B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2688/2015/D-2709/2015
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren (…)
(D-2688/2015 / N_________),
und B.________ , geboren (…) (D-2709/2015 / N________),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügungen des SEM vom 25. Februar 2015 / N_________
und N_________
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingaben in englischer Sprache vom 22. Januar 2010 (Eingang 26. Ja-
nuar 2010) reichten die verschwisterten Beschwerdeführerinnen bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo Asylgesuche ein.
B.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 und 8. April 2010 ersuchte die Schwei-
zerische Vertretung die Beschwerdeführerinnen zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel
und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Er-
eignisse, die sie zur Ausreise genötigt hätten, die individuelle Betroffenheit
sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Die Antwortschreiben der
Beschwerdeführerinnen vom 19. Februar 2010 und 26. April 2010 gingen
am 9. März 2010 und 4. Mai 2010 bei der schweizerischen Vertretung ein.
C.
Am 22. September 2014 fand in der Schweizerischen Vertretung in Co-
lombo eine Befragung der Beschwerdeführerinnen statt.
Die Beschwerdeführerin A.________ machte im Rahmen der Befragung
und in ihren Eingaben zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentli-
chen geltend, im Juli 2008 von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
zwangsrekrutiert und in der Folge in C.________ einem Sport- und Kondi-
tionstraining unterzogen worden zu sein. Als die sri-lankische Armee die-
ses Gebiet im März 2009 unter Kontrolle gebracht habe, sei sie zusammen
mit ihrem Vater geflüchtet, wobei dieser auf der Flucht bei einem Bomben-
angriff ums Leben gekommen sei und sie eine schwere Beinverletzung er-
litten habe. Im April 2009 sei sie in ein IDP-Camp eingewiesen worden, wo
sich zufällig auch die restlichen Familienmitglieder aufgehalten hätten. Im
Januar 2010 sei sie aus dem Camp entlassen worden und habe sich nach
D.________ begeben. Da sie dort von Angehörigen paramilitärischer Grup-
pierungen behelligt worden sei, sei sie an ihren Heimatort E.________ ge-
zogen. Im Oktober 2010 habe sie sich fünfzehn Tage in Indien aufgehalten.
Sie fürchte sich vor Übergriffen durch Angehörige der sri-lankischen Ar-
mee, welche sie und ihre Familie einmal im Monat aufsuchten und befrag-
ten. Wegen der ausgeprägten Militärpräsenz im Norden des Landes be-
stehe dort eine allgemeine Gefahr von sexuellen Übergriffen.
Die Beschwerdeführerin B._________ machte ihrerseits geltend, während
des Krieges mit ihrer Familie nach F._________ geflüchtet und im April
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2009 ins IDP-Camp namens G.________ eingewiesen und der Mitglied-
schaft bei der LTTE verdächtigt worden zu sein. Nach ihrer Entlassung aus
dem Camp im Januar 2010 sei sie wie die übrigen Familienmitglieder an
ihren Herkunftsort E.________ gezogen, wo sie unter schwierigen finanzi-
ellen Bedingungen und mit der steten Furcht vor sexuellen Übergriffen
durch Angehörige der sri-lankischen Armee leben würden.
D.
Mit am 12. März 2015 über die Schweizer Botschaft versandten Verfügun-
gen vom 25. Februar 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführerin-
nen die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
E.
Mit auf den 30. März 2015 datierten, am 22. April 2015 bei der Schweizeri-
schen Vertretung eingegangenen Eingaben in englischer und deutscher
Sprache erhoben die Beschwerdeführerinnen jeweils Beschwerde gegen
die Verfügungen des SEM vom 25. Februar 2015.
F.
Mit Schreiben vom 22. April 2015 überwies die Schweizerische Vertretung
in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht die Eingaben der Beschwer-
deführerinnen vom 30. März 2015 zuständigkeitshalber zur weiteren Be-
handlung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwen-
den.
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügungen steht
mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Aus den Akten ist
ersichtlich, dass die vorinstanzlichen Verfügungen vom 25. Februar
2015 von der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 12. März 2015
versandt wurden. Im Weiteren steht fest, dass die Be-
schwerdeeingaben am 22. April 2015 bei der Schweizerischen Vertre-
tung eintrafen. Mangels Rückschein steht somit nicht mit Bestimmtheit
fest, ob die eingereichten Beschwerden rechtzeitig erfolgt sind. Da die
Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde
obliegt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150, S. 210), ist
nach dem Gesagten zugunsten der Beschwerdeführerinnen davon
auszugehen, dass die am 22. April 2015 bei der Schweizerischen
Vertretung eingetroffenen Beschwerden rechtzeitig erfolgt sind.
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1.4 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerden
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
1.5 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
werden die Verfahren D-2688/2015 und D-2709/2015 vereinigt.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht so-
wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.
5.
5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt
(vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil D-103/2014 vom 21. Ja-
nuar 2015). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürf-
tigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zuge-
mutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128,
vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-
2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des SEM in den an-
gefochtenen Verfügungen zu bestätigen, wonach sich aus den wesentli-
chen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen keine asylrelevante Gefähr-
dungssituation ergebe.
5.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Zwangs-
rekrutierung der Beschwerdeführerin A.________ durch die LTTE als ver-
gangene Verfolgungshandlung nicht asylrelevant ist. Im Weiteren bestehen
auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin-
nen aus dem blossen Umstand eines früheren Aufenthaltes in einem IDP-
Camp begründete Furcht vor künftigen behördlichen Behelligungen haben.
Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerinnen auch
nach ihrer Rückkehr nach E.__________ unter behördlicher Beobachtung
gestanden haben. Indessen erscheinen aufgrund des fehlenden politi-
schen Profils die geltend gemachten regelmässigen Befragungen durch
die sri-lankische Armee wenig glaubhaft. Aber auch wenn diese Befragun-
gen tatsächlich stattgefunden haben sollten, kommt diesen behördlichen
Behelligungen die erforderliche Intensität nicht zu. Die Einschätzung eines
fehlenden Verfolgungsinteresses des sri-lankischen Staates wird durch die
Tatsache bestätigt, dass die sri-lankischen Behörden im September 2010
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der Beschwerdeführerin A._________ einen neuen Reisepass ausgestellt
haben, mit dem sie im Oktober 2010 nach Indien ausreiste und später ohne
Schwierigkeiten wieder nach Sri Lanka zurückkehrte. Es gibt somit keine
konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht der Beschwerdefüh-
rerinnen vor künftiger staatlicher Verfolgung. In diesem Zusammenhang ist
im Weiteren auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuwei-
sen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der
LTTE ist die Gefahr für die Beschwerdeführerinnen, erneut der Zugehörig-
keit zu den LTTE verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden.
Indessen haben die sri-lankischen Behörden – namentlich im Grossraum
Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher besteht die
Möglichkeit, überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheitspersonal
einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für eingehendere Ab-
klärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert
zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im
Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repres-
sives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten
angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Be-
völkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind,
kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im
Sinne von Art. 3 AsylG zu.
5.5 Im Weiteren ist hinsichtlich der Vorbringen, 2010 in F._________ von
paramilitärischen Gruppierungen behelligt worden zu sein, festzuhalten,
dass diese Vorkommnisse mittlerweile fünf Jahre zurückliegen und sich
aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen keine Anhaltspunkte darauf
ergeben, dass diese nach ihrem Wegzug nach E._________ erneuten Be-
lästigungen ausgesetzt gewesen wären. Vor diesem Hintergrund erscheint
das Risiko vor sexuellen Übergriffen als objektiv nicht begründet. Auch ist
von der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates auszugehen, weshalb
grundsätzlich die Möglichkeit besteht, allenfalls bei den zuständigen Be-
hörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen.
An dieser Einschätzung vermögen weder die im Rahmen des vorinstanzli-
chen Verfahrens eingereichten Beweismittel, welche lediglich der Stützung
der nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen die-
nen, noch die Argumente in den Beschwerden, welche sich in einer Wie-
derholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend
gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausfüh-
rungen erschöpfen, nichts zu ändern.
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Seite 8
6.
Somit ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
des Beschwerdeführerinnen im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist
nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwer-
deführerinnen zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das
BFM hat den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind
daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren wären deren Kosten grund-
sätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von
Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren D-2688/2015 und D-2709/2015 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, an die schweizerische
Vertretung in Colombo und an das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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