B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2712/2019
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 5. November 2015 zu seinen Personalien, zu seinem Rei-
seweg und zu seinen Fluchtgründen befragt wurde (Befragung zur Person
[BzP]),
dass er am 10. November 2015 für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass er am 12. September 2017 in Bern-Wabern von einer Mitarbeiterin
des SEM vertieft angehört wurde,
dass er anlässlich der BzP und der Anhörung geltend machte, er sei iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______
(Provinz E._______, Autonome Region Kurdistan [ARK]), habe aber seit
dem Jahr 2011 in E._______ im Stadtteil F._______ gelebt,
dass er bis zur 11. Klasse die Schule besucht und zudem als (…) gearbeitet
habe,
dass im Jahr 2011 zwei Onkel und zwei Cousins väterlicherseits bei einem
Streit eine Person aus einer anderen Familie getötet hätten, worauf zwi-
schen den beiden Familien eine Blutfehde ausgebrochen sei,
dass in der Folge Angehörige der anderen Familie sein Elternhaus be-
schossen hätten, wobei sich unter den Tätern hochrangige Mitglieder der
Patriotischen Union Kurdistans (PUK) befunden hätten,
dass sich nach diesem Vorfall sein Onkel G._______ als einziger den staat-
lichen Behörden ergeben habe, während seine übrigen Verwandten aus
D._______ untergetaucht seien,
dass er – der Beschwerdeführer – in die Stadt E._______ geflohen sei,
dass sein Vater noch im gleichen Jahr mit der verfeindeten Familie Versöh-
nungsbemühungen unternommen habe,
dass sein Vater indessen – vermutungsweise von Angehörigen der verfein-
deten Familie – im Juni 2011 getötet worden sei,
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dass die Täter zwar angezeigt, jedoch – weil sie zu mächtig seien – nicht
verhaftet worden seien,
dass in der Folge einerseits seine Familie beschlossen habe, er – der Be-
schwerdeführer – müsse nun den Tod seines Vaters rächen, und sein sich
zu jenem Zeitpunkt wegen der Tötung des Mitglieds der anderen Familie
im Gefängnis befindender Onkel G._______ ihm, da er nichts unternom-
men habe, mit dem Tod gedroht habe,
dass andererseits die verfeindete Familie ihn gewarnt habe, sie würden ihn
umbringen, falls sie Probleme bekämen,
dass er sich vor der auf Ende 2015 angesetzten Haftentlassung seines
Onkels G._______ gefürchtet habe, weil er damit habe rechnen müssen,
dass G._______ nun den Tod des Vaters rächen würde und er – der Be-
schwerdeführer – danach das nächste Ziel der verfeindeten Familie würde,
dass er daher den Nordirak Ende Juli 2015 in Richtung H._______ verlas-
sen habe,
dass er im Fall einer Rückkehr fürchte, wegen der Familienfehde entweder
von seinem Onkel G._______ oder von Angehörigen der verfeindeten Fa-
milie umgebracht zu werden,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
seine Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis im Original sowie
verschiedene Unterlagen betreffend die Familienfehde (insbesondere eine
Anzeige, einen Meldeschein, Vorladungsschreiben und Haftbefehle, den
Todesschein des Vaters und dessen Wohnsitzbestätigung [jeweils als
Farbkopien] sowie verschiedene Fotos im Original) zu den Akten gab,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Mai 2019 – eröffnet am 4. Mai 2019
– die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und dessen
am 29. Oktober 2015 eingereichtes Asylgesuch ablehnte,
das es gleichzeitig die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätes-
tens am 26. Juni 2019 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und
unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne,
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dass der Beschwerdeführer durch seine am 23. Mai 2019 mandatierte
Rechtvertreterin mit Eingabe vom 3. Juni 2019 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die SEM-Verfügung
vom 1. Mai 2019 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen beziehungsweise anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegwei-
sungshindernisse (recte wohl: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen,
und er sei als Folge davon in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersuchte,
dass bezüglich der Begründung der gestellten Anträge, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2019 den Eingang der
Beschwerde vom 3. Juni 2019 bestätigte,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 18. Juni
2019 eine am 24. Mai 2019 ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung nachreichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2017 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten ist, für das vorlie-
gende Verfahren aber noch das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015),
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG)
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts Anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff.
AsylG),
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dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der
Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt,
dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt,
vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen re-
alistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.5), wobei für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist,
dass die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich
für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz
vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 1. Mai 2019 (vgl. S. 3 und 4) aus-
geführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwer-
deführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand,
dass das SEM in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Furcht, umgebracht zu werden, weil die verfeindete Familie gedroht habe,
sie würde – falls sie nochmals zu Schaden kommen würde – eine weitere
Person seiner Familie umbringen, vorab feststellte, aus den Akten gehe
nicht hervor, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft das Opfer der verfeindeten Familie werden
könnte,
dass er nämlich selber wiederholt geltend gemacht habe, die verfeindete
Familie sei inzwischen bereit, sich zu versöhnen, und habe unter anderem
eine Entschädigung für die Haft seines Onkels G._______ angeboten, was
G._______ jedoch abgelehnt habe (vgl. Vorakten SEM A15 zu F83, F105
und F108 f.),
dass G._______ dem Beschwerdeführer zwar angeblich kurz vor seiner
Haftentlassung Ende 2015 erzählt habe, er wolle die Frauen ins Ausland
schicken, dann Rache ausüben und schliesslich selber ausreisen (vgl. A15
zu F99 ff.), diese Vorhaben aber bis heute – mehr als drei Jahre nach sei-
ner Freilassung – nicht in Tat umgesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, die verfeindete Familie be-
halte G._______ im Auge, beispielsweise würde sie – wenn G._______
einen Besuch in D._______ mache – mehr als hundert Personen aufbie-
ten, damit dieser keinen Racheakt verüben könne (vgl. A15 zu F 105),
dass demnach aus den Schilderungen des Beschwerdeführers hervor-
gehe, dass zwischen den beiden Familien zwar nach wie vor Spannungen
bestünden, dass aber nicht absehbar sei, dass G._______ seine Drohun-
gen tatsächlich umsetzen würde und er – der Beschwerdeführer – deswe-
gen in naher Zukunft Opfer einer weiteren Racheausübung werden könnte,
dass die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr von sei-
nem Onkel G._______ getötet zu werden, ebenso unwahrscheinlich er-
scheine,
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dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, G._______ sei aggres-
siv und habe im Jahr 2016 seiner Mutter gedroht, ihren jüngeren Sohn (mit-
hin den kleinen Bruder des Beschwerdeführers) zu töten, weil er – der Be-
schwerdeführer – seinen Vater nicht gerächt habe (vgl. A15 zu F62 und
F100), und sich seine Mutter in der Folge eine Zeit lang von der Familie
ihres verstorbenen Ehemanns getrennt habe und zu ihrer Mutter gezogen
sei (vgl. A15 zu F102),
dass seine Mutter sich dann aber auf Bitten G._______s hin dazu bereit
erklärt habe, zur Familie zurückzukehren, und bis heute mit G._______,
dessen Ehefrau und der Grossmutter väterlicherseits, mit denen sie sich
gut verstehe, zusammenlebe (vgl. A15 zu F104),
dass diese Umstände auf eine Entspannung der Lage innerhalb der Fami-
lie hindeuteten, so dass nicht davon auszugehen sei, dass G._______
seine Drohungen in die Tat umsetzen würde,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern vermöchten, zumal diese weder die Drohungen der verfeindeten
Familie noch jene des Onkels untermauerten,
dass das SEM sodann festhielt, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtun-
gen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn
der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewähren, wobei generell Schutz gewährleistet sei, wenn der
Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern,
etwa durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfol-
gung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller
Zugang zu diesem Schutz hätten,
dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Drohungen seines Onkels
möglich wäre, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, be-
stehe doch in der ARK eine funktionierende Schutzinfrastruktur,
dass Personen, die wegen familiärer Probleme von Dritten verfolgt oder
bedroht würden, auf den staatlichen Schutz zählen könnten, ausser es lä-
gen – wie auch das Bundesverwaltungsgericht etwa in seinen Urteilen
D-3292/2016 vom 9. November 2016 oder D-6808/2018 vom 9. Januar
2019 festgehalten habe – begründete Hinweise auf eine Absenz des
Schutzwillens der Behörden vor, beispielsweise durch gute Beziehungen
des Verfolgers zu den herrschenden Parteien oder eine den Behörden
nicht genehme Haltung des Verfolgten,
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dass vorliegend jedoch keine solchen Hinweise bestünden, zumal aus den
Angaben des Beschwerdeführers hervorgehe, dass die Behörden bereits
einmal gegen seinen Onkel G._______ vorgegangen seien und ihn nach
dem Tötungsdelikt zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt hätten,
dass es dem Beschwerdeführer somit möglich wäre, im Falle weiterer Dro-
hungen oder einer sich andeutenden Gefährdung sich an die zuständigen
Sicherheitsbehörden zu wenden,
dass in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 ff.) im Wesentlichen der anlässlich
der BzP sowie der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt und im
Weiteren gerügt wird, das SEM habe dem Problem des praktizierenden
Gewohnheitsrechts 'Rache' im Nordirak sowie dem Umstand, dass der On-
kel des Beschwerdeführers ein eigensinniger und halsstarriger Mensch sei,
nicht genügend Beachtung geschenkt,
dass im Übrigen – wie der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah-
ren ausgeführt habe – die Mitglieder der verfeindeten Familie Einfluss und
Macht besässen, weshalb der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der
Behörden zählen könnte, was sich auch daran zeige, dass die Verdächti-
gen im Fall der Tötung seines Vaters sich mittlerweile wieder auf freiem
Fuss befänden (vgl. Beschwerde S. 6),
dass diese Darlegungen indessen nicht geeignet sind, die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz in Frage zu stellen beziehungsweise eine an-
dere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen,
dass in Bezug auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unter-
lagen (Beweismittelcouvert A16) an dieser Stelle nochmals festzuhalten ist,
dass diese den gewaltsamen Tod des Vaters sowie die Entgegennahme
strafrechtlicher Anzeigen und die Ausstellung von Haftbefehlen gegen drei
Männer dokumentieren, ohne aber die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Befürchtungen (Drohungen und Racheakte seitens des Onkels
G._______ und seitens der verfeindeten Familie sowie mangelnder
Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit der Behörden der ARK) zu be-
legen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass nämlich den besagten Papieren einzig entnommen werden kann,
dass der Vater des Beschwerdeführers an den Folgen einer Schussverlet-
zung verstorben ist, aber aus dem Umstand, dass den Schweizer Asylbe-
hörden (mangels Einreichung durch den Beschwerdeführers) keine weite-
ren die geltend gemachten Ereignisse betreffenden Unterlagen vorliegen,
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nicht geschlossen werden kann, die Verfahren gegen die Verdächtigen
seien seitens der zuständigen Strafverfolgungsorgane in der ARK nicht
fortgeführt worden,
dass das SEM nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 1. Mai 2019 das Vorliegen von
Gründen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen
könnten, zu Recht verneinte,
dass es sich dabei eingehend (vgl. angefochtene Verfügung S. 5) mit der
Lage in der ARK auseinandergesetzt hat und zum Schluss gelangt ist, es
herrsche dort insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt,
dass es im Weiteren zutreffend zum Schluss gelangt ist (vgl. angefochtene
Verfügung S. 5 f.), es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs,
dass nämlich keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerde-
führer, welcher jung ist und keine gesundheitlichen Beschwerden vorge-
bracht hat, bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte
(er hat gemäss seinen Angaben während mehr als (…) Jahren die Schule
besucht und während mehrerer Jahre als (…) gearbeitet; ausserdem leben
seine Mutter [mit welcher er wöchentlich zwei- bis dreimal telefoniert; vgl.
A15 zu F23 f.], seine Geschwister und weitere Verwandte noch in
E._______, so dass von einem familiären Beziehungsnetz auszugehen
ist),
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1
AIG),
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dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG),
dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die
angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG
standhält und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der nunmehr
belegten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: