B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2714/2013/sfc
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
und deren Kind B._______, geboren [...],
Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, Bureau de Conseil
pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS),
[…],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. April 2013 / N_______
D-2714/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (Mutter) ist Staatsbürgerin der Demokratischen
Republik Kongo (Kongo-Kinshasa) und stammt aus der Stadt Kinshasa.
Gemäss ihren eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am
10. Dezember 2012 in Richtung der Republik Kongo (Kongo-Brazzaville).
Über Kenia und Frankreich reiste sie am 17. Dezember 2012 illegal in die
Schweiz ein. Am 2. Februar 2013 stellte sie beim Empfangs- und Verfah-
renszentrum Altstätten ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration
(BFM) befragte sie am 25. Februar 2013 summarisch sowie am 7. März
2013 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs. Anschliessend wur-
de sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
B.
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der durchgeführten Befra-
gungen zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie
habe ihren Heimatstaat aufgrund von Problemen verlassen, die sie we-
gen ihres Lebenspartners, C._______, gehabt habe. Jener habe als
Presse-Attaché des kongolesischen Staatspräsidenten gearbeitet. Am
23. November 2012 sei C._______ zu einer privaten Reise in den Osten
des Landes aufgebrochen. Am 26. November 2012 sei die Beschwerde-
führerin des Nachts durch bewaffnete und uniformierte Männer überfallen
worden. Die Bewaffneten hätten eine Person, die sie als Wächter ange-
stellt habe, getötet und sie, die Beschwerdeführerin, mitgenommen. Sie
sei an einen unbekannten Ort gebracht worden, an dem bereits andere
Personen gefangen gehalten worden seien. Nach zwei Wochen habe ihr
einer ihrer Bewacher, den sie durch ihren Lebenspartner gekannt habe,
schliesslich zur Flucht verholfen, indem er sie mit einem Schnellboot über
den Kongofluss in die Republik Kongo (Kongo-Brazzaville) gebracht ha-
be. Später, als sie auf der Durchreise in Kenia gewesen sei, habe sie er-
fahren, dass ihr Lebenspartner am 28. November 2012 im Osten des
Landes bei Kämpfen mit der Rebellenbewegung M23 ums Leben ge-
kommen sei. Ihr Lebenspartner habe neben der kongolesischen Staats-
angehörigkeit auch die ruandische Staatsbürgerschaft gehabt und mit
dem M23 kollaboriert. Sie selbst sei deswegen in ihrem Wohnquartier
verdächtigt worden, eine Ruanderin zu sein.
C.
Mit Verfügung vom 12. April 2013 (eröffnet am 15. April 2013) lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren
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Seite 3
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Ablehnung des
Asylgesuchs begründete das Bundesamt damit, die Asylvorbringen seien
nicht glaubhaft. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das
BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verfüge in Kinshasa
über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, weshalb der Vollzug zumut-
bar sei.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 3. Mai 2013 ersuch-
te die Beschwerdeführerin um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Das
Bundesamt entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 7. Mai 2013.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Mai 2013 (Datum des Post-
stempels: 13. Mai 2013) focht die Beschwerdeführerin den Entscheid des
BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlings-
eigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Be-
schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel
eine kongolesische behördliche Vorladung sowie die Kopie eines Haftbe-
fehls eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 24. Mai
2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung bis zum 10. Juni 2013 gutgeheissen.
G.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2013 wurde die verlangte Fürsorgebestätigung
eingereicht.
H.
Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2013 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin
in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt.
D-2714/2013
Seite 4
J.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. August 2013 nahm die Be-
schwerdeführerin zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Des
Weiteren liess sie mitteilen, dass sie schwanger sei und reichte diesbe-
züglich ein ärztliches Zeugnis ein.
K.
Am 9. Oktober 2013 wurde das Kind der Beschwerdeführerin geboren.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, sich unter Beilage allfälliger Beweismittel möglichst ausführ-
lich dazu zu äussern, wie das Vaterschaftsverhältnis zwischen ihrem Kind
B._______ und dessen Vater, D._______, geregelt sei.
M.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Juni 2014 gab die Beschwer-
deführerin eine entsprechende Stellungnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Per-
sonen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor
welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im An-
wendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Ei-
ne wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiier-
te, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dar-
gelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Ori-
ginalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaub-
haft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechseln-
den, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeur-
teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
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Seite 6
Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller spre-
chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
3.4 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die genannten Kriterien
der Glaubhaftmachung angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin
anlässlich der durchgeführten Befragungen offensichtlich nicht erfüllt sind.
Wie durch das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehal-
ten wurde, vermochte die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Anga-
ben zur Person ihres Lebenspartners, C._______, zu machen, welcher
angeblich als Presse-Attaché des kongolesischen Staatspräsidenten ge-
arbeitet haben soll. Zwar will sie mit diesem während etwa dreier Jahre
zusammengelebt haben. Indessen behauptete sie, nicht einmal die mini-
malsten Kenntnisse über dessen persönlichen Hintergrund und berufliche
Tätigkeiten zu haben, was sie mit ihrem mangelnden Interesse an sol-
chen Dingen zu erklären versuchte. Auch zu sonstigen Aspekten ihrer
Fluchtgeschichte, so die Festnahme durch bewaffnete und uniformierte
Männer, vermochte sie keinerlei Aussagen zu machen, die über simple
Gemeinplätze hinausgehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist
schliesslich noch zu erwähnen, dass ihre Aussagen auch offensichtliche
Widersprüche aufweisen: So gab sie zunächst an, sie habe bis zum Tag
ihrer Ausreise, dem 26. November 2012, an ihrer letzten Adresse in Kin-
shasa gewohnt (Protokoll der Erstbefragung, S. 5). Indessen behauptete
sie im weiteren Verlauf, am 26. November 2012 sei sie durch die bewaff-
neten Männer überfallen worden (ebd., S. 11), und sie sei am
10. Dezember 2012 aus ihrem Heimatstaat ausgereist (ebd., S. 9).
3.5 Soweit die Beschwerdeführerin als Beweismittel eine kongolesische
behördliche Vorladung sowie die Kopie eines Haftbefehls eingereicht hat,
ist zunächst festzustellen, dass die genannten Dokumente eine formelle
Beschaffenheit aufweisen, die keinerlei Rückschlüsse auf ihre Echtheit
zulässt. Angesichts dessen, dass die Asylvorbringen, mit welchen eine
behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin begründet werden soll,
als offensichtlich unglaubhaft zu erachten sind, ist mit überwiegender
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Seite 7
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den genannten
Beweismitteln um Fälschungen handelt.
3.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien
nicht glaubhaft. Das Bundesamt hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR
142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-2714/2013
Seite 8
5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Demokra-
tische Republik Kongo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig,
weil die Beschwerdeführerin – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der
Beschwerdeführerin ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und
gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Aus-
schaffung in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17
S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi
vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Pa-
ra. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung
ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung
zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Um-
stände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei-
sung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2).
5.3.2 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, die De-
mokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa), ist gestützt auf eine pub-
lizierte Lageanalyse der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (EMARK 2004 Nr. 33), die im Wesentlichen als weiterhin zu-
treffend zu erachten ist (vgl. bspw. die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2328/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3, E-89/2013 vom
12. Februar 2013 E. 7.5, D‑4815/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.4, E-
6087/2010 vom 15. Mai 2013 E. 8.2.1 f., D-874/2013 vom 25. September
2013 E. 5.3.2 ff.), in allgemeiner Hinsicht Folgendes festzuhalten: Zwar
spielen sich in einigen Regionen des Landes, so insbesondere im roh-
stoffreichen Osten, seit längerer Zeit bewaffnete Konflikte ab. Im Westen
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des Landes und insbesondere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa
haben sich die politische Situation und die Sicherheitslage in den letzten
Jahren jedoch beruhigt. Somit ist festzustellen, dass in der Demokrati-
schen Republik Kongo keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Si-
tuation allgemeiner Gewalt herrscht. Gleichwohl gilt die Rückkehr von
Personen aus diesem Staat nur unter bestimmten Umständen als zumut-
bar. Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann auszuge-
hen, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Haupt-
stadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden
Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer die-
ser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens
dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prü-
fung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbeson-
dere auch dann als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person
(kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, oder
wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende,
über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl.
EMARK 2004 Nr. 33).
5.3.3 Es erweist sich somit von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob die
aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin, die am 9. Oktober 2013
ihr Kind B._______ geboren hat, in ihrer Herkunftsstadt über ein ausrei-
chendes familiäres oder anderweitiges soziales Netz verfügt. Diesbezüg-
lich gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen zu Proto-
koll, sie habe in Kinshasa zuletzt mit ihrem damaligen Lebenspartner,
C._______, sowie mit ihrem ersten Kind E._______ (geboren 15. No-
vember 2000), ihrer jüngeren Schwester und deren dreijährigen Sohn in
einem Haus im Quartier Mama Mobutu in der Commune Mont Ngafula
zusammengelebt. Bei ihrer Ausreise habe sie ihr erstes Kind in der Obhut
ihrer Schwester zurückgelassen. In Kinshasa würden ausserdem ihre El-
tern sowie drei Brüder und eine weitere Schwester leben. Sie selbst habe
in schulischer Hinsicht die Maturität erlangt und anschliessend zwei ver-
schiedene Studiengänge begonnen, die sie jedoch beide, den letzten im
Jahr 2008 oder 2009, erfolglos abgebrochen habe. Danach habe sie mit
Unterstützung ihrer Eltern und später ihres Lebenspartners gelebt.
Daneben habe sie einen Laden geführt, in dem sie Stoffe und Kleider
verkauft habe. Sie wisse nicht, was aus diesem Laden nach ihrer Ausrei-
se geworden sei. Ansonsten ist den vorhandenen Akten in Bezug auf die
Lebensumstände der Beschwerdeführerin und deren Familie in Kinshasa
nichts Konkretes zu entnehmen. Seitens des BFM wurden im vorinstanz-
lichen Verfahren keine spezifischen Abklärungen in Bezug auf die Le-
D-2714/2013
Seite 10
bensumstände der Beschwerdeführerin in deren Heimatstaat veranlasst,
etwa indem die schweizerische Botschaft in Kinshasa mit der Einholung
entsprechender Informationen beauftragt worden wäre.
5.3.4 Nach dem Gesagten verfügt die Beschwerdeführerin zwar in der
Stadt Kinshasa über ein familiäres Beziehungsnetz. Jedoch ist den vor-
instanzlichen Akten hinsichtlich der konkreten Lebensumstände (wie
Wohnsituation und wirtschaftliche Existenzgrundlagen) der Familienan-
gehörigen und mithin über die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes der
Beschwerdeführerin nichts weiter zu entnehmen. Somit ist festzustellen,
dass die derzeit vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um schlüs-
sig beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin und ihr Kind
B._______ – das zum heutigen Zeitpunkt ein Jahr alt ist – im Falle einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat konkrete Existenzbedingungen (wie aus-
reichende, den besonderen Bedürfnissen eines Kleinkinds angemessene
Unterkunft und weitere Faktoren einer gesicherten Existenz) vorfinden
werden, welche zumal unter Berücksichtigung des Kindeswohls den unter
dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geforderten mi-
nimalen Voraussetzungen genügen.
5.3.5 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt
nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt ist. Das BFM ist daher
aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen. Dabei
dürfte es sich als erforderlich erweisen, nach einer erneuten, auf die ent-
scheidwesentlichen Aspekte fokussierten Anhörung der Beschwerdefüh-
rerin auch entsprechende Abklärungen durch die schweizerische Bot-
schaft in Kinshasa zu veranlassen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit mit ihr die Gewährung des Asyls beantragt wird. Hingegen stützt sich
die angefochtene Verfügung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Be-
schwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als damit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs
beantragt wird und die Sache zur Weiterführung des den Vollzug betref-
fenden Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
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Seite 11
7.
7.1 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2013 der Antrag auf
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Da die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
teilweise obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte redu-
zierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters ist keine Kostenno-
te eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen
verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der
Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) und um die Hälfte gekürzt sind den Beschwerdeführenden
Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Be-
trag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2714/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt
wird, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM
vom 12. April 2013 werden aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache – soweit
die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend – im Sinne der Erwägun-
gen überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 400.– zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: