B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2704/2015, D-2707/2015
pjn
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Sohn
B._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea zusammen mit ihrem Sohn eige-
nen Angaben zufolge im Jahre 2010 und gelangte in den Sudan, wo sie
etwas mehr als vier Jahre geblieben seien. Von da gelangten sie über Li-
byen und Italien am 27. Juni 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellten. Am 25. Juli 2014 wurden sie summarisch befragt und
am 23. Februar 2015 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Gesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen an, der Sohn ihres verstorbenen Bruders habe seit seinem dritten
Lebensjahr bei ihr gelebt. Im Juli sei er zum zwölften Schuljahr nach Sawa
gegangen. Danach habe sie nichts mehr von ihm gehört. Sie habe sich
gefürchtet, weil sie gesehen habe, dass andere Frauen verhaftet worden
seien, nachdem ihre Kinder verschwunden seien. Deshalb habe sie begon-
nen, ihre Ausreise vorzubereiten. Sie sei dann von den Behörden schriftlich
aufgefordert worden, bei ihnen zu erscheinen. Man habe sie gefragt, ob sie
eine Nachricht von ihm bekommen habe. Als sie dies verneint habe, sei sie
aufgefordert worden, darüber nachzudenken. Aus Angst vor einer Verhaf-
tung und einer Busse sei sie ausgereist. Sie selber habe nie Nationaldienst
geleistet und habe auch nicht Angst gehabt, eingezogen zu werden. Ver-
mutlich habe man sie wegen des Alters in Ruhe gelassen. Der Beschwer-
deführer gab an, keine eigenen Probleme gehabt zu haben, er sei seiner
Mutter gefolgt.
B.
Mit Verfügungen vom 27. März 2015 – eröffnet am 30. März 2015 – wies
das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Weg-
weisung an und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 29. April 2015 (Poststempel) erhoben die Beschwerde-
führenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG i.V.m. Art. 110a
AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
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Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügungen vom 6. Mai 2015 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Verbeiständung verschob sie auf einen späte-
ren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorge-
bestätigung einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 wurde die eingeforderte Fürsorgebestätigung
vom 4. Mai 2015 zu den Akten gereicht.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
G.
Mit Replik vom 8. März 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig wurde eine Kostennote zu
den Akten gereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verbeiständung gut und ordnete die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Das SEM hat die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ge-
trennt geführt und zwei Verfügungen erlassen. Die Beschwerde vom
29. April 2015 wurde im Namen beider gleichzeitig geführt. Es stellt sich
somit vorab die Frage ob die Verfahren D-2704/2015 und D-2707/2015 zu
vereinigen sind.
Der Sohn der Beschwerdeführerin ist zwar volljährig aufgrund seiner Er-
krankung entsprachen seine intellektuellen Leistungen Anfang 2016 jedoch
im Durchschnitt knapp denjenigen eines (…)jährigen Jungen. Es ist des-
halb fraglich, ob er als urteils- und somit als handlungs- und prozessfähig
(vgl. Art. 13 und 16 ZGB) zu bezeichnen ist, bedingt doch die Urteilsfähig-
keit einerseits als intellektuelle Voraussetzung die Fähigkeit, Sinn, Zweck-
mässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung einsehen und ab-
wägen zu können und andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement in
Form der Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem
freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in nor-
maler Weise Widerstand zu leisten (vgl. Urteil des BVGer B-565/2015 vom
4. Oktober 2016 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 II 235 E. 4.3.2). Vor die-
sem Hintergrund ist der Sohn der Beschwerdeführerin in deren Asylverfah-
ren miteinzubeziehen, zumal er selber gar keine eigenen Asylgründe gel-
tend machte und lediglich ausführte, seine Mutter habe ihn mitgenommen.
Die Verfahren D-2704/2015 und D-2707/2015 werden vereinigt. Über die
Beschwerde wird somit in einem einzigen Urteil befunden.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. An der Befragung habe sie
ausgesagt, die Behörden hätten sie bei ihr zu Hause nach ihrem Neffen
befragt, während sie an der Anhörung angegeben habe, sie sei schriftlich
aufgefordert worden, sich auf der Verwaltung zu melden, wo sie dann nach
ihrem Neffen befragt worden sei. Auf Vorhalt des Widerspruchs habe sie
lediglich auf der zweiten Version beharrt, was den Widerspruch nicht auf-
zulösen vermöge. Weiter habe sie an der Anhörung angegeben, sie habe
bereits vor ihrer Vorsprache bei der Verwaltung ihre Ausreise zu organisie-
ren begonnen. Sie habe sich nach dem Verschwinden ihres Neffen für die
Flucht bereitgehalten, sobald die Behörden auf sie zukommen würden. In
Anbetracht dessen sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie dem schriftlichen
Aufruf überhaupt noch gefolgt sei. Nach dem Gesagten könne ihr nicht ge-
glaubt werden, dass sie nach der angeblichen Desertion ihres Neffen be-
hördlich gesucht worden sei. Die Aussagen ihres Sohnes vermöchten
diese Zweifel nicht zu zerstreuen.
Die von den Beschwerdeführenden weiter geltend gemachte illegale Aus-
reise sei als nicht glaubhaft und in Bezug auf den Beschwerdeführer ohne-
hin auch nicht als asylrelevant zu bewerten.
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Seite 6
5.2 Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst
auf ihre fehlende Bildung und ihre verminderte Auffassungsgabe hin. Sie
könne sich beispielsweise keine Daten merken und habe die Krankheit ih-
res Sohnes nicht erkannt. Bezüglich der Vorladung in Bezug auf ihren Nef-
fen gelte es festzuhalten, dass sie an der Anhörung zunächst fast identisch
wie an der Befragung ausgesagt habe, die Behörden seien zu ihr gekom-
men und hätten sie gefragt, wohin ihr „Sohn“ verschwunden sei. Erst auf
genaues Nachfragen, ob sie den Behördenbesuch detailliert schildern
könne, habe sie die weiterführenden Angaben gemacht und erklärt, dass
sie mittels eines Schreibens zu den Behörden gerufen worden sei. Dass
sie aufgrund ihrer beschränkten Auffassungsgabe hier keine Unterschei-
dung gemacht habe, gehe aus ihrer naiv anmutenden Antwort hervor, als
sie auf den Widerspruch angesprochen worden sei: „Als ich das Schreiben
bekam, bin ich ja dorthin gegangen und wurde befragt. Ja das Schreiben
kam ja zu mir nach Hause. Ich bin dann dorthin gegangen und wurde be-
fragt. Aber das Schreiben kam ja zu mir nach Hause.“ (vgl. Akten des SEM
A17 F71). In der Folge stimmten ihre Angaben an der Anhörung wieder mit
denjenigen der Befragung überein, indem sie angegeben habe, man habe
sie aufgefordert, sie solle sich über den Aufenthalt ihres Sohnes Gedanken
machen. Bezeichnend sei auch, dass sie das Schreiben mehrfach als Auf-
ruf bezeichnet und die Beweggründe ihres Neffen nicht aufgebauscht
habe. Schliesslich zeige ihr Verhalten an der Anhörung klare Realitäts-
kennzeichen. So sei notiert worden, dass sie sichtlich berührt gewesen sei,
als sie über den Verbleib ihres Neffen gesprochen habe.
Weiter sei die geltend gemachte illegale Ausreise als glaubhaft und auch
als asylrelevant zu bewerten.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, das Argument, dass sich
die Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin auf deren tie-
fes Bildungsniveau und verminderte Auffassungsgabe zurückführen lies-
sen, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Auch wenn sie eine
einfache Ausdrucksweise besitze, gehe aus den Protokollen klar hervor,
dass sie durchaus in der Lage sei, sich verständlich und präzis zu äussern.
Sie habe jeweils gezielt auf die gestellten Fragen geantwortet und es habe
somit keinen Anlass zur Annahme gegeben, dass sie diese nicht verstan-
den habe. Auch die Hilfswerksvertreterin habe keine entsprechende Be-
merkung notiert. Entgegen der Aussage in der Beschwerde, sei die Be-
schwerdeführerin gut in der Lage gewesen, verschiedene Ereignisse zeit-
lich einzuordnen. Es entstehe nicht der Eindruck, dass sie ein schlechtes
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Seite 7
Zeitgefühl besitze. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin zwar an-
gegeben habe, Analphabetin zu sein, sich im Verlauf der Anhörung jedoch
herausgestellt habe, dass sie gemäss ihren eigenen Angaben „ein biss-
chen Tigrinya lesen“ könne und ihr das Lesen lediglich aufgrund ihrer Kurz-
sichtigkeit zunehmend schwerer falle. Die Schilderungen bezüglich der
Vorladung seien unsubstanziiert und widersprüchlich. Sie habe den Erhalt
der Vorladung in sehr allgemeiner Art beschrieben und sich beispielsweise
nicht dazu geäussert, wie sie als vermeintliche Analphabetin die Vorladung
überhaupt habe lesen können. Danach gefragt, habe sie angegeben, die
Vorladung ihrem Sohn gezeigt zu haben, wobei sie aber im weiteren Ver-
lauf der Anhörung ausgesagt habe, Passanten hätten sie ihr vorgelesen.
Insgesamt wiesen die Schilderungen keinerlei Realitätskennzeichen im
Sinne von Detailreichtum, freiem assoziativen Erzählen, Interaktionsschil-
derungen oder inhaltlichen Besonderheiten auf. So schildere sie den Ab-
lauf der behördlichen Befragung sowohl an der Befragung wie auch an der
Anhörung in derselben stereotypen Weise: Die Behörden hätten sie nach
dem Aufenthalt ihres Neffen gefragt, sie habe geantwortet, dass sie es
nicht wisse, worauf die Behörden sie aufgefordert hätten, darüber nachzu-
denken. Ihre Antworten auf die an der Anhörung gestellten Fragen lieferten
keine detailliertere Darstellung und liessen den Sachverhalt konstruiert er-
scheinen.
5.4 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe nie ausgesagt,
dass ihr Sohn ihr die Vorladung vorgelesen habe. In der vom SEM zitierten
Passage stehe lediglich geschrieben: „Ich fragte ihn, dass er mir das vor-
lesen soll.“ (vgl. A17 F70). Sie habe nicht erwähnt, wer mit ihm gemeint
gewesen sei und es seien ihr keine Ergänzungsfragen gestellt worden. Sie
habe jedoch mehrmals klargestellt, dass sie die Vorladung Passanten zum
Vorlesen gegeben habe.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
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Seite 8
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Erste Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin entstehen
durch ihre widersprüchlichen Angaben in Bezug auf die Vorladung der Be-
hörden. So wies das SEM richtigerweise daraufhin, dass die Beschwerde-
führerin an der Befragung angab, die Behörden seien zu ihr nach Hause
gekommen, während sie an der Anhörung aussagte, sie sei nach einer
schriftlichen Aufforderung zu ihnen gegangen. Dass sie an der Anhörung
zu Beginn wie an der Befragung aussagte, die Behörden seien zu ihr ge-
kommen, vermag den Widerspruch nicht aufzulösen. Weiter hat die Be-
schwerdeführerin in der Replik zwar zu Recht moniert, sie habe nicht ge-
sagt, ihr Sohn habe ihr die Vorladung vorgelesen. Hingegen sagte sie zu-
erst, „er“ habe es ihr vorgelesen und später, sie habe „Leute, die mit mir da
waren“ beziehungsweise Passanten gefragt, was das Schreiben zu bedeu-
ten habe (vgl. A17 F70, F72 und F146), sodass ein Widerspruch bestehen
bleibt. Bezeichnenderweise wird dieser denn auch in der Replik nicht auf-
gelöst, wo lediglich festgehalten wird, sie habe nicht erwähnt, wer mit ihm
gemeint gewesen sei und es seien keine Ergänzungsfragen gestellt wor-
den. Der Einwand in der Beschwerde wonach sich die Widersprüche durch
die fehlende Bildung und verminderte Auffassungsgabe der Beschwerde-
führerin erklären liessen, kann nicht gehört werden. Diesbezüglich ist auf
die richtigen Entgegnungen in der Vernehmlassung des SEM zu verwei-
sen. Die Antwort der Beschwerdeführerin, als sie auf den Widerspruch be-
züglich der Vorladung angesprochen wurde, ist weniger als Hinweis auf
eine beschränkte Auffassungsgabe zu werten. Vielmehr wiederholt die Be-
schwerdeführerin zweimal die gleiche Aussage, was eher auf eine gewisse
Nervosität angesichts eines erkannten Fehlers schliessen lässt: „Als ich
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Seite 9
das Schreiben bekam, bin ich ja dorthin gegangen und wurde befragt. Ja
das Schreiben kam ja zu mir nach Hause. Ich bin dann dorthin gegangen
und wurde befragt. Aber das Schreiben kam ja zu mir nach Hause.“ (vgl.
Akten des SEM A17 F71).
6.3 Dezidiert gegen die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin spricht je-
doch die Argumentation des SEM rund um ihren Behördengang. So scheint
in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sie, nachdem sie ihre Ausreise
für den Fall, dass sich die Behörden bei ihr melden, schon vorbereitet hatte,
dem Aufruf der Behörden dann doch noch gefolgt ist, hätte sie doch be-
fürchten müssen, bei dieser Gelegenheit schon verhaftet zu werden. So
sagte sie selber: „Ich habe mir einfach gedacht, ich werde still sein, wenn
sie nichts zu mir sagen. Aber falls sie mich ansprechen würden, hatte ich
alles für die Ausreise vorbereitet“ (vgl. A17 F 97). In Anbetracht dieser Aus-
sage, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dem Aufruf der Behörden si-
cherlich nicht gefolgt wäre. Bezeichnenderweise werden in der Beschwer-
de hierzu keine Ausführungen gemacht. Zudem hat das SEM richtigerwei-
se darauf hingewiesen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin unsub-
stanziiert waren und sie die Ereignisse an der Befragung und der Anhörung
kurz und allgemein beschrieben hat. Insbesondere kamen die Gefühle der
Beschwerdeführerin während dem Erhalt der Vorladung und der behördli-
chen Befragung in keiner Weise zum Ausdruck. Dies erstaunt umso mehr
vor dem Hintergrund, dass sie sich schon davor vor diesem Aufruf gefürch-
tet und ihre Flucht vorbereitet hatte. Das genannte Realitätskennzeichen,
dass die Beschwerdeführerin sichtlich berührt gewesen sei, als sie über
den Verbleib ihres Neffen gesprochen habe, bezieht sich nur auf dessen
Verschwinden, nicht aber auf die behördliche Suche wegen ihm. Überdies
gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin von den Behörden keine
konkrete Strafe angedroht worden war und sie lediglich aufgefordert wor-
den war, über den Aufenthaltsort ihres Neffen nachzudenken. Dass der ei-
gentliche Grund für ihre Ausreise denn auch ein anderer gewesen sein
könnte, lässt ihre Aussage an der Befragung vermuten, ihr Hauptanliegen
sei die ärztliche Behandlung ihres Sohnes gewesen (vgl. A17 F153).
6.4 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt wer-
den, dass sie aufgrund einer allfälligen Desertion ihres Neffen von den Be-
hörden gesucht worden war.
7.
Bleibt abzuhandeln, ob die Beschwerdeführenden infolge illegaler Ausreise
aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
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Seite 10
7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachflucht-
gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgrün-
de nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 gelangte das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden
kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen
Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal – wohl auch
durch den massiven „Braindrain“, mit welchem sich Eritrea derzeit konfron-
tiert sehe – ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben
scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde.
Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei zudem,
dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für
kurze Aufenthalte) relativ problemlos nach Eritrea zurückkehren könnten.
Es sei ferner anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche
befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund
lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer und Eritreerinnen aufgrund der
unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert se-
hen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staa-
tes ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden,
nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere fehle es an einem politischen
Motiv, zumal bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen
kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausge-
reiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche
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Seite 11
auch, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den
Diaspora-Status erhielten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende)
Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu beachten, dass eine etwaige Bestra-
fung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behör-
den vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-
Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Po-
litmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch der Einwand verfehlt, eine
kurze Rückkehr könne nicht mit einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt
werden, zumal die Grundannahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht
allein aufgrund der Ausreise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten
Motiven einer harten Bestrafung zugeführt würden, dieselbe bleibe. Eben-
falls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Natio-
naldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Mas-
snahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3
EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art.
4 EMRK relevant sein könne, betreffe jedoch die Frage der Zulässigkeit
bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer
Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur
dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenz-
urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7898/2015 vom 30. Januar 2017,
E. 5.1).
7.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwer-
deführenden zu verneinen. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie habe sel-
ber nie Nationaldienst geleistet und habe auch nicht Angst gehabt, einge-
zogen zu werden. Vermutlich habe man sie wegen des Alters in Ruhe ge-
lassen. Vor diesem Hintergrund kann sie nicht als Deserteurin oder Refrak-
tärin gelten. Auch der Sohn der Beschwerdeführerin macht nicht geltend,
dass er vor seiner Ausreise mit den Militärbehörden in Kontakt gekommen
sei. Er ist denn auch im Alter von (…) Jahren aus Eritrea ausgereist und
leidet zudem an einer Krankheit, die sein Wachstum und seine Entwicklung
extrem beeinträchtigen. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Be-
schwerdeführenden in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Personen erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So-
mit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asyl-
relevanz offenbleiben.
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Seite 12
8.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Das SEM hat deshalb ihre Asylgesu-
che zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Da die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung vom
27. März 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss
Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 gutgeheissen
wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 wurde die rubri-
zierte Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Sie ist unbe-
sehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. In ihrer Kostennote
vom 8. März 2016 weist sie Parteikosten von insgesamt Fr. 1‘886.65 aus,
wobei sie von einem Stundenansatz von Fr. 300.– und insgesamt 5.9 Stun-
den Aufwand ausging. Wie in der Zwischenverfügung vom 7. April 2016
erwähnt ist bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz
D-2704/2015, D-2707/2015
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von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
auszugehen ist (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]), wobei
nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das
Honorar ist vorliegend entsprechend zu kürzen. Der Rechtsvertreterin ist
ein Honorar von insgesamt Fr. 973.– zuzusprechen. Das amtliche Honorar
gilt auch für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren D-2707/2015, da nur
eine Beschwerde eingereicht wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2704/2015, D-2707/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 973.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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