Abtei lung IV
D-2706/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Philipp Schürch.
A.______, geboren ______,
Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Frei,
______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März
2008 / N ______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2706/2008
Sachverhalt:
A.
Am 2. August 2000 reiste der Beschwerdeführer, ein iranischer Staats-
angehöriger schiitischer Religion, welcher aus B.______ in der Provinz
C.______ stammt, gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden Kin-
dern in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit
Verfügung vom 12. Februar 2003 wies das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) das Asylgesuch ab, mit der Begründung der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
B.
Mit Eingabe vom 13. März 2003 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde bei der Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK). Mit Urteil vom 24. März 2008 trat die ARK auf diese
Verfügung nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden
war.
C.
Nachdem sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in D.______
aufgehalten hatte, reiste er illegal wieder in die Schweiz ein und stellte
am 9. März 2005 ein zweites Asylgesuch. Das Bundesamt für Migrati-
on (BFM) trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. März 2005
nicht ein, da der Beschwerdeführer gegenüber dem rechtskräftig abge-
wiesenen ersten Asylgesuch keine neuen Gründe geltend machte.
D.
Die gegen diese Verfügung des BFM am 23. März 2005 erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil der ARK vom 31. März 2005 abgewiesen.
E.
Am 7. September 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Wiedererwägung bzw. ein drittes Asylgesuch ein. Er machte darin ge-
sundheitliche Probleme und exilpolitische Aktivitäten geltend.
F.
Mit Verfügung des BFM vom 2. Februar 2006 wurde dieses Gesuch
abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle.
Seite 2
D-2706/2008
G.
Die Beschwerde vom 6. März 2006 gegen diese Verfügung wurde von
der ARK mit Urteil vom 28. Juni 2006 gutgeheissen. Die Verfügung
wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorins-
tanz zurückgewiesen, da es diese unterlassen hatte, im neuen Asyl-
verfahren mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung im Sinne von
Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durchzuführen.
H.
Nach der Durchführung einer Anhörung mit dem Beschwerdeführer
lehnte das BFM mit Verfügung vom 20. März 2008 das Asylgesuch ab,
mit der Begründung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht. Der Vollzug der Wegweisung wurde allerdings infolge
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Der Kanton E.______ wurde mit deren Umsetzung beauftragt.
I.
Mit Eingabe vom 24. April 2008 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom
20. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht erheben und stellte die
folgenden Rechtsbegehren:
– die Verfügung der Vorinstanz sei in den Punkten 1 – 3 aufzuheben,
– die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen,
– eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen
– es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
– es sei dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
zu stellen,
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2008 wurden vom zuständigen In-
struktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.-- innert Frist einzuzahlen. Diese Frist wurde
eingehalten.
K.
Mit Eingabe vom 22. September 2008 reichte der neue Rechtsvertreter
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des Beschwerdeführers zusätzliche Unterlagen ein und machte erheb-
liche psychische Probleme des Beschwerdeführers geltend, welche
eine Verlegung in einen anderen Kanton notwendig machen würden.
Weiter wurde angeführt, dass diese gesundheitlichen Probleme auch
unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Wegweisung zu prüfen
seien.
L.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 wurden weitere Unterlagen zu den
Akten gereicht, welche die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers untermauern sollen.
M.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 an das BFM regte der betreuen-
de Arzt des Gesuchstellers erneut an, dass aufgrund der psychischen
Verfassung des Gesuchstellers dessen Verlegung in einen anderen
Kanton zu prüfen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung seiner Flüchtlingsei-
genschaft
Der Beschwerdeführer hat dagegen kein schutzwürdiges Interesse im
Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c. VwVG an der Feststellung der Unzuläs-
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sigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs einer allfälli-
gen Wegeweisung, da die Vorinstanz die Unzumutbarkeit eines Weg-
weisungsvollzugs bereits feststellte und gestützt darauf die vorläufige
Aufnahme anordnete. Die Bedingungen für einen Verzicht auf die We-
geweisung sind alternativer Natur. Sobald eine erfüllt ist, ist eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Gegen eine spätere Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme, wird dem Beschwerdeführer wiederum der Be-
schwerdeweg offen stehen. In diesem Fall würden Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Massgabe
der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von Amtes wegen
erneut geprüft (vgl. EMARK 2006 Nr. 6, E. 4.2, mit weiteren
Hinweisen). Es ist kein Interesse ersichtlich, neben der vom BFM fest-
gestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der ge-
samten Umstände auch noch die Unzumutbarkeit aufgrund gesund-
heitlicher Probleme oder die Unzulässigkeit feststellen zu lassen, wie
dies vom Beschwerdeführer beantragt wurde.
Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert, soweit es sich um die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
handelt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde wird also bezüglich der Frage nach der Flüchtlings-
eigenschaft eingetreten, nicht jedoch betreffend die Frage nach der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs sei-
ner Wegweisung. Eine dahingehende Überprüfung wird demnach
nicht vorgenommen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Verfügung vom 20. März 2008 führte die Vorinstanz aus,
exilpolitische Tätigkeiten führten nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft, wenn davon ausgegan-
gen werden müsse, dass solche Aktivitäten im Falle einer Rückkehr
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile für den Be-
troffenen zur Folge haben würden. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten politischen Tätigkeiten in der Heimat seien in den beiden
bereits abgeschlossenen Verfahren als unglaubwürdig qualifiziert wor-
den. Aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass der Be-
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schwerdeführer vor seiner Ausreise in die Schweiz als regimekritischer
Politiker registriert worden sei und daher könne man auch nicht davon
ausgehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz von den Behör-
den seines Heimatstaats besonders überwacht werde. Dies insbeson-
dere auch daher, weil er erst fünf Jahre nach der Einreise in die
Schweiz seine politische Tätigkeiten aufgenommen habe. Im Weiteren
stellte das BFM fest, dass sich der iranische Geheimdienst auf diejeni-
gen Exilpolitiker konzentriere, welche über die massentypischen Pro-
teste hinaus Aktivitäten wahrnehmen würden, die für das Regime eine
ernsthafte Gefahr darstellten. Der Beschwerdeführer habe zwar sein
Engagement in der Exilpolitik mittels Unterlagen dokumentieren kön-
nen, allerdings erreiche er nicht den notwendigen Exponierungsgrad,
welcher dazu führe, dass er in den Fokus der iranischen Behörden ge-
raten könne. Es komme nicht auf die Häufigkeit von Auftritten in der
Exilpolitik an, sondern vielmehr auf die Art des Auftritts und die Inhal-
te, welche verbreitet würden. In seiner Postion als Kantonsverantwortli-
cher bei der DVF (Demokratische Vereinigung für Flüchtlinge) habe er
in erster Linie logistische Aufgaben zu erfüllen und die von ihm ver-
fassten Beiträge konzentrierten sich eher auf allgemeine Inhalte und
Aufrufe, weshalb sich daraus nicht ableiten lasse, dass der Beschwer-
deführer von den iranischen Behörden als Gefahr für das Regime be-
trachtet werde. Der Beschwerdeführer weise kein genügend in der Öf-
fentlichkeit exponiertes politisches Profil aus, um im Falle einer Rück-
kehr in den Iran Opfer einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten
Verfolgung zu werden. Es komme daher zu keiner Anwendung des
Prinzips des "Non-Refoulement" von Art. 5 AsylG.
3.2 In seiner Beschwerde vom 24. April 2008 machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, in der Zwischenzeit hätten zusätzli-
che Kundgebungen stattgefunden, an welchen sich der Beschwerde-
führer beteiligt habe. Diese hätten in der Presse für grosses Aufsehen
gesorgt. Es sei zudem ein Artikel in einer persischsprachigen Zeitung
erschienen, in welchem der Beschwerdeführer auf Fotos zusammen
mit anderen Verantwortlichen des DVF zu erkennen sei. Sein langjähri-
ges Engagement in der DVF werde darüber hinaus vom früheren so-
wie vom aktuellen Präsident der DVF bestätigt. Die Argumentation der
Vorinstanz laufe der gängigen Praxis zuwider, dass Personen, die Füh-
rungs- und Funktionsaufgaben in einer regimefeindlichen Gruppierung
übernehmen würden, im Falle einer Rückkehr in das betreffende Land
eine Verfolgung zu befürchten hätten. Der Beschwerdeführer nehme
sehr wohl eine derartige Funktion wahr, insbesondere durch seine Tä-
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tigkeit als Sicherheitsverantwortlicher an Demonstrationen und auch
als Organisator von ganzen Anlässen des DVF. Der Beschwerdeführer
habe innerhalb der Organisation eine Kaderstelle, gehe dies doch
schon aus erwähnten Artikel in der persischsprachigen Zeitschrift her-
vor, zudem vertrete er als Kantonsverantwortlicher die DVF nach Au-
ssen gegenüber Dritten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, sei-
en die von ihm verfassten Artikel nicht bloss allgemeinen Inhalts, son-
dern es würden darin sehr wohl differenzierte Meinungen und Kritiken
zum Ausdruck gebracht. Mittels der heute zur Verfügung stehenden
Mitteln sei es für die iranischen Behörden ein Leichtes, die Verfasser
von regimekritischen Artikeln im Internet ausfindig zu machen und zu
registrieren. Er weise somit durchaus ein politisches Profil auf, wel-
ches ihn aus Sicht der iranischen Behörden mindestens als latente
Gefahr erscheinen lassen würde. Zusammenfassend ist der Beschwer-
deführer der Ansicht, er sei im Falle einer Rückkehr mit grosser Wahr-
scheinlichkeit einer politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt, was
ihn zu einem Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG mache. Darüber hin-
aus sei der Vollzug einer allfälligen Rückweisung unzulässig, da der
Beschwerdeführer ein "real-risk" nachgewiesen habe, Opfer von ver-
botener Handlungen im Sinne von Art. 3 EMRK zu werden. Zur Stüt-
zung der von ihm gemachten Angaben, reichte der Beschwerdeführer
eine Reihe von Unterlagen betreffend die von ihm besuchten exilpoliti-
schen Anlässen und bezüglich Online-Artikel mit Bildern, auf welchen
er zu erkennen sei, zu den Akten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Vorliegend ist nicht mehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf-
grund seiner politischen Aktivitäten im Heimatland schon im Zeitpunkt
der Ausreise eine Verfolgung durch die Behörden zu befürchten hatte,
denn eine ursprüngliche Flüchtlingseigenschaft wurde im ersten Asyl-
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verfahren bereits rechtskräftig verneint. Der Beschwerdeführer kann
einzig noch vorbringen, er habe durch sein Verhalten ausserhalb sei-
nes Heimatstaats seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylver-
fahrens einen Grund gesetzt, zukünftig Verfolgung durch die iranischen
Behörden zu befürchten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK r[ EMARK]b 1998 Nr. 1 E. 5b). Die Prüfung wird somit auf die sub-
jektiven Nachfluchtgründe beschränkt.
4.3 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000
Nr. 16, E. 5A, mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die irani-
schen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich
einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben
damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
4.4 Der Beschwerdeführer müsste also das Bestehen derartiger sub-
jektiver Nachfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG ist eine
Angabe glaubhaft gemacht, wenn die Behörde deren Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, nicht so hinge-
gen, wenn die Vorbringen zu wenig begründet, oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen.
4.5 Gemäss den eingereichten Unterlagen ist der Beschwerdeführer
seit März 2005 Mitglied des DVF, welche von F.______ im August 2004
gegründet wurde und sich seither als vor allem in der Schweiz aktive
Exilorganisation durch gewaltlose öffentliche Auftritte gegen die aktuel-
len politischen Zustände im Iran bemerkbar gemacht hat. In seiner
Funktion als Sicherheitsbeauftragter begleitete der Beschwerdeführer
diverse Kundgebungen und Demonstrationen, daneben war er zum Teil
auf Bildern auf der Homepage des DVF auch als Teilnehmer solcher
Anlässe zu erkennen. Als Kantonsverantwortlicher für den Kanton
E.______ nimmt er die Vertretung des DVF gegenüber Behörden und
Politikern wahr. Weiter war er in einer Zeitschrift während der Teilnah-
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me an einem Treffen mit anderen Mitgliedern des DVF erkennbar und
in der Monatszeitschrift des DVF wurde er namentlich als Vertreter für
den Kanton E.______ erwähnt.
4.6 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die
politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland
unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die irani-
schen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland.
Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser für die Annahme einer
Gefährdung sprechenden Momente - wie nachfolgend ausgeführt wird
- davon aus, dass in casu keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlie-
gen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu ei-
ner für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen, wes-
halb die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Dabei kann vorab
auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden (vgl. Bst. 3.1. vorstehend), wobei insbesondere mit
Blick auf die Rügen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene
Folgendes zu erwägen bleibt:
Es genügt nicht, wenn eine Person politische Überzeugungen vertritt,
welche von der durch die Regierung seines Heimatlandes vertretenen
Meinungen abweichen. Es muss dargelegt werden können, dass der
Beschwerdeführer aufgrund dieser Überzeugungen im Falle einer
Rückkehr Verfolgungen zu befürchten hat. Damit wird weiter vorausge-
setzt, dass die Behörden des betreffenden Landes Kenntnis von den
abweichenden politischen Ansichten des Beschwerdeführers erlangt
haben. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich nach dem Grad der Expo-
nierung, welchen jemand in dem Umfeld, in welchem er die politischen
Überzeugungen auslebt, aufweist (vgl. zum Ganzen: UNHCR, Hand-
buch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft, Genf 1979, Rz. 80 ff).
Es ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf
die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypi-
schen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwi-
ckelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. Schweizerische
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Flüchtlingshilfe h( SFH), Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen
und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung
iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Län-
der). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Expo-
nierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Per-
sönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und
nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebe-
nen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu ei-
ner Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird.
Da in den ersten beiden Asylverfahren die politischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland rechtskräftig als unglaubhaft
beurteilt wurden, ist davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt des
Verlassens des Irans nicht unter erhöhter Beobachtung der Behörden
gestanden hatte. Demzufolge ist weiter davon auszugehen, dass seine
Tätigkeit in der Schweiz nicht einer besonderen Überwachung durch
die iranischen Behörden unterstand.
In den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen bestätigen so-
wohl der aktuelle Präsident wie auch der Gründer der DVF den Einsatz
des Beschwerdeführers in der Exilpolitik in der Schweiz (vgl. Be-
schwerdebeilagen 4 und 5). Im Schreiben des Präsidenten des DVF
werden die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als überwiegend orga-
nisatorischer Natur umschrieben, womit er im Vergleich zu den we-
sentlichen Protagonisten des DVF nicht mit politischen Meinungsäu-
sserungen gegen aussen auffällt. Das Schreiben des Gründers des
DVF enthält nur allgemeine Aussagen und bezieht sich in erster Linie
auf diesen selber und nicht auf den Beschwerdeführer.
Bei der Tätigkeit als Sicherheitsverantwortlicher handelt es sich um
eine rein organisatorische Aufgabe, indem der Beschwerdeführer für
die Disziplin der Teilnehmer zu sorgen hatte und auch für deren Schutz
zuständig war. Damit ist er nicht an der politischen Meinungsäusse-
rung im eigentlichen Sinne beteiligt. Nach Ansicht des Bundesverwal-
tungsgerichts besteht keine Gefahr, dass ein Beobachter einer solchen
Kundgebung den Eindruck erhalten könnte, der Beschwerdeführer
stelle in seiner Funktion eine besondere Gefahr für das iranische Re-
gime dar. Im Gegenteil wird damit eher der Eindruck erweckt, es hand-
le sich um einen Begleiter, welcher nicht zwingendermassen die an
Seite 10
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der Demonstration vertretenen Meinungen auch selber teilt. Wie aus
der eingereichten Fotodokumentation hervorgeht, war der Beschwer-
deführer auch als Teilnehmer von Veranstaltungen des DVF erkennbar.
Dabei ist er allerdings in keiner besonderen Form aus der Masse her-
ausgestochen.
Was seine Treffen mit der Führungsequipe des DVF und dessen Präsi-
denten betreffen, ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern der Be-
schwerdeführer damit in den Fokus der iranischen Behörden geraten
sein soll. Allein aus diesen Bildern lässt sich nicht auf eine Gefährdung
für das Regime durch die dort abgebildeten Personen schliessen. Es
ist daraus lediglich erkennbar, wer mit der Organisation des DVF be-
traut ist, allerdings müssen diese Personen nicht zwingendermassen
auch mit den politischen Meinungsführern übereinstimmen. Wie bereits
erwähnt, erscheint der Beschwerdeführer in seiner Rolle eher als stil-
ler Organisator denn als exponiertes Sprachrohr, welches mittels heik-
ler politischer Äusserungen von sich reden machen würde. Einen Kon-
takt zu Schweizer Politikern, wie er vom Beschwerdeführer mittels Ein-
gabe von Dokumenten dargelegt wurde , lässt wohl dessen politisches
Engagement erkennen, allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern er da-
mit die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen ha-
ben soll. Das gleiche gilt für einen allfälligen Kontakt zu schweizer Be-
hörden, welche er gemäss seinen Ausführungen in seiner Rolle als
Kantonsverantwortlicher wahrzunehmen hat.
Die vorerwähnte Aktenlage weist demnach nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts keine hinreichend hohe und in der Öffent-
lichkeit exponierte Kaderstelle des Beschwerdeführers innerhalb der
DVF aus, die einer eingehenderen Prüfung ihrer Flüchtlingsrelevanz
bedarf.
Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die
weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdefüh-
rers an exilpolitischen Aktivitäten von vornherein nicht das Gefähr-
dungspotenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer daraus zu
ziehen versucht. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer publizierten
und zusammen mit einer deutschen Übersetzung zu den Akten ge-
reichten Internetartikel ist darüber hinaus festzuhalten, dass der jewei-
lige Inhalt unter dem Namen des Verfassers nicht über eine undifferen-
zierte Kritik am iranischen Regime sowie einen - ebenfalls sehr allge-
mein gehaltenen - Aufruf, die Unterdrückung des iranischen Volkes
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durch das Mullah-Regime zu bekämpfen, hinausgeht. Auch die ins
Recht gelegten Internetartikel vermögen damit nicht den Eindruck zu
vermitteln, hinter diesen stehe eine Person, die über klar definierte op-
positionspolitische Vorstellungen und über ein persönliches Agitations-
potenzial verfügt, welches zu einer Gefahr für das Regime im Iran wer-
den könnte. Auch die Publikation von Internetartikeln mit seinem Na-
men bringt ihn nicht in eine exponierte Lage, das solche Artikel – wie
von der Vorinstanz richtig festgestellt – von der Machart und dem Er-
scheinungsbild her stereotype Kritiken am iranischen Regime darstel-
len, die in den entsprechenden Internetseiten regelmässig und unter
wechselnden Namen erscheinen. Auch diese Aktivität des Beschwer-
deführers vermag somit nicht oben genannte Exponiertheit zu bewir-
ken oder ihm ein fundiertes politisches Profil zu verleihen. Es ist daher
davon auszugehen, dass auch die iranischen Behörden - sollten sie
von jenen Artikeln Notiz genommen haben - über das Differenzie-
rungsvermögen verfügen, dies zu erkennen. Im Sinne einer Klarstel-
lung scheint sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Pro-
pagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und
in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus
unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpoliti-
schen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland
nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. In diesem Zusam-
menhang ist den Vorbringen in der Beschwerdeschrift, mit welchen
eine angebliche Diskreditierung des politischen Engagements des Be-
schwerdeführers durch die Vorinstanz gerügt wird, damit zu begegnen,
dass die Aufgabe der Asylbehörden nicht darin bestehen kann, die in-
nere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, sich
ihr Prüfungsumfang vielmehr darin erschöpft, die gegen aussen mani-
festierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich
zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu
beurteilen. Dass hierbei ein für die Zeit bis zur Ausreise aus dem Iran
rechtskräftig festgestelltes, fehlendes politisches Engagement - mithin
eine fehlende Vorverfolgung - wie auch eine vergleichsweise geringe
exilpolitische Aktivität bei der Beurteilung der politischen Profilierung
des Beschwerdeführers Berücksichtigung findet, erscheint in diesem
Sinne folgerichtig, weshalb die entsprechenden Erwägungen der Vorin-
stanz, entgegen den Rügen in der Rechtsmitteleingabe, nicht zu bean-
standen sind.
Seite 12
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der
Vorbringen und eingereichten Beweismittel - die Einschätzung der Vor-
instanz bezüglich einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden poli-
tischen Exponierung des Beschwerdeführers zutreffend ist. So reicht
eine potenzielle Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist nicht aus,
um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer Rückkehr in den
Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkundig, wonach er in
der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Ka-
derstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Zudem fehlt es
an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund der
genannten Publikationen oder seiner sonstigen Aktivitäten im Iran ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet wor-
den wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in Ab-
wesenheit im Iran SFH, a.a.O., S. 10 mit weiteren Hinweisen). Es ist
darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asyl-
behörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefähr-
dungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu
müssen. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Unter-
suchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Be-
schwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht
zu verweisen.
5.
Die Unzumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung wurde bereits von
der Vorinstanz festgestellt. Wie eingangs erwähnt, wird deshalb darauf,
wie auch auf die Zulässigkeit und die Möglichkeit eines Wegweisungs-
vollzugs nicht mehr eingegangen.
6.
Insgesamt ist die Verfügung der Vorinstanz, in welcher das Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft beim Beschwerdeführer festgestellt wurde, zu
bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
Seite 13
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deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Mai 2008 geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N ______ (per Kurier) zur
Behandlung des Gesuchs um Kantonswechsel
- das Amt für Arbeit und Migration des Kantons E.______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Philipp Schürch
Versand:
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