Abtei lung IV
D-2718/2010
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.___________, geboren (...),
Eritrea,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 8. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2718/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2010 – eröffnet am 13. April
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31 auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 13. Juli 2009 nicht eintrat, die Wegweisung nach
Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton Basel-Stadt verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu voll-
ziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerde-
führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushän-
digte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2010 gegen die-
se Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte
und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vor-
instanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Verfahren als zuständig zu erachten, even-
tualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs nach Italien festzustellen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und es seien die Vollzugsbehörden des Kantons Baselstadt
anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von
einer Überstellung nach Italien abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom
21. April 2010 vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM aufgrund des festgestellten EURODAC-Treffers in
Italien vom 21. September 2009 und der innert Frist seitens Italiens
unbeantwortet gebliebenen (Art. 18 Abs. 7 Verordnung Nr. 343/2003
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des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist [Dublin-II-VO]), gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-
VO erfolgten Anfrage um Aufnahme vom 23. November 2009, Italien
zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erach-
tet hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem zutreffend dar-
gelegt hat, die in der Schweiz lebenden Brüder des Beschwerde-
führers gehörten nicht zur Kernfamilie im Sinne von Art. 2 Bst. i der
Dublin-II-VO, und es könne aufgrund der Aktenlage auch nicht von
einer engen Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen Brüdern
ausgegangen werden, er auch nicht mehr auf eine – allenfalls gegen
seine Rückkehr nach Italien sprechende – medizinische Hilfe ange-
wiesen sei, und keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorliegen würden,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur Anwen-
dung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung des
Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat aufhält,
humanitäre Erwägungen - wie das Zusammenführen von Familien-
mitgliedern - jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weite-
ren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG,
Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem,
3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 15, K4, S. 120),
dass sich der Beschwerdeführer indessen in der Schweiz und damit in
einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständigen
Staat aufhält, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung die sogenannte humanitäre Klausel von Art. 15 Dublin-II-
VO vorliegend nicht zum Tragen kommt,
dass anzufügen bleibt, dass Italien unter anderem Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
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andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Ver-
pflichtungen halten,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet
hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein,
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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