B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-271/2016
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Am 6. August 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den
Asylgründen befragt (BzP) und am 24. Juni 2015 vom SEM einlässlich zu
seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei erit-
reischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______ (Zoba
D._______), wo er mit seinen Eltern und (…) Geschwistern gelebt habe.
Seine Familie betreibe Landwirtschaft und sein Vater sei Soldat. Er habe
die Schule bis zur 7. Klasse besucht. Im Jahr 2007, als er ungefähr
(…) Jahre alt gewesen sei, habe er diese abgebrochen und fortan in der
Landwirtschaft gearbeitet, um seine Familie zu unterstützen. Eines Tages
im August 2013 – das genaue Datum wisse er nicht – sei ihm ein schriftli-
ches Aufgebot zur Leistung des Militärdienstes nach Hause geschickt wor-
den. Seine Eltern respektive seine Mutter hätten ihm dies mitgeteilt; er sei
damals nicht zuhause, sondern bei der Arbeit gewesen. Laut dem Schrei-
ben hätte er sich bei der Dorfverwaltung melden müssen. Respektive er
kenne den Inhalt des Schreibens nicht und wisse nicht, wo er hätte vor-
sprechen müssen. Beziehungsweise die Frau, welche für sein Wohnviertel
zuständig gewesen sei und das besagte Schreiben überbracht habe, habe
seiner Mutter, die des Lesens nicht mächtig sei, gesagt, der Brief stamme
vom Verwaltungsleiter und beinhalte ein militärisches Aufgebot respektive
eine Aufforderung, sich bei der Verwaltung zu melden. Er habe das Schrei-
ben nicht geöffnet und nicht gelesen. Er habe es gar nicht sehen wollen.
Für ihn sei klar gewesen, dass er keinen Militärdienst leisten wolle. Er habe
dem Aufgebot denn auch keine Folge geleistet, sondern Eritrea kurz da-
nach – etwa zwei Wochen nach Erhalt des Aufgebots – im September 2013
illegal in Richtung Sudan verlassen. Via Libyen und Italien sei er am 26. Juli
2014 in die Schweiz gelangt. Vor Erhalt des Aufgebots habe er mit den
eritreischen Behörden keine Probleme gehabt und er wisse nicht, weshalb
er erst im Alter von (…) Jahren ein Aufgebot erhalten habe. Er habe aber
immer gewusst, dass er eines Tages in den Militärdienst eingezogen
würde. Es habe an seinem Wohnort immer wieder Razzien gegeben, bei
denen er aber nie aufgegriffen worden sei; diesbezügliche Daten könne er
nicht nennen. Identitätsdokumente habe er nie beantragt und könne des-
halb keine solchen einreichen.
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A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge-
reichten Beweismittel (Kopien der Identitätskarten der Eltern, Schuldoku-
mente) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A6 und A19).
B.
B.a Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 – eröffnet am 16. Dezember
2015 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers aufschob.
B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Für die detail-
lierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung
verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 13. Januar 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde, wobei er hinsichtlich der Begründung um Ein-
räumung einer Frist zur entsprechenden Nachreichung ersuchte.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass die Eingabe vom 14. Januar 2016 den formellen Anforderun-
gen an eine Beschwerde gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht zu genügen
vermöge (fehlende Rechtsbegehren und deren Begründung), und forderte
den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen eine entsprechende Be-
schwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis
zum 4. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen,
ansonsten auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werde.
E.
E.a
Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 26. Januar 2016) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdever-
besserung ein. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
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vom 15. Dezember 2015 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie um Gewährung des Asyls. In einer weiteren Eingabe gleichen Da-
tums ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
damit um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.b Zur Beschwerdebegründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei
aufgrund des Erhalts eines militärischen Aufgebots aus Eritrea geflüchtet.
Sein Vater befinde sich, wie weitere Verwandte, seit Jahren im Militärdienst
und ihm sei daher hinlänglich bekannt gewesen, was eine Einberufung für
ihn bedeuten würde. Alle Jugendlichen würden sich vor dem Dienst fürch-
ten. Man kenne die prekären Lebensbedingungen und drakonischen Stra-
fen aus den Berichten von Angehörigen und Freunden. Schriftliche Doku-
mente hätten in seiner Familie, die von der Landwirtschaft lebe, nie eine
Rolle gespielt. Seine Mutter könne weder lesen noch schreiben. Er habe
zunächst eine islamische Schule besucht, in der vor allem auf das Auswen-
diglernen von Koransuren und das Lesen und Schreiben der arabischen
Schriftzeichen Wert gelegt worden sei. Als ältester Sohn habe er aufgrund
der häufigen Abwesenheit seines Vaters bereits während der Schulzeit zu-
hause mitgeholfen. Nach der 7. Klasse sei er dann ganz von der Schule
abgegangen, um fortan zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Ihm
habe das, was die Frau seiner Mutter beim Überbringen des Einberufungs-
schreibens gesagt habe, zur Beurteilung der Lage ausgereicht; dazu habe
er das Schreiben nicht noch lesen müssen. Genaue Daten hätten in seiner
Familie ebenfalls keine Rolle gespielt. Er wisse denn auch nur, dass das
Aufgebot im August 2013 überbracht worden sei. Die Gefahr, in den Mili-
tärdienst einberufen zu werden, bestehe generell ab dem 18. Altersjahr. Es
sei ihm bekannt gewesen, dass ab und zu Razzien in C._______ stattge-
funden hätten. Mit Achtsamkeit und List habe er sich einer solchen zwangs-
weisen Rekrutierung entziehen können. Nach Erhalt eines schriftlichen
Aufgebots sei man aber verpflichtet, sich zu melden, ansonsten einem die
Verhaftung drohe. Ein legales Verlassen Eritreas sei für ihn nicht möglich
gewesen. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, erfülle er die Flüchtlingsei-
genschaft zumindest aufgrund der illegalen Ausreise.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2016 verzichtete die Instruktions-
richterin in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom
20. Januar 2016 einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und forderte den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen eine Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung einzureichen.
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Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine vom
4. Februar 2016 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Ak-
ten.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde
ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2016 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung fest. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung am
9. März 2016 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 16. März 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 8. Februar 2016) reichte der Beschwerdeführer ein Dokument (samt
Übersetzung) zu den Akten, bei dem es sich um die Kopie des Aufgebots
für den eritreischen Militärdienst handle. Seiner Mutter sei es gelungen,
dieses Dokument, das sich bis anhin in ihrem Haus befunden habe, in den
Sudan bringen zu lassen. Von dort aus sei ihm vorab eine Kopie zugestellt
worden. Nach Erhalt des Originals werde er dieses umgehend nach-
reichen.
I.
Mit Eingabe vom 30. März 2016 reichte der Beschwerdeführer das am
16. März 2016 in Kopie eingereichte Beweismittel im Original nach (samt
DHL-Versandumschlag).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde fristgerecht und – durch die nachgereichte Be-
schwerdeverbesserung – auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
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begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des
Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht so-
genannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn
zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten (Einberufung in den Militärdienst
respektive Refraktion), als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Das Bundesverwaltungsgericht kommt
nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung im Ergeb-
nis beizupflichten ist. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt ei-
nes Aufgebots für den eritreischen Militärdienst im August 2013 vermögen
nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Schilderungen weisen erheb-
liche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. Mit den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2016 vermag der Beschwerdeführer
den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts
Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
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seiner Ausführungen nicht auszuräumen beziehungsweise keine gegen ihn
gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3
AsylG darzulegen. Seine Vorbringen zum Erhalt eines Aufgebots zur Leis-
tung des Militärdiensts im August 2013 sind derart widersprüchlich und un-
substanziiert, dass sie nicht geglaubt werden können. Der Verweis auf ge-
nerelle Abläufe bei der Rekrutierung, die in der eritreischen Bevölkerung
allgemein bekannt seien, vermag das fehlende Wissen des Beschwerde-
führers hinsichtlich des ihn konkret betreffenden (angeblichen) Aufgebots
nicht zu erklären. Sein gänzliches Desinteresse an dem besagten Aufgebot
ist unverständlich; vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest
einen Blick darauf geworfen hätte, nur schon um abschätzen zu können,
wieviel Zeit ihm für eine Flucht bleiben würde. Der Einwand des Beschwer-
deführers, jedem Eritreer sei bewusst, dass ihm früher oder später die Ein-
berufung drohe und es liege daher auf der Hand, dass er ausgereist sei,
um der Dienstpflicht zu entkommen, vermag die erheblichen Ungereimt-
heiten in seinen Ausführungen zum effektiven Erhalt eines Aufgebots nicht
zu erklären. Das auf Beschwerdeebene nachgereichte Dokument, bei dem
es sich um das besagte Aufgebot zur Leistung des Militärdiensts handle,
vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, vielmehr wirft es neue
Fragen auf. Vorab ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der
Beschwerdeführer dieses Dokument erst im März 2016 einreichte, zumal
sich dieses laut seinen Angaben seit dem Jahr 2013 in seinem Elternhaus
befunden habe und ihm die Vorlage anderer dort zurückgelassener Doku-
mente (wie seine Schulzeugnisse) im vorinstanzlichen Verfahren doch
durchaus möglich war (vgl. A20 S. 2 f. F3 ff.). Weiter ist festzustellen, dass
das besagte Schreiben keine Unterschrift trägt und schon deswegen nur
geringe Beweiskraft zu entfalten vermag. Zudem steht dessen Datierung
([…]. September 2013) in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerde-
führers, machte er doch geltend, das Aufgebot im August 2013 erhalten zu
haben (vgl. A20 S. 6 F39; Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2016 S. 2).
Im Übrigen ist das besagte Schreiben unabhängig von der Frage der Au-
thentizität nicht geeignet, die Einberufung des Beschwerdeführers in den
eritreischen Militärdienst zu belegen respektive eine gegen ihn gerichtete
Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
gründen, besagt dieses doch lediglich, es gebe „wichtige Angelegenheiten
zu besprechen“, ohne diese indes zu benennen. Die Einberufung des Be-
schwerdeführers in den Militärdienst respektive die Refraktion vor der Aus-
reise aus Eritrea sind aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft.
4.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung
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nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt
erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
4.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise
aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.3.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29).
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob
Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein des-
wegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezug-
nahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorge-
nommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven er-
folge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
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4.3.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flücht-
lingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren
sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nicht glaub-
haft zu machen vermochte, vor der Ausreise in den Militärdienst einberufen
worden zu sein respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen zu haben (vgl.
die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.1 – 4.2). Die blosse Möglichkeit
einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben
ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, wel-
che den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schär-
fung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor und wer-
den auch nicht geltend gemacht.
4.3.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) nicht.
4.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und entsprechend das Asylgesuch abge-
lehnt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 11
6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 15. Dezember 2015 die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorlie-
genden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je-
doch am 18. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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