B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2705/2016
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
und deren Kinder
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alias F._______, geboren am (…), alle Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. April 2016 / N (…).
D-2705/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 20. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Januar 2016
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ unter anderem zu
Protokoll gaben, sie hätten ihr Heimatland im Oktober 2015 verlassen und
seien via H._______, Griechenland, J._______, K._______, Kroatien,
L._______ und M._______ am 19. November 2015 in die Schweiz gelangt,
dass das SEM den Beschwerdeführenden im Rahmen der BzP das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Griechenland,
Kroatien, L._______ oder M._______ zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass sie dabei geltend machten, hier in der Schweiz bleiben zu wollen (vgl.
A 5/12 S. 9 und A 6/11 S. 8),
dass das SEM mit Verfügung vom 18. April 2016 – eröffnet am 25. April
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete
und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Mai 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, der negative Entscheid des SEM vom 18. April 2016 sei
aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, das Recht
auf Selbsteintritt auszuüben und auf das Asylgesuch einzutreten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung (recte: Ge-
währung) der aufschiebenden Wirkung sowie Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen,
D-2705/2016
Seite 3
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
D-2705/2016
Seite 4
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass der vorgängige Aufenthalt in Kroatien von den Beschwerdeführenden
explizit bestätigt wurde,
dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz am 15. Februar 2016 – innerhalb
der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die kroatischen Behörden
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden ersuchte,
dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO,
dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gege-
ben ist,
dass auf Beschwerdeebene – nebst einer allgemeinen Kritik am „Dublin-
System“, welches aufgrund des massiven Flüchtlingszustroms versagt
habe – im Wesentlichen eingewendet wird, das SEM habe die Dublin-Ver-
ordnung falsch angewendet, so sei Kroatien nicht das erste europäische
Land, welches die Beschwerdeführenden durchreist hätten, sondern das
zweite nach Griechenland,
D-2705/2016
Seite 5
dass sie sowohl von den N._______, O._______ als auch kroatischen Be-
hörden Schreiben erhalten hätten, mit denen sie aufgefordert worden
seien, die jeweiligen Länder zu verlassen, es die Vorinstanz in ihrem Ent-
scheid aber unterlassen habe, sich mit den Schreiben der N._______ und
O._______ Behörden auseinanderzusetzen,
dass die kroatischen Behörden mit diesem Schreiben implizit zu verstehen
geben würden, sich nicht für die Durchführung des Asylverfahrens für zu-
ständig zu erklären,
dass die Vorinstanz die Dublin-Verordnung – wenn sie diese schon an-
wende – dann zumindest korrekt anzuwenden habe,
dass bei einer Rückkehr nach Kroatien eine Kettenabschiebung drohe,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden den zuständi-
gen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchten,
nicht selber wählen können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass mit der Rüge, die Dublin-III-VO sei nicht korrekt angewendet worden,
weil Griechenland der Ersteinreisestaat gewesen sei, keine Norm angeru-
fen wird, die direkt anwendbar ist, weshalb diese Rüge bereits deshalb ins
Leere stösst,
dass im Übrigen nach eingehender Prüfung durch das Bundesverwal-
tungsgericht festzuhalten ist, dass die Vorinstanz – entgegen der anders-
lautenden Meinung auf Beschwerdeebene – die Dublin-Verordnung korrekt
angewendet hat,
dass der im Asylrecht tätigen Rechtsvertretung die entsprechenden ge-
setzlichen Grundlagen sowie die seit dem Jahr 2011 geltende Rechtspre-
chung bezüglich Griechenland im Rahmen von Dublin-Verfahren bekannt
sein müsste,
dass deshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb auf Beschwerdeebene
wiederholt darauf hingewiesen wird, die Beschwerdeführenden hätten als
Erstland Griechenland und erst als Zweitland Kroatien durchreist, womit
die Vorinstanz die Dublin-Verordnung falsch angewendet habe, da sie sich
lediglich zur Zuständigkeit Kroatiens geäussert habe,
dass in casu auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu verweisen ist, der auf sys-
temische Schwachstellen in einem Mitgliedstaat Bezug nimmt,
D-2705/2016
Seite 6
dass – falls es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mit-
gliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen – zu prüfen ist, ob aufgrund
dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden
kann, ansonsten der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zustän-
digen Mitgliedstaat erklärt wird (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem
Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
Nr. 30696/09, festhielt, dass das griechische Asylsystem erhebliche und
tiefgreifende Mängel aufweise, weshalb für Asylsuchende erhebliche Risi-
ken der Verletzung ihrer von der EMRK geschützten Rechte bestehen wür-
den,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE
2011/35 vom 16. August 2011 zum Schluss kam, dass Überstellungen nach
Griechenland angesichts der dort herrschenden Verhältnisse nur in Aus-
nahmefällen zulässig sind,
dass das SEM unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen sowie der
aktuellen Rechtsprechung richtigerweise die kroatischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden anfragte und demzufolge auch
nicht gehalten war, sich mit den ins Recht gelegten Schreiben von Grie-
chenland auseinanderzusetzen,
dass die Vorinstanz ebenso wenig verpflichtet war, sich zum Schreiben der
O._______ Behörden zu äussern, da L._______ gemäss eigenen Angaben
des Beschwerdeführers erst im Nachgang zu Kroatien bereist wurde,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
D-2705/2016
Seite 7
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass in einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projektes
(AIDA, Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember 2015, First
instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27, /si-
tes/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, besucht am 3.5.
2016) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates
ECRE vom Dezember 2015 zwar die Überlastungen des kroatischen Asyl-
systems durch die geographische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route"
und die grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert wer-
den,
dass dies jedoch in erster Linie für die asylsuchenden Personen, welche
Kroatien als Transitstaat auf ihrem weiteren Weg in westeuropäische Staa-
ten betrachten, gilt, und der Bericht auch festhält, dass Asylsuchende, wel-
che im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden,
grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren er-
halten (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1611/2016 vom 22. März 2016 E.
4.3.5 m.H.),
dass sich die Beschwerdeführenden, die sich gemäss eigenen Angaben
nur auf der Durchreise in Kroatien befunden hatten, nicht um Aufnahme in
das kroatische Asylverfahren bemühten und überdies kein konkretes und
ernsthaftes Risiko dargetan haben, die kroatischen Behörden würden sich
weigern, sie aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz un-
ter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass es nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
keine hinreichenden Hinweise darauf gibt, Kroatien würde generell den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten, und vorliegend nicht damit
zu rechnen ist, Kroatien werde die Beschwerdeführenden zur Ausreise in
D-2705/2016
Seite 8
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass nicht erstellt ist, Kroatien würde systematisch gegen die Bestimmun-
gen der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, sich im Bedarfsfall an
die kroatischen Justizbehörden zu wenden und die ihnen zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnah-
merichtlinie),
dass im Falle der – gemäss Akten – gesunden Beschwerdeführenden da-
von ausgegangen werden darf, sie seien durchaus in der Lage, in Kroatien
gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen
und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, sie gerieten im
Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen Aufenthaltsbedin-
gungen in eine existenzielle Notlage,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und die auf Beschwerde-
ebene geäusserten Einwände an einer Überstellung der Beschwerdefüh-
renden nach Kroatien nichts zu ändern vermögen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ein eigenes Ermessen zu-
kommt (vgl. BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und – weil sie nicht über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung verfügen – gestützt auf Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
D-2705/2016
Seite 9
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art.
83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Wiederherstellung (recte: Gewährung) der auf-
schiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2705/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: