B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2708/2015/plo
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 14. November 2009 (Eingang Botschaft: 20. No-
vember 2009) gelangte der Beschwerdeführer an die schweizerische Ver-
tretung in Colombo und ersuchte sinngemäss um Bewilligung der Einreise
in die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
A.b In der Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend, sich 1992 der
LTTE angeschlossen zu haben. Bei einem Luftangriff im Jahr 1993 habe
er (…). 1996 habe er die Organisation verlassen. 2001 habe er die Be-
schwerdeführerin geheiratet. Sie hätten eine Tochter. Am Ende des Bür-
gerkriegs sei er von seiner Familie getrennt worden. Aktuell halte er sich in
einem welfare center auf. Er befürchte, im Falle der Entlassung wegen sei-
ner LTTE-Vergangenheit in den Fokus von paramilitärischen Gruppen zu
geraten. Sein Leben sei gefährdet.
B.
B.a Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer auf, seine Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente
einzureichen. In der Folge gab er am 19. Januar 2010 eine präzisierende
Eingabe zu den Akten und legte wiederum dar, wegen seines Engage-
ments für die LTTE Repressalien verschiedener Gruppierungen befürchten
zu müssen. Zudem müsse er im Alltag auch mit Nachteilen seitens des
Staates rechnen. Die Lage sei generell sehr angespannt und seine Sicher-
heit in keiner Weise gewährleistet. Die Lebensbedingungen seien prekär.
B.b Als Beweismittel legte er Kopien der Identitätskarte und seines Ge-
burtsscheins bei. Ferner gab er seine IKRK-Fallnummer bekannt.
C.
Am 21. Januar 2010 teilte die Botschaft dem BFM (heute SEM) mit, auf-
grund von Kapazitätsengpässen respektive der Begründung der vorliegen-
den Eingabe werde keine Befragung stattfinden, und übermittelte die Ak-
ten. Gleichentags erging offenbar auch ein Schreiben an den Beschwerde-
führer, worin ihm die Übermittlung der Akten an das BFM zur Entscheidfäl-
lung mitgeteilt wurde. Daraufhin gab er mit Eingabe vom
20. April 2010 unter Angabe der neuen Adresse bekannt, dass er am
(…) 2010 entlassen worden sei.
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D.
In einem weiteren Schreiben vom 23. August 2010 brachte der Beschwer-
deführer vor, ungefähr (…) nach der Entlassung aus dem detention camp
hätten am (…) August 2010 zwei unbekannte Personen zuhause vorge-
sprochen und ihn eingeschüchtert. (…) später seien während seiner Abwe-
senheit erneut zwei Personen seinetwegen zu Hause erschienen. Er be-
fürchte, entführt zu werden, und müsse seinen Aufenthaltsort immer wieder
wechseln. Gleichzeitig ersuchte er um einen baldigen positiven Entscheid.
E.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 gab der Beschwerdeführer bekannt,
dass er die Wohnadresse wegen der Aktivitäten der unbekannten Perso-
nen, welche nach ihm forschten, habe wechseln müssen. Einige Personen,
welche wie er das detention camp hätten verlassen können, seien umge-
bracht worden. Er lebe mit seiner Frau und der (…) Tochter in ständiger
Gefahr von Übergriffen. Sie könnten nicht in den D._______ zurückkehren.
Entsprechend seien sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
F.
Mit Schreiben vom 24. April 2012 (Eingang Vorinstanz) wandte sich der
Beschwerdeführer an das BFM und ersuchte um einen baldigen positiven
Entscheid. In diesem Zusammenhang erwähnte er erneut die geltend ge-
machte Gefährdung verbunden mit schwierigen Lebensbedingungen vor
Ort. Das BFM beantwortete die Eingabe am 1. Mai 2012.
G.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer
mit, dass eine Befragung stattfinden werde.
H.
Am 3. August 2013 machte der Beschwerdeführer in einem Schreiben an
die Botschaft geltend, seine Frau und er seien in eine Landstreitigkeit mit
der Regierung verwickelt. Es seien Drohungen ergangen.
I.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 an die Botschaft legte der Beschwerdefüh-
rer dar, immer wieder Drohanrufe zu erhalten. (…) 2014 hätten mehrere
Unbekannte während seiner Abwesenheit zuhause vorgesprochen und die
Beschwerdeführerin bedroht.
J.
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J.a In der Folge wurden die Beschwerdeführenden von der Botschaft
zwecks Befragung vorgeladen. Anlässlich dieser Befragung vom (…) No-
vember 2014 legte der Beschwerdeführer dar, tamilischer Ethnie zu sein
und in E._______ zu leben. Registriert sei er an der Adresse einer Tante.
Seit dem elften Lebensjahr habe er immer wieder den Aufenthaltsort wech-
seln müssen. Im Jahr 1992 sei er der LTTE (…) beigetreten. 1993 sei er
beim (…) eines Flugzeugangriffs schwer verletzt worden. Fortan habe er
in (…) der LTTE gearbeitet. Er sei vor allem dafür zuständig gewesen, (…).
Wegen der Verletzung habe er die LTTE 1996 verlassen dürfen. Fortan
habe er ein eigenes (…) geführt und keine Kontakte mehr zur Organisation
gepflegt. Am (…) 2008 habe er sich den Sicherheitskräften ergeben und
sei festgenommen worden. Im (…) 2009 sei er aus dem Camp entlassen
worden. Seit der Wiederansiedlung in E._______ nach Kriegsende würden
die Sicherheitskräfte beziehungsweise unbekannte Personen, welche sich
als Armeeangehörige ausgeben würden, immer wieder vorsprechen, um
die Aktivitäten seiner Familie zu kontrollieren. Seine Ehefrau habe der Re-
gierung einen Brief geschrieben und so versucht, ein Grundstück aus dem
Familienbesitz in F._______ zurückzuerhalten. Nachdem deswegen im
(…) 2013 die Sicherheitskräfte zuhause vorgesprochen, gedroht und ge-
sagt hätten, dass sie das Land nicht erhalten werde, habe sie aus Angst
vor weiteren Konsequenzen das Vorhaben aufgegeben. Im Herbst 2014
hätten die Sicherheitskräfte erneut und wiederholt vorgesprochen und sie
aufgefordert, sich im Rahmen des geplanten (…) regierungstreu zu verhal-
ten. In Anbetracht der geschilderten Lage schlafe er nicht am Wohnort,
sondern verbringe die Nächte an seinem Arbeitsplatz. Der Arbeitsort sei
den Sicherheitskräften bekannt. Sie hätten indes nie dort vorgesprochen.
J.b Als Beilagen zum Befragungsprotokoll übermittelte die Botschaft dem
BFM Passkopien des Beschwerdeführers, ein Schreiben eines (…) und ein
Schreiben an die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Land-
streitigkeit (alle Unterlagen in Kopie).
K.
Die Beschwerdeführerin blieb dem vereinbarten Befragungstermin fern.
Die Botschaft forderte sie mit Schreiben vom (…) November 2014 auf, ein
allenfalls noch bestehendes Interesse am Verfahren schriftlich kundzutun.
Ein solches Interesse äusserte sie mit Eingabe vom 21. November 2014.
Sie habe den Termin aus medizinischen Gründen nicht wahrnehmen kön-
nen. Der Eingabe lag ein Arztzeugnis bei. In der Folge wurde ihr ein neuer
Befragungstermin bekannt gegeben.
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L.
Anlässlich der Befragung vom (…) Januar 2015 erwähnte die Beschwer-
deführerin die LTTE-Vergangenheit ihres Mannes. Seit seiner Entlassung
aus dem behördlichen Gewahrsam stünden sie im Fokus unbekannter Per-
sonen, welche wiederholt vorgesprochen hätten. Deshalb seien sie von
G._______ nach E._______ umgezogen. Doch auch dort hätten sich Un-
bekannte nach ihrem Mann erkundigt, was sie eingeschüchtert habe. Bei
der zweiten Vorsprache sei sie unsittlich berührt worden. Sie fürchte, dass
auch ihre Tochter behelligt werden könnte. Ferner erwähnte sie die bereits
vom Ehemann thematisierte Landstreitigkeit.
M.
Mit Verfügung vom 17. März 2015 (den Beschwerdeführenden gemäss den
Akten jedenfalls nach dem 1. April 2015 eröffnet) verweigerte das SEM die
Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur
Begründung führte es aus, gemäss Praxis sei die Gefährdung einer asyl-
suchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgeblich. Ver-
gangene Verfolgung sei nur beachtlich, wenn sie noch andauere oder kon-
krete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Entsprechend
seien allfällige Nachteile, welche sie seitens der srilankischen Behörden
erlitten hätten, aktuell nicht mehr von Belang. Bei den geltend gemachten
Vorsprachen handle es sich um Nachteile ausgehend von unbekannten
Drittpersonen. Grundsätzlich habe der Einfluss der bewaffneten Gruppie-
rungen in Sri Lanka seit Ende des Bürgerkriegs stark abgenommen. Bei
den von ihnen geltend gemachten Behelligungen handle es sich nicht um
Nachteile, welche eine asylrelevante Intensität erreicht hätten. Zudem
könnten sie sich in einem anderen Landesteil niederlassen, um den ge-
schilderten Massnahmen zu entgehen. Die Beschwerdeführerin habe so-
dann die Möglichkeit, wegen der körperlichen Behelligung anlässlich der
letzten Vorsprache der Drittpersonen schutzsuchend an eine dafür zustän-
dige Stelle in ihrem Heimatland zu gelangen. Bei dieser Sachlage könne
darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbrin-
gen einzugehen.
N.
Mit Eingabe vom 17. April 2015 (Eingang Botschaft: 21. April 2015) bean-
tragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylgewäh-
rung. In der Rechtsschrift legten sie dar, dass sich ihre Situation nicht ver-
bessert habe. Drohungen, Inhaftierungen und Entführungen seien nach
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wie vor eine reale Gefahr. Namentlich auch die Tochter sei auf die Asylge-
währung in der Schweiz angewiesen. Es sei ihr nicht zuzumuten, weiterhin
in Sri Lanka zu leben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen
verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe ge-
nügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu
entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Aufgrund der derzeitigen Aktenlage lässt sich der Zeitpunkt der Eröff-
nung der angefochtenen Verfügung zwar nicht genau bestimmen. Gemäss
Übermittlungsschreiben der Botschaft an die Beschwerdeführenden vom
1. April 2015 ist aber der 2. April 2015 das frühestmögliche Eröffnungsda-
tum. Entsprechend ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung
auszugehen.
1.5 Die im Rubrum aufgelistete unmündige Tochter der Beschwerdeführen-
den ist vom SEM wohl irrtümlich nicht als Gesuchstellerin aufgeführt wor-
den, obwohl sie von ihren Eltern – auch als Schutzbedürftige – wiederholt
erwähnt wurde. Demzufolge ist sie vorliegend zusammen mit ihren Eltern
als Beschwerdeführerin zu behandeln.
1.6 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012
beschlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am
1. Februar 2014) wurde aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG – die Rüge der Un-
angemessenheit – ersatzlos gestrichen. Im asylrechtlichen Beschwerde-
verfahren kann demnach im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG neu lediglich
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch, Über- und
Unterschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
2.2 Gestützt auf Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 – 5 das neue
Recht. Die Absätze 2 – 5 sind für das vorliegende Verfahren nicht von Be-
achtung.
2.3 Der revidierte Art. 106 Abs. 1 AsylG mit Inkrafttreten per 1. Februar
2014 ist gemäss Wortlaut auch auf jene Beschwerdeverfahren anwendbar,
die im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits hängig waren. In Anbetracht
der nachfolgenden Erwägungen kann vorliegend jedoch offen gelassen
werden, ob eine solche übergangsrechtliche Normierung mit den einschlä-
gigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere Art. 5, 8 und 9
BV, vereinbar ist (vgl. E. 4.3).
2.4 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September
2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl
2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abge-
schafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da
gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung ge-
stellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in
der bisherigen Fassung gelten.
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3.
Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung ge-
stellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das SEM (vgl.
dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren
hat die Botschaft mit den Beschwerdeführenden eine Befragung zu den
Gesuchsgründen durchgeführt.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt
diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3).
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Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Beschwer-
deführenden im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1
AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar.
5.
5.1 Die Vorinstanz prüfte in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaf-
tigkeit der Darlegungen der Beschwerdeführenden nicht explizit und stellte
fest, ihren Vorbringen komme ohnehin keine Asylrelevanz zu.
5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sind unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in
Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). In seinem Urteil D-1470/2014 vom
5. Juni 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht in E. 6.4.4 mit Verweis
auf Berichte internationaler Organisationen fest, die Lage in Sri Lanka habe
sich seit dem Ende des Krieges im Jahr 2009 in menschenrechtlicher Hin-
sicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden
Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen
oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen.
5.3 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, für diese Organisation bis
1996 tätig gewesen zu sein. Nach seiner Festnahme 2008 und dem Lage-
raufenthalt sei er zur Familie zurückgekehrt. Wegen der Vorsprache durch
Sicherheitskräfte hätten sie den Wohnort wechseln müssen.
5.3.1 Aufgrund des geltend gemachten LTTE-Profils kann respektive muss
beim Beschwerdeführer von einem allenfalls erhöhten Gefährdungspoten-
zial ausgegangen werden. Allerdings liegen seine letzten Aktivitäten für die
LTTE mittlerweile bald 20 Jahre zurück. Dass ihn unbekannte Dritte res-
pektive die Sicherheitskräfte wiederholt kontrollierten beziehungsweise zu
kontrollieren versuchten, ist aber an sich durchaus realistisch. Hingegen
verneint die Vorinstanz zu Recht die asylrechtliche Intensität der geltend
gemachten Behelligungen. So wurde der Beschwerdeführer gemäss sei-
nen Angaben seit der Entlassung aus dem behördlichen Gewahrsam 2009
weder misshandelt noch festgenommen. Im Zusammenhang mit den
Nachstellungen gab er an, er habe die Nächte jeweils am Arbeitsplatz ver-
bracht. Auf Nachfragen vermittelte er aber den Eindruck, dies nicht aus si-
cherheitsmässigen, sondern beruflichen Gründen getan zu haben (A 13/15
S. 6). Zudem legte er dar, die genannten Personen hätten gewusst, wo er
arbeite (a.a.O. S. 5), was diesen ermöglicht hätte, seiner dort habhaft zu
werden, wenn sie mit asylrelevanter Intensität gegen ihn hätten vorgehen
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wollen. Demzufolge bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für be-
gründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Seine subjektiven Ängste
vor einer Eskalation der seiner Ehefrau gegenüber ausgeübten Schikanen
und Drohungen sind zwar nachvollziehbar. Dass eine solche bevorstehen
würde, kann den Akten nach dem Gesagten aber nicht entnommen wer-
den. Ferner ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen (…) vor
Ort ein eingeschränktes Leben führen muss. Aber auch dadurch ist noch
kein Schutzbedürfnis im hier relevanten Sinne dargetan.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Reflexverfolgung wegen ihres
Mannes geltend. Die von ihr erlebten Vorsprachen und Drohungen haben
sie naheliegenderweise verängstigt; dass die Drohenden aber die Absicht
gehabt hätten, ihre Drohungen umzusetzen und ihren Mann asylrelevant
zu behelligen, ist nach dem Gesagten und gestützt auf die bestehende Ak-
tenlage zu verneinen. Auch im Zusammenhang mit der thematisierten
Landstreitigkeit mit den Behörden, in welcher sie ihr Vorhaben, an ihr Land
zu kommen, aufgegeben habe, sind keine konkret drohenden Verfolgungs-
massnahmen zu erkennen.
5.3.3 Die Tochter der Beschwerdeführenden dürfte durch die von ihren El-
tern thematisierten Drohungen ebenfalls eingeschüchtert worden sein. Hin-
gegen machen ihre Eltern nicht geltend, sie sei darüber hinaus Verfol-
gungshandlungen ausgesetzt gewesen.
5.4 Das SEM kommt im Entscheid ferner zum Schluss, die Beschwerde-
führenden hätten die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil nieder-
zulassen, um den geschilderten Behelligungen zu entgehen. Diese Sicht-
weise ist grundsätzlich zu teilen. Allerdings erscheint eine solche Schutz-
suche respektive -findung im Lichte obenstehender Erwägungen an sich
nicht als erforderlich.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Moti-
ven in Sri Lanka aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz rechtfertigen würde. Die eigereichten Beweismittel führen zu kei-
nem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeführenden sind daher im gegen-
wärtigen Zeitpunkt nicht schutzbedürftig im Sinne von aArt. 20 AsylG i.V.m.
Art. 3 AsylG. Das SEM hat ihnen demnach zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
D-2708/2015
Seite 11
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2708/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zer Vertretung in Colombo, Sri Lanka.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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