B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2707/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 29. März 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 18. April 2010 in der Schweiz erste
Asylgesuche. Dabei machten sie geltend, Terroristen hätten mittels Droh-
schrift am Eingangstor ihres Hauses in Mosul gedroht, den Beschwerde-
führer, welcher für die irakische Armee gearbeitet habe, umzubringen.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 lehnte das damalige BFM die Asylgesuche
wegen Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden ab und
nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
C.
Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter Eingabe vom 27. April 2015
(Eingang SEM: 30. April 2015) machten die Beschwerdeführenden gel-
tend, der Beschwerdeführer habe vom ISIS (Islamischer Staat Irak und Sy-
rien; heute: Islamischer Staat [IS]) verschiedene Drohbriefe erhalten, in de-
nen er und seine Familie mit dem Tod bedroht worden seien. Sein Vater
und Bruder seien vom ISIS ermordet worden. Seine ganze Familie sei ver-
schwunden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Drohbriefe des
Islamischen Staates Irak, Südprovinz vom (…) und (…) 2013 zu den Akten.
Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch an die Hand und hörte
die Beschwerdeführenden am 22. März 2016 einlässlich an.
Dabei verwies der Beschwerdeführer zuerst erneut auf die Vorbringen im
ersten Verfahren und führte anschliessend aus, sein Vater habe mehr als
zwanzig Drohbriefe erhalten, habe aber alles verbrannt. Die zwei Briefe die
er eingereicht habe, habe seine Mutter bekommen, als der Vater nicht zu-
hause gewesen sei. Am (…) 2015 seien sein Vater und sein Bruder vom IS
getötet worden. Seine Mutter und sein Bruder seien verschwunden. Die
Drohbriefe seien alle gegen ihn gerichtet gewesen, weil er im irakischen
Militär gewesen sei und viel gegen diese islamischen Organisationen ge-
macht habe. Er mache sich grosse Vorwürfe, weil das alles wegen ihm
passiert sei.
D.
Mit Verfügung vom 29. März 2016 – eröffnet am 4. April 2016 – wies das
SEM die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und stellte
D-2707/2016
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fest, die am 7. Juli 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiter-
hin.
E.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 erhoben die Beschwerdeführenden – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die
Akte B1 und sämtliche A-Akten sowie eventualiter die Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu diesen Akten und nach Gewährung der Aktenein-
sicht oder des rechtlichen Gehörs um Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 erhob die Instruktionsrichterin
einen Kostenvorschuss, welcher am 26. Mai 2016 fristgerecht bezahlt
wurde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 wurden die Akten dem SEM zur
Behandlung des Gesuchs um Akteneinsicht im Sinne der Erwägungen
übermittelt. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergän-
zung wurde abgewiesen und das SEM aufgefordert, bis zum 9. Juni 2016
eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Mit Verfügungen vom 27. Mai 2016 und 8. Juni 2016 gewährte das SEM
die beantragte Akteneinsicht.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
J.
Mit Schreiben vom 9. und vom 30. Juni 2016 nahmen die Beschwerdefüh-
renden zur gewährten Akteneinsicht und zur Vernehmlassung des SEM
Stellung.
D-2707/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerdeführenden rügten, das SEM habe den Anspruch auf Akten-
einsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sach-
verhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen
Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine
Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
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digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche An-
spruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen
in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Be-
weis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die
Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die
Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3)
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass
die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Ent-
scheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet
sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingrif-
fen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige
Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
3.2 Die Beschwerdeführenden rügten, ihnen sei nicht korrekt Akteneinsicht
gewährt worden. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 wurde das
SEM vom Gericht aufgefordert, Einsicht in die Akte B1, in die kompletten
A-Akten und die Beweismittelmappe B2 zu gewähren, was dieses in der
Folge am 27. Mai 2016 machte. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 vervoll-
ständigte es zudem die Paginierung der Beweismittelmappe. In der Folge
hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Entgegen
den Ausführungen in der Replik kann diese zwar sicherlich mangelhafte
Vorgehensweise des SEM aber schon aus prozessökonomischen Gründen
nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Angesichts des
marginalen Mangels – es handelte sich nur um unwesentliche oder vom
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Beschwerdeführer explizit nicht beantragte Akten – und nachdem die be-
antragte Akteneinsicht auf Beschwerdeebene durch das SEM ohne weite-
res gewährt worden ist, ist nicht von einer Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs auszugehen.
3.3 Weiter monierten die Beschwerdeführenden, das SEM habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die eingereichten Beweis-
mittel nicht gewürdigt habe. Welche Beweismittel das SEM nicht gewürdigt
haben sollte, wurde an dieser Stelle nicht weiter spezifiziert und ist dem
Gericht denn auch nicht ersichtlich. So wurden die eingereichten Droh-
briefe in der Verfügung eingehend gewürdigt und ausgeführt, die weiteren
Unterlagen zum Militärdienst hätten schon im ersten Verfahren vorgelegen
und der allgemeine Bericht zur Lage im Irak betreffe nicht den Beschwer-
deführer persönlich.
3.4 Schliesslich wurde in der Beschwerde vorgebracht, das SEM habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Beschwerdeführer
bei der Anhörung auf die Frage nach den Asylgründen hartnäckig abge-
blockt habe. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Anga-
ben über die Zeit vor der Ausreise aus dem Irak für das zweite Asylgesuch
relevant seien, da sie im Zusammenhang mit der aktuellen Bedrohung
durch den IS stünden. Das SEM habe diese Ausführungen weder erwähnt
noch berücksichtigt. Dies wiege umso schwerer, da es in der angefochte-
nen Verfügung nicht erwähnt habe, dass er die Drohbriefe erhalten habe,
weil er während seiner Militärzeit im Geheimdienst und gegen islamitische
Organisationen tätig gewesen sei. Hier hätten die Beweismittel betreffend
seinen Militärdienst gewürdigt werden müssen.
Auch hier kann das Gericht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs er-
kennen. Die Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren und die entspre-
chenden Beweismittel wurden mit Verfügung 7. Juli 2010 gewürdigt und
rechtskräftig für unglaubhaft befunden. An der Anhörung hob der Be-
schwerdeführer dazu an, diese Vorbringen noch einmal zu wiederholen.
Das SEM wies ihn deshalb richtigerweise daraufhin, dass er sich darauf
beschränken müsse, die neuen Vorbringen darzulegen. Da es anschlies-
send in der abweisenden Verfügung – wie es ausführlich darlegte – zum
Schluss kam, dass der Erhalt der eingereichten Drohbriefe nicht glaubhaft
ist, musste es auch nicht weiter auf die angeblichen dahinterstehenden
Gründe eingehen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der
durch den Beschwerdeführer geleistete Militärdienst gar nicht angezweifelt
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wird, weshalb die diesbezüglichen – schon im ersten Verfahren eingereich-
ten – Beweismittel auch nicht weiter zu würdigen waren.
3.5 Weiter habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem
es nicht erwähnt habe, dass er angegeben habe, sein Vater und sein Bru-
der seien wegen ihm getötet worden. Auch dem ist zu widersprechen. Zu-
nächst gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Zusammen-
hang erst am Schluss der Anhörung geltend machte, indem er ausführte,
er mache sich grosse Vorwürfe, weil das alles wegen ihm passiert sei,
nachdem er zuvor diese Todesfälle nicht mit den Drohbriefen in Zusam-
menhang brachte. Nachdem das SEM den Erhalt der Drohbriefe in der Ver-
fügung für nicht glaubhaft befunden hat, war auch der Kausalzusammen-
hang zum Tod des Vaters und des Bruders hinfällig und es würdigte die
Ereignisse richtig im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitssitu-
ation im Irak. Der Sachverhalt wurde demnach richtig festgestellt.
3.6 Weiter hätte das SEM weitere Abklärungen durchführen müssen, ins-
besondere eine weitere Anhörung, da diese zu kurz ausgefallen sei. Hierzu
ist festzuhalten, dass die Anhörung tatsächlich relativ kurz war. Das lag
aber nicht daran, dass das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt
hat, sondern dass der Beschwerdeführer zu den neuen Vorbringen nicht
viel zu sagen hatte. Dass die Anhörung ungenügend ausgefallen sein
könnte, geht aus den Protokollen nicht hervor und wurde auch von der
Hilfswerksvertretung nicht moniert.
3.7 Schliesslich stelle es eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass
dem Protokoll der Anhörung, welche von 10.10 Uhr bis 13.55 Uhr gedauert
habe, keine Pause zu entnehmen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die
vom Beschwerdeführer erbetene Pause durchgeführt worden sei.
3.7.1 In seiner Vernehmlassung führte das SEM hierzu aus, der Befra-
gungsteil der Anhörung habe nur eine Stunde gedauert, sodass eine Pause
nicht notwendig erschienen sei. Vor der Rückübersetzung sei jedoch zur
Vorbereitung des Protokolls wie üblich eine Pause eingelegt worden. Die
Rückübersetzung habe wegen häufiger Interventionen des Beschwerde-
führers relativ viel Zeit in Anspruch genommen. Bei Frage 29 habe der Be-
schwerdeführer kurz aufs WC gemusst, was er sicher bestätige könne.
3.7.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, das SEM hätte es im Pro-
tokoll aufführen müssen, wenn eine Pause eingelegt worden wäre. Es sei
absurd von ihm zu verlangen, dass er dies nachträglich bestätige. Die
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Nichtdurchführung der Pause sei auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass
er bei der Rückübersetzung häufig interveniert habe.
3.7.3 Der Beschwerdeführer weist richtigerweise daraufhin, dass im Proto-
koll fälschlicherweise nicht vermerkt wurde, dass eine Pause vor der Rück-
übersetzung gemacht wurde. Das SEM gab in der Vernehmlassung aber
an, dass eine solche durchgeführt wurde. Im Protokoll wurde festgehalten,
dass der Beschwerdeführer nach der Frage 29 um eine kurze Pause ge-
beten habe (vgl. B12 F29). Wieso diese Pausen, wie in der Beschwerde
suggeriert, nicht hätten durchgeführt werden sollen, ist in keiner Weise er-
sichtlich, zumal auch die Hilfswerksvertretung hierzu nichts anmerkte. So-
mit wurde mindestens eine Pause und gemäss Angaben in der Vernehm-
lassung, die der Beschwerdeführer nicht bestreitet, auch noch eine zweite
Pause eingelegt. Abgesehen vom Protokollierungsfehler bezüglich der
Pause wurde die Anhörung somit korrekt durchgeführt.
3.8 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückwei-
sungsantrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 9
5.
5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung hielt das SEM fest, es
könne nicht geglaubt werden, dass der Vater eine solch hohe Anzahl von
Drohbriefen einfach verbrannt hätte. Mit Sicherheit wäre er bemüht gewe-
sen, diese dem Sohn zuzustellen, damit dieser Kenntnis über die Bedro-
hungslage habe. Zudem mache es keinen Sinn, dass ihm der IS immer und
immer wieder solche Briefe zustelle, zumal auch diesem aufgefallen sein
dürfte, dass der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren nicht mehr
anwesend sei. Den eingereichten Drohbriefen komme kein rechtsgenügli-
cher Beweiswert zu, weil es sich um Kopien handle. Beim Kopiervorgang
könnten nämlich sehr leicht Manipulationen vorgenommen werden. Auch
vorliegend lägen Hinweise dafür vor. So falle auf, dass auf beiden Briefen
– obwohl in einem Abstand von zwei Monaten verfasst – bei den Marken
völlig identische Ränderabdrücke sichtbar seien, was bei zwei unterschied-
lichen Dokumenten nicht der Falle wäre. Dasselbe betreffe die Stempel,
welche auf beiden Briefen lagenmässig völlig identisch aufgebracht wor-
den seien. Der Brief vom (…) 2013 enthalte eine zum damaligen Zeitpunkt
nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung. Inhaltlich mache zudem dieser
Brief keinen Sinn, werde dem Beschwerdeführer doch darin vorgeworfen,
er würde weiterhin mit den ungläubigen Sicherheitskräften zusammenar-
beiten. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich aber bereits seit mehr als (…)
Jahren nicht mehr im Irak aufgehalten. Die übrigen eingereichten Unterla-
gen betreffend seine Militärdienstzeit im Irak hätten schon im ersten Ver-
fahren vorgelegen und gäben keine Hinweise auf eine neue Verfolgung.
Der Bericht mit dem Titel „ISIS and the Deceptive Rebooting of Al Qaeda“
sei eine politische Darstellung über den IS und beziehe sich nicht auf die
persönliche Situation des Beschwerdeführers. Schliesslich stelle sein Hin-
weis auf die allgemeine politische Lage im Irak keine asylbeachtliche Ver-
folgung dar. Auch der Tod des Vaters und des Bruders sowie der Kontakt-
abbruch zu den übrigen Familienmitgliedern sei – bei angenommener Tat-
sachenentsprechung – Ausdruck der prekären Sicherheits- und Gewaltsi-
tuation im Irak. Sie wiesen jedoch ebenfalls nicht auf das Bestehen einer
gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung hin.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, das SEM laste ihm unrich-
tigerweise das Verhalten von Drittpersonen an, wenn es ausführe, es sei
unlogisch, dass sein Vater zwanzig Briefe verbrannt habe. Vielmehr sei es
als Glaubhaftigkeitselement zu werten, wenn nicht sämtliche Erwartungen
des SEM erfüllt würden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, was an dem Ver-
halten unlogisch sein solle. Aus seinen Aussagen an der Anhörung gehe
hervor, dass sein Vater ihn habe schützen wollen oder nicht gewollt habe,
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Seite 10
dass er sich Sorgen mache. Das Handeln des Vaters könne zudem als Akt
des Widerstands verstanden werden. Und schliesslich sei er ja dann von
seiner Mutter informiert worden. Weiter behaupte das SEM, es mache kei-
nen Sinn, dass der IS ihm Drohbriefe schicke. Wie bereits gerügt, habe er
aber angegeben, dass er im Visier des IS stehe, weil er während seines
Militärdienstes intensiv gegen islamische Gruppen gekämpft habe und als
Korporal eine wichtige Rolle innegehabt habe. Er sei an der Anhörung da-
ran gehindert worden, dies weiter auszuführen. Zudem werde ihm hier wie-
der das Verhalten von Drittpersonen in Form des IS entgegengehalten,
dessen Vorgehensweise ohnehin jeglicher Vernunft entbehre. Seine ehe-
maligen Militärkollegen unterstützten nun alle den IS und hätten sich gegen
ihn und seine Familie gestellt. Der IS habe ihn und seine Familie als Ver-
räter unter Druck setzen wollen. Da sie ihn nicht hätten fassen können,
hätten sie schliesslich seinen Vater und seinen Bruder umgebracht. Die
eingereichten Drohbriefe seien denn auch keine Fälschungen. Hätte er
eine Fälschung eingereicht, hätte er wohl nicht Kopien, sondern ein Doku-
ment eingereicht, das eindeutiger nach einem Original ausgesehen hätte.
Aus den Kopien der Kopien, die ihm nun vorlägen, gehe hervor, dass die
Stempel lagenmässig nicht völlig identisch aufgebracht seien. So sei deut-
lich erkennbar, dass die Abstände zwischen Text und Stempel sowie zwi-
schen Stempel und Marken jeweils variierten. Lege man die Schreiben
übereinander, gehe zudem hervor, dass die Stempel in unterschiedlichen
Abständen voneinander lägen, ihr Grössenverhältnis aber gleich bleibe.
Diese Feststellung treffe auch für die Abstände zwischen den Marken und
dem Text und zwischen den Marken selbst zu. Zudem wiesen die Texte
selber Unterschiede auf und es sei nachvollziehbar, dass der IS Vorlagen
für die Drohschreiben benutze und vorgefertigte Kopien ausfülle. Die
Staatsbezeichnung „Islamischer Staat im Irak“ sei gemäss allgemeiner In-
formation (Wikipedia) von 2007 bis 2011 benutzt worden. Wann sich wo
welche Bezeichnung durchgesetzt habe, sei unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass auch heute noch verschiedene Bezeichnungen angewen-
det und möglicherweise auch innerhalb des IS-Gebildes benutzt würden,
von geringer Relevanz. Dass der Drohbrief vom (…) 2013 keinen Sinn ma-
che, treffe nicht zu. Das Schreiben sei in der Gegenwartsform, da es sich
offensichtlich um eine Vorlage handle. Oder der IS gehe davon aus, dass
er immer noch in der irakischen Armee diene. Schliesslich sei auf einen
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hinzuweisen, wonach
Drohungen im Irak von bewaffneten Gruppen als effizientes Mittel einge-
setzt würden, dies vor allem auch im Raum Mosul, wo er gelebt habe und
stationiert gewesen sei.
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Seite 11
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Vorliegend ist die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, wo-
nach die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, zu schüt-
zen. Zwar ist es richtig, dass ihm das Verhalten von Drittpersonen nur be-
dingt entgegengehalten werden kann und eine Verfügung nicht alleinig auf
solches abgestellt werden sollte. Das SEM unterstützte seine Argumenta-
tion jedoch mit der Tatsache, dass die eingereichten Drohbriefe – wie
nachfolgend dargelegt – offensichtlich gefälscht sind. In diesem Gesamt-
zusammenhang durfte das SEM das Verhalten von Drittpersonen als Argu-
mente gegen die Glaubhaftigkeit mitberücksichtigen. Und dies tat es auch
mit der richtigen Begründung. So scheint es entgegen der Argumentation
in der Beschwerde tatsächlich unlogisch, dass der Vater des Beschwerde-
führers die Briefe alle verbrannte, anstatt sie seinem Sohn zukommen zu
lassen. Das beweist nur schon die Tatsache, dass seine Mutter die Briefe
eben nicht verbrannte, sondern ihm weiterleitete. In den in der Beschwerde
zitierten Protokollstellen vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht
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Seite 12
überzeugend zu erklären, weshalb sein Vater dies getan haben sollte,
führte er doch lediglich aus, sein Vater habe nichts mit den Drohbriefen zu
machen gewusst und habe zu diesen Gruppen gesagt, dass er (der Be-
schwerdeführer) ausserhalb des Irak sei (vgl. B12 F18). Dass sein Vater
ihn habe schützen wollen oder nicht gewollt habe, dass er sich Sorgen ma-
che, geht aus den zitierten Protokollstellen jedenfalls nicht hervor. Dass
das Handeln als Akt des Widerstands verstanden werden könne, ist als
unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten. Weiter hat das SEM auch das
Verhalten des IS richtigerweise als unlogisch empfunden, macht es doch
tatsächlich keinen Sinn, dem Beschwerdeführer, der seit Jahren ausser
Landes ist, weiter Drohbriefe zu schicken, unabhängig davon, was die ur-
sprüngliche Motivation für diese hätte gewesen sein sollen. Dass der Be-
schwerdeführer an der Anhörung bei diesen Ausführungen unterbrochen
wurde, scheint dem Gericht, wie schon in E. 3.4 ausgeführt, richtig, wes-
halb an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen wird. An der obigen
Einschätzung ändert auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts,
dass seine ehemaligen Militärkollegen nun alle den IS unterstützten und
sich gegen ihn und seine Familie gestellt hätten, zumal nicht weiter ausge-
führt wird, weshalb dieses Argument hier vorgebracht wird. Weiter kann
das Gericht keinen Zusammenhang zwischen der behaupteten Ermordung
seines Vaters und seines Bruders mit den Drohbriefen erkennen. Dass der
IS nach (…) Jahren, in denen sie den Beschwerdeführer nicht hätten fas-
sen können, deshalb seinen Vater und seinen Bruder umbringen, ist nicht
wahrscheinlich. Dies machte der Beschwerdeführer denn auch erst am
Schluss der Anhörung geltend, indem er ausführte, er mache sich grosse
Vorwürfe, weil das alles wegen ihm passiert sei (vgl. B12 F36), nachdem
er zuvor diese Todesfälle nicht mit den Drohbriefen in Zusammenhang
brachte. Das Gericht sieht diese Ereignisse, wie schon in E. 3.5 ausgeführt,
vielmehr wie das SEM im Zusammenhang mit der allgemeinen Gewaltsi-
tuation, ohne dass sie als gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete
Verfolgung zu qualifizieren wären.
Im Zusammenhang mit den eingereichten Drohbriefen fällt zunächst auf,
dass diese im (…) und (…) 2013 – und somit vor mehr als (…) Jahren –
ausgestellt wurden und der Beschwerdeführer diese überdies erst (…)
Jahre nach deren Erstellung einreichte, ohne dies weiter zu erklären. Das
SEM hat diese denn auch richtig und mit ausführlicher Begründung, auf
welche zur Vermeidung von Wiederholungen hier verwiesen werden kann,
als Fälschungen erkannt. Zu den Fälschungsmerkmalen wurde dem Be-
schwerdeführer an der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt (vgl. B12
F25 ff.). Zur Argumentation in der Beschwerde kann festgehalten werden,
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dass Fälschungen eben oft in Form von Kopien eingereicht werden, weil
diese leicht zu manipulieren sind. Insbesondere als schlagkräftig sieht das
Gericht in der Argumentation des SEM den Hinweis, dass die Marken exakt
die gleichen Ränder haben. Die Lage der Stempel ist zwar, wie in der Be-
schwerde angegeben, nicht vollständig identisch, sie sind aber doch im-
merhin im gleichen Winkel aufgedruckt, was wiederum auffällig ist. Der un-
terschiedliche Abstand zwischen Text und Marken und der unterschiedliche
Text selber vermag diese Fälschungsmerkmale nicht aufzuwiegen. Das
Ganze lässt sich schliesslich auch nicht dadurch erklären, dass der IS Vor-
lagen benutze. Die falsche Bezeichnung scheint dem Gericht zunächst
zwar nicht derart relevant, zumal tatsächlich immer wieder verschiedene
Bezeichnungen benutzt werden. Das SEM führte an der Anhörung zudem
aus, die Bezeichnung habe seit (…) 2013 auf „Islamischer Staat im Irak
und Syrien“ gewechselt (vgl. B12 F28), was erst einen Monat vor dem
Drohbrief gewesen wäre. Der Beschwerdeführer weist hingegen auf einen
Wikipedia-Artikel hin, wonach es 2007 bis 2011 „Islamischer Staat im Irak“
und von 2011 bis 2014 „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ gewesen sei.
Somit wäre die Bezeichnung (…) Jahre vor dem Drohbrief geädert worden,
was das Argument des SEM der falschen Staatsbezeichnung wiederum
bestärkt. Ein weiteres für das Gericht sehr schlagkräftiges Argument stellt
schliesslich die Tatsache dar, dass dem Beschwerdeführer im einen Droh-
brief vorgeworfen wird, er würde weiterhin mit den ungläubigen Sicher-
heitskräften zusammenarbeiten, obwohl er zu diesem Zeitpunkt seit mehr
als (…) Jahren nicht mehr im Irak war. Das Argument, dass der IS Vorlagen
benutze, vermag auch hier nicht zu überzeugen. Wieso der IS schliesslich,
wie in der Beschwerde gemutmasst, hätte davon ausgehen sollen, dass
der Beschwerdeführer immer noch in der Armee diene, ist nach einer derart
langen Landesabwesenheit unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer an
der Anhörung noch mutmasste, es könne ein Fehler vorliegen (vgl. B12
F25). Schliesslich kann auch aus dem allgemeinen Bericht der SFH zu den
Drohungen im Irak und insbesondere in Mosul nach dem Gesagten nichts
zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal im ersten
Verfahren bezweifelt wurde, dass er sich tatsächlich bis zu seiner Ausreise
in Mosul aufgehalten hatte.
6.3 Aus diesen Erwägungen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer
seine Vorbringen nicht glaubhaft zu machen vermochte, weshalb die Vo-
rinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
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7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. Juli 2010 wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf-
genommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem im
Rahmen des vorliegend zu beurteilenden zweiten Asylgesuches unter an-
derem offensichtlich gefälschte Beweismittel eingereicht wurden, sind in
Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) wegen mutwilliger Prozessführung erhöhte Verfah-
renskosten von Fr. 1‘200.– zu erheben. Der einbezahlte Kostenvorschuss
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Die Differenz von
Fr. 600.– wird den Beschwerdeführenden auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet. Die Differenz von Fr. 600.– wird den Beschwer-
deführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: