Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2718/2011
Urteil vom 14. Juni 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A._______,
geboren am (…),
und deren Kinder
B._______,
geboren am (…),
C._______,
geboren am (…),
alle Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. März 2011.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte mit an die schweizerische
Vertretung in Colombo gerichtetem, in englischer Sprache abgefasstem
Schreiben vom 23. August 2008 für sich und ihre beiden Kinder
sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung des Asyls.
Zur Begründung brachte sie vor, sie sei sri-lankische Staatsangehörige
tamilischer Ethnie und stamme aus D._______. Ihr Ehemann T.U. sei ein
Jahr lang Vorsitzender der E._______, der Regierung von D._______,
gewesen und habe während dieser Zeit regelmässig telefonische
Drohungen erhalten. Am Abend des 28. Juni 2007 sei er anlässlich einer
Diskussion von unbekannten Männern aus dem Haus geholt worden. Er
sei zuerst angeschossen, dann gefesselt und geknebelt und schliesslich
mit einer Handgranate umgebracht worden. Seit der Trauerfeier am
nächsten Tag habe sie wiederholt Telefonanrufe von Unbekannten
erhalten. Dabei sei ihr verboten worden, mit jemandem über die
Umstände des Todes ihres Mannes zu sprechen. Aus Angst vor weiteren
Drohungen habe sie D._______ verlassen und sei mit ihren beiden
Kindern zu Verwandten nach F._______ gezogen. Nach acht Monaten
sei sie nach D._______ zurückgekehrt, wo sie seither im Haus ihrer
Mutter wohne. Sie arbeite im "District Hospital" von D.______, lebe aber
in ständiger Angst um ihr Leben und um dasjenige ihrer Kinder.
A.b Mit – ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem – Schreiben vom
12. September 2008 bestätigte die schweizerische Vertretung in Colombo
der Beschwerdeführerin den Eingang ihres Gesuches und forderte sie
gleichzeitig auf, ihre Vorbringen bis zum 27. Oktober 2008 näher zu
begründen und zur Untermauerung derselben entsprechende, durch
einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzte
Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen.
A.c Die Beschwerdeführerin liess sich am 30. September 2008
vernehmen. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits in der
Eingabe vom 23. August 2008 gemachten Ausführungen und brachte im
Weiteren vor, sie könne sich auch an keinem anderen Ort in Sri Lanka
niederlassen, da solche sie bedrohende Personen im ganzen Land
anzutreffen seien.
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Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
verschiedene ihren Ehemann beziehungsweise dessen gewaltsamen Tod
betreffende, in englischer Sprache gehaltene oder mit englischen
Übersetzungen versehene Dokumente in Kopie zu den Akten: eine
Identitätskarte, mehrere Auszüge aus dem Todesregister, die Bestätigung
einer polizeilichen Anzeige sowie im Internet und in einer lokalen Zeitung
publizierte Meldungen betreffend den Überfall vom 28. Juni 2007.
A.d Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gingen bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo englische Übersetzungen der
Geburtsurkunden sowie Kopien der am 17. Oktober 2008 ausgestellten
sri-lankischen Reisepässe der Beschwerdeführenden ein.
B.
Am 28. Oktober 2008 überwies die schweizerische Vertretung in
Colombo die Akten der Beschwerdeführenden zuständigkeitshalber an
das BFM.
C.
C.a Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
27. Juli 2010 mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der
beigelegten Unterlagen als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der
Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter
Berücksichtigung aller Faktoren (Beziehungsnähe zur Schweiz und
hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat,
Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches
Interesse der Schweiz), das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu
verweigern, da sie nicht als schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes
erscheine. Das Bundesamt räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit
ein, sich dazu innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu
äussern und allfällige neue Gesuchsgründe vorzubringen, verbunden mit
dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der
bestehenden Aktenlage entschieden werde.
C.b Die Zwischenverfügung des BFM vom 27. Juli 2010 wurde der
Beschwerdeführerin am 10. August 2010 eröffnet. Die
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Beschwerdeführerin liess sich innert der dreissigtägigen Frist nicht
vernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 2. März 2011 verweigerte das BFM der
Beschwerdeführerin – und damit auch ihren beiden Söhnen (vgl.
nachfolgend Ziff. 1.3. der Erwägungen) – die Einreise in die Schweiz und
lehnte deren Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 2. Mai 2011 bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo eingegangener und von dieser
umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, in
italienischer Sprache abgefasster Rechtsmitteleingabe vom 24. April
2011 für sich und ihre Kinder sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz
und die Gewährung des Asyls.
Zur Begründung verwies sie auf die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren
geschilderten Probleme. Im Weiteren gab sie zwei auf den 17. Oktober
2008 und auf den 9. Dezember 2008 datierte, mit italienischen
Übersetzungen versehene Schreiben einer Organisation namens
"Nation's Liberation Movement" zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 2. März
2011 ist nicht bekannt. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, ob die
angefochtene Verfügung durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Colombo persönlich ausgehändigt oder per
eingeschriebener Post mit Rückschein verschickt worden war. Zu
Gunsten der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass die auf
den 24. April 2011 datierte, am 2. Mai 2011 bei der schweizerischen
Vertretung eingegangene Beschwerde (Art. 21 Abs. 1 VwVG, wonach bei
Auslandverfahren das Datum der Übergabe an eine schweizerische
diplomatische oder konsularische Vertretung massgeblich ist) rechtzeitig
eingereicht worden ist.
1.3. Das BFM hat es in seiner angefochtenen Verfügung
fälschlicherweise unterlassen, die beiden minderjährigen Söhne der
Beschwerdeführerin im Rubrum aufzunehmen und sie ausdrücklich in das
Asylgesuch ihrer Mutter einzuschliessen, obwohl die Beschwerdeführerin
im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wiederholt geltend
gemacht hatte, sie bitte für sich und ihre Kinder um Schutz vor Verfolgung
und um Asyl in der Schweiz (vgl. insbesondere Eingabe vom 23. August
2008 S. 2 oben und Eingabe vom 30. September 2008 S. 2 oben) und
obwohl die Personalien und der Aufenthaltsort der beiden Söhne bekannt
waren.
Die beiden Kinder wurden jedoch in der vorinstanzlichen Verfügung
sowohl im Sachverhalt (vgl. S. 2 oben) als auch in den Erwägungen (vgl.
S. 4 oben) erwähnt. Zudem würden sie von einer allfälligen Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und der Gewährung des Asyls an ihre Mutter
automatisch miteingeschlossen. Aus dem Umstand, dass sie im Rubrum
der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt worden sind, ist
den beiden Söhnen somit kein Nachteil entstanden, welcher eine
Kassation der BFM-Vefügung vom 2. März 2011 rechtfertigen könnte.
1.4. Die in italienischer Sprache abgefasste Beschwerde ist demnach
frist- und – trotz ihrer Knappheit – formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die
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Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit
zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
3.1. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der schweizerischen
Vertretung in Colombo nicht zu ihren Asylgründen befragt. Sie konnte ihre
Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch und in dessen
Ergänzungen schriftlich darlegen und dokumentieren, und erhielt danach
mit Zwischenverfügung des BFM vom 27. Juli 2010 Gelegenheit zur
weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe; gleichzeitig wurde ihr auch
das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene
Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Sie hat von ihrem Recht auf
Stellungnahme indessen keinen Gebrauch gemacht. Nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts erscheint der entscheidwesentliche
Sachverhalt – wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 2
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f.) zutreffend ausführte – angesichts der schriftlichen Darlegung und
Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die
entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art.
7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalt,
wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.2.-g. S. 131 ff.;
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E.
2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
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von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um
gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten.
5.
5.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 2. März
2011 vorab zutreffend fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen,
künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich,
wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der
Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn
der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu
verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur
Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen,
und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten.
5.2. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Gesuches um
Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls
geltend, Unbekannte hätten zuerst ihren Ehemann umgebracht und dann
– insbesondere während und kurz nach der Trauerfeier – sie selbst
mittels Telefonanrufen bedroht.
Der gewaltsame Tode ihres Ehemannes am 28. Juni 2007 wurde von der
Beschwerdeführerin mit der Einreichung verschiedener Dokumente
(Auszüge aus dem Todesregister, Bestätigung einer Anzeige auf der
Polizeistation von D.______ und im Internet sowie in einer Lokalzeitung
publizierte Meldungen betreffend den Überfall vom 28. Juni 2007)
dokumentiert.
5.3. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme wurden von
der Vorinstanz grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Gleichzeitig stellte
das BFM zutreffend fest, bei den vorgebrachten Problemen handle es
sich eindeutig um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter.
Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, der sri-
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lankische Staat gelte als schutzfähig. Im Weiteren ist auch auf von
dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit auszugehen, zumal aus der von
der Beschwerdeführerin eingereichten, auf den 27. September 2008
datierten Bestätigung ersichtlich ist, dass die am 28. Juni 2007 auf der
Polizeistation von D._______ erstattete Anzeige entgegengenommen und
für die weiteren Untersuchungsmassnahmen an die Polizei in G._______
weitergeleitet wurde. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin
auch nach der Anzeigeerstattung weiter um ihre Sicherheit und um
diejenige ihrer Kinder sorgt, vermag an dieser Feststellung nichts zu
ändern, zumal es – wie das BFM zutreffend bemerkte – keinem Staat
gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu
garantieren.
5.4. Auf Beschwerdeebene reichte die Beschwerdeführerin zwei mit
italienischen Übersetzungen versehene auf den 17. Oktober 2008 und
auf den 9. Dezember 2008 datierte Schreiben einer Organisation namens
"Nation's Liberation Movement" ein, in denen der angebliche Grund für
die Ermordung von T.U. genannt und der Beschwerdeführerin und ihren
beiden Kindern der sichere Tod angedroht werden. Aufgrund der
Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich beim "Nation's Liberation
Movement" um eine Gruppe der "Liberation Tigers of Tamil Eelam"
(LTTE) oder zumindest um eine den LTTE nahe stehende Organisation
handelt.
Gemäss schweizerischer Asylpraxis ist für die Gewährung der Einreise
die Gefährdung einer Asyl suchenden Person im Zeitpunkt der
Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung ist nur dann
asylbeachtlich, als sie noch andauert oder wenn konkrete Hinweise auf
eine zukünftige Verfolgung bestehen.
Ungeachtet der Frage der Echtheit der beiden Schreiben vom 17.
Oktober 2008 und vom 9. Dezember 2008 (in der Beschwerdeschrift wird
weder dargelegt, wie die Beschwerdeführerin in den Besitz der beiden
Briefe gekommen ist noch erklärt, wieso sie diese erst jetzt den
Schweizer Asylbehörden hat zukommen lassen) sind diese ebenfalls
nicht geeignet, die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch
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"Unbekannte" beziehungsweise durch eine der LTTE zumindest nahe
stehende Organisation angesichts der aktuellen Lage begründet
erscheinen zu lassen. Die LTTE wurden im Mai 2009 völlig zerschlagen
und sind nicht mehr handlungsfähig. Seither befindet sich das gesamte
Land wieder unter Regierungskontrolle und es ist – wie in der
angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – zu keinen
terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahe stehenden
Gruppierungen mehr gekommen.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der – ausschliesslich die Zeit vor
Kriegsende betreffenden – Probleme zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr
gefährdet und daher auch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
sind.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten
Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden
im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist als nicht gegeben zu
qualifizieren. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der
Beschwerdeführenden zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM
hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im
Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
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verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: