B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2711/2014
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2004 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 19. Dezember
2013 unter anderem angab, am 3. Oktober 2013 in Italien illegal in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein,
dass das BFM gestützt auf diese Angabe die italienischen Behörden am
7. März 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 7 Bst. b Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen,
dass das BFM mit - am 16. Mai 2014 eröffneter - Verfügung vom 12. Mai
2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Dezem-
ber 2013 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung
nach Italien wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter, auf den 19. Mai
2014 datierter Formularbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob,
dass die – mit Vollmacht vom 20. Mai 2014 mandatierte – Rechtsvertrete-
rin mit Eingabe vom 22. Mai 2014 die Beschwerde des Beschwerdefüh-
rers ergänzte,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und unter Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 –
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist
(Dublin-II-VO), durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in
allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
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dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechts-
akts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wer-
de,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wur-
de, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO fest-
hält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf in-
ternationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederauf-
nahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,
dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und das Ersuchen des Bundesamtes an die italienischen
Behörden um Übernahme am 7. März 2014 erfolgte, weshalb sich vorlie-
gend die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Kriterien
der Art. 5-14 Dublin-II-VO stützt (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO), im Übrigen
jedoch die Bestimmungen der Dublin-III-VO anzuwenden sind,
dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Antrag auf internationalen
Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsge-
biet eines Mitgliedstaates einschliesslich an der Grenze oder in den Tran-
sitzonen stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach
den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO (vorliegend Art. 5-14 Dub-
lin-II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Be-
stimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III An-
wendung finden (Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass zudem jeder Mitgliedstaat in Abweichung von den vorgenannten Zu-
ständigkeitskriterien beschliessen kann, einen bei ihm von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationa-
len Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung fest-
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gelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1
Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung
nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen
Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann
(vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung
vom 19. Dezember 2013 unter anderem angab, am 3. Oktober 2013 in
Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein,
dass das BFM gestützt auf diese Angabe die italienischen Behörden am
7. März 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 7 Bst. b Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass daher die Behauptung in der Beschwerdeeingabe der Rechtsvertre-
terin, wonach die "Untätigkeit der italienischen Behörden gegenüber dem
Gesuch des BFM ein weiterer Anhaltspunkt dafür sei, dass die italieni-
schen Behörden sich nicht als zuständig erachteten", unzutreffend ist,
dass auch die Entgegnung des Beschwerdeführers in der Beschwerde,
wonach es "in Italien keine Fingerabdrücke von ihm gebe", nichts an der
festgestellten Zuständigkeit der italienischen Behörden zu ändern ver-
mag, hat doch der Beschwerdeführer selbst angegeben, über Italien ille-
gal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfäl-
ligen Wegweisung nach Italien angab, dass das Schiff, auf welchem er
nach Italien gereist sei, vor der Küste Italiens zu brennen begonnen habe
und er mehr als vier Stunden im Wasser gewesen sei,
dass bei diesem Schiffsunglück auch Freunde von ihm gestorben seien
und er immer noch die Schreie der Ertrinkenden höre, weshalb er nicht
nach Italien zurückkehren möchte, zumal die Lebensbedingungen in Ita-
lien sehr schlecht seien,
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dass das Anliegen des Beschwerdeführers, nicht an den Ort des Un-
glücks zurückkehren zu wollen, nachvollziehbar ist, sich indessen daraus
kein zwingender Grund dafür ergibt, nicht nach Italien zurückzukehren,
zumal die italienischen Behörden die notwendige Hilfe zu seiner Rettung
leisteten und ihn aufnahmen,
dass der Beschwerdeführer unter Einreichung von entsprechenden An-
meldeformularen auf Beschwerdeebene geltend machte, sich in der
Schweiz in psychiatrischer Behandlung zu befinden und Probleme mit
den Augen zu haben, was auf den vierstündigen Aufenthalt im Meer zu-
rückzuführen sei,
dass auch diese Beeinträchtigungen nicht geeignet sind, von einer Über-
stellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen,
dass Italien Vertragspartei der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Men-
schenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) und des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonven-
tion, FK, SR 0.142.30) ist,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europä-
ischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-
85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asyl-
suchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes
glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so
schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
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von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) ver-
stösst,
dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerde-
führer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle
Notlage geraten, weshalb die Überstellung nach Italien nicht zu
beanstanden ist,
dass an dieser Einschätzung die geltend gemachte Tatsache, dass der
Beschwerdeführer psychiatrischer und medizinischer Behandlung
bedürfe, nichts ändert, kann sich dieser doch nach einer Überstellung
nach Italien an die zuständigen Behörden wenden und eine allfällige
medizinische und psychiatrische Behandlung dort in Anspruch
nehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
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inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen be-
ziehungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Kos-
tenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren des pro-
zessual bedürftigen Beschwerdeführers – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: