B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2704/2017
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. April 2017 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden (Eltern), aus D._______ respektive
E._______ stammende syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, ei-
genen Angaben zufolge ihre Heimat im Juli 2012 (Beschwerdeführerin) be-
ziehungsweise im März 2014 (Beschwerdeführer) verliessen und über
F._______, G._______, H._______, I._______, J._______ und K._______
am 11. Juli 2015 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) L._______ um Asyl nachsuch-
ten,
dass die Befragungen zur Person (BzP) im EVZ L._______ am 28. Juli
2015 und die Anhörungen zu den Asylgründen am 15. September 2015
durchgeführt wurden,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung im Wesentlichen vorbrachte,
im Jahre (...) seinen Militärdienst abgeschlossen und nach Ausbruch des
Krieges befürchtet zu haben, in den militärischen Reservedienst aufgebo-
ten zu werden,
dass er sich wegen des Krieges wiederholt im Ausland aufgehalten und
vergeblich versucht habe, nach Europa zu reisen, weshalb er jeweils wie-
der nach Syrien zurückgekehrt sei,
dass er nach einem einjährigen Aufenthalt in F._______ im Jahre (...) in der
Region M._______ Mitglied einer Dorfmiliz gewesen sei, die das Dorf
abends bewacht habe,
dass er als Mitglied der Dorfmiliz von Angehörigen der Kurdischen Arbei-
terpartei (PKK) respektive der Volksverteidigungseinheiten (YPG) aufge-
fordert worden sei, sich ihnen anzuschliessen, was er jedoch nicht gewollt
habe, weshalb er eine zwangsweise Rekrutierung befürchtet habe,
dass am (...) vermutlich eine kriminelle Bande auf das Auto, in dem er mit-
gefahren sei, geschossen habe, worauf der Fahrer in einen Strommast ge-
fahren und er am Handgelenk verletzt worden sei,
dass er seither Angst gehabt habe, sich frei zu bewegen, weshalb er sich
bei einem Onkel in E._______ aufgehalten habe,
dass er unter diesen Umständen Syrien im März 2014 verlassen habe,
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dass die Beschwerdeführerin ihrerseits angab, ihr Vater sei vom syrischen
Geheimdienst aus ihr unbekannten Gründen verfolgt worden und habe das
Land verlassen wollen,
dass er dazu den Familiennamen geändert und für alle Familienmitglieder
Pässe habe ausstellen lassen,
dass nach der Flucht ihres Vaters im (...) in die F._______ wiederholt meh-
rere Polizisten jeweils zweimal täglich zu Hause erschienen, nach ihrem
Vater gefragt und das Haus durchsucht hätten, weshalb sie um ihre Sicher-
heit gefürchtet habe und ungefähr im (...) zu einem Onkel gegangen sei,
dass sie aus diesen Gründen im (...) zusammen mit ihrer Mutter und ihren
Geschwistern Syrien auf legalem Weg verlassen habe und in die
F._______ gereist sei, wo sie in N._______ als (Nennung Tätigkeit) gear-
beitet habe,
dass die Beschwerdeführerin am (...) ihren Sohn zur Welt brachte,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. April 2017 – frühestens eröffnet am
11. April 2017 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 11. Juli
2015 abwies, deren Wegweisung verfügte, indessen wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen erwog, der Beschwerde-
führer sei eigenen Angaben zufolge nicht in den aktiven Reservedienst ein-
berufen worden, weshalb er nicht als Deserteur oder Wehrdienstverweige-
rer gelte und bei einer Rückkehr nach Syrien mit keiner asylrelevanten Be-
strafung rechnen müsse,
dass die Rekrutierungsbemühungen der PKK respektive der YPG nicht aus
einer in Art. 3 AsylG (SR 142.31) erwähnten Eigenschaft geschehen seien,
sondern alle jungen Männer in der Region getroffen hätten, weshalb selbst
eine Zwangsrekrutierung nicht grundsätzlich eine asylbeachtliche Verfol-
gung darstellen würde,
dass der durch Angehörige einer kriminellen Bande verübte Angriff den Be-
schwerdeführer nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe ge-
troffen habe, sondern eine gemeinrechtliche Straftat darstelle,
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dass keine Hinweise für eine persönliche Suche der syrischen Behörden
nach der Beschwerdeführerin vorliegen würden und eine solche auch in
Zukunft nicht zu befürchten sei,
dass die für den Asylentscheid konsultierten Asylakten der Verwandten des
Beschwerdeführers (Eltern, N_______; Bruder, N_______; Onkel,
N_______) keine Anhaltspunkte für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Gefährdung in der Heimat liefern würden,
dass ferner der Wegweisungsvollzug unzumutbar und die Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
10. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die
Sache sei an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter seien
sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen,
dass sie in formeller Hinsicht ersuchten, es sei vollumfängliche Einsicht in
die Akte A18/2 und eventualiter dazu das rechtliche Gehör zu gewähren
und zudem sei nach gewährter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,
dass sodann auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei
und sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien seien,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai
2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abgewiesen wurden und den Beschwerdeführenden
Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.–
bis zum 6. Juni 2017 angesetzt wurde,
dass überdies sowohl der Antrag betreffend die Akteneinsicht in die Akte
A18/2 als auch die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zur erwähnten Akte und auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung abgewiesen wurden,
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dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Erwägungen
der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion respektive zur Einberufung in den Re-
servedienst, zur befürchteten Zwangsrekrutierung durch Mitglieder der
Apoci und zum versuchten Raubüberfall sowie die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zur behördlichen Repression im Zusammenhang mit der
Suche nach ihrem Vater sowohl wegen mangelnder Glaubhaftigkeit als
auch infolge fehlender Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, zu-
treffend erscheinen und zu bestätigen sein dürften,
dass sich die formellen Rügen der Beschwerdeführenden als nicht stich-
haltig erweisen dürften,
dass in der Zwischenverfügung auf die Beschwerdevorbringen eingegan-
gen und als Schlussfolgerung festgehalten wurde, die Beschwerdebegeh-
ren würden als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Vo-
raussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, demnach ebenso das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abzuweisen sei und auch
keine besonderen Gründe erkennbar seien, die es rechtfertigen würden,
ganz oder teilweise auf einen Kostenvorschuss zu verzichten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 verlangte Kostenvor-
schuss am 30. Mai 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die formellen Rügen bezüglich unter anderem Akteneinsicht und
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts aus den in der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 enthal-
tenen Gründen als unbehelflich zu erachten sind und eine Verletzung des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch das SEM zu verneinen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG:
subjektive Nachfluchtgründe),
dass das SEM die vorgebrachten Fluchtgründe als nicht asylrelevant er-
achtete und demzufolge eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im
Falle einer Rückkehr in das Heimatland ausschloss,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 einlässlich dargelegt
wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könnten
die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen würden,
dass an dieser Erkenntnis weiterhin festzuhalten ist, zumal die Sachlage
seit Erlass der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 unverändert geblie-
ben ist,
dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das
SEM demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht ab-
gelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass mit dem vorliegenden Urteil die vom SEM angeordnete vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in Rechtskraft erwächst,
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dass der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs durch das SEM Rechnung getragen wurde, so dass sich
Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748),
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
der am 30. Mai 2017 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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