B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2710/2019
law/bah
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 30. April 2019.
D-2710/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 14. Dezember 2015 in die
Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom
27. Juli 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zu-
gleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde vom 29. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D-5210/2016 vom 1. Februar 2018 ab.
A.b Das SEM forderte die Beschwerdeführenden am 6. Februar 2018 auf,
die Schweiz bis zum 1. März 2018 zu verlassen.
B.
B.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Februar 2018 teilten die
Beschwerdeführenden dem SEM mit, dass bei ihren beiden am (…) gebo-
renen Kindern im März 2018 eine Vorsorgeuntersuchung durchgeführt wer-
den müsse. Dabei könne festgestellt werden, ob sie reisefähig seien und
ob die medizinische Versorgung im Irak für sie ausreichend sei. Die Be-
schwerdeführerin sei psychisch dekompensiert; im Verlauf der folgenden
Woche werde eine erste Konsultation bei einem Psychiater erfolgen.
Gleichzeitig wurde um Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 1. April 2018
ersucht. Mit der Eingabe wurden zwei ärztliche Zeugnisse eingereicht (vgl.
Ziff. 1 und 2 des Beweismittelumschlags; act. D2).
B.b Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 lehnte das SEM das Gesuch um
Verlängerung der Ausreisefrist ab.
C.
C.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. März 2018 gelangten die
Beschwerdeführenden erneut an das SEM, mit dem Ersuchen, die Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs sei in Wiedererwägung zu ziehen, sie
seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und der Wegweisungsvollzug
sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über dieses Wiedererwägungsge-
such auszusetzen.
C.b Zur Begründung wurde ausgeführt, es müsse zuerst abgeklärt werden,
ob die medizinische Versorgung der Kinder der Beschwerdeführenden im
Irak möglich wäre. In der Schweiz hätten sie die Möglichkeit, ein men-
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schenwürdiges Leben zu führen – im Irak wäre dies nicht der Fall. Die ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder liessen den Wegweisungs-
vollzug als unzumutbar erscheinen; wegen der Langzeitwirkung, die er
hätte, dürfte er auch unzulässig sein. Auch das Kindeswohl sei zu berück-
sichtigen, da die Schweiz die Konvention über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) unterzeichnet habe. Das Kindeswohl werde verletzt, soll-
ten die Kinder ausgeschafft und ihrem Schicksal überlassen werden. Die
Einschränkungen bezüglich der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten,
die von der Rechtsprechung stipuliert würden, gälten bei der Wahrung des
Kindeswohls nicht, da ein Wegweisungsvollzug in Berücksichtigung der
KRK schon dann unzulässig sei, wenn im Heimatstaat bloss eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich wäre. Da der Beschwerdeführer erhebliche Angst vor einer Rückkehr
in den Irak habe, habe sich bei ihm eine psychische Störung entwickelt, die
im Irak nicht behandelbar sei, weil die Angst vor einer Rückkehr die Ursa-
che der Störung sei. Der behandelnde Psychiater habe bei ihm eine Suizi-
dalität erkannt und überlege sich die Einweisung in eine Klinik. Auch die
Beschwerdeführerin sei psychisch angeschlagen, weil sie sich Sorgen um
ihren Mann und ihre Kinder mache. Der Vollzug dürfte auch unmöglich
sein, da die Kinder in der Schweiz geboren worden und nicht im Besitz von
irakischen Reisepässen seien. Der Eingabe lagen mehrere ärztliche Be-
richte bei (vgl. Ziff. 3 – 6 act. D2).
C.c Mit Schreiben vom 19. März 2018 reichte der Rechtsvertreter beim
SEM einen Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 8 act.
D2) und am 27. März 2018 einen Bericht des Kinderarztes der beiden Kin-
der ein (vgl. Ziff. 9 act. D2).
C.d Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Bestä-
tigung der Überweisung des Beschwerdeführers an die psychiatrischen
Dienste und einen Austrittsbericht derselben zu den Akten. Zudem wurde
ein Schreiben der Asayish (Sicherheitsbehörde Nordiraks) eingereicht (vgl.
Ziff. 10 bis 12 act. D2). Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdefüh-
rer sich sehr um das Wohl seiner Familie sorge, da er überzeugt sei, nach
einer Rückkehr in den Irak umgebracht zu werden. Zudem sei sein Bruder
verschollen und er glaube, schuld daran zu sein. Gemäss dem Dokument
der Asayish, das von einem Kollegen des Beschwerdeführers, der im Ar-
chiv arbeite, fotografiert worden sei, hätten sich die Sicherheitskräfte an
den Bruder des Beschwerdeführers gewandt und ihn nach seinem Aufent-
haltsort gefragt. Da der Bruder keine Informationen preisgegeben habe,
seien weitere Ermittlungen gegen diesen eingeleitet worden.
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Seite 4
C.e Mit Verfügung vom 20. August 2018 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 27. Juli
2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. September 2018 (Beschwer-
deverfahren D-5546/2018) liessen die Beschwerdeführenden gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin
wurde unter anderem beantragt, die Verfügung des SEM vom 20. August
2018 sei aufzuheben und das SEM sei zu verpflichten, auf das Wiederer-
wägungsgesuch einzutreten. Eventuell sei die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs direkt aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Subeventuell sei ihnen direkt Asyl zu gewähren. Mit der Ein-
gabe wurden Übersetzungen von gegen die Beschwerdeführerin gerichte-
ten Drohungen und ein ärztliches Zeugnis vom 19. September 2018 die
beiden Kinder betreffend eingereicht.
E.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 gelangte der Rechtsvertreter erneut an
das SEM und erklärte, er stelle im Namen und im Auftrag der Beschwerde-
führenden ein zweites Asylgesuch. Gleichzeitig beantragte er, die Be-
schwerdeführerin B._______ sei als Flüchtling anzuerkennen. Die übrigen
Familienangehörigen seien im Rahmen des Familienasyls ebenfalls als
Flüchtlinge anzuerkennen. Den Beschwerdeführenden sei in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzuneh-
men. Mit der Eingabe wurden drei Chat-Protokolle, zwei Publikationen,
eine Sammlung weiterer Publikationen und diverse Übersetzungen einge-
reicht.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei seit
langer Zeit auf Facebook aktiv, wo sie Texte zum Verhältnis des Islams zu
den Frauen publiziere. Deshalb werde sie seit kurzem von Drittpersonen
und Angehörigen massiv bedroht. Man habe gedroht, man werde jeman-
den in die Schweiz schicken, worauf sie die Polizei eingeschaltet habe. Ihre
Angehörigen drohten damit, die Familie der Beschwerdeführerin umzubrin-
gen. Da auch telefonische Bedrohungen erfolgt seien, die nicht belegt wer-
den könnten, werde die Anhörung der Beschwerdeführerin beantragt.
Durch die Einreichung von Publikationen aus dem Jahr 2017 könne belegt
werden, dass die Beschwerdeführerin nicht erst nach Ablehnung ihres
Asylgesuchs zu publizieren begonnen habe.
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Seite 5
F.
F.a Am 17. Oktober 2018 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundes-
verwaltungsgericht ein sie betreffendes ärztliches (psychiatrisches) Zeug-
nis vom 15. Oktober 2018 und einen Bericht der SFH-Länderanalyse über
die Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) in
der KRG-Region (Kurdistan Regional Government) einreichen.
F.b Parallel dazu teilten die Beschwerdeführenden dem SEM am 17. Ok-
tober 2018 mit, die Beschwerdeführerin sei mittlerweile über Viber mit
Sprachnachrichten bedroht worden. Ihre Cousine habe ihr mitgeteilt, ihr
Bruder sei auf dem Weg zu ihr, um sie zu töten. Für die Beschwerdefüh-
renden bestünden keine besonders begünstigenden Umstände mehr, die
einen Vollzug in den Nordirak als zumutbar erscheinen liessen. Der Ein-
gabe lag die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses vom 15. Oktober 2018 bei.
F.c Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichten die Beschwerdeführen-
den beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des ihre Kinder behan-
delnden Arztes ein. Zudem übermittelten sie die Übersetzung zweier
Sprachnachrichten, welche die Beschwerdeführerin erhalten habe. Des
Weiteren wurden ein Schreiben der Asylkoordination vom 30. Oktober
2018 und ein Zertifikat vom 20. Oktober 2017 über einen vom Beschwer-
deführer besuchten Deutschkurs eingereicht.
G.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 fest, die Beschwer-
deführenden und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Dezember 2018 (Beschwerde-
verfahren D-7344/2018) liessen die Beschwerdeführenden gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin
wurde beantragt, der Asylentscheid des SEM vom 3. Dezember 2018 sei
aufzuheben und das SEM sei zu verpflichten, unter Berücksichtigung aller
eingereichten Beweismittel neu über das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden zu entscheiden. Eventuell sei ihnen direkt Asyl zu gewähren. Sub-
eventuell sei nur die Anordnung des Wegweisungsvollzugs direkt aufzuhe-
ben; in diesem Fall seien sie vorläufig aufzunehmen. In diesem Fall sei das
Beschwerdeverfahren mit dem hängigen Beschwerdeverfahren mit der
Geschäftsnummer D-5446/2018 zu vereinigen.
D-2710/2019
Seite 6
I.
Am 10. Januar 2019 liessen die Beschwerdeführenden eine Ergänzung ih-
rer Beschwerde einreichen. Dieser lag ein undatiertes Schreiben und eine
Begleit-E-Mail vom 31. Dezember 2018 von E._______ bei.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde vom 22. Dezember
2018 mit Urteil D-7344/2018 vom 28. Februar 2019 gut, soweit es auf diese
eintrat. Die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2018 hob es auf und es
wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsfest-
stellung beziehungsweise -abklärung und Neubeurteilung an das SEM zu-
rück. Das Beschwerdeverfahren D-5446/2018 schrieb es als gegenstands-
los geworden ab.
K.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. April 2018 (recte: 2019) fest, die
Beschwerdeführenden und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es erhob eine
Gebühr von Fr. 600.–.
L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Juni 2019 liessen die Beschwer-
deführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben. Darin wurde beantragt, der Asylentscheid des SEM
vom 30. April 2019 sei aufzuheben und das SEM sei zu verpflichten, die
Beschwerdeführerin persönlich anzuhören und neu über das eingereichte
Mehrfachgesuch zu entscheiden. Das SEM sei zu verpflichten, ihnen für
das erstinstanzliche Verfahren über das am 11. Oktober 2019 eingereichte
Mehrfachgesuch die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Ver-
beiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Eventuell seien sie
direkt als Flüchtlinge anzuerkennen; in diesem Fall sei ihnen in der
Schweiz direkt Asyl zu gewähren. Subeventuell sei auch nur die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs aufzuheben, in diesem Fall seien sie in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechts-
pflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu
gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel zur Bedrohungssitua-
tion der Beschwerdeführerin, ein ärztliches Zeugnis und zwei psychologi-
sche Abklärungsberichte bei (vgl. Beschwerde S. 17).
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Seite 7
M.
Die Beschwerdeführenden liessen dem Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 18. Juni 2019 einen Verlaufsbericht des sie behandelnden
Psychiaters vom 5. Juni 2019 zukommen.
N.
Am 21. Juni 2019 übermittelte der Rechtsvertreter mehrere von der Be-
schwerdeführerin auf Facebook veröffentlichte Texte, sowie am 2. und
4. Juli 2019 zwei Berichte von ihr über die Situation der Frau in der musli-
mischen Religion. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 wurde ein weiterer, von
ihr verfasster Bericht eingereicht.
O.
Am 19. Juli 2019 reichte der Rechtsvertreter zwei ärztliche Berichte und
zwei Autismus-Abklärungsberichte betreffend die Kinder der Beschwerde-
führenden sowie eine Kostennote und einen Arbeitsrapport ein.
P.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 reichte der Rechtsvertreter einen von der
Beschwerdeführerin verfassten, auf dem Internet veröffentlichten Bericht
zu den Akten. Am 23. August 2019 wurden zwei Berichte des Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) F._______, Bestätigungen der
kantonalen Invalidenversicherungs-Stelle sowie mit Eingabe vom 30. Ja-
nuar 2020 zwei logopädische Abklärungsberichte eingereicht.
Q.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 teilte der Rechtsvertreter mit, die IV-
Stelle habe bei den beiden Kindern der Beschwerdeführenden ein Ge-
burtsgebrechen anerkannt und übernehme die Behandlungskosten. Damit
komme ein neuer Umstand dazu, der gegen den Wegweisungsvollzug
spreche.
R.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 übermittelte der Rechtsvertreter einen
die Beschwerdeführenden betreffenden psychiatrischen Verlaufsbericht
vom 24. Februar 2020 und ein Schreiben der (…) vom selben Tag.
S.
Am 10. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden einen ihre Kinder
betreffenden psychiatrischen Bericht des KJPD F._______ vom 5. März
2020 ein.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen aus, den eingereichten Beweismitteln sei nicht zu entnehmen,
wo die Beschwerdeführerin ihre Kritik am Islam veröffentlicht habe. Die Be-
weismittel enthielten lediglich schriftliche Äusserungen, den Namen
G._______, Fotos sowie Daten und Uhrzeiten. Es sei nicht belegt, dass sie
die kritischen Äusserungen auf einer allgemein zugänglichen Plattform pu-
bliziert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ihre Familie von ihrer
Kritik erfahren habe. Die Chatprotokolle, in denen sie bedroht werde, könn-
ten leicht selbst angefertigt werden; eigens für die Konstruktion eines Asyl-
vorbringens könnte ein Chatprotokoll erstellt werden, von dem aus selbst
erstellte Drohnachrichten ans eigene Konto verschickt würden. Dasselbe
gelte für die Sprachnachrichten, in denen sie mutmasslich bedroht worden
sei. Im Schreiben, in dem die Beschwerdeführerin die schwierige Lage der
Frauen im Irak schildere, werde ihre persönliche Einschätzung wiederge-
geben, die keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgungssituation
enthalte. Das SEM bestreite nicht, dass es im Irak zu Ehrenmorden
komme, die eingereichten Artikel seien jedoch nicht Beleg für die vorge-
brachte Verfolgung. Hinsichtlich der Sprachmitteilung der Cousine der Be-
schwerdeführerin, wonach ihr Bruder auf dem Weg nach Europa sei, um
sie zu töten, sei anzubringen, dass auch diese Mitteilung selbst angefertigt
beziehungsweise in Auftrag gegeben worden sein könne. Es handle sich
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um eine blosse Behauptung, die für die Glaubhaftmachung einer konkreten
Gefahr nicht ausreiche. Aufgrund der untauglichen Beweismittel und der
unsubstanziierten Ausführungen gelinge es der Beschwerdeführerin nicht,
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
An dieser Feststellung könnten auch die übrigen Beweismittel nichts än-
dern. Mit Arztberichten könne lediglich das Vorliegen von Symptomen
glaubhaft gemacht werden, sie bildeten keinen Beweis für das Vorliegen
des durch einen Asylsuchenden geltend gemachten traumatisierenden Er-
eignisses. Der eingereichte Brief der Asylkoordination und das Deutsch-
kurs-Zertifikat enthielten keinen Hinweis auf die geltend gemachte Verfol-
gung.
Im Rahmen von Folgegesuchen sehe das Gesetz keine weitere Anhörung
vor; Art. 29 AsylG komme bei Mehrfachgesuchen grundsätzlich nicht zur
Anwendung. Ausserordentliche Gesuche seien schriftlich und hinreichend
begründet einzureichen. Vorliegend seien die Vorbringen ausreichend dar-
gelegt worden und das SEM erachte den Sachverhalt als erstellt, weshalb
der Antrag auf eine Anhörung abzuweisen sei.
Den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak erachtete das SEM als zu-
lässig und grundsätzlich zumutbar. Hinsichtlich der Zumutbarkeit sei auf
die Erwägungen des SEM in der Verfügung vom 27. Juli 2016 und auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2018 zu verweisen.
Die Beschwerdeführenden hätten ein familiäres Beziehungsnetz und den
Kontakt zu ihren Verwandten aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer ver-
füge über mehrjährige Arbeitserfahrung und die Beschwerdeführerin über
einen Universitätsabschluss und zwei Jahre Berufserfahrung. Psychische
Leiden könnten im Nordirak therapeutisch und medikamentös behandelt
werden. Es könne medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden. Den be-
züglich der Kinder eingereichten Arztberichten seien das Vorliegen von
Entwicklungsverzögerungen in der Grob- und Feinmotorik, im Spracher-
werb sowie im Spielverhalten zu entnehmen. Diese Probleme stellten keine
medizinische Notlage dar, die den Vollzug als unzumutbar erscheinen lies-
sen. Die Kinder seien erst (…) Jahre alt, womit sie sich in einem Alter be-
fänden, in dem ihre Sozialisierung hauptsächlich an das familiäre Umfeld
gebunden sei. Somit spreche auch aus Sicht des Kindeswohls nichts ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsge-
richt habe im Urteil vom 28. Februar 2019 festgehalten, dass das SEM über
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den Antrag zu befinden habe, die Beschwerdeführerin sei erneut anzuhö-
ren. Zudem habe es auch über den im Mehrfachgesuch gestellten Antrag
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entscheiden. Diesem Auftrag
sei es nicht nachgekommen. Es halte fest, es sei nicht ersichtlich, auf wel-
cher Internetplattform die Kritik veröffentlicht worden sei, und es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Familie davon erfahren habe. Statt die Be-
schwerdeführerin persönlich anzuhören oder sich schriftlich bei ihr zu er-
kundigen, äussere es Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Über die
unentgeltliche Rechtspflege habe es nicht befunden und den Beschwerde-
führenden Kosten auferlegt. Die Kostenauflage sei in allgemeiner Weise
begründet worden, ohne dass auf das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege eingegangen worden sei. Dies seien gravierende Verletzungen des
rechtlichen Gehörs. Im Verfahren sei einiges falsch gelaufen und es wäre
an der Zeit gewesen, das Mehrfachgesuch beim zweiten Anlauf sorgfältig
anzugehen. Dazu hätte es gehört, den Auftrag des Bundesverwaltungsge-
richts in Erwägung 7.3 des Urteils vom 28. Februar 2019 ernst zu nehmen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien an den gesetzlichen Defi-
nitionen von Art. 7 AsylG zu messen, das SEM dürfe keine eigenen Be-
weisregeln einführen, die darüber hinausgingen. Insbesondere dürfe es
nicht aus etwas, das es nicht verstanden habe, auf Unglaubhaftigkeit
schliessen. Zudem hätte es sich erkundigen müssen, falls es etwas nicht
nachvollziehen könne, das die Beschwerdeführerin als offensichtlich ange-
sehen und nicht erwähnt habe. Der Ausdruck einer Facebook-Seite weise
immer einen typischen Aufbau auf und es finde sich immer irgendwo das
Facebook-Logo. Bezüglich der Behauptung, die Beschwerdeführerin hätte
sich selbst Drohungen schicken können, übersehe das SEM, dass über
WhatsApp und Viber verschickte Nachrichten die Mobiltelefonnummer als
Absenderangabe trügen. Damit werde ersichtlich, dass die Nachrichten
aus dem Irak stammten.
Die Internet Kritik am Islam sei auf Facebook veröffentlicht worden. Mit der
Beschwerde vom 22. Dezember 2018 sei eine Bestätigung des Präsiden-
ten der kurdischen Atheisten eingereicht worden, der auf die Publikationen
der Beschwerdeführerin hingewiesen habe. Daraus sei erkennbar, dass
die Publikationen über Facebook gelaufen seien. Zwischenzeitlich sei eine
neue Bestätigung eingegangen. Die Publikationen seien unter dem Namen
G._______ erfolgt, wobei es sich um eine andere Schreibweise von
H._______ handle. I._______ sei der angestammte Name im arabischen
System, weil ihr Vater I._______ geheissen habe. Es sei klar, dass sie da-
mit gemeint sei. Dass ihre Familie davon erfahren habe, ergebe sich aus
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Seite 12
dem Umstand, dass Angehörige zu ihren Facebook-Freunden gehörten.
Es sei die Idee gewesen, dass diese Umstände bei einer persönlichen An-
hörung hätten dargelegt werden können.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen der islamkritischen
Texte von ihrer Familie bedroht werde, sei neu. Mit dem Veröffentlichen
solcher Texte habe sie schon vor ihrer Flucht begonnen. Dass sie die Texte
geschrieben habe, sei im Umfeld von Islamisten und ihrer Familie kurz vor
Einreichung des Folgegesuchs bekannt geworden. Sie sei seit Februar
2015 Mitglied des «(…)». Der Präsident der kurdischen Atheisten halte fest,
dass es ihr während längerer Zeit gelungen sei, die Aktivitäten so zu ge-
stalten, dass sie nicht zu ihr zurückverfolgt hätten werden können. Der Prä-
sident des Vereins bestätige, dass sie entdeckt worden und bedroht sei. Im
Rahmen des zweiten Beschwerdeverfahrens seien Screenshots von Pub-
likationen aus dem Jahr 2016 eingereicht worden, mit denen habe wider-
legt werden können, dass sie die Verfolgungssituation konstruiert habe.
Das SEM nehme bewusst in Kauf, einen Fehlentscheid zu fällen, weil es
alle Beweismittel als Fälschungen abtue, ohne angeben zu können, ob
überhaupt Fälschungsmerkmale vorlägen. Die Chat-Protokolle beruhten
auf WhatsApp und Viber und liefen über Mobiltelefone. Es sei erkennbar,
dass die Mitteilungen über irakische Mobiltelefonnummern verschickt wor-
den seien. Wäre die Beschwerdeführerin angehört worden, hätte das SEM
noch ihre Aussagen gehabt, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu er-
mitteln. Es gehe nicht an, die Abnahme des Beweismittels einer Anhörung
zu verweigern und die übrigen Beweismittel als Fälschungen zu bezeich-
nen.
Das SEM behaupte, ein persönlich verfasstes Schreiben sei kein Beweis-
mittel. Wenn es auf der Durchführung eines rein schriftlichen Verfahrens
beharre, müsse es persönliche Schreiben als Beweismittel zulassen.
Entgegen der Ansicht des SEM bestünden Übereinstimmungen im Profil
der Beschwerdeführerin und den Frauen, die Opfer von Ehrenmorden ge-
worden seien. Es gehe um Frauen, die sich nicht an die Regeln der islami-
schen Gemeinschaft hielten. Besonders schlimm werde es, wenn in er-
kennbarer Weise gegen diese Zwänge protestiert werde. Zum Beweis der
geltend gemachten Verfolgung habe die Beschwerdeführerin nur Berichte,
Chat-Protokolle und die Sprachnachrichten einreichen können. Bezüglich
der Anrufe, die nicht aufgezeichnet worden seien, könne sie nur behaup-
ten, dass es sich um Drohanrufe gehandelt habe. Der Hinweis auf unsub-
stanziierte Ausführungen sei unfair, da das SEM ein persönlich verfasstes
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Seite 13
Schreiben nicht als Beweismittel anerkenne und eine Anhörung ablehne.
Damit sei ihr jede Chance geraubt worden, ihre Verfolgungssituation glaub-
haft zu machen.
Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche müssten gemäss Art. 111b
Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und be-
gründet eingereicht werden, womit nicht gesagt sei, dass das gesamte Ver-
fahren schriftlich durchgeführt werden könne. Gerade wenn es auf die
Glaubhaftigkeitsprüfung ankomme, müsse eine Anhörung möglich sein. Es
handle sich eher nicht um eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG, son-
dern um eine Beweiserhebung im Rahmen von Art. 13 VwVG. Gerade
wenn alle Beweismittel aus dem Internet stammten, sei eine Anhörung un-
erlässlich. Es seien viele Indizien vorhanden, weshalb es relevant sei, dass
das SEM sich bei einer Anhörung ein umfassendes Bild mache. Spätes-
tens nach ihrer Anhörung sei die Verfolgung der Beschwerdeführerin ge-
nügend nachgewiesen.
Im Nordirak komme es immer wieder zu Vorfällen und Übergriffen. Die Be-
schwerdeführerin habe Berichte eingereicht, in denen über die dort herr-
schende allgemeine und die konkret gegen Frauen gerichtete Gewalt be-
richtet worden sei. Besonders begünstigende Umstände lägen keine
(mehr) vor. Der Beschwerdeführer könne nicht an seine Arbeitsstelle zu-
rückkehren, diese sei der Grund für seine Flucht gewesen. Familiäre Kon-
takte habe er im Irak keine mehr. Die Beschwerdeführerin habe ihre Ar-
beitsstelle verloren, woran ihr akademischer Grad nichts ändere. Zudem
habe sie keinen Rückhalt durch ihre Familie, da ihr diese nach dem Leben
trachte. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar.
Das SEM übersehe, dass die psychischen Leiden der Beschwerdeführen-
den mit ihrer Heimat und der Angst vor eine erzwungene Rückkehr dorthin
zusammenhängen würden. Hinzu käme die Krankheit der Kinder. Die Auf-
fälligkeiten sprächen für einen frühkindlichen Autismus. Es sei wichtig,
dass das eingeleitete Förderprogramm weitergeführt werde. Es gehe nicht
um eine medizinische Notlage, sondern um das Kindeswohl. Der Autismus
wäre im Irak nicht behandelbar, die Kinder hätten dort keine Chance, sich
positiv zu entwickeln. Das SEM habe nicht abgeklärt, ob die Behandlung
der Kinder im Irak möglich wäre. Die Kinder seien in der Schweiz geboren,
weshalb die Schweiz für sie verantwortlich sei; bei einer Rückschaffung in
den Irak hätten sie keine Chance, ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Sie würden dort wohl invalid werden oder sterben, womit ein Wegwei-
sungsvollzug Art. 6 Abs. 2 KRK verletzen würde. Die KRK erfordere in
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Seite 14
Art. 24 das erreichbare Höchstmass an Gesundheit, weshalb die Ein-
schränkungen, die das Bundesverwaltungsgericht für Erwachsene stipu-
liere, bei der Wahrung des Kindeswohls nicht gälten. Ein Vollzug werde in
Berücksichtigung der KRK schon dann unzulässig, wenn im Heimat- oder
Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich wäre. Der Vollzug der Wegweisung der
Kinder wäre unzulässig. Das SEM äussere sich zwar kurz zum Kindeswohl,
gehe aber nicht auf den Zusammenhang zwischen Gesundheit und Kin-
deswohl ein.
5.
5.1 Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde von Am-
tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unter-
lagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.)
2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
Rz. 1043 ff.).
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
5.3
5.3.1 In der Beschwerde wird gerügt, aufgrund der Verweigerung einer er-
neuten Anhörung der Beschwerdeführerin durch das SEM sei ihr Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt worden.
5.3.2 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Stellung von Asylgesuchen,
die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegwei-
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Seite 15
sungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfol-
gen. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden bereits im Jahr 2015 das
erste (Beschwerdeführerin) beziehungsweise das zweite (Beschwerdefüh-
rer) Mal um Asyl in der Schweiz nachgesucht. Mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5210/2016 vom 1. Februar 2018 wurde rechtskräftig
über diese Asylgesuche entschieden, weshalb die erneute Asylgesuchstel-
lung vom 11. Oktober 2018 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch
entgegengenommen wurde.
5.3.3 Über Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG wird zwar grundsätzlich
in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden
entschieden. Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) soll bei Mehr-
fachgesuchen nicht mehr zur Anwendung kommen, selbst wenn die ge-
suchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt
ist. Geändert wurden daher auch die formellen Anforderungen an die Ein-
gabe von weiteren Asylgesuchen dahingehend, dass solche Gesuche im
Rahmen einer bestimmten Zeit nach Abschluss eines vorangegangen na-
tionalen Asylverfahrens nur noch schriftlich und begründet eingereicht wer-
den können (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Im Übrigen richtet sich das Ver-
fahren jedoch nach dem VwVG (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4). Das SEM hat
mithin den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und es hat gestützt
auf Art. 12 i.V.m. Art. 19 VwVG die erforderlichen Beweisvorkehrungen zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu treffen, falls sich die-
ser aufgrund des schriftlich eingereichten Asylgesuches nicht vollständig
erstellen lässt.
5.3.4 Vorliegend verzichtete das SEM sowohl auf die Durchführung einer
Anhörung der Beschwerdeführerin, als auch auf andere Instruktionsmass-
nahmen, obwohl es trotz der mit der Eingabe vom 11. Oktober 2018 einge-
reichten, zahlreichen Beweismittel offene Fragen gab. Das SEM be-
schränkte sich darauf, anzuführen, dass die von der Beschwerdeführerin
erhaltenen Drohungen von ihr selbst verfasst worden sein, oder dass Dritt-
personen in Absprache mit ihr solche verfasst haben könnten. Konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass sie die geltend gemachten Drohungen fingierte,
nannte das SEM indessen keine. Bei den von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten Behelligungen handelt es sich nicht wie bei Mehrfachge-
suchen aufgrund deren Natur typischerweise in der Schweiz vorgefallene
und daher einfacher einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehende Sach-
verhaltselemente (wie z.B. exilpolitische Tätigkeiten), sondern um geltend
gemachte, neu erhaltene schriftliche und telefonische Drohungen aus dem
Ausland, aufgrund von vor und nach ihrer Ausreise aus dem Irak verfassten
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Seite 16
und publizierten (religions-)kritischen Artikeln. Mit der Argumentations-
weise des SEM wird verkannt, dass neben der von ihm geäusserten Mög-
lichkeit, die Drohungen könnten fingiert sein, genauso gut die Möglichkeit
besteht, dass die Beschwerdeführerin wegen den von ihr verfassten Pub-
likationen tatsächlich von Drittpersonen an Leib und Leben bedroht wird.
5.3.5 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorliegend vorgebrachten Be-
drohung kann auf Basis der schriftlichen Eingabe trotz der eingereichten
Beweismittel nicht abschliessend vorgenommen werden. So vermag die
Beschwerdeführerin mit ihrer schriftlichen Eingabe den Ablauf der Ge-
schehnisse, insbesondere der telefonisch erhaltenen Drohungen naturge-
mäss kaum in umfassender Weise darzustellen, so dass beispielsweise die
inneren Vorgänge, ihre Überlegungen und Empfindungen nicht beurteilt
werden können und auch Detailschilderungen des Geschehenen fehlen.
Ohne die Durchführung einer Anhörung fehlt die Möglichkeit von Rück- und
Ergänzungsfragen, spontanen Äusserungen und die unmittelbare Gele-
genheit, zu allfälligen Widersprüchen und allenfalls nicht plausiblen Anga-
ben Stellung nehmen zu können. Da die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin allein aufgrund der Eingabe vom 11. Oktober 2018
und der mit dieser eingereichten Beweismittel nicht beurteilt werden kann,
hätte das SEM sie persönlich anhören müssen.
5.3.6 Die Beschwerdeführenden erblicken in der Tatsache, dass das SEM
(zum zweiten Mal) nicht über den mit ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2018
gestellten Antrag, es sei ihnen im erstinstanzlichen Verfahren die vollum-
fängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das SEM führte in der angefochtenen
Verfügung in allgemeiner Weise aus, es erhebe eine Gebühr, wenn eine
Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens ein Wiedererwägungsgesuch stelle und es dieses ablehne. Weil
das gestellte Gesuch vollumfänglich abgewiesen werden müsse, sei eine
Gebühr zu erheben. Abgesehen davon, dass das SEM ein Mehrfachge-
such und nicht ein Wiedererwägungsgesuch zu behandeln hatte, handelt
es sich bei den erwähnten allgemeinen Ausführungen nicht um eine Be-
handlung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Diese ist gemäss Art. 111d Abs. 2 AsylG bei der Stellung von Mehrfachge-
suchen dann zu gewähren, wenn die Partei bedürftig ist und ihre Begehren
nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Allein der Umstand, dass ein
Mehrfachgesuch abgewiesen wird, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig,
dass das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten
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ebenso abzuweisen ist. Das SEM geht in keiner Weise auf den in der Ein-
gabe vom 11. Oktober 2018 gestellten Antrag um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtpflege (Verfahrenskosten und Verbeiständung) ein, obwohl
es vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2019 (vgl.
E. 7.3) angewiesen wurde, insbesondere über das Gesuch um unentgeltli-
che Verbeiständung zu befinden. Die zweimalige Nichtbehandlung des ge-
stellten Antrags trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht stellt
im Ergebnis eine Rechtsverweigerung dar und lässt sich mit der Verpflich-
tung des SEM, auch Mehrfachgesuche mit der notwendigen Sorgfalt zu
behandeln, kaum vereinbaren. Das SEM ist demnach nochmals anzuwei-
sen, unverzüglich über das in Ziffer 5 des im Mehrfachgesuch vom 11. Ok-
tober 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu befinden. Da es nicht
Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, anstelle des SEM über
Anträge um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege im vorinstanzlichen Verfahren erstinstanzlich zu entscheiden, ist der
Antrag, das SEM sei zu verpflichten, den Beschwerdeführenden dieselbe
zu gewähren, abzuweisen.
5.4
5.4.1 In der angefochtenen Verfügung setzt sich das SEM inhaltlich nicht
mit den gesundheitlichen Problemen der beiden Kleinkinder der Beschwer-
deführenden auseinander. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärzt-
lichen Zeugnis von Dr. med. J._______, Kinder- und Jugendmedizin FMH,
vom 21. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass bei beiden Kindern eine heilpä-
dagogische Früherziehung initiiert wurde. Die festgestellten Auffälligkeiten
könnten im Rahmen eines frühkindlichen Autismus zu sehen sein. Die er-
forderliche spezielle Abklärung sei im Gange und unverzichtbar. Im Schrei-
ben der (…) vom 20. Mai 2019, dem zwei psychologische Abklärungsbe-
richte beiliegen, wird die Situation der beiden Kinder und der Familie aus-
führlich beschrieben. Im Autismus-Abklärungsbericht der (…) vom 18. Juli
2019 wurde bezüglich C._______ ein frühkindlicher Autismus (ICD-10
F84.0) diagnostiziert. Eine autismusspezifische Intensivtherapie, die aus
Frühförderung, Ergotherapie und Logopädie zusammengesetzt sei, sei klar
indiziert. Kinder sollten so früh wie möglich solch umfassende Formen der
intensiven Frühintervention erhalten, da momentan mit keiner anderen Be-
handlung bei frühkindlichem Autismus bessere Ergebnisse erzielt würden.
Dabei handle es sich um Interventionen, die zeitintensiv und stark auf In-
terdisziplinarität ausgerichtet seien. Wichtig sei, dass die Familie neben der
Intensivtherapie regelmässige Termine bei der fallführenden Psychologin
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Seite 18
wahrnehmen könne. Werde C._______ die Therapie nicht erhalten, be-
stehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass er sein kognitives Potenzial
nicht entfalten könne. Es bestehe das Risiko, dass es zu sekundären psy-
chopathologischen Symptomen komme. Möglich wäre, dass er im Bereich
der Sprache keine Fortschritte erzielen und sich keine Kommunikationsfä-
higkeit entwickeln würde. Dadurch eingeschränkt wäre auch eine soziale
Interaktion und C._______ wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit lebenslang
auf fremde Hilfe angewiesen. Auch bezüglich des Zwillingsbruders
D._______ wurde vom (…) am 18. Juli 2019 frühkindlicher Autismus diag-
nostiziert. Mit Entscheiden vom 30. Januar 2020 übernahm die kantonale
IV-Stelle die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zugunsten
der beiden Kinder vom 18. Juli 2019 bis 31. März 2024 für die Behandlung
der Geburtsgebrechen Ziffer 405.
5.4.2 Das SEM stellte gestützt auf die zum Zeitpunkt des Erlasses der Ver-
fügung vorhandenen Berichte fest, bei den Entwicklungsverzögerungen in
der Grob- und Feinmotorik, im Spracherwerb und im Spielverhalten handle
es sich nicht um eine medizinische Notlage, die einen Vollzug als unzumut-
bar erscheinen liesse. Bezüglich des Kindeswohls hielt es fest, die Kinder
seien überall dort zuhause, wo sich die Eltern aufhielten. Der Begründung
in der angefochtenen Verfügung sind keine Hinweise dafür zu entnehmen,
dass das SEM die nicht leicht zu nehmenden gesundheitlichen Probleme
der beiden Kinder sorgfältig und nachvollziehbar geprüft hätte. Eine Ausei-
nandersetzung damit, ob ein Vollzug der Wegweisung der Kinder ange-
sichts ihrer Geburtsgebrechen zulässig und zumutbar beziehungsweise
dem Kindeswohl entsprechen würde, wäre indessen angezeigt gewesen,
was durch die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte verdeutlicht
wird.
5.4.3 Die Unterlassung einer nachvollziehbaren und einlässlichen gesamt-
haften Prüfung des vorrangig zu beachtenden Kindeswohls im vorliegen-
den Verfahren, erschwert nicht nur eine sachgerechte Anfechtung der vor-
instanzlichen Verfügung, sondern schränkt auch die Möglichkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts ein, den erstinstanzlichen Entscheidfindungspro-
zess sinnvoll zu überprüfen. Bei dieser Sachlage steht fest, dass das SEM
bezüglich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins-
besondere mit Blick auf die gesundheitliche Situation der beiden Kinder die
Begründungspflicht und somit den Anspruch der Beschwerdeführenden
auf rechtliches Gehör verletzt hat.
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Seite 19
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
6.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM auf-
grund eines nicht vollständig und damit nicht richtig festgestellten Sachver-
halts entschieden hat. Zudem hat es über den Antrag auf Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfah-
ren trotz entsprechender Anweisung durch das Gericht zum zweiten Mal
nicht befunden. Bezüglich der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung hat es keine ausreichende, die konkrete Situation der beiden Kinder
hinreichend berücksichtigende Prüfung vorgenommen und die Begrün-
dungspflicht verletzt. Da es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts
sein kann, den Sachverhalt auf Beschwerdeebene rechtsgenüglich zu er-
stellen, an die Vorinstanz gerichtete Anträge zu behandeln und die Frage
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs anstelle der Vorinstanz
ausführlich zu prüfen und zu begründen, ist die angefochtene Verfügung
vollumfänglich aufzuheben und die Sache erneut an das SEM zurückzu-
weisen.
7.
Die Beschwerde gegen die das Mehrfachgesuch vom 11. Oktober 2018
betreffende Verfügung des SEM vom 30. April 2019 ist nach dem Gesagten
gutzuheissen, die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen
und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Das SEM wird im wiederaufzunehmenden Verfahren bezüglich des Mehr-
fachgesuchs vom 11. Oktober 2018 aufgrund der gesamten Eingaben (inkl.
der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel) und nach erneuter
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Anhörung der Beschwerdeführerin darüber zu befinden haben, ob die Be-
schwerdeführenden und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und
– sollte das Vorliegen derselben verneint werden –, ob der Wegweisungs-
vollzug anzuordnen ist. Dabei hat eine einlässliche und nachvollziehbare
Prüfung der Durchführbarkeit des Vollzugs unter besonderer Beachtung
der gesundheitlichen Situation der Kinder zu erfolgen, die sich in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat. Das SEM wird dabei zu beach-
ten haben, welcher Therapien und Fördermassnahmen die beiden Kinder
bedürfen, und zu prüfen haben, ob diese im Nordirak erhältlich und für die
Kinder zugänglich sind. Erst nachdem diese sachverhaltlichen Abklärun-
gen vorgenommen worden sind, kann darüber befunden werden, ob ein
Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar ist oder nicht. Des Weiteren
hat das SEM unverzüglich über die mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 be-
antragte Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege zu
befinden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
10.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5
VGKE eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Mit der Eingabe vom 19. Juli 2019 wurde eine
Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 9,5 Stunden (à
Fr. 230.–) und Auslagen von Fr. 111.90 (Porto, Telefon Kopien) veran-
schlagt wurden. Die Mehrwertsteuer wurde mit Fr. 176.86 beziffert. Die
Kostennote erweist sich als angemessen. Nach dem 19. Juli 2019 wurden
vier Schreiben (vom 30. Juli und 23. August 2019 sowie 30. Januar und
3. Februar 2020) mit Berichten über die gesundheitlichen Probleme der
Kinder eingereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3000.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 30. April 2019 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsfeststellung be-
ziehungsweise -abklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewie-
sen.
3.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin persönlich zu den von
ihr geltend gemachten neuen Asylgründen anzuhören, und unverzüglich
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
-verbeiständung zu befinden.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 3000.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: