B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-271/2017
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, tibetischer Ethnie zu sein und aus Tibet (Volksrepublik China) zu
stammen, wo sie im Alter von sechzehn Jahren durch zwei chinesische
Polizisten vergewaltigt worden sei und durch eine spätere Auseinanderset-
zung mit zwei chinesischen Polizisten im (…) in den Fokus der chinesi-
schen Behörden geraten sei und aus Furcht vor behördlichen Behelligun-
gen ihren Heimatstaat im Oktober 2012 verlassen habe,
dass das SEM mit am 25. März 2015 eröffnetem Entscheid vom 20. März
2015 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies und die Wegwei-
sung sowie den Vollzug anordnete, wobei ein Wegweisungsvollzug in die
Volksrepublik China ausgeschlossen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2015 eine
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mangels vollständiger
Sachverhaltsfeststellung guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies,
dass die Fachstelle LINGUA des SEM am 31. Mai 2016 eine Analyse der
landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin und eine
linguistische Analyse ihrer Sprechweise durchführte, wobei der daraus re-
sultierende LINGUA-Bericht vom 24. Juni 2016 zum Schluss gelangte,
dass die Wahrscheinlichkeit der Sozialisation der Beschwerdeführerin in
der von ihr angegebenen Region in Tibet (von ihrer Geburt bis im Jahre
2012) gering sei,
dass das SEM mit Schreiben vom 7. Juli 2016 der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des LINGUA-Berichts gewährte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. Juli 2016 zu den
Ergebnissen der Herkunftsabklärung Stellung nahm,
dass das SEM mit am 19. Dezember 2016 eröffnetem Entscheid vom
16. Dezember 2016 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab-
wies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, wobei ein Weg-
weisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
13. Januar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme beantragen liess,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung
um Rechtsverbeiständung sowie unentgeltliche Prozessführung ersuchte,
dass der Eingang der Beschwerde am 17. Januar 2017 vom Bundesver-
waltungsgericht schriftlich bestätigt wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Rechtsverbeiständung abwies, einen Kostenvorschuss erhob, welcher am
3. Februar 2017 fristgerecht geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, der
inneren Logik entbehren, den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe bis zu ihrer Ausreise im
Oktober 2012 in Tibet gelebt,
dass sie dieses Vorbringen indessen nicht zu belegen vermochte und kei-
nerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass zunächst hervorzuheben ist, dass – wie in der angefochtenen Verfü-
gung festgehalten – der LINGUA-Experte aufgrund der durchgeführten lin-
guistischen Analyse zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin
sei nicht in der von ihr angegebenen Region (B._______, Tibet), sondern
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sehr wahrscheinlich in einer tibetischen Exilgemeinde ausserhalb Chinas
sozialisiert worden, wobei die Evaluation der landeskundlich-kulturellen
Kenntnisse der Beschwerdeführerin das Resultat der linguistischen Ana-
lyse stützen würden,
dass diese Analyse zwar kein Sachverständigengutachten im Sinne von
Art. 12 Bst. e VwVG darstellt, ihr aber erhöhter Beweiswert zukommt, so-
fern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität
und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach-
vollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1),
dass die vorliegende LINGUA-Analyse diese Anforderungen erfüllt, zumal
sie nach wissenschaftlichen Kriterien erarbeitet sowie schlüssig und nach-
vollziehbar begründet worden ist,
dass ferner im Rahmen der landeskundlich-kulturellen Analyse auch die
korrekten Angaben der Beschwerdeführerin angeführt respektive berück-
sichtigt worden sind,
dass die Beschwerdeführerin gemäss LINGUA-Bericht wenige Kenntnisse
über die Geografie ihrer angeblichen Herkunftsregion wie auch über die
lokalen Lebensverhältnisse vorweisen konnte,
dass sie angab, sie stamme aus dem Dorf C._______ in der Gemeinde
D._______ des Kreises D._______ im Provinzbezirk B._______,
dass sie in Bezug auf die administrative Einteilung ihrer angeblichen Her-
kunftsregion gemäss dem LINGUA-Bericht teilweise falsche Angaben ge-
macht hat, indem sie beispielsweise erklärt hat, Scheegaa sei eine Ge-
meinde, obwohl D._______ tatsächlich nur ein Marktflecken ist, dass sie
B._______ als Provinzbezirk bezeichnete, obwohl B._______ seit (…) kein
Provinzbezirk mehr ist, sondern ein Gebiet und die Bezeichnung Provinz-
bezirk auch ausserhalb der Verwaltung nicht mehr verwendet wird,
dass sie zwar auf die Frage nach geografischen Chrakateristika ihrer Her-
kunftsregion zutreffend den Berg (…) nannte,
dass sie aber einen Berg, an den sie sich klar erinnern müsste, nicht ge-
nannt hat, nämlich den in ihrem angeblichen Heimatkreis liegenden Mount
Everest,
dass ihre Aussagen, wonach der (…) und der (…) zu ihrem angeblichen
Heimatort nahegelegene Flüsse seien, zwar korrekt sind,
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dass sie aber bekannte und nahe zu ihrem angeblichen Heimatort liegende
Flüsse, wie den (…) sowie den (…), auf mehrmaliges Nachfragen nicht
genannt hat,
dass zwei Distanzangaben zutreffend ausgefallen sind, darunter die Dis-
tanz zwischen E._______ und D._______, ihrer angeblichen Heimatge-
meinde,
dass sie auf die Frage welche Orte sie schon besucht habe, das am Fusse
des Mount Everest gelegene Kloster Rongphu Gonpa nannte, jedoch das
bedeutend näher zu ihrem angeblichen Heimatort gelegene Kloster (…) ,
nicht erwähnte,
dass sie erklärte, sie sei selber nicht zur Schule gegangen, aber dennoch
insbesondere in der Lage war, die an der Schule unterrichteten Fächer auf-
zuzählen, gleichzeitig jedoch zu den Anzahl Schuljahren in der Grund-
schule unzutreffende Angaben machte,
dass sie zu den Formalitäten im Rahmen der Ausstellung eines Personal-
ausweises und zu deren Beschaffenheit realitätswidrige Aussagen machte,
obwohl sie angab, sie habe sich in den Jahren (…) und (…) jeweils einen
Personalausweis ausstellen lassen,
dass sie vorbrachte, sie sei Bäuerin gewesen, zwar Angaben zur Grösse
der von ihrer Familie bewirtschafteten Felder und zu den angepflanzten
Feldfrüchten machen konnte, jedoch das in Zentraltibet gängige Wort für
Tomate nicht kannte,
dass die von ihr genannten Preise für gängige Lebensmittel teilweise nicht
plausibel aufgefallen sind,
dass ihre Sprache gemäss LINGUA-Bericht in den Bereichen der Phone-
tik/Phonologie und der Morphologie Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Di-
alekt oder der exiltibetischen Koine aufweisen und weniger mit dem
B._______-Dialekt,
dass auf der Ebene des Lexikons die exiltibetischen Wörter offenbar über-
wogen und nur wenige B._______-spezifische Wörter zu beobachten wa-
ren,
dass ihre Chinesisch-Kenntnisse angesichts ihres Alters und ihrer angebli-
chen regionalen Herkunft unerwartet rudimentär ausgefallen sind,
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dass die sachverständige Person insgesamt zum Schluss kam, dass die
Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht wie von ihr angegeben im
Gebiet B._______ in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibeti-
schen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei,
dass diese Schlussfolgerung aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar er-
scheint,
dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit des Anhörens der Ge-
sprächsaufzeichnung in den Räumen des SEM Gebrauch machte und
dazu eine Beschwerdeergänzung einreichte,
dass es der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nicht gelungen
ist, dem Vorhalt der Unkenntnis hinsichtlich ihrer angeblichen Her-
kunftsregion etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal ihr vorge-
brachtes Argument, sie habe in einem kleinen Dorf gewohnt und ihre
Familie habe nicht vom Tourismus, sondern von der Landwirtschaft
gelebt, diesen Vorhalt nicht zu entkräften vermag,
dass die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht zu erklären
vermag, warum sie zu den Formalitäten im Rahmen der Ausstellung eines
Personalausweises und zu deren Beschaffenheit realitätswidrige Aussa-
gen machte und – entgegen den anders lautenden Ausführungen im LIN-
GUA-Bericht – an ihrer Behauptung festhält, sie habe für die Ausstellung
eines Personalausweises eigene Fotos beibringen müssen,
dass die Beschwerdeführerin angesichts des Vorbringens, dass sie aus Ti-
bet stamme und dort gelebt haben will, über das tibetische Schulsystem
besser hätte Bescheid wissen müssen, auch wenn sie selbst keine Schule
besucht haben sollte, und ihr auf Beschwerdeebene vorgebrachtes Argu-
ment, über die Schule könne sie wenig sagen, weil sie selbst ja nicht zur
Schule gegangen sei, demnach als unbehelfliche Schutzbehauptung zu
qualifizieren ist,
dass die Beschwerdeführerin die Feststellungen der Vorinstanz auch mit
dem auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argument, beim Interview unter
psychischem Druck und innerer Blockade gestanden zu haben – auch mit
Blick auf die sinngemässe Wiederholung dieses Vorbringens in der Be-
schwerdeergänzung – nicht zu entkräften vermag, zumal dem LINGUA-
Bericht zu entnehmen ist, dass sich der Interviewer und die Beschwerde-
führerin gut verstanden haben und auch die akustische Qualität des Ge-
sprächs als gut beschrieben worden ist,
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dass der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, die Beschwer-
deführerin habe anlässlich des Interviews zur besseren Verständigung mit
dem Experten einen anderen Dialekt gesprochen – auch mit Blick auf die
sinngemässe Wiederholung dieses Vorbringens in der Beschwerdeergän-
zung – nicht zu überzeugen vermag, zumal die Beschwerdeführerin vor
dem Interview explizit darauf hingewiesen worden ist, ihren Heimatdialekt
zu sprechen,
dass die mangelnden Kenntnisse der chinesischen Sprache – entgegen
der anders lautenden Ausführungen der in der Rechtsmitteleingabe und in
der Beschwerdeergänzung – für eine junge Bewohnerin Tibets unüblich
sind und als schwerwiegendes Indiz gegen die behauptete Sozialisierung
zu werten ist, zumal auch der LINGUA-Bericht zu diesem Fazit gelangt,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vorbringt, sie
habe – entgegen dem LINGUA-Bericht – die geografischen Gegebenhei-
ten ihrer Heimatregion präzise und nachvollziehbar beschreiben können,
korrekte Angaben zur administrativen Einteilung ihrer Heimatgemeinde,
genaue Angaben zur landwirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Familie, zu den
Lebensmittelpreisen und zu ihrem Personalausweis gemacht,
dass ein Vergleich der in der Beschwerdeergänzung aufgeführten Fragen
und Antworten mit den Ausführungen im LINGUA-Bericht zwar einzelne
Widersprüche zum Vorschein bringt, diese – im Lichte der vorstehenden
Erwägungen – jedoch nicht geeignet sind, die Schlussfolgerung des Ex-
perten, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im
behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei, umzu-
stossen, zumal es sich bei der Auflistung in der Beschwerdeergänzung
letztlich um eine blosse Parteibehauptung handelt,
dass nach dem Gesagten die vorinstanzliche Feststellung, dass nicht ge-
glaubt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr angege-
benen Region sozialisiert worden sei und damit nicht aus Tibet stamme, zu
bestätigen ist,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin zur angeblichen Verfolgungssituation in Tibet an eine
unglaubhafte Herkunft anknüpfen und somit in gleicher Weise unglaubhaft
sind,
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dass das in der Beschwerdeergänzung gestellte Ersuchen um Einsicht in
die LINGUA-Analyse abzuweisen ist, da gemäss gefestigter Rechtspre-
chung eine Offenlegung des Berichts – unter Abdeckung der als geheim zu
erachtenden Passagen (Art. 27 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-193/2014 vom 3. Juli 2014 E. 5.2.3 m.H.a. EMARK 2003 Nr. 14
E. 9 und 1999 Nr. 20 E. 3) – nicht zwingend, sondern eine schriftliche oder
mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Punkte, verbunden mit der
Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, ausreichend ist,
dass der Beschwerdeführerin die wesentlichen Punkte und das Ergebnis
der LINGUA-Analyse mit Schreiben vom 7. Juli 2016 zur Kenntnis ge-
bracht, ihr zum Ergebnis der LINGUA-Analyse das rechtliche Gehör ge-
währt worden ist und sie dazu auch detailliert Stellung genommen hat,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Durchführbarkeit eines Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes
wegen zu prüfen ist, aber die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin findet,
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dass die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat,
die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit
ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, indem vermutungsweise davon
auszugehen ist, dass einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimat-
oder Herkunftsstaat keine Vollzugshindernisse entgegenstehen (BVGE
2014/12 E. 6, Urteil BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014),
dass das SEM den Wegweisungsvollzug nach China, aufgrund der nicht
gänzlich auszuschliessenden chinesischen Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin, zu Recht ausgeschlossen hat,
dass der geltend gemachte labile psychische Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin als Folge ihrer Gesamtsituation und einer in der Heimat
angeblich erlittenen Vergewaltigung nicht als rechtswesentlich zu erachten
ist und keine Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen
der Vorinstanz abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zulässt, zumal die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei gemäss den ein-
gereichten Arztberichten nicht lebensbedrohlich,
dass es nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, womöglich gezielt
vorenthaltenen Hinweisen nach Möglichkeiten einer weiteren medizini-
schen Behandlung in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass somit auch keine individuellen Vollzugshindernisse vorliegen,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht
fällt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: