B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2714/2011/sed
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Samuel Häberli, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. April 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Gemäss seinen vorerst gemachten Angaben verliess der Beschwer-
deführer Sri Lanka am (…) 2008 von B._______ aus auf dem Luftweg
und gelangte von (…) am 29. September 2008 in die Schweiz, wo er am
selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 1. Oktober 2008 führte das BFM
eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 30. Dezember
2008 statt.
A.b. Der Beschwerdeführer – ein Tamilie – machte geltend, in C._______
geboren zu sein. Sein Heimatort sei D._______. Er sei tamilischer Ethnie.
Von 1996 an habe er sich in E._______ und einige Monate vor der Aus-
reise in F._______ aufgehalten. Seine Angehörigen seien im Jahre 2000
nach D._______ zurückgekehrt und lebten aktuell in C._______ bezie-
hungsweise G._______. Er sei nicht mitgegangen, weil er befürchtet ha-
be, dort wegen des Wohlstands seiner Familie fälschlicherweise als Mit-
glied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verraten zu werden. Die
Sicherheitskräfte hätten sich indes bei seinen Angehörigen in D._______
zweimal nach ihm erkundigt und ihm solche Verbindungen unterstellt.
Mitglieder der Eelam People's Democratic Party (EPDP) hätten einmal
seinen Bruder L._______ festgenommen. Gegen Lösegeld sei dieser
später wieder freigekommen, stehe aber unter massivem Druck dieser
Gruppierung. Wegen der sich zuspitzenden militärischen Situation habe
er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen.
A.c. Gegen Ende der Anhörung räumte der Beschwerdeführer auf einen
entsprechenden Vorhalt ein, Sri Lanka bereits im Jahre 2002 verlassen
und in H._______ ein Asylgesuch gestellt zu haben. Dieses sei in der
Folge abgelehnt worden. Er habe fortan in H._______ versteckt gelebt
und sei schliesslich von I._______ aus über J._______ in die Schweiz ge-
langt.
A.d. Für die eingereichten Unterlagen ist auf die Akten zu verweisen (vgl.
die Auflistung gemäss vorinstanzlichem Beweismittelumschlag A 15 und
die Erläuterungen in A 16/12 S. 3 und 6).
B.
Mit Verfügung vom 13. April 2011 – eröffnet am 16. April 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz er-
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achtete die geltend gemachte gezielte Suche der Sicherheitskräfte nach
dem Beschwerdeführer aufgrund widersprüchlicher Aussagen für nicht
glaubhaft. Seine weiteren Vorbringen stünden im Zusammenhang mit den
damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen. In Anbetracht der seit-
herigen Entwicklung bestehe für ihn keine begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen. So habe er weder Kontakte zu den LTTE noch zu einer
anderen Organisation vorgebracht. Die geschilderten Probleme des Bru-
ders stünden nicht in direktem Zusammenhang zu ihm selbst. Den Voll-
zug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und mög-
lich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorinstanz, in Gebieten,
die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, herrsche weit-
gehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus
C._______. Dort lebten seine Eltern und die Geschwister. Die Familie sei
wohlhabend. Er verfüge über ein Beziehungsnetz, das ihm bei der Rück-
kehr und beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz behilflich sein kön-
ne. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage
noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs.
C.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids im Vollzugspunkt, die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltli-
che Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der
Vorschusspflicht. Zur Begründung machte er unter Verweis auf Urteile
des Bundesveraltungsgerichts und Publikationen verschiedener Organi-
sationen eine vor Ort nach wie vor angespannte Lage geltend. Das BFM
verkenne die relevanten Umstände. Insbesondere Rückkehrer mit langem
Auslandaufenthalt riskierten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Behelli-
gungen bereits am Flughafen. Auch Entführungen ereigneten sich nach
wie vor. Die Sicherheitskräfte seien im Norden und Osten noch immer
sehr präsent. Die dort ansässigen Tamilen litten unter prekären Bedin-
gungen. Die Praxisänderung des BFM betreffend Rückkehr in diese Ge-
biete sei mithin verfrüht. Demzufolge komme für den Beschwerdeführer
eine Rückkehr nach C._______ nicht in Betracht. Auch die Vorausset-
zungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative seien nicht erfüllt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 verzichtete das Bundesverwal-
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tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
E.
Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2011 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Dabei verwies es erneut auf das Beziehungsnetz
des Beschwerdeführers in der Herkunftsregion.
F.
Mit Replik vom 23. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bishe-
rigen Vorbringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der angeordneten
Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig
die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeord-
net hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.
5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.3.
5.3.1. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
5.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgese-
henen Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Frage der
Gefährdnung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageanalyse
vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem
Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt wür-
den, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben,
ebenso Anhänger des Ex-Generals K._______, Journalisten und andere
in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Ver-
treter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Ver-
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stösse kritisierten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen
sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, ab-
gewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader
oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8).
5.3.3. Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer
drohen könnte, ergibt sich vorliegend jedoch nicht. So wurde bereits
rechtskräftig festgestellt, dass die angeblich zielgerichtete Suche der Si-
cherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft sei und er
aus der Situation des Bruders nichts zu seinen Gunsten ableiten könne.
Auch im Übrigen lassen sich auch den Akten keine konkreten Hinweise
auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung des Be-
schwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Zwar
soll er gemäss seinen Aussagen mittlerweile ungefähr ein Jahrzehnt nicht
mehr im Heimatland gewesen sein. Allein daraus jedoch eine Gefährdung
abzuleiten, überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise
mit der LTTE beziehungsweise mit den im Exil tätigen Mitgliedern in Ver-
bindung gebracht werden kann. Zwar soll der Beschwerdeführer aus ei-
ner wohlhabenden Familie stammen, ihn aber deshalb als konkret ge-
fährdet zu qualifizieren, überzeugt ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer
war nicht in der Lage, eine entsprechende ihn betreffende Gefahr sub-
stanziiert darzulegen. Ausserdem leben auch die Familienangehörigen
weiterhin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer hätte glaubhaft
machen können, sie seien ernsthaft gefährdet.
5.3.4. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig
stichhaltigen Beschwerdevorbringen nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
dazu auch BVGE E-6220/2006). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig. Daran ändert auch das gemäss Aktenlage in der
Schweiz noch hängige Ehevorbereitungsverfahren nichts, da es grund-
sätzlich auch vom Ausland aus weitergeführt werden kann.
6.
6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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6.2. Im erwähnten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte
das Bundesverwaltungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte
Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsicht-
lich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das
gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E.
13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme
des Vanni-Gebiets – sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurück-
haltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine
Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1).
Weiterhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstim-
mend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des
Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem
sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshand-
lungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem
übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central,
North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo],
Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin
zurückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar
(a.a.O. E.13.3).
6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, in C._______ geboren zu sein.
Sein Heimatort sei D._______. Von 1996 an habe er sich in E._______
und einige Monate vor der Ausreise in F._______ aufgehalten. Seine An-
gehörigen seien im Jahre 2000 nach D._______ zurückgekehrt und leb-
ten aktuell in C._______, beziehungsweise G._______. Eine Rückkehr
nach D._______ ist nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zu-
mutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist. Das be-
deutet, dass den sozio-ökonomischen und den medizinischen Aspekten,
dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung
zu tragen sind.
6.4. An dieser Stelle ist vorab darauf hinzuweisen, dass die behördliche
Untersuchungsmaxime ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Betrof-
fenen findet (vgl. E. 4.2.5.3). Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen
des Beschwerdeführers zu den Ausreisedaten und Auslandaufenthalten
steht letztlich nicht fest, wann sich der Beschwerdeführer zuletzt in sei-
nem Heimatstaat aufgehalten hat. So ist darauf hinzuweisen, dass sein
angeblicher Aufenthalt im M._______ bis 2008 nicht mit seinen nachträg-
lichen Erklärungen übereinstimmt (A 16/12 Antwort 76). Aber selbst wenn
es zutrifft, dass der Beschwerdeführer Sir Lanka bereits vor Jahren ver-
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Seite 9
lassen hat, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung. Gemäss Aktenlage sind seinen Angehörigen bei der Rückkehr ins
N._______ keine Probleme erwachsen. Auch bestehe offenbar eine ge-
wisse wirtschaftliche Prosperität der Familie (A 1/9 S. 5 f.; A 16/12 Ant-
worten 27 und 56). Er verfügt somit in seinem Heimatstaat über ein trag-
fähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihm eine soziale und wirt-
schaftliche Wiedereingliederung ermöglichen kann. Der Beschwerdefüh-
rer selber spricht nebst tamilisch auch englisch und hat eine gewisse
Schulbildung sowie Arbeitserfahrung (A 1/9 S. 2; A 16/12 Antwort 42).
Medizinische Leiden werden nicht geltend gemacht. Insgesamt ist nicht
davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte in eine existenzgefähr-
dende Situation geraten.
6.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch des Beschwerde-
führers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit In-
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struktionsverfügung vom 17. Mai 2011 gutgeheissen. Aufgrund der Akten
besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: