
2014, A8 S. 2/3; A14 S. 14) und er gab bei beiden Gelegenheiten an, den
Dolmetscher gut zu verstehen beziehungsweise gut verstanden zu haben
(vgl. A8 S. 2 und 10, A14 S. 1 F1). Im Weiteren bestätigte er jeweils unter-
schriftlich, dass das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache übersetzt
worden sei und seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. A8 S.
10, A14 S. 14). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die bei der Anhörung
anwesende Hilfswerksvertreterin keinerlei Einwände zum Protokoll anzu-
melden hatte (vgl. A14 S. 15). In Anbetracht dessen, dass der Beschwer-
deführer am Ende der Befragung gefragt wurde, ob er noch etwas anfügen
möchte beziehungsweise bei der Anhörung die Möglichkeit hatte, seine
Asylgründe detailliert darzulegen und er frei erzählen konnte (vgl. A8 S. 10,
A14 S. 4 F22 ff.), ist sein Vorwurf, er habe sich kurz fassen müssen, nicht
zu hören.
7.3.2 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die F._______ ge-
gründet haben will und dort als Schulleiter und Englischlehrer tätig gewe-
sen sein will (vgl. A14 S. 3 F11, S. 5 F36), erstaunt es im Weiteren doch
sehr, dass er in dem auf Beschwerdeebene eingereichten Ausdruck, worin
die Schule vorgestellt und deren Personal namentlich genannt wird, nir-
gends mit Namen aufgeführt ist. Dies wäre jedoch zu erwarten, zumal der
Gründer beziehungsweise Leiter einer Schule innerhalb derselben eine
wesentliche Funktion wahrnimmt. Auch der Umstand, wonach dieser Aus-
druck eine Fotografie enthält, auf welcher ein Mann abgebildet ist, vermag
keinen Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen, zumal es sich hierbei
lediglich um ein hineinkopiertes Bild handelt. Darüber hinaus kann der Be-
schwerdeführer aus den weiteren Schulunterlagen ebenso wenig zu sei-
nem Vorteil ableiten, zumal er auch darin nirgends namentlich als Schullei-
ter erwähnt wird, sondern bei "Signature Principal" lediglich seine Unter-
schrift vermerkt ist. Dies lässt keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass
er der Gründer beziehungsweise Leiter dieser Schule ist, umso weniger,
als es sich bei den Unterlagen um Kopien handelt, was Zweifel am Beweis-
wert zulässt, zumal gemäss der Rechtsprechung Fotokopien grundsätzlich
keine genügende Beweiskraft beigemessen werden kann, da sie nicht als
fälschungssicher bezeichnet werden können (vgl. dazu BVGE 2007/7, E.
5.1).
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Seite 11
Ein Engagement des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der er-
wähnten Schule ist nach dem Gesagten ernsthaft zu bezweifeln. Demzu-
folge können ihm auch die angeblich mit dieser Schule zusammenhängen-
den Probleme mit den Taliban nicht geglaubt werden, umso mehr, als er
mit seiner Schilderung nicht den Eindruck erweckt, auf Selbsterlebtes zu-
rückgreifen zu können. So wäre in Anbetracht des Umstands, wonach der
Beschwerdeführer von den Taliban mitgenommen worden sein will, sie ihn
angeblich mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen, mit einem heissen
Eisenstab am Ellbogen verbrannt, mit den Füssen getreten und mit den
Fäusten geschlagen haben (vgl. A14 S. 7 F54), zu erwarten gewesen, dass
er sich an ein genaues Datum hätte erinnern können. Dies umso mehr, als
ihm die Erinnerung an diesen Angriff noch präsent sein müsste, zumal die-
ser erst drei oder vier Monate zurückliegen soll und angeblich zu einer
Kopfwunde geführt hat, welche genäht werden musste (vgl. A8 S. 9, A14
S. 7 F54). Sein Argument, er könne kein Datum nennen, weil er im Stress
gewesen sei (vgl. A14 S. 9 F71), vermag nach dem Gesagten nicht zu
überzeugen. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass die Tali-
ban für einen erneuten Rekrutierungsversuch seit dem ersten Vorfall von
2010 wohl nicht bis ins Jahr 2014 zugewartet hätten, sondern der Be-
schwerdeführer bereits früher wieder behelligt worden wäre (vgl. A14 S. 7
F56). Ausserdem ist angesichts dessen, dass er mit dem Tod bedroht wor-
den sein soll (vgl. A14 S. 9 F78), davon auszugehen, er hätte den Ernst
der Lage erkannt und die Vorfälle den Behörden gemeldet. Sein Rechtfer-
tigungsversuch, die pakistanische Regierung könne einzelne Personen
nicht schützen und die Polizei helfe bei Drohungen seitens der Taliban
nicht, ist vielmehr als unbehelfliche Schutzbehauptung zu werten, zumal
der pakistanische Staat von Taliban verübte Übergriffe nicht duldet. So
wurde beispielsweise auf ein Taliban-Massaker in einer Schule in Pescha-
war am 16. Dezember 2014 dahingehend reagiert, dass ein seit 2008 gel-
tendes Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe aufgehoben
wurde, die Polizei mehrere Verdächtige festnahm und der Premierminister
ausserdem sein Versprechen bekräftigte, das Vorgehen gegen Extremis-
ten zu verschärfen und dem von Gewalt geplagten Land endlich Frieden
zu bringen.
In Anbetracht der Umstände kann davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer mit seiner als unglaubhaft zu qualifizierenden Schilde-
rung versucht hat, sich in den Medien präsente Übergriffe an Lehrpersonen
in Pakistan zu Nutze zu machen. Bei dieser Sachlage kann darauf verzich-
tet werden, auf die weiteren Beweismittel, welche Taliban-Attacken auf
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Seite 12
Lehrer und andere Personen betreffen, näher einzugehen. Weder die ein-
gereichten Zeitungsartikel noch die handgeschriebenen Notizen haben ei-
nen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer.
Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass sich auch seine Schilderung
zum Reiseweg negativ auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ver-
folgung auswirkt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). So
wusste er weder anzugeben, durch welche Länder ihn die Reise geführt
habe, von wo er abgeflogen sei, wo er den Zug bestiegen habe noch wel-
che Dokumente bei der Ausreise benutzt worden seien (vgl. A8 S. 4/5 Ziff.
2.04). Da der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulbildung ver-
fügt und das Abitur gemacht hat (vgl. A8 S. 4 Ziff. 1.17.04, A14 S. 3 F12),
hätten auch diesbezüglich detaillierte Angaben erwartet werden dürfen.
Stattdessen erweckt er mit seinem Aussageverhalten den Eindruck, den
Asylbehörden die genaue Reiseroute verheimlichen zu wollen.
7.3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch
abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
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Seite 13
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach
Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
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§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Pa-
kistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Angesichts des Umstands, wonach in Pakistan derzeit weder eine
Situation allgemeiner Gewalt noch kriegerische respektive bürgerkriegs-
ähnliche Verhältnisse herrschen, sind keine Anhaltspunkte dafür ersicht-
lich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin konkret gefähr-
det wäre.
9.3.2 Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme, der junge und soweit
aktenkundig gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in
seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Mit seinen Eng-
lischkenntnissen, dem mehrjährigen Schulbesuch und dem Abitur (vgl. A8
S. 3 Ziff. 1.17.02, S. 4 Ziff. 1.17.04; A14 S. 3 F12) verfügt er über gute
Voraussetzungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nut-
zen sein werden. Ausserdem gab er an, nicht arm zu sein. Die Familie be-
sitze viel Land und sie hätten von der Agrarwirtschaft gelebt (vgl. A8 S. 4
Ziff. 1.17.05, A14 S. 11 F94). Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer in
Pakistan, wo er seit der Geburt bis zur Ausreise gelebt hat (vgl. A8 S. 4 Ziff.
2.01), über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Mutter, ein Bruder und vier
Schwestern [vgl. A8 S. 5 Ziff. 3.01, A14 S. 3 F15]), welches ihm bei der
Wiedereingliederung behilflich sein kann.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als
zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung ebenso als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
11.1 Aufgrund dessen, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos er-
wiesen haben, fehlt es an den materiellen Voraussetzungen für eine Be-
freiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und das entsprechende
Gesuch ist unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers abzuweisen.
Somit ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil hinfällig.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.─ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an
denselben zu unterlassen, wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und
das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpoli-
zei B._______ und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: