B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2703/2019
Ur t e i l vom 1 9 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Jürg M. Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 5. November 2012 mit einem Visum in die
Schweiz einreiste,
dass er am 22. Februar 2013 eine Schweizer Staatsangehörige heiratete,
diese Ehe jedoch am 18. Januar 2016 geschieden wurde,
dass der Beschwerdeführer daraufhin am 21. Juni 2016 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juni 2016 so-
wie der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Januar 2019 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus
C._______ und habe den (…) gemacht und danach als (…) gearbeitet,
dass er nach dem Tsunami im Jahr 2004 mit einigen Mitgliedern der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) den Betroffenen geholfen und Hilfsgüter
transportiert habe, in welchen auch Bomben versteckt gewesen seien,
dass er zudem zwei LTTE-Mitgliedern namens D._______ und E._______
bei der Propaganda (Teilnahme an Zusammenkünften und Kundgebun-
gen) geholfen habe und deshalb am (…) 2006 von Soldaten festgenom-
men und misshandelt worden sei, da die Behörden ihn mit kleineren Bom-
benanschlägen in Verbindung gebracht hätten,
dass er am (…) 2006 auf der Strasse aufgewacht und von Passanten ins
Spital gebracht worden sei,
dass er etwa im (…) 2009 einem Jugendverein beigetreten sei und LTTE-
Mitgliedern Essen gegeben, Informationen aus dem Dorf zugespielt und
ihnen so zur Flucht nach Indien verholfen habe,
dass er am (…) zusammen mit seinen Freunden F._______ und
G._______ nach H._______ gegangen sei, um dort Flüchtlinge zu treffen,
sie aber in I._______ festgenommen worden seien,
dass sie danach nach J._______ und später nach K._______ gebracht
worden seien, wo er (der Beschwerdeführer) (…) Wochen lang festgehal-
ten, verhört und geschlagen worden sei,
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dass er zwar freigelassen, ihm aber eine wöchentliche Meldepflicht in
K._______ auferlegt worden sei,
dass er aufgrund der Misshandlungen am (…) verletzt gewesen sei und
sich ein ärztliches Attest besorgt habe, das er nach seiner Rückkehr nach
L._______ der Polizei in C._______ übermittelt habe, um sich von der Mel-
depflicht zu befreien,
dass er trotzdem ins Visier der Polizei von C._______ geraten und gesucht
worden sei und sich deshalb aus Angst nicht zu Hause, sondern bei Ver-
wandten respektive Bekannten aufgehalten habe und während dieser Zeit
die Ehe in der Schweiz arrangiert worden sei,
dass gegen ihn ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, da die Behör-
den ihn verdächtigt hätten, Verbindungen zu Leuten zu haben, die für Bom-
benexplosionen in H._______, M._______ und N._______ verantwortlich
seien, und er daher am (…) Oktober 2012 eine Vorladung für den (…) Ok-
tober 2012 erhalten habe, welche er nicht befolgt habe,
dass er kurz darauf das Visum für die Schweiz erhalten habe und mit der
Hilfe eines Schleppers ausgereist sei,
dass am (…) Mai 2013 ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei,
dass er im (…) 2014 in der Schweiz zum Christentum konvertiert sei,
dass er jeweils an den Heldengedenkfeiern teilnehme, ansonsten sich aber
nicht exilpolitisch betätige,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel (Schreiben
des Anwalts vom […] 2015, Investigation Report, Notice to the Accused,
Anweisung an Departement of Immigration and Emigration betreffend Ver-
haftung vom […] Mai 2013, Warrant of Arrest vom […] Mai 2013, Auszug
aus Polizeijournal, Bestätigung Original Gerichtsdokumente, Arztberichte
vom […] 2006 und vom […] 2006, sri-lankischer Führerausweis, Verlust-
meldung der Kantonspolizei O._______ vom […] Dezember 2016) ein-
reichte,
dass das SEM am 14. Januar 2019 die Schweizer Vertretung in K._______
bezüglich der eingereichten Gerichtsakten um nähere Abklärungen er-
suchte,
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dass diese Abklärungen ergaben, dass die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Gerichtsdokumente gefälscht seien (aufgeführte Verfahrensnum-
mer betreffe ein Verfahren einer anderen Person; zeitliche Unstimmigkei-
ten zwischen der Verfahrenseröffnung und den Angaben des Beschwerde-
führers), weshalb ihm zu diesem Ergebnis das rechtliche Gehör gewährt
und eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 13. März 2019
eingeräumt wurde,
dass der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Mai 2019 – eröffnet am 2. Mai 2019 –
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass am Wahr-
heitsgehalt der geltend gemachten staatlichen Verfolgung aus diversen
Gründen erhebliche Zweifel anzubringen seien, da die Dokumentenprü-
fung ergeben habe, dass die eingereichten Gerichtsdokumente gefälscht
seien und die auf den Gerichtsdokumenten aufgeführte Verfahrensnummer
(…) nicht das Verfahren des Beschwerdeführers, sondern dasjenige einer
anderen Person betreffe,
dass zudem festzustellen sei, dass die Aussagen, wonach das Verfahren
gegen ihn im Jahr 2012 eröffnet worden sei, und der Inhalt des Investiga-
tion Reports und des Auszugs aus dem Polizeijournal nicht mit den Anga-
ben in den Gerichtsdokumenten übereinstimmten,
dass gemäss Abklärungsergebnissen die auf den eingereichten Gerichts-
dokumenten festgehaltenen Verfahrensnummer (…) darauf schliessen
lasse, dass das Verfahren bereits im Jahr (…) eröffnet worden sei,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, mit Hilfe des ärzt-
lichen Attests die Gerichtsvorladung hinausgezögert zu haben, was nicht
überzeuge, zumal ein medizinisches Attest normalerweise nicht automa-
tisch zu einem Aufschub einer gerichtlichen Vorladung führe,
dass daher nicht davon auszugehen sei, dass wegen des Verdachts auf
Verbindung zu den erwähnten Bombenanschlägen und der Unterstützung
der LTTE tatsächlich gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren er-
öffnet worden respektive hängig sei, weshalb auch die vorgebrachten Fest-
nahmen in den Jahren 2006 und 2009 wegen angeblicher Beteiligung an
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den Bombenanschlägen und Verbindung zu den LTTE als unglaubhaft ein-
zustufen seien,
dass diese Einschätzung durch die überwiegend vagen und pauschal ge-
haltenen Ausführungen und der insgesamt oberflächlichen und erlebnisar-
men Erzählweise erhärtet werde,
dass weder davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer gegenwär-
tig in ein behördliches Verfahren verwickelt sei, noch dass die Behörden
Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass gegen ihn vorge-
nommen hätten, wobei auch das Schreiben des Anwalts vom (…) 2015,
das ein Gefälligkeitsschreiben darstelle, sowie die ärztlichen Berichte, de-
nen nichts über die Verletzungsursache zu entnehmen sei, zu keiner an-
deren Einschätzung führten,
dass der Beschwerdeführer alleine wegen der Herkunft aus dem Norden
oder des Alters noch kein oppositionelles Profil aufweise und auch sonst
keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich seien,
dass zudem auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen, zumal
der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz, bestehend
aus den Eltern und den drei Geschwistern, die sich nach wie vor in
C._______ aufhielten, sowie mehrere Jahre Berufserfahrung als (…) ver-
füge,
dass auch der Gesundheitszustand, der nicht durch allfällig ärztliche Be-
richte untermauert worden sei, einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht entge-
genstehe,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit
Eingabe vom 3. Juni 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene
Verfügung vom 1. Mai 2019 sei aufzuheben, das Verfahren sei zur Ergän-
zungen des Sachverhaltes und zu neuer Entscheidung an das SEM zu-
rückzuweisen, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl
zu gewähren, subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus-
führte, er zweifle die Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung an
und es sei ihm auch keine Akteneinsicht in die Ergebnisse gegeben wor-
den, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und auch des Grund-
satzes des fairen Verfahrens vorliege,
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dass die Botschaftsabklärung offenzulegen sei,
dass von der Richtigkeit der eingereichten Unterlagen auszugehen sei, so-
fern keine Heilung des Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene erfolge,
zumal die Verfahrensanlegung und der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung
– nicht nur in Sri Lanka, sondern auch in der Schweiz und andernorts –
auseinanderklaffen könnten,
dass es auch sein könne, dass eine Verfahrensnummer nicht nur eine Per-
son, sondern eine Personenmehrheit umfasse,
dass weiter der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei, indem einzig
aufgrund der behaupteten Fälschung der Beweismittel und wegen der Pau-
schaleinschätzung der vorgebrachte Sachverhalt nicht auf die Asylrelevanz
geprüft worden sei, womit seine Vorbringen gar nicht beziehungsweise nur
verkürzt geprüft worden seien,
dass sich seine Erklärung, er habe mittels ärztlichen Attestes die Gerichts-
verhandlung aufschieben können, nicht dazu verwenden lasse, den Sach-
verhalt per se zu negieren, indem die Verbindungen zu den LTTE, der Ver-
dacht auf Beteiligung an Bombenanschlägen, die beiden Verhaftungen in
den Jahren 2006 und 2009 sowie das pendente Verfahren in Abrede ge-
stellt würden,
dass aufgrund der neu eingereichten Bestätigung des Dorfvorstehers viel-
mehr von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sowie von einem nach wie
vor hängigen Verfahren auszugehen sei,
dass die vorinstanzliche Risikofaktorenprüfung ausblende, dass er Verbin-
dungen zu den LTTE habe, zumal er kein sogenanntes Rehabilitationspro-
gramm durchlaufen habe und die Teilnahme an den Heldentagen in
P._______ den Verdacht der Sicherheitskräfte verstärken dürfte,
dass er zur doppelten Minderheit der Tamilen christlichen Glaubens zähle
und weitere Nachteile befürchte, nachdem das Haus seiner Eltern nach
den Anschlägen an Ostern 2019 von den Sicherheitsbehörden kontrolliert
worden sei,
dass daher die Rückkehr nach Sri Lanka nicht zumutbar sei,
dass er zur Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen ein Schreiben
des Dorfverantwortlichen sowie eine Taufbestätigung ins Recht legte,
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dass der mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2019 verlangte Kostenvor-
schuss am 13. Juni 2019 fristgerecht geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts rügt,
dass das Argument, der Rechtsvertreter habe weder die Botschaftsabklä-
rung noch die eingereichten Beweismittel gesehen, nicht valid ist, zumal
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der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Asylverfahrens von ihm ver-
treten war und aktenkundig ist, dass er mit Eingabe vom 21. März 2016 die
erwähnten Gerichtsunterlagen bei der Vorinstanz ins Recht legte, und er
zudem spätestens nachdem dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2019
Gelegenheit eingeräumt wurde, eine Stellungnahme zum Abklärungser-
gebnis einzureichen, Einsicht in die Akten hätte verlangen können,
dass noch keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt, nur weil dem
Beschwerdeführer bislang keine Kopien der von ihm selbst eingereichten
Beweismittel zugestellt worden sind,
dass im Übrigen die Botschaftsantwort zu Recht der Editionsklasse A zu-
gewiesen wurde und die Vorinstanz nicht gehalten war, das entsprechende
Dokument vollständig offenzulegen (vgl. dazu Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1
E. 4c), weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts ersichtlich ist,
dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des
SEM nicht teilt, weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des
Untersuchungsgrundsatzes darstellt, sondern die Frage der materiellen
Beurteilung beschlägt,
dass somit keine Gründe vorliegen, die eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zu neuer Entscheidfindung rechtfertigen würden, womit die
diesbezüglichen Rechtsbegehren abzuweisen sind,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind, wo-
bei insbesondere festzustellen ist, dass die Schilderungen des Beschwer-
deführers zu seinen Vorbringen überwiegend oberflächlich und pauschal
ausgefallen sind,
dass in den Erzählungen des Beschwerdeführers eine Tendenz auszu-
machen ist, die geltend gemachten Vorbringen aufzubauschen (vgl. act.
A17 F45-49),
dass er, angesprochen auf konkrete Probleme mit den Sicherheitskräften,
ausweichend antwortete (a.a.O. F50 f.),
dass es nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer irgendwann
einmal misshandelt und ihm auf den (…) geschlagen wurde (a.a.O. F30),
dass jedoch mit dem SEM einig zu gehen ist, wonach es sich bei den dies-
bezüglichen Schilderungen lediglich um die Wiedergabe von Handlungs-
abfolgen handelt und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, insbe-
sondere die (…) Haft im Jahr 2010 lebensnah und substanziiert zu erzäh-
len (a.a.O. F34, F44, F54-60),
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers darüber hinaus nicht in
sich stimmig sind, da er angab, nach der (…) Haft eine Meldepflicht aufer-
legt erhalten zu haben, von welcher er sich aufgrund eines medizinischen
Attests mit der Gültigkeit von sechs Monaten zwei Mal habe befreien kön-
nen (a.a.O. F62, F122 f.),
dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb es dann trotzdem zu Beobach-
tungen und Todesdrohungen gekommen sein soll und er sich bei Bekann-
ten versteckt gehalten haben will (a.a.O. F62 f.),
dass der Beschwerdeführer die Fragen zum angeblich hängigen Gerichts-
verfahren äusserst knapp beantwortete (a.a.O. F36-40, F105, F121),
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
relevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft zu ma-
chen,
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dass die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zudem durch die gefälschten
Gerichtsunterlagen untermauert werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb von der Richtigkeit
der erwähnten Unterlagen auszugehen sei, zumal die Verfahrensanlegung
und der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung auseinanderklaffen und eine
Verfahrensnummer auch eine Personenmehrheit betreffen könne, nicht
überzeugend sind,
dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Unterstützungsschreiben
des Dorfverantwortlichen als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist und
es nicht geeignet ist, die obige Einschätzung umzustossen,
dass sich auch aus den Akten und in Berücksichtigung des massgeblichen
die heute aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri
Lanka wiedergebenden Referenzurteils (vgl. Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) keine Aspekte ergeben, die auf eine aus
flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers
bei seiner heutigen Rückkehr nach Sri Lanka schliessen lassen,
dass insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen
werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkeh-
rende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts
einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist
(a.a.O. E. 8.3 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer kein Mitglied der LTTE ist und war sowie, wie
bereits ausgeführt, die geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE als
unglaubhaft zu erachten sind, weshalb es auch unerheblich ist, dass er
kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hat,
dass die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten – soweit die blosse Teil-
nahme am Heldentag überhaupt bereits als solche angesehen werden
kann – ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung führen,
dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer alleine auf-
grund der geltend gemachten Narben die Aufmerksamkeit der Behörden
auf sich ziehen wird, da es sich dabei auch um allgemeine Kriegsverlet-
zungen handeln könnte, zumal ein Grossteil der Zivilbevölkerung, insbe-
sondere während der Endphase des Bürgerkrieges, verletzt wurde (a.a.O.
E. 8.4.5 m.w.H.),
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dass nicht ersichtlich ist, wie die durch die Taufbestätigung nachgewiesene
Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft, nunmehr zu einer
Gefährdung des Beschwerdeführers führen soll, zumal für die erwähnten
Bombenanschläge an Ostern 2019 eine einheimische Islamistengruppe
verantwortlich gemacht wird (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 14. Juni
2019: Ein Hauptverdächtiger nach Anschlägen von Sri Lanka gefasst,
daechtigen-der-anschlaege-in-sri-lanka-ld.1489140>, abgerufen am
08.07.2019),
dass nach dem Gesagten keine Risikofaktoren ersichtlich sind und es dem
Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekreta-
riat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylge-
such abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass ergänzend festzuhalten bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht
die Lage in Sri Lanka aufmerksam verfolgt und insbesondere der Situation
von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften
sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Or-
ganisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk widmet,
dass trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batti-
caloa aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allge-
meiner Gewalt auszugehen ist,
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dass es vorliegend keine konkreten Hinweise darauf gibt, dass der Be-
schwerdeführer als Angehöriger der christlichen Glaubensgemeinschaft ei-
nem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer eines Anschlags zu werden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang
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