B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2706/2016
pjn
Ur t e i l vom 2 8 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
ungeklärter Staatsangehörigkeit (angeblich Somalia),
vertreten durch Ruedy Bollack, MLaw,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. April 2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus Somalia, wobei
er Angehöriger der Clanfamilie der Dir, des Clans der B._______ und des
Subclans der C._______ sei und seinen letzten Wohnsitz im Dorf
D._______ bei der Stadt E._______ in der Region Gedo gehabt habe. Ge-
mäss seinen Ausführungen anlässlich der durchgeführten Befragungen
verliess er Somalia im September 2014 in Richtung Äthiopien. Am 28. April
2015 reiste er von Italien her kommend unkontrolliert in die Schweiz ein
und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlin-
gen ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte ihn
am 13. Mai 2015 summarisch sowie am 22. März 2016 eingehend zu den
Gründen seines Asylgesuchs. Zwischenzeitlich, am 21. Mai 2015, wurde
der Beschwerdeführer ‒ der sich zunächst als minderjährig ausgegeben
hatte ‒ durch das SEM zu seinem tatsächlichen Alter befragt und mit den
Ergebnissen einer medizinischen Altersanalyse konfrontiert. Am 22. Mai
2015 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn
zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der durchgeführten Befragun-
gen im Wesentlichen geltend, es sei in seinem Heimatdorf zu Schwierig-
keiten mit der islamistischen Miliz der Shabaab (Harakat al-Shabaab al-
Mujahideen; Bewegung der Mujhahideen-Jugend) gekommen. Diese habe
alle Jugendlichen zwingen wollen, für sie zu kämpfen. Dabei seien drei
Freunde des Beschwerdeführers von Angehörigen der Shabaab mitge-
nommen und wenig später getötet worden. Deswegen habe seine Mutter
entschieden, er solle das Land verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 1. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs
führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Zum ei-
nen sei nicht glaubhaft, dass er durch die Miliz der Shabaab verfolgt wor-
den sei. Zum anderen könne dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt
werden, dass er wie behauptet aus D._______ in der Region Gedo
stamme, und entsprechend sei auch seine somalische Staatsangehörigkeit
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anzuzweifeln. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM
zudem aus, dem Beschwerdeführer könnten die Angaben zu seiner Bio-
graphie nicht geglaubt werden, wobei er seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen sei. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälli-
gen Vollzugshindernissen zu forschen, und es sei deshalb davon auszu-
gehen, dass keine solchen bestünden.
D.
Nachdem dieser Entscheid dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden
konnte, erliess das SEM mit Datum vom 28. April 2016 eine gleichlautende
zweite Verfügung und hielt fest, diese ersetze den erstgenannten Ent-
scheid.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Mai 2016 erhob der
Beschwerdeführer eine gegen die Verfügung vom 1. April 2016 gerichtete
Beschwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung
und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache
zur erneuten Beurteilung durch das SEM. Weiter beantragte er subeventu-
aliter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er zum einen um Einsicht in die Protokolle seiner Befragungen im
vorinstanzlichen Verfahren, zum anderen darum, es sei ihm die unentgelt-
liche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren so-
wie ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG beizuordnen.
F.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. Mai 2016 wurde
die Eingabe vom 2. Mai 2016 als Beschwerde gegen die Verfügung des
SEM vom 28. April 2016 entgegengenommen. Des Weiteren wurde das
Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen, und der Beschwerdeführer wurde
aufgefordert, die Beschwerde innert der noch laufenden Beschwerdefrist
zu ergänzen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge keine Ergänzung
seiner Beschwerde ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 wurden die Gesuche um unent-
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geltliche Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
stands gutgeheissen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
bis zum 7. Juli 2016 einen als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzenden
Rechtsvertreter zu bezeichnen.
I.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 zeigte Ruedy Bollack, MLaw, unter Einrei-
chung einer entsprechenden Vollmacht des Beschwerdeführers die Über-
nahme des Vertretungsmandats an.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 wurde Ruedy Bollack, MLaw, als
amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzt.
K.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2016 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2016
Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
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2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
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usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
3.4 Im vorliegenden Fall ist zunächst in Übereinstimmung mit der diesbe-
züglichen Einschätzung der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben
des Beschwerdeführers zu seiner örtlichen Herkunft aus dem Dorf
D._______ bei der Stadt E._______ in der somalischen Region Gedo nicht
glaubhaft sind. In der angefochtenen Verfügung wird zutreffenderweise
festgehalten, dass der Beschwerdeführer zu den Lebensumständen in sei-
nem Heimatdorf, in welchem er sich seit frühester Kindheit bis unmittelbar
vor seiner Ausreise aus Somalia aufgehalten haben will, wie auch zu des-
sen örtlichen Lage keinerlei konkrete Angaben zu machen wusste. So ver-
mochte er beispielsweise nicht korrekt anzugeben, dass in der Nähe von
D._______ der Fluss Jubba fliesst, sondern gab diesbezüglich den Namen
des anderen der beiden ständigen Flüsse Somalias ‒ namens Shabelle –
an, der mehrere hundert Kilometer entfernt verläuft. Weiter hielt die Vo-
rinstanz zutreffenderweise fest, dass der Beschwerdeführer auch nicht
über die verschiedenen in der Gegend von D._______ lebenden Clans in
ausreichender, der zentralen Bedeutung solcher Kenntnisse in Somalia ge-
recht werdender Weise Bescheid wusste. Es erübrigt sich, auf weitere in
der angefochtenen Verfügung aufgeführte zweifelhafte Aspekte hinsicht-
lich der örtlichen Herkunft des Beschwerdeführers einzugehen. Im Übrigen
wurden weder mit der Beschwerdeschrift noch im weiteren Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens – nach der Beiordnung des Rechtsvertreters als amt-
licher Rechtsbeistand – irgendwelche konkrete Argumente vorgebracht,
welche den Einschätzungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Her-
kunft aus D._______ etwas entgegenhalten könnten.
3.5 Weiter ist es auch als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerde-
führer in Somalia in der behaupteten Weise durch die extremistisch-is-
lamistische Miliz der Shabaab bedroht wurde. Auch diesbezüglich wurde
in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise festgestellt, dass
der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen zur behaupteten Ent-
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führung und Tötung dreier Freunde durch Angehörige der genannten Grup-
pierung in zeitlicher Hinsicht widersprüchliche Angaben machte. So gab er
bei der summarischen Befragung an, die Leichen der drei Betroffenen
seien drei Tage nach ihrer Entführung aufgefunden worden, wobei sich
dies etwa drei Wochen vor seiner Ausreise ereignet habe (Protokoll der
Erstbefragung, S. 8). Bei seiner Anhörung behauptete er demgegenüber,
man habe die Leichen der Genannten drei Wochen nach deren Entführung
gefunden, und dies sei eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise geschehen
(Protokoll der Anhörung, S. 8 f.). Es erübrigt sich auch in diesem Zusam-
menhang, auf weitere in der angefochtenen Verfügung aufgeführte Wider-
sprüche und Unstimmigkeiten näher einzugehen. Auch diesbezüglich hat
der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts vorgebracht, was
die Beurteilung durch die Vorinstanz in Frage stellen könnte.
3.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
4.
4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. auch
BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Bei der Geltendmachung von Hindernissen, die dem Wegweisungsvoll-
zug entgegenstehen, gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
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ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.). Vollzugshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8
AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG).
Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Voll-
zugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 ff.; EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.).
5.3
5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.3.2 Wie sich im vorliegenden Fall gezeigt hat, sind die Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner örtlichen Herkunft in Somalia nicht glaubhaft
(vgl. zuvor, E. 3.4). Da er auch sonst keine verwertbaren Angaben zu sei-
ner Person und insbesondere zu seiner Herkunft gemacht hat, ist es den
Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen per-
sönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Der Beschwerdeführer
hat den Behörden auch keinerlei Dokumente abgegeben, die zur Ermitt-
lung seiner Identität und seiner genauen Herkunft dienen könnten, was für
die Überprüfung von Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Vorausset-
zung ist. Es ist somit auch als offen zu bezeichnen, ob der Beschwerde-
führer tatsächlich, wie von ihm selbst behauptet, somalischer Staatsange-
höriger ist oder ob er allenfalls aus einem der Nachbarstaaten Somalias
stammt, in welchen von verschiedenen ethnischen Gruppen ebenfalls die
somalische Sprache gesprochen wird. Aus diesen Gründen hat der Be-
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schwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung beziehungs-
weise der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse und
Herkunft zu tragen.
5.3.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, womit das Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet. Aufgrund der
mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Feststellung sei-
ner Herkunft sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine ihm in seinem
Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich.
Folglich ist der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall in Beachtung
der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig zu erachten.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.4.2 Diesbezüglich ist auf die bereits angestellten Erwägungen zur man-
gelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Feststellung seiner
Herkunft zu verweisen (E. 5.3.2), würde doch die Ermittlung der Identität
und der genauen Herkunft auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit des
Vollzugs die unerlässliche Voraussetzung bilden. Aufgrund der täuschen-
den Angaben hinsichtlich der Herkunft ist der Vollzug der Wegweisung
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten. Im Be-
schwerdeverfahren wurden keinerlei Argumente vorgebracht, die diesem
Schluss entgegenstehen könnten.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34
E. 12 S. 514 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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5.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 22. Juni 2016 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten zu tragen.
7.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügungen vom 22. Juni 2016 und vom
13. Juli 2016 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes
Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht.
Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Be-
schwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist das
Honorar aufgrund der Akten auf Fr. 100.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 100.‒ zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: