B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2709/2016
mel
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. März 2016 / N (…).
D-2709/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus dem B._______-Bezirk (Nordprovinz) stammende
Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge 2009 beziehungsweise im Mai 2013 verliess und am 24. März 2014
in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (BzP) im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel vom 27. März 2014 im Wesentlichen geltend
machte, er sei in seinem Heimatland zweimal von Soldaten der Armee fest-
genommen und inhaftiert worden (vgl. A3, S. 7, Ziff. 7.02),
dass die erste Festnahme seiner Mitgliedschaft bei den Pfadfindern und
allenfalls bei einer Studentenverbindung geschuldet gewesen sei und eine
sechstägige Haft nach sich gezogen habe (vgl. A3, S. 7, Ziff. 7.02),
dass er 2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ins Vanni-
Gebiet geholt worden sei, wo er bis Mai 2009 LTTE-Mitgliedern Essen und
Waffen gereicht habe (vgl. A3, S. 7, Ziff. 7.02),
dass er 2009 wegen Unterstützung der LTTE erneut verhaftet und bis 2013
in einem Camp gefangen gewesen sei (vgl. A3, S. 7, Ziff. 7.02),
dass er mithilfe von Bestechungsgeldern der Haft entkommen sei, was
nicht mit einer offiziellen Entlassung zu verwechseln sei (vgl. A3, S. 7,
Ziff. 7.02),
dass er im Anschluss an die Haft in C._______ behördlich gesucht worden
sei, weil er „Geld für die Freilassung bezahlt“ habe (vgl. A3, S. 7, Ziff. 7.02),
dass er sich folglich zur Ausreise aus Sri Lanka entschieden und von
D._______ mit einem Fischer-Boot nach Indien überstellt habe, wo man
ihn ins Haus eines Mannes in E._______ gebracht habe (vgl. A3, S. 6, Ziff.
5.02),
dass er ungefähr neun Monate im Haus dieses Mannes verbracht habe
und dann via Dubai, die Türkei und unbekannte Länder in die Schweiz ge-
reist sei (vgl. A3, S. 5, Ziff. 5.02),
dass er vor seiner Ausreise im Jahr 2013 nie im Ausland gewesen sei (vgl.
A3, S. 5, Ziff. 2.04),
D-2709/2016
Seite 3
dass er an der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Februar 2015 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei mit
seiner Familie im Alter von ungefähr sieben Jahren von F._______ nach
G._______ und 2008 mit einem Bekannten nach H._______ gezogen (vgl.
A11, F22),
dass der Grund für den letzten Umzug eine Verhaftung seines Cousins in
G._______ durch Armeeangehörige der sri-lankischen Armee gewesen
sei, mit dem er gemeinsam Warentransporte für die LTTE getätigt und Was-
ser verkauft habe (vgl. A11, F31 ff. und F45 ff.),
dass er (der Beschwerdeführer) im Nachhinein erfahren habe, dass sein
Cousin verbotene Sachen für die LTTE transportiert habe (vgl. A11, F33),
dass er nach dem Verschwinden seines Cousins von Mitgliedern der LTTE
kontaktiert worden sei (vgl. A11, F33),
dass ihn Dorfbewohner bei der Armee denunziert hätten und er nach dem
„spurlosen Verschwinden“ seines Cousins 2006 von Armee-Angehörigen
verhaftet und während drei Tagen inhaftiert worden sei, wobei er das enge
Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Cousin verschwiegen habe (vgl. A11,
F38),
dass sich die Lage nach seiner Haftentlassung im Jahr 2006 bis zu seinem
Wegzug ins Vanni-Gebiet „zugespitzt“ habe (vgl. A11, F42),
dass ein LTTE-Mitglied mit ihm Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert
habe, ihnen beizutreten (vgl. A11, F42),
dass dieses LTTE-Mitglied auch seine Mutter kontaktiert und ihr mitgeteilt
habe, er (der Beschwerdeführer) werde Probleme bekommen, wenn er in
seinem Heimatdorf bleibe (vgl. A11, F42),
dass er von Soldaten mehrmals befragt worden sei und er die Kontaktauf-
nahme durch das LTTE-Mitglied erwähnt habe (vgl. A11, F42),
dass ihn das LTTE-Mitglied schliesslich nach I._______ (Vanni-Gebiet) ge-
bracht habe (vgl. A11, F42),
dass er bei seiner Tante gelebt und verletzte Personen – mitunter in
B._______ – gepflegt habe (vgl. A11, F27),
D-2709/2016
Seite 4
dass er im Grunde genommen nicht in B._______, sondern in J._______
Verletzte gepflegt habe (vgl. A11, F48),
dass es dazu wie folgt gekommen sei,
dass die LTTE „im Dschungelterrain“ ein kleines Spital für „mittelschwer“
verletzte LTTE-Kameraden gebaut habe, wo er unter anderem Essen und
Medikamente verteilt und Verletzte getragen habe (vgl. A11, F52 und F57),
dass im fraglichen Spital „hunderte von verletzten Personen, hauptsächlich
Zivilisten“ gepflegt worden seien (vgl. A11, F28),
dass er während der letzten Phase des Krieges aufgefordert worden sei,
den LTTE beizutreten, was er erfolgreich verweigert habe, weil verheiratete
Personen nicht aufgefordert worden seien, „in Kriegsarbeit mitzumachen“
(vgl. A11, F62f.),
dass er zwar nicht verheiratet gewesen sei, aber während ungefähr acht
Monaten mit einer Frau zusammengelebt habe und so die Mitglieder der
LTTE getäuscht habe (vgl. A11, F64f.),
dass er zunächst bei seiner Tante und später im Spital selber gelebt habe
(vgl. A11, F88),
dass seine vorgebliche Ehefrau unweit von seiner Tante gelebt und er sie
öfters besucht habe (vgl. A11, F90),
dass er nicht wisse, was nach seiner Festnahme mit ihr passiert sei (vgl.
A11, F66),
dass das Spital im Februar 2009 von Armeeangehörigen gestürmt worden
und er verhaftet und ins (…) und von da zeitweise ins K._______ Camp
gebracht worden sei, wo er während ungefähr drei Monaten gefangen ge-
halten, befragt und gefoltert worden sei, wovon Brandwunden und ausge-
rissene Fingernägel zeugten (vgl. A11, F24, F26, F52 und F70ff.),
dass er fast täglich beziehungsweise insgesamt drei Mal vom Camp
L._______ ins K._______ Camp gebracht worden sei (vgl. A11, F78 und
F81),
D-2709/2016
Seite 5
dass sein Cousin schliesslich für seine Freilassung bezahlt habe und er
nach dieser „organisierten Freilassung“ von Armeeangehörigen mittels Pla-
katen gesucht worden sei (vgl. A11, F106ff.),
dass die Armeeangehörigen nicht bei ihm zuhause nach ihm gesucht hät-
ten (vgl. A11, F118),
dass seine Mutter einer Meldepflicht unterstellt und aufgefordert worden
sei, sich täglich im „Armee-Camp“ zu melden oder den Beschwerdeführer
auszuliefern (vgl. A11, F117 und F124ff.),
dass er im August 2009 nach Indien gegangen sei, wo er als Flüchtling in
M._______ in N._______ (O._______) registriert worden und bis im Feb-
ruar 2014 geblieben sei (vgl. A11, F22),
dass er von Indien nach Dubai und von dort via Türkei in die Schweiz ge-
flogen sei (vgl. A11, F22),
dass der Beschwerdeführer anlässlich einer ergänzenden Anhörung am
22. März 2016 ausführte, seine Mutter und Schwester seien kurz nach sei-
ner Ausreise im Juli 2008 wegen Problemen mit der sri-lankischen Armee
nach P._______ gezogen, wo sie bis heute gemeinsam mit seinem Schwa-
ger in einem Haushalt lebten (vgl. A15, F11 ff. und F21ff.),
dass diese Probleme auf seine Probleme mit den heimatlichen Behörden
zurückzuführen seien (vgl. A15, F13 ff.),
dass seine Schwester als Sachbearbeiterin arbeite und sein Schwager als
Chauffeur tätig sei (vgl. A15, F35 und F38),
dass seine Mutter seinetwegen habe Unterschrift leisten müssen, was sie
bis heute tue (vgl. A15, F15),
dass sie nicht nach B._______ zurückkehren könne, weil ihr ein Umzug
von P._______ nach B._______ behördlich untersagt worden sei, da sie in
P._______ Unterschrift leisten müsse (vgl. A15, F45ff.),
dass seine Mutter seit ungefähr sechs Monaten keine Unterschrift mehr
geleistet habe, weshalb sein Schwager verhaftet worden sei (vgl. A15,
F140f.),
D-2709/2016
Seite 6
dass im Bezirk B._______ zwei Tanten, zwei Onkel väterlicherseits und
Cousins und Cousinen lebten, zu denen er Kontakt pflege (vgl. A15, F29
ff.),
dass er bis zum Kriegsende im Jahr 2010 in C._______ gelebt habe (vgl.
A15, F78),
dass er sich in der Zeit vor Kriegsende in Q._______ aufgehalten habe, wo
er übrigens bereits während seiner Schulzeit bei einer Cousine seiner Mut-
ter gelebt habe, allerdings habe er dort nicht die Schule besucht (vgl. A15,
F73f., F81),
dass er bis 2013 bei einem Freund seines Vaters in C._______ gelebt und
sein Heimatland im Jahr 2013 verlassen habe (vgl. A15, F133 f.),
dass er nach seiner Ausreise ungefähr sechs Monate in Indien gelebt habe
(vgl. A15, F133),
dass er in Genf an einem Gedenkfeiertag der LTTE teilgenommen habe
(vgl. A15, F116),
dass er kein Mitglied einer tamilischen Organisation sei (vgl. A15, F117),
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität einen Auszug
aus dem Geburtsregister in Kopie, eine sri-lankische Identitätskarte und
einen sri-lankischen Fahrausweise (im Original) zu den Akten reichte,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Befragungsprotokolle verwie-
sen wird (vgl. A4, A11 und A15),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. März 2014
mit am 2. April 2016 eröffneter Verfügung vom 29. März 2016 ablehnte, die
Flüchtlingseigenschaft verneinte, die Wegweisung verfügte und den Voll-
zug der Wegweisung in sein Heimatland anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdefüh-
rer habe sich bei der Schilderung der Haft im Jahre 2006 in grundlegende
Widersprüche verwickelt, da er an der BzP und an der Anhörung unter-
schiedliche Haftgründe – eine Mitgliedschaft bei den Pfadfindern und einer
Studentenverbindung beziehungsweise eine Hilfstätigkeiten für die LTTE,
die aufgrund einer Denunziation bekannt geworden sei – angegeben habe
(vgl. A3, S. 7 und A11, F36),
D-2709/2016
Seite 7
dass er auch zur Haftdauer – eine Woche (recte: sechs Tage) beziehungs-
weise drei Tage – unterschiedliche Angaben gemacht habe (vgl. A3, S. 7
und A11, F36),
dass er diese Widersprüche auf Vorhalt nicht aufzuklären vermocht habe
(vgl. A11, F135–137),
dass er ferner behauptet habe, er sei im Jahre 2008 in Q._______ im
J._______-Gebiet festgenommen worden und sich bei diesem Vorbringen
ebenfalls in schwerwiegende Widersprüche verwickelt habe, indem er un-
terschiedlich angegeben habe, er sei drei Jahre festgehalten worden und
im (…) 2013 aus Sri Lanka ausgereist, beziehungsweise er sei zwei Mo-
nate festgehalten worden und im (…) 2009 aus Sri Lanka ausgereist (vgl.
A3, S. 6f. und A11, F22 und F95),
dass er anlässlich der ergänzenden Anhörung keine Angaben mehr zum
Zeitpunkt seiner Festnahme und seiner Ausreise habe machen können,
was er mit Erinnerungslücken wegen einer Vielzahl von Problemen begrün-
det habe (vgl. A15, F21 f., F94–96, F103 f., F127–F129),
dass er bezüglich der behaupteten Hilfstätigkeit für die LTTE an der BzP
behauptet habe, er sei während Kriegshandlungen ins Vanni-Gebiet einbe-
rufen worden, um Waffen und Essen zu liefern, während er an der Anhö-
rung das Austragen von Waffen mit keinem Wort, dafür aber erstmals seine
Pflegetätigkeit in einem Spital erwähnt habe (vgl. A3, S. 7 und A11, F57,
F60),
dass er die unterschiedlichen Angaben auf Vorhalt nicht habe erklären kön-
nen (vgl. A11, F138–140),
dass seine widersprüchlichen Aussagen grosse Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen aufkommen liessen,
dass seine Schilderungen zu den Tätigkeiten für die LTTE sehr vage und
undifferenziert ausgefallen seien,
dass seine schemenhaften Angaben zu den Transportarbeiten in B.______
und den Hilfstätigkeiten in Q._______ nicht davon zeugten, dass er das
Geschilderte selbst erlebt habe (vgl. A11, F27, F32, F45 ff., F52, F56 f.),
D-2709/2016
Seite 8
dass seine Ausführungen zu den Umständen seiner Festnahme in
Q._______ und der anschliessenden Haft ausweichend und trotz mehrma-
ligem Nachfragen sehr allgemein ausgefallen seien (vgl. A11, F26–30, F33,
F69),
dass seine Aussagen insgesamt sehr stereotyp, detailarm und frei von Re-
alkennzeichen ausgefallen seien, weshalb ihm die behauptete Haft in
C._______ nicht geglaubt werden könne,
dass sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet im Allgemeinen als unglaubhaft zu
qualifizieren sei, zumal er die Grenzlinie zwischen der Halbinsel Jaffna und
dem Vanni-Gebiet im Jahre 2008 ohne Hindernisse überquert haben will,
obwohl seinen Angaben zufolge die SLA Jaffna und die LTTE das Vanni-
Gebiet kontrolliert hätten und demzufolge zu erwarten gewesen wäre, er
könnte zur Überquerung mehr sagen als bloss durch wen die Überfahr or-
ganisiert worden sei (vgl. A15, F97–102),
dass er an der ergänzenden Anhörung keine Angaben darüber habe ma-
chen können, wann der Bürgerkrieg zu Ende gegangen sei, obwohl er da-
mals angeblich „vor Ort“ gewesen sei,
dass seine Erklärung, seine Erinnerungslücken seien auf seine vielen
Probleme zurückzuführen, wie eine Schutzbehauptung wirke,
dass er auch auf die Frage, wann die SLA Q._______ eingenommen habe
und wie die Umstände während der Endphase des Krieges gewesen seien,
keine substantiierten Angaben habe machen können, obwohl dies ein ein-
schneidendes Erlebnis für ihn hätte sein müssen,
dass ihm sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet zum geltend gemachten Zeit-
punkt folglich nicht geglaubt werden könne,
dass auch die pauschal vorgebrachte Meldepflicht seiner Mutter ange-
sichts der unglaubhaften Vorbringen nicht plausibel erscheine und deshalb
nicht geglaubt werden könne (vgl. A11, F124 ff. und A15, F11–20, F45–48),
dass seine Angaben zur Tätigkeit für die LTTE, zum Aufenthalt im Vanni-
Gebiet, zu den Festnahmen und den Verfolgungen durch die SLA wider-
sprüchlich, unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und folglich unglaubhaft
seien, wobei neben den erwähnten noch weitere Unglaubhaftigkeitsele-
mente hinzukämen, auf deren Aufzählung jedoch verzichtet werden könne,
D-2709/2016
Seite 9
dass diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach
Art. 7 AsylG nicht standhielten und folglich nicht auf ihre Asylrelevanz hin
zu prüfen seien,
dass sodann zu prüfen sei, ob im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka be-
gründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
bestehe, wobei seine unwahren Angaben zu den tatsächlichen Beweg-
gründen für seine Ausreise eine Gefährdungsprüfung in Kenntnis der tat-
sächlichen Gegebenheiten verunmöglichten,
dass im Rahmen des Möglichen nichtsdestotrotz geprüft werde, ob Sach-
verhaltselemente vorlägen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den vermöchten,
dass nach herrschender Praxis die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie
und eine mehrjährige Landesabwesenheit nicht ausreichten, um alleine
deshalb von Verfolgungsmassnahmen im Fall einer Rückkehr auszugehen
(vgl. Urteil des BVGer D-3465/2011 vom 3. September 2013, E.7.2),
dass seine Herkunft aus dem Norden, sein Alter und die geltend gemachte
illegale Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rah-
men der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zwar erhöhen könnten,
dass ihm diese Faktoren alleine jedoch kein politisch-oppositionelles Profil
verliehen, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante
Verfolgung begründen würde,
dass in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen kein be-
gründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass er konkret verfolgt sei oder
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würde,
dass er im Zusammenhang mit seinen verstorbenen LTTE-Verwandten
keine konkreten ihn betreffenden Nachteile geltend machte, weshalb ihm
auch diesbezüglich keine Verfolgung im oben erwähnten Sinne drohe,
dass er die Herkunft der Narbe in seiner Armbeuge offensichtlich zu ver-
schleiern versuche und diese im Falle der Einreise kein Hindernis darstel-
len sollte, da er – abgesehen von der einmaligen Teilnahme an einer Ge-
denkfeier in Genf – in der Schweiz nicht politisch aktiv gewesen sei (vgl.
A15, F115 ff.),
D-2709/2016
Seite 10
dass es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme gebe, wo-
nach er bei der Wiedereinreise Massnahmen zu befürchten hätte, die über
einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfungen von
Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus-
gingen,
dass seine Vorbringen somit – soweit diese nicht als unglaubhaft qualifiziert
worden seien – auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch dem-
zufolge abzulehnen sei,
dass im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung festzuhalten sei
was folgt,
dass mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) nicht angewendet würde,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erschei-
nen lasse,
dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten Anhaltspunkte ergäben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb sich seine Rückkehr
nach Sri Lanka im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweise,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Ende des be-
waffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE
im Mai 2009 deutlich verbessert habe,
dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des
Vanni-Gebietes – grundsätzlich zumutbar sei, wobei sich eine sorgfältige
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge,
dass der Beschwerdeführer aus R._______ ([…], Nordprovinz) stamme,
D-2709/2016
Seite 11
dass sein Vorbringen, er habe zuletzt in C._______ und davor in
Q._______ gelebt, nicht geglaubt werden könne,
dass ihm wegen der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht
geglaubt werden könne, seine Mutter und Schwester seien seinetwegen
ins Vanni-Gebiet gezogen, weshalb davon auszugehen sei, sie lebten wei-
terhin auf der Halbinsel Jaffna,
dass er nebst der erwähnten Familienmitglieder über zahlreiche Verwandte
in R._______ verfüge und aufgrund seiner Sozialisation – er habe die
Schule bis zur zehnten Klasse besucht und sein Heimatland erst im Alter
von 22 Jahren verlassen – von einem Bekannten- und Freundeskreis aus-
zugehen sei,
dass somit keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges entgegenstünden und sich der Vollzug
der Wegweisung in sein Heimatland aufgrund des erwähnten Beziehungs-
netzes, der gesicherten Wohnsituation, der voraussichtlichen Möglichkeit
der Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage, seines Alters und
Gesundheitszustandes als zumutbar erweise,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass für die weiteren Ausführungen auf die angefochtene Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeeingabe vom 2. Mai 2016 die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft unter Asylgewährung, eventuell die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung
sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von Art. 65
Abs. 1 VwVG und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses bean-
tragte,
dass der Beschwerde unter anderem die englische Übersetzung einer Mel-
debestätigung vom 22. April 2016 der Gemeindeverwaltung S._______
(P._______–Distrikt [Nordprovinz])beilag, der zufolge die Mutter und die
Schwester des Beschwerdeführers seit 2013 in S._______ wohnhaft seien
(vgl. Beschwerdebeilage 5),
D-2709/2016
Seite 12
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Umfang von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 11. Mai 2016 wegen Aussichtslosigkeit ablehnte und den Be-
schwerdeführer zur fristgerechten Leistung eines Kostenvorschusses auf-
forderte,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung am 25. Mai 2016 fristge-
recht nachkam,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
D-2709/2016
Seite 13
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im We-
sentlichen ausführte, er habe hinsichtlich der Daten im Zusammenhang mit
den beiden Inhaftierungen zwar unkohärente Angaben gemacht, inhaltlich
seien seine Schilderungen jedoch auffallend realitätsnah und sehr ausführ-
lich ausgefallen, wobei das Erinnerungsvermögen bei Traumata oftmals
bruchstückhaft und ungeordnet sei und oftmals die sensorische, emotio-
nale und physiologische Wahrnehmung im Vordergrund stehe, weshalb
seine Aussagen nicht einzig auf ihre zeitliche Übereinstimmung hin zu prü-
fen seien,
dass er die wesentlichen Fluchtgründe – die Festnahme in Q._______ und
die anschliessende Haft – sehr eindrücklich beschrieben und bereits zu
Beginn der ersten Anhörung auf die Verletzungen durch Folter hingewiesen
habe,
D-2709/2016
Seite 14
dass er auch die Verhaftung mit auffallenden Realkennzeichen – er habe
bei dieser keine Kleider getragen, sei von Soldaten in einwandfreiem Ta-
milisch befragt worden und habe bei der Ankunft im Camp L._______ be-
obachtet, wie drei Mitgefangene aussortiert und vermutlich verlegt worden
seien – beschrieben habe (vgl. A11, F29, F71 und F73),
dass seine Aussagen unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführ-
ten als glaubhaft zu bezeichnen seien,
dass auch die Angaben zu seiner Hilfstätigkeit für die LTTE überwiegend
ausführlich, nachvollziehbar und wirklichkeitsnah ausgefallen seien, wobei
er die einzelnen Tätigkeiten und Vorfälle detailliert beschrieben habe (vgl.
A11, F31, F42 und F45),
dass die Schilderung seiner Überfahrt von B._______ nach T._______
ebenfalls detailliert ausgefallen seien (vgl. A11, F51), wobei die Meeres-
route durchaus ohne Kontrollen passierbar gewesen sei und in Anbetracht
der Machtverhältnisse nur sporadisch Kontrollen durchgeführt worden
seien,
dass es sich um eine von der LTTE sorgfältig geplante Überfahrt gehandelt
habe,
dass abweichende Annahmen vom SEM realitätsfremd seien,
dass er ausserdem anschaulich aufgezeigt habe, wie er sich der Aufforde-
rung, als aktiver Kämpfer den LTTE zu dienen, mit List – er habe seine
Freundin als Ehefrau ausgegeben – verweigert habe (vgl. A11, F62 ff.),
dass er bei einer Rückführung nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten
hätte, die weitreichender ausfallen würden als der sogenannten back-
ground check,
dass ihm aufgrund des vorstehend Ausgeführten Asyl zu gewähren sei,
dass der vorinstanzlichen Einschätzung zur Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges entgegenzuhalten sei was folgt,
dass seine Mutter, Schwester und sein Schwager im Vanni-Gebiet lebten,
was mittels beigelegter Meldebestätigungen als erstellt zu erachten sei,
weshalb er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen sei (vgl. Beschwerdebeilagen 4–6),
D-2709/2016
Seite 15
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zu folgen-
dem Schluss kommt,
dass die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich, das heisst bezüglich
der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen, der Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu
bestätigen ist und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässli-
chen und grösstenteils zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A16 und in zusammengefasster
Form vorstehend),
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise führen, zumal sie grösstenteils Wiederholungen von
bereits geltend Gemachtem sind und sich die Widersprüche und Unge-
reimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht in der chrono-
logischen Gliederung der geltend gemachten Geschehnisse erschöpfen,
dass er bezüglich seiner ersten Verhaftung unterschiedliche Versionen prä-
sentierte, wie es zu dieser gekommen sei,
dass er anlässlich der BzP die Mitgliedschaft bei den Pfadfindern bezie-
hungsweise einer Studentenverbindung als Auslöser angab und an der An-
hörung die Verhaftung seines Cousins und eine damit zusammenhän-
gende Denunziation der Dorfbevölkerung bei der SLA (vgl. A3, S. 7,
Ziff. 7.02 und A11, F31 ff. und F45 ff.),
dass er im Zusammenhang mit den Tätigkeiten für die LTTE, welche er
zusammen mit seinem Cousin ausgeübt habe, ebenfalls unlogische Anga-
ben machte,
dass er nämlich angab, er habe erst nach der Verhaftung seines Cousins
von den verbotenen Warentransporten für die LTTE erfahren, was im Wi-
derspruch zu seiner Angabe steht, er sei an diesen beteiligt gewesen (vgl.
A11, F33 und F45),
dass er zudem angab, er sei nach der Festnahme seines Cousins und des-
sen spurlosen Verschwindens 2006 erstmals festgenommen worden, wes-
halb es nicht sein kann, dass er nach seiner ersten Entlassung gemeinsam
mit dem fraglichen Cousin Wasser geholt habe (A11, F33, F36 und F42),
D-2709/2016
Seite 16
dass er sich bei den Angaben zu den genaueren Umständen seiner Tätig-
keit für die LTTE in Widersprüche verwickelt hat, indem er abweichend aus-
führte, er habe in einem kleinen, für LTTE-Kämpfer errichteten Spital mit
einer Durchschnittsbelegung von 40 Patienten gearbeitet beziehungsweise
in einem solchen mit Kapazitäten für „hunderte von verletzten Personen,
hauptsächlich Zivilisten“ (vgl. A11, F28, 52 und 57),
dass er die angebliche Pflegetätigkeit anlässlich der BzP im Übrigen gänz-
lich unerwähnt liess und behauptete, er habe von Dezember 2007 bis
Kriegsende im Mai 2009 LTTE-Kämpfern Essen und Waffen gereicht (vgl.
A3, S. 7, Ziff. 7.02),
dass er im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet zudem
unterschiedlich angab, er habe während acht Monaten mit seiner angebli-
chen Ehefrau und de facto Freundin zusammengelebt und nach seiner Ver-
haftung den Kontakt zu ihr verloren beziehungsweise er habe sie gelegent-
lich besucht und sie vier bis fünf Monate vor seiner Verhaftung letztmals
gesehen (vgl. A11, F64 ff., F90 ff.),
dass die Angaben zu seinen der Festnahme vorausgehenden Tätigkeiten
und Lebensumständen durch zahlreiche Widersprüche gekennzeichnet
sind, was der Glaubhaftigkeit des damit zusammenhängenden Vorbrin-
gens – die Festnahme und die anschliessende Haft – abträglich ist,
dass die Ausführungen zur Festnahme 2009 trotz mehrmaligem Nachfra-
gen vage und allgemein gehalten ausgefallen sind (vgl. A11, F27 ff. und
F68 ff.),
dass er auch im Zusammenhang mit seinen Aufenthalten im Camp
L._______ und Camp K._______ abweichende Angaben gemacht hat,
dass er hierzu angab, er sei nach seiner Festnahme 2009 zunächst ins
Camp L._______ und für Verhöre insgesamt drei Mal beziehungsweise
fast jeden Tag ins Camp K._______ gebracht worden, was in quantitativer
Hinsicht offensichtlich nicht übereinstimmen kann (vgl. A11, F72 ff.),
dass er im Übrigen auch bezüglich seiner Narbe an seinem Unterarm un-
terschiedlich angab, diese stamme von einer Verletzung mit einer brennen-
den Zigarette beziehungsweise einem glühenden Eisen (vgl. A11, F24 und
A15, F119 ff.),
D-2709/2016
Seite 17
dass ihm seine Verhaftung und mehrjährige bzw. mehrmonatige Inhaftie-
rung aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten nicht geglaubt werden
kann,
dass daran auch seine allgemein verfügbaren und möglicherweise zutref-
fenden Angaben zu den Gegebenheiten in den während der vorliegend in-
teressierenden Zeitspanne von der SLA im Vanni-Gebiet betriebenen
„LTTE Camps“ nichts zu seinen Gunsten zu bewirken vermögen,
dass er davon unbenommen auch bezüglich seinem Aufenthalt in Indien
zwei (nicht nur in chronologischer Hinsicht) völlig unterschiedliche Versio-
nen eines Ereignisses präsentierte, weshalb ihm auch dieser nicht ge-
glaubt werden kann,
dass er nach seiner Flucht aus Sri Lanka 2013 neun Monate im Haus eines
Mannes in E._______ verbracht und danach via diverse Länder in die
Schweiz gereist sei (vgl. A3, S. 6, Ziff. 5.02), bzw.
dass er sich 2009 in M._______ (N._______/O._______) als Flüchtling re-
gistriert und bis im Februar 2014 gelebt habe, allerdings hätte er Mühe ge-
habt, weiter in Indien zu leben, weil er „während den letzten paar Jahren“
aufgefordert worden sei, seine „Aufenthaltsbewilligung“ zu verlängern (vgl.
A11, F22),
dass im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden kann, dass seine
Ausführungen zu seinen Aktivitäten für die LTTE einschliesslich zu den nä-
heren Umständen seiner Pflegetätigkeit für dieselben und zu seiner Le-
bensführung im Vanni-Gebiet, zu den beiden Festnahmen und Inhaftierun-
gen, zu seiner Flucht aus Sri Lanka und seinem Aufenthalt in Indien lauter
Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen und somit als unglaubhaft
zu beurteilen sind,
dass dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4
die Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka zu entnehmen sind,
dass sich vorliegend aus den Akten keine zusätzlichen Faktoren ergeben,
die – kumuliert mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamili-
schen Ethnie, seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und Körper-
narben – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermö-
gen,
D-2709/2016
Seite 18
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG)
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
D-2709/2016
Seite 19
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015, E. 13
vom 15. Juli 2016 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24)
und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt hat, wonach der Wegwei-
sungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (offen gelassen: das Vanni-Gebiet
im Sinne von BVGE 2011/241, E. 13.2.2.1) als auch in die Ostprovinz zu-
mutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien
(insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vorbringt, seine
Kernfamilie lebe im Vanni-Gebiet, weshalb er in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen sei,
dass er dazu an der ergänzenden Anhörung ausführte, seine Mutter sei
aus dem B._______-Distrikt ins Vanni-Gebiet gezogen, um sich einer Mel-
depflicht im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen zu entziehen, was
jegliche Logik vermissen lässt, zumal sie angeblich auch da ihrer Melde-
pflicht nachgehen müss(t)e, seit sechs Monaten jedoch darauf verzichte,
was die Verhaftung seines Schwagers zur Folge gehabt habe (vgl. A15,
F11 ff., F45 ff. und F140 ff.),
dass der Beschwerdeführer an anderer Stelle – in der Präsenzform – aus-
führte, dieser Schwager wohne in einem gemeinsamen Haushalt mit der
Mutter, der Schwester und deren neugeborenem Kind und arbeite als
Chauffeur (vgl. A15, F141 und Beschwerdeeingabe S. 7),
D-2709/2016
Seite 20
dass diese beiden Angaben offensichtlich nicht übereinstimmen können,
dass sich davon unbenommen die Frage stellt, weshalb die Missachtung
einer behördlichen Anordnung seiner Mutter die Verhaftung dieses in der
Meldebestätigung unerwähnt gebliebenen, angeblich im selben Haushalt
wohnenden Schwagers zur Folge haben sollte,
dass der Beweiswert der in Kopie eingereichten Meldebestätigungen ge-
ring ist und zu keiner Relativierung der aufgezeigten Widersprüche führt,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines tragfähigen Be-
ziehungsnetzes in der Nordprovinz ausserhalb des Vanni-Gebietes – wel-
ches mitunter seine Mutter, seine Schwester, seinen Schwager und weitere
Verwandte umfasst – als erstellt erachtet,
dass er gemäss Aktenlage immerhin neun Jahre die Schule besuchte und
erste Berufserfahrungen in der Landwirtschaft sammeln konnte (vgl. A3,
S. 3 f., Ziff. 1.17.04 f.),
dass er weitere Abklärungen zu seinen Lebensumständen in seinem Hei-
matstaat durch seine unvollständigen, teilweise wahrheitswidrigen Anga-
ben verunmöglicht hat,
dass er die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht zu tragen hat, in-
dem davon auszugehen ist, dass er im Jaffna-Distrikt über eine gesicherte
Wohnsituation verfügt und sich trotz der langen Abwesenheit wieder wird
integrieren können (vgl. Urteil des BVGer E-3199/2011 vom 31. Januar
2013, E. 9.2.4),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
D-2709/2016
Seite 21
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 25. Mai 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2709/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe dafür verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: