Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2710/2011
U r t e i l v om 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren (…), sowie deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 19. April 2011 / N (…).
D2710/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2009 die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz anordnete sowie den Vollzug verfügte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. August 2010 die
von den Beschwerdeführenden hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung
erhobene Beschwerde abwies,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführenden eine Frist zum
Verlassen der Schweiz bis zum 9. September 2010 einräumte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2011 – eröffnet am 29. April
2011 – das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom
6. September 2010 kostenpflichtig abwies und die Rechtskraft sowie die
Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 10. Juli 2009
feststellte,
dass es weiter festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, sowohl das
BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien ausführlich auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen,
dass die Einzelfallprüfung zudem ergeben habe, dass für die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo die Aussicht auf
eine existenzsichernde Lebensgrundlage bestehe,
dass im Wiedererwägungsgesuch in dieser Hinsicht keine neuen
erheblichen Tatsachen geltend gemacht würden,
dass aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis nicht zu entnehmen sei,
die Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) benötige ärztliche Behandlung,
die in Kosovo nicht gewährleistet wäre, oder dass ihre gesundheitliche
Situation derart wäre, dass von der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden müsste,
D2710/2011
Seite 3
dass eine psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin –
unabhängig von der Ursache – nach Bedarf in Kosovo fortgesetzt werden
könne,
dass zum schlechten psychischen Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin ferner festzuhalten sei, dass dieses Phänomen
(depressive Entwicklung bei Asylsuchenden nach Ablehnung von deren
Asylgesuchen) einem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch unter jenem von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegenstehe,
dass es umso wichtiger sei, durch eine sorgfältige Vorbereitung der
Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere Bereitschaft zur
Rückkehr aufzubauen, damit sich die Symptome nicht verschärfen
würden,
dass sich zur Frage der Staatsangehörigkeit das
Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ausführlich geäussert und in diesem
Zusammenhang festgestellt habe, dass keine praktischen
Vollzugshindernisse bestünden,
dass den Vollzugsakten darüber hinaus nicht zu entnehmen sei, die
zuständigen kosovarischen Behörden hätten Einwände gegen die
Rückkehr der Beschwerdeführenden,
dass die eingereichten Unterlagen zur Integration der
Beschwerdeführenden nicht geeignet seien, zu einem anderen
Verfahrensausgang zu führen, zumal bis anhin von einer relativ kurzen
Verfahrensdauer gesprochen werden könne,
dass zum Aspekt des Kindswohl unter anderem festzuhalten sei, dass
aufgrund des jungen Alters der Kinder (…) die Eltern die wichtigsten
Bezugspersonen sein dürften, weshalb nicht von einer starken Integration
in der Schweiz gesprochen werden könne, welche unter Umständen eine
Entwurzelung im Heimatland zur Folge haben könnte,
dass die Beschwerdeführenden ferner den grössten Teil ihres bisherigen
Lebens in ihrem angestammten Kulturkreis verbracht und folglich nicht in
eine fremde Kultur und Umgebung zurückzukehren hätten,
D2710/2011
Seite 4
dass es den Beschwerdeführenden frei stehe, Rückkehrhilfe gemäss
Art. 93 AsylG zu beantragen, was in der Abgabe von Medikamenten, Hilfe
bei der Organisation der Ausreise oder durch Unterstützung während und
nach der Rückkehr gewährt werden könne,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre erstmandatierte
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. Mai 2011 (Poststempel) gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und unter Kosten und Entschädigungsfolge beantragen liessen, es sei
die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 in Wiedererwägung zu ziehen,
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die aufschiebende
Wirkung herzustellen und es seien umgehend vorsorgliche Massnahmen
im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anzuordnen,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2011 der Vollzug der
Wegweisung nicht ausgesetzt, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abgewiesen und den Beschwerdeführenden Frist bis zum 16. Juni 2011
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.
angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, beim
momentanem Stand der Akten dürfte keine gegenüber der Situation bei
Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 10. Juli 2009
entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegen, zumal die
Beschwerdeführenden lediglich Sachumstände vorbringen würden, die
sie bereits im Rahmen der ordentlichen Verfahren vor dem Bundesamt
und vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Grundzügen eingebracht
hätten respektive hätten einbringen können,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden im ordentlichen Verfahren einer
einlässlichen Würdigung unterzogen worden sei,
D2710/2011
Seite 5
dass insbesondere unter dem Aspekt der Zumutbarkeit die geltend
gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin
(Ehefrau/Mutter) in Erwägung 4.3.3. des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2010 abgehandelt worden
seien,
dass eine Überprüfung der Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben würde, dass
diese nicht zu beanstanden sein dürften,
dass das Bundesamt mit Verweis auf besagtes Urteil des
Bundesverwaltungsgericht (Anmerkung des Gerichts: E. 4.4. des Urteils)
dargelegt habe, weshalb die Frage der Staatsangehörigkeit keine
praktischen Vollzugshindernisse darstellen würden,
dass es die Unterlagen hinsichtlich der Integration für das vorliegende
Verfahren zutreffend als nicht von wesentlicher Bedeutung gehalten und
überdies im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. dazu BVGE 2009/28
E. 9.3 S. 367 ff.) den Aspekt des Kindswohl zu Recht verneint haben
dürfte,
dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal der bereits
im ordentlichen Verfahren festgestellte Sachverhalt nochmals wiederholt
werde,
dass die Beschwerdeführenden im Grunde genommen bloss eine andere
– zu ihren Gunsten ausfallende – Beurteilung des geltend gemachten und
bereits gewürdigten Sachverhaltes anstreben würden, eine
entscheidende und massgebende Auseinandersetzung mit den
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung indessen grundsätzlich
unterbleibe,
dass eine Wiedererwägung aber nicht in Betracht falle, wenn lediglich
eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten
Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt würden, die
bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
D2710/2011
Seite 6
dass dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine
Wegweisungshindernisse entgegen stehen dürften,
dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren von
vornherein aussichtslos sein dürften,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde,
dass mit Eingabe vom 27. Juni 2011 die Mandatsanzeige durch die
zweitmandatierte Rechtsvertreterin erfolgte,
dass die erstmandatierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. Juli 2011
die Mandatsniederlegung mitteilte,
dass die zweitmandatierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. Juli
2011 die Mandatsniederlegung mitteilte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 19. April 2011, mit welchem das von
den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch vom 6. September 2009 um
Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 10. Juli
2009 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls
darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige
Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D2710/2011
Seite 7
dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 19. April 2011 legitimiert sind,
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufgezeigt,
vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung
des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zu
der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts
vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die
Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und
mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sach oder Rechtslage anzupassen ist
(vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42
E. 2b S. 46; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein
Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit
eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass das BFM in der angefochtene Verfügung dargelegt hat, weshalb die
Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der
ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern,
D2710/2011
Seite 8
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung als in jedes Hinsicht zutreffend erweisen,
dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 1. Juni
2011 ausführlich und teils unter Angabe der jeweiligen Fundstellen und
der Rechtsprechung dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der
Beschwerde da aussichtslos keine Hindernisgründe im
Zusammenhang mit der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung
darzustellen vermöchten,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der
Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen
darzulegen,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
6. September 2010 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde
demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 16. Juni 2011 in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
D2710/2011
Seite 9
(Dispositiv nächste Seite)
D2710/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 16. Juni 2011 in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Alfred Weber
Versand: