B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2714/2014
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine in Italien als Flüchtling anerkannte
sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie – am 25. Dezember
2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2011 in Anwendung von
aArt. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2011 durch ih-
re Rechtsvertreterin um Aufschiebung von Vollzugshandlungen ersuchen
liess,
dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2011 ab-
wies,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2011 nach Italien überstellt
wurde,
dass sie am 23. Oktober 2013 wieder in die Schweiz einreiste und glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ erneut ein
Asylgesuch (für sich und ihre Tochter) einreichte,
dass sie mit Schreiben vom 5. Mai 2014 durch ihre Rechtsvertreterin im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Stellung zur vom BFM
beabsichtigten Wegweisung nach Italien nahm,
dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie habe nach ihrer Rückkehr
nach Italien weder vom Sozialamt noch vom örtlichen Roten Kreuz Unter-
stützung erhalten,
dass der Bericht "Italien: Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von
Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkeh-
renden" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestätigen würde,
dass Personen, die in Italien einen Schutzstatus erhalten hätten, bei der
Rückkehr aus einem anderen Land nicht mit Unterstützung rechnen
könnten und es für sie äusserst schwierig sei, eine Unterkunft zu finden,
dass das italienische Sozialhilfesystem stark darauf ausgerichtet sei,
dass bedürftige Personen Unterstützung von ihren Familien erhalten wür-
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den, dieses soziale Netz bei Flüchtlingen aber fehle, weshalb sie faktisch
schlechter gestellt seien als Einheimische,
dass daher davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei ei-
ner Rückkehr nach Italien (wieder) auf sich alleine gestellt wäre und keine
Unterstützung erhalten würde,
dass es für sie als alleinerziehende Mutter noch schwieriger als für ande-
re Flüchtlinge sei, eine Arbeitsstelle zu finden,
dass sie zudem bei einer Rückkehr nach Italien befürchte, ihr Ehemann
würde ihr die Tochter wegnehmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2014 – eröffnet am 14. Mai
2014 – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe
Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass die Abklärungen des BFM ergeben hätten, dass die Beschwerdefüh-
rerin in Italien als Flüchtling anerkannt sei und Italien sich am 29. April
2014 bereit erklärt habe, sie zurückzunehmen,
dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen bestehen würden, dass die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen
würde, da sie in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei,
dass gemäss Art. 25 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) einem Begehren um Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz jedoch nur dann zu ent-
sprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde,
dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn be-
reits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor
Verfolgung gewährt habe, was vorliegend der Fall sei,
dass die Beschwerdeführerin nach Italien zurückkehren könne, ohne eine
Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürch-
ten,
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dass das BFM den Wegweisungsvollzug nach Italien als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtete,
dass es zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen an-
führte, Personen mit Flüchtlingsstatus in Italien würden bezüglich des Zu-
gangs zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt oder Sozialversi-
cherungen dieselben Rechte besitzen wie italienische Staatsbürger,
dass die in Italien im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbe-
dingungen sowie die herrschende Wohnungsnot die ganze Bevölkerung
treffe,
dass es zudem nicht an den Schweizer Behörden liegen würde, sicherzu-
stellen, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge, sobald sie nach Italien
überstellt worden seien, über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen
würden,
dass die Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Rechte bei den dorti-
gen Behörden einzufordern habe,
dass schliesslich festzuhalten sei, dass Italien ein Rechtsstaat mit funkti-
onierenden Behörden sei und die italienische Polizei sowohl schutzfähig
als auch schutzwillig sei,
dass sich die Beschwerdeführerin daher an die Behörden wenden könne,
um allfällig notwendigen Schutz vor ihrem Ehemann oder anderen Dritt-
personen zu beantragen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Mai 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das BFM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch (und dasjenige ihrer Toch-
ter) einzutreten,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Über-
stellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorlie-
gende Beschwerde entschieden habe,
dass ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
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dass die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechts-
beistand beizuordnen sei,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren im Wesentlichen die
bereits im Schreiben vom 5. Mai 2014 vorgebrachten Einwände wieder-
holte,
dass sie zudem auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Giessen vom
24. Januar 2013 verwies, in welchem ausgeführt werde, dass es – man-
gels Zugang bezüglich Unterstützung und Unterbringung – unzumutbar
sei, eine Familie mit zwei kleinen Kindern nach Italien zurückzuweisen,
auch wenn die Familie in Italien einen Schutzstatus erhalten habe,
dass die Beschwerdeführerin bei ihrem letzten Aufenthalt in Italien – trotz
mehrmaliger Versuche, Hilfe zu erhalten – nur marginal unterstützt wor-
den sei,
dass sie als alleinstehende Mutter mit einem knapp (…) Kind zur Gruppe
der besonders verletzlichen Personen zu zählen sei,
dass sie bei einer Rückkehr nach Italien alleine für den Unterhalt sorgen,
eine Arbeitsstelle und eine Wohnung suchen müsse, was ohne Unterstüt-
zung von staatlicher Seite praktisch unmöglich sei, zumal sie nur wenig
Italienisch spreche,
dass sie in Italien kein soziales Netz habe, auf das sie zurückgreifen kön-
ne und daher das Risiko bestehe, dass sie ohne Obdach bleibe und da-
durch ihrem Ehemann gegenüber besonders schutzlos sein werde,
dass schliesslich das Kindswohl zu berücksichtigen sei,
dass der Beschwerde unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom
16. Mai 2014 beilag,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
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des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG), weshalb auf
den Antrag, es sie die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwal-
tungsgericht von einer Überstellung abzusehen, nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher
aufgehalten haben (vgl. auch aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass Italien am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass sich die Beschwerdeführerin – seit sie im Januar 2008 von Sri Lan-
ka nach Italien reiste – insgesamt schon über zwei Jahre in Italien auf-
gehalten hat,
dass die italienischen Behörden dem BFM am 23. März 2010 (im Rah-
men des ersten Asylverfahrens) mitteilten, der Beschwerdeführerin sei in
Italien der Flüchtlingsstatus gewährt worden (Akten BFM A 24/1),
dass das BFM die italienischen Behörden am 21. November 2013 um
Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem BFM mit Mitteilung vom 29. April
2014 bestätigten, dass die Beschwerdeführerin (und ihre Tochter) nach
Italien zurückkehren könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton kei-
ne Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinwei-
sen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
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AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Beschwerdeführerinnen in einen Drittstaat reisen können, welcher seinen
Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) nachkommt und in welchem sie Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden (vgl. zur Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Italien das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-1361/2014 vom 27. März 2014 E. 8.1.2),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten
hat, dass die in Italien herrschende Situation nicht gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge in Italien zwar bei-
spielsweise bei der Unterkunft und der Arbeit gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass jedoch darauf hinzuweisen ist, dass Italien an die Richtlinie
2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. De-
zember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen
Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewähren-
den Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist,
dass gemäss dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten unter anderem dafür zu
sorgen haben, dass anerkannten Flüchtlingen Zugang zu Beschäftigung
und zu Wohnraum gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe
erhalten,
dass vor diesem Hintergrund keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, die Beschwerdeführerinnen würden im Falle einer Rück-
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kehr nach Italien wegen der dortigen Bedingungen in eine existenzielle
Notlage geraten,
dass insbesondere nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin
werde mit ihrer Tochter (dauerhaft) ohne Obdach bleiben, weshalb sich
die diesbezügliche Befürchtung als unbegründet erweist,
dass darüber hinaus verletzliche Personen, zu denen die alleinstehende
Beschwerdeführerin und ihre Tochter zweifellos gehören, betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfs-
organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an-
nehmen,
dass weder der im Schreiben vom 5. Mai 2014 genannte Bericht der SFH
noch das in der Beschwerde zitierte Urteil eines deutschen Gerichts ge-
eignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken,
dass es der Beschwerdeführerin zudem offensteht und obliegt, sich an
die italienischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Rechte
beziehungsweise materiellen Leistungen nötigenfalls auf dem in Italien
zur Verfügung stehenden Rechtsweg einzufordern (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-1361/2014 vom 27. März 2014 E. 8.2.2),
dass sich die Beschwerdeführerin – wie bereits vom BFM zu Recht aus-
geführt – auch bezüglich eines allfälligen Schutzes vor ihrem Ehemann
oder anderen Drittpersonen an die italienische Polizei wenden kann, wel-
che sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist,
dass sodann vorliegend auch das Kindeswohl im Lichte von Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK, SR 0.107) der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
entgegensteht,
dass es sich erübrigt, weiter auf die Beschwerdevorbringen einzugehen,
da sie nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschät-
zung zu bewirken,
dass sich der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich er-
weist, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt haben,
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dass angesichts dieser Erwägungen die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt, weshalb auch die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeistän-
dung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Verbeistän-
dung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: