Abtei lung IV
D-2702/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2702/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
Damaskus, verliess Syrien eigenen Angaben gemäss am 1. Juni 2009
und gelangte am 5. Juli 2009 in die Schweiz, wo er am selben Tag um
Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen vom 8. Juli 2009 sagte er aus, er habe im Mai 2008 zu-
sammen mit anderen Dorfbewohnern – er stamme aus dem Dorf
B.__________ in der Provinz Al Hassake – mit Arabern Streit wegen
Landbesitzes gehabt. Man habe den Kurden bereits im Jahr 1970 Land
weggenommen; nun hätten die Araber sich auch noch das restliche
Land aneignen wollen. Sie hätten das Land pflügen wollen, weshalb
die kurdischen Dorfbewohner sich ihnen entgegengestellt hätten. Die
Araber hätten Anzeige erstattet und er sei zusammen mit drei Kollegen
von der Polizei festgenommen und nach Damaskus gebracht worden.
Man habe ihn misshandelt und ihm vorgeworfen, er "gehöre" zu Israel.
Er leide heute noch unter Ohrenschmerzen, da sie ihm mit Füssen an
den Kopf getreten hätten. Nach seiner Freilassung, die sein Vater
durch Geldleistungen erwirkt habe, sei er ins Dorf zurückgekehrt. Sein
Vater habe ihm gesagt, die Polizei suche noch immer nach ihm, und
habe ihn nach Damaskus geschickt. Er fürchte sich davor, von der
syrischen Regierung ins Gefängnis gesteckt oder umgebracht zu
werden.
A.b Das BFM ersuchte die schweizerische Botschaft in Damaskus am
8. Juli 2009 um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland des Be-
schwerdeführers. Die Schweizerische Botschaft in Damaskus über-
mittelte dem BFM am 4. Januar 2010 die Ergebnisse ihrer Abklä-
rungen.
A.c Mit Schreiben vom 22. Januar 2010, dem eine Kopie der Identi-
tätskarte des Beschwerdeführers beilag, setzte dessen Rechtsver-
treter das BFM von seiner Mandatsübernahme in Kenntnis.
A.d Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 zu
seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe
sich nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis im August 2008 bis
zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Ab und zu habe er heimlich als
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Bauschreiner gearbeitet. Die jungen Männer seines Dorfes hätten sich
auch wegen der früher erfolgten Enteignung der kurdischen Landbe-
sitzer gewehrt, als im Mai 2008 Araber das restliche Land hätten be-
arbeiten wollen. Deshalb seien am 1. Juni 2008 vier junge Männer ver -
haftet worden. Er sei während der Haft kaum befragt, aber mehrmals
wöchentlich geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihm vorge-
worfen, ein Terrorist und ein Agent der Israelis zu sein sowie in
Kamischli beim Aufstand Widerstand geleistet zu haben. Man habe
ihm auch gesagt, die Kurden hätten keine Rechte und dürften sich
nicht gegen die Araber wehren. Einige Tage nach seiner Entlassung
aus der Haft sei er ins Dorf gegangen. Sein Vater habe ihm gesagt, die
Behörden hätten sich nach ihm erkundigt. Er sei nach Damaskus zu-
rückgekehrt und habe dort einige Zeit gearbeitet. Eines Tages habe ihn
sein Vater angerufen und ihm gesagt, er solle das Land verlassen. Er
habe im September 2008 einen Bruder oder einen Cousin auf das
Passamt geschickt, um seine Situation abzuklären. Seine Angehörigen
hätten ihm gesagt, sein Name sei im System eingegeben und er
könne keinen Pass erhalten. Auf Vorhalt, die Abklärungen der
schweizerischen Botschaft in Damaskus hätten ergeben, dass er im
Besitz eines Reisepasses gewesen sei, bekräftigte der Beschwerde-
führer, er habe nie einen Reisepass besessen. Er räumte indessen
ein, sich im Jahr 2006 eine Woche lang in Italien aufgehalten zu
haben. Von dort aus sei er nach Syrien zurückgeschafft worden. Der
für diese Reise verwendete Pass, den er später weggeworfen habe,
sei vom Schlepper organisiert worden. Am Ende der Befragung merkte
der Beschwerdeführer an, er sei in der Schweiz Anhänger der Demo-
kratischen Einheitspartei (PYD) und habe an Kundgebungen teilge-
nommen. Auszüge aus einer Sitzung der PYD vom 7. Februar 2010
seien im ROJ-TV ausgestrahlt worden. Sein Vater sei deshalb am
8. oder 9. Februar 2010 in der Heimat mitgenommen und einige Tage
eingesperrt worden.
B.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 17. März 2010 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
C.
Mit Eingabe vom 19. April 2010 liess der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesver-
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waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung
der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Im verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen,
es sei unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen
eine Bestätigung der PYD vom 24. März 2010, mehrere Kopien von
Fotografien aus dem Internet und eine Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit des Beschwerdeführers vom 1. April 2010 bei.
D.
Mit Verfügung vom 23. April 2010 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab.
Gleichzeitig gab er dem BFF Gelegenheit, eine Vernehmlassung ein-
zureichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter setzte den Be-
schwerdeführer am 30. April 2010 von der Vernehmlassung in
Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor liegen-
den Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die
Schilderungen des Beschwerdeführers seien plakativ und liessen den
Eindruck subjektiven Erlebens und persönlicher Betroffenheit ver-
missen. Ferner sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden
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mittels Befragung zu erfahren versucht hätten, ob er und seine Kame-
raden weitere Komplizen gehabt hätten, die staatsfeindliche Aktivitäten
aufgenommen oder geplant hätten. Mit Bestimmtheit wäre er mit den
Aussagen seiner Kameraden konfrontiert worden. Er sei nicht einmal
ansatzweise in der Lage gewesen, den realen Verlauf der Inhaftierung
wiederzugeben; er habe seine Schilderung auf das Anführen von
Allgemeinplätzen reduziert. Es mangle ihr an Substanz, Konkre-
tisierung und Differenziertheit sowie an Realkennzeichen. Schliesslich
falle auf, dass er bezüglich der Daten der Festnahme und der Ent -
lassung einerseits präzise Daten angeführt habe, anderseits nicht im
Stande gewesen sei, die behaupteten Daten auch nur annähernd in
den zeitlichen Verlauf der betreffenden Woche einzuordnen. Überdies
habe er bei der Erstbefragung erklärt, er sei auf der C.___________ in
Damaskus einvernommen worden, wohingegen er bei der Bundes-
anhörung vorbrachte, er sei während der Haft praktisch nie einver-
nommen worden. Es sei offenkundig, dass sich bei der von ihm gel-
tend gemachten Verfolgung um ein Sachverhaltskonstrukt handle.
Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei fest -
zustellen, dass der Beschwerdeführer in Syrien offenkundig keiner
staatsgefährdenden Personengruppe angehört habe. Er verfüge nicht
über ein vorbestehendes politisches Profil. Es könne ausgeschlossen
werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche
Person registriert gewesen sei. Sein exilpolitisches Engagement könne
deshalb nicht als Fortsetzung von bereits im Heimatland entfalteter
politischer Aktivitäten gewertet werden. Er sei in der Schweiz auch
nicht über längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Er-
scheinung getreten. Sein Vorbringen, er sei von den syrischen Be-
hörden identifiziert worden, weshalb sein Vater festgenommen worden
sei, sei unglaubhaft. Der syrische Sicherheitsdienst sei wohl kaum in
der Lage, derart speditiv zu agieren. Überdies habe er den Schweizer
Behörden seinen vormaligen Italienaufenthalt verschwiegen, weshalb
seine Glaubwürdigkeit generell erschüttert sei. Die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe seien nicht geeignet, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen.
4.2 In der Beschwerde wird vorab der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, die in der
Haft erlittene Folter habe den Beschwerdeführer schwer traumatisiert.
Es sei nachvollziehbar, dass er die erlittenen Qualen nicht erneut
durchleben wolle, indem er sie detailliert schildere. Er schütze sich vor
dieser Erfahrung und berichte distanziert davon. Solches Verhalten
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könne bei Gewaltopfern häufig festgestellt werden. Sein Verhalten
stelle ein Realkennzeichen dar, das verdeutliche, dass er die geltend
gemachte Folter wirklich erlebt habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass
er erstaunlicherweise zu Protokoll gegeben habe, die gegenüber
seinen weiblichen Verwandten ausgestossenen Beleidigungen und Be-
schimpfungen hätten ihn besonders getroffen. Diese Aussage müsse
als Realkennzeichen taxiert werden. Er sei nicht gefoltert worden, weil
man von ihm Informationen habe erhalten wollen, sondern als Straf-
massnahme und um ihn einzuschüchtern. Er sei nicht mit Aussagen
seiner Kameraden konfrontiert worden, weil es wahrscheinlich keine
solchen gegeben habe. Die syrischen Behörden hätten kein Interesse
an einer ordentlichen Vernehmung gehabt, sondern hätten seinen
Widerstand brechen wollen. Befragt worden sei er, indem Folter an-
gewandt und ihm eingeschärft worden sei, Kurden hätten kein Recht
auf Landbesitz und auch sonst keine Rechte. Er habe bei der Bundes-
anhörung gesagt, er sei kaum wirklich befragt worden, weshalb kein
Widerspruch zur Angabe, er sei auf der C.___________ einver-
nommen worden, bestehe. Die Verwendung des Begriffs Einvernahme
oder Befragung sei im syrischen Kontext eine andere als im schweize-
rischen. Zudem sei nicht zu erwarten, dass die syrischen Behörden
eine Person ohne politische Vergangenheit in gleicher Weise aus-
fragten wie ein überführtes Parteimitglied, von dem Informationen er-
wartet werden könnten. Der Beschwerdeführer sei wegen Widerstands
gegen die arabischen Bauern verhaftet worden, was ein politisches
Delikt, aber nicht zu vergleichen sei mit der Unterstützung einer
staatsfeindlichen Organisation. Seine Vorbringen bezüglich Haft und
Folter seien für Syrien durchaus typisch und glaubhaft.
Aus seinen Ausführungen gehe hervor, dass er eine vorbestehende
Registrierung durch die syrischen Behörden habe glaubhaft machen
können. Es sei gegen ihn Anzeige erstattet worden und er sei festge-
nommen worden. Da die Anzeige wegen seinem Eintreten gegen die
arabische Kultivierung von kurdischen Gebieten erstattet worden sei,
sei davon auszugehen, dass dies als politisches Delikt angesehen
werde. Er habe gleich nach seiner Einreise in die Schweiz mit der PYD
Kontakt aufgenommen. Die Partei bestätige seinen Sympathisanten-
Status; er habe ein überdurchschnittliches Engagement bei deren
Unterstützung an den Tag gelegt. Er habe die Möglichkeit genutzt, auf
die Situation der Kurden in Syrien aufmerksam zu machen. Am
20. November 2009 habe er an einer Protestkundgebung in Genf vor
dem UNO-Gelände teilgenommen. In einem im Fernsehen ausge-
strahlten Bericht sei er als Teilnehmer einer Sitzung der PYD gut zu
Seite 7
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erkennen gewesen. Unter diesen Umständen sei es möglich, dass er
bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen
habe. Die konkreten Umstände seien geeignet, die Gefahr von
relevanten Verfolgungsmassnahmen wegen subjektiven Nachflucht-
gründen zu bewirken. Er trage für das Verhalten der syrischen Be-
hörden keine Verantwortung, dieses sei für ihn auch nicht vorher -
sehbar. Es sei den syrischen Behörden durchaus möglich, eine Person
innerhalb zweier Tage festzunehmen, wenn diese an einer bekannten
Adresse lebe und deren Sohn sicherheitsdienstlich schon in Erschei-
nung getreten sei.
Die Asylrelevanz der drohenden Verfolgung, die politisch und ethnisch
motiviert sei, sei zweifelsfrei gegeben. Es gebe für ihn keine inner-
staatliche Fluchtalternative.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl -
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den
schweizerischen Asylbehörden gegenüber insofern unwahre Angaben
machte, als er bei der Erstbefragung verneinte, vor seiner Reise in die
Schweiz im Juni/Juli 2009 bereits einmal im Ausland gewesen zu sein
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(act. A1/11 S. 8). Die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in
Damaskus ergaben nämlich, dass er am 31. Mai 2006 von Italien her
kommend nach Syrien einreiste (act. A12/4). Im Rahmen der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs räumte der Beschwerdeführer dies
denn auch ein (act. A16/10 S. 12). Ferner behauptete er bei der Erst-
befragung, er habe nie einen Reisepass besessen; er habe im Jahr
2008 zwar einen Pass beantragt, den er wegen seinen Problemen
aber nicht erhalten habe (act. A1/11 S. 4). Den Abklärungen der
schweizerischen Botschaft ist indessen zu entnehmen, dass ihm im
Jahr 2006 ein Pass ausgestellt worden war (act. A12/4). Im Rahmen
des rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer, er habe den
Reisepass, der ihm vom Schlepper organisiert worden sei, wegge-
worfen (act. 16/10 S. 7). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerde-
führer von der Vorinstanz ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht hingewiesen wurde (act. A1/11 S. 2), lässt dieses Ver-
halten erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit auf-
kommen.
5.3 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass dem Beschwerdeführer
von den syrischen Behörden im Jahr 2006 ein auf seinen Namen
lautender Reisepass ausgestellt wurde. Ebenso steht fest, dass er am
31. Mai 2006 von den italienischen Behörden nach Syrien zurück-
geschafft wurde. Der Beschwerdeführer versuchte demnach bereits im
Jahr 2006, sein Heimatland zu verlassen. Da er gemäss eigenen Aus-
sagen ausser den von ihm geltend gemachten Problemen mit den
syrischen Behörden im Sommer 2008 zuvor keine Probleme mit Be-
hörden, Organisationen oder weiteren Personen gehabt hatte
(act. A1/11 S. 7), ist davon auszugehen, dass er damals – wie viele
andere junge syrische Männer auch – versuchte, sich in Westeuropa
eine neue Existenz aufzubauen. Diese Hoffnung zerschlug sich in-
dessen alsbald.
Bei der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er habe
(eventuell im September) 2008 die Ausstellung eines (neuen) Reise-
passes beantragt, der ihm aufgrund seiner Probleme nicht ausgestellt
worden sei (act. A1/11 S. 4). Von dieser Aussage abweichend machte
er bei der Anhörung geltend, er sei nicht selber auf das Passamt ge-
gangen, sondern habe seinen Bruder oder einen Cousin geschickt, um
herauszufinden, ob ihm ein Pass ausgestellt würde (act. A16/10 S. 5).
Angesichts der in diesem Punkt widersprüchlichen Aussagen und des
Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, zu be-
zeichnen, wer in seinem Namen beim Passamt vorgesprochen haben
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soll, ist davon auszugehen, dass er selbst erfolglos versuchte, einen
neuen Reisepass zu erhalten. Die syrischen Behörden dürften ihm die
Ausstellung eines Reisepasses indessen nicht aufgrund einer behörd-
lichen Suche nach ihm verweigert haben, sondern weil er den ihm im
Jahr 2006 ausgestellten Reisepass weggeworfen hat (act. A16/10
S. 7). Wäre der Beschwerdeführer im September 2008 von den
syrischen Sicherheitsbehörden tatsächlich gesucht worden, hätte er es
kaum gewagt, sich beim syrischen Passamt nach der Möglichkeit der
Ausstellung eines Reisepasses zu erkundigen.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer Syrien aus anderen als den von ihm ge-
nannten Gründen verlassen hat. Die in der Beschwerde vertretene
Auffassung, der Beschwerdeführer sei in Syrien aufgrund der Be-
gehung eines als politisch erachteten Delikts registriert worden, über-
zeugt nicht. Wäre er tatsächlich aufgrund eines als politisch erachteten
Delikts festgehalten worden, hätten es die zuständigen Behörden-
mitglieder wohl kaum gewagt, ihn gegen Bezahlung von Bestechungs-
geld auf freien Fuss zu setzen.
6.
6.1
6.1.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht -
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18
E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz fin-
den kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21
E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
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falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a
S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.1.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der
Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich –
auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vor-
liegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom
Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.2 Wie aus den vorstehenden Erwägungen 5.2-5.4 hervorgeht, ist es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Syrien eine bestehende oder ihm drohende Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1
S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Es ist demnach zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimatland befürchten muss, einer zukünftigen Ver-
folgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus
diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.3
6.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch
politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen
worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Seite 11
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Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und
die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, Genf 1993).
6.3.2 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von
syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint vorweg
unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von sporadischen
Teilnahmen des Beschwerdeführers an regimekritischen Kundgebun-
gen (vgl. die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien, Beilage
4) soweit Notiz genommen haben, dass diese ihn in der Schweiz iden-
tifiziert hätten und bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen
würden. Ebenso unwahrscheinlich erscheint, dass er aufgrund des
Umstandes, dass am kurdischen ROJ-TV Auszüge einer Sitzung der
PYD, an der er teilnahm, ausgestrahlt wurden, identifiziert wurde.
Übereinstimmend mit dem BFM ist als unglaubhaft zu erachten, dass
sein Vater bereits einen oder zwei Tage nach der Ausstrahlung dieser
Sendung festgenommen worden sein soll, da der Beschwerdeführer
den syrischen Behörden nicht als politisch auffällige Person bekannt
war, weshalb seine Identifizierung mit Bestimmtheit längerer Zeit be-
durft hätte. Es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für
ein besonders intensives und exponiertes exilpolitisches Engagement
des Beschwerdeführers. Die geltend gemachte Furcht vor künftiger
Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im
Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Einschä-
tzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf
diese nicht weiter einzugehen ist. Das Bundesamt hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
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nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies
ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asyl-
punkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 In Syrien herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation all-
gemeiner Gewalt. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er
verfügt in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Der Beschwerde-
führer, der in den letzten Monaten vor seiner Ausreise in Damaskus
lebte, verfügt zudem über Berufserfahrung, war er doch vor der Aus-
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reise als Hirte und Bauschreiner tätig. Bei dieser Sachlage ist es ihm
zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbs-
tätigkeit nachzugehen. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass
er in Syrien allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre. Syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise diskri-
miniert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Ausmass,
das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen
würde.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat. Die be-
antragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83
Abs. 3 und 4 fällt somit nicht in Betracht. Aus den Akten wird im
Übrigen nicht ersichtlich, dass das BFM die Wegweisung und deren
Vollzug aus anderen Gründen zu Unrecht verfügt beziehungsweise an-
geordnet haben könnte.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 23. April 2010 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist jedoch auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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