B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2719/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 20. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige und hatten ih-
ren letzten Wohnsitz in der nordsyrischen Stadt Qamishli. Eigenen Anga-
ben zufolge verliessen sie Syrien im Oktober 2014, gelangten mit einem
Personenwagen bei Derek über die türkische Grenze und anschliessend
mit einem Reisebus nach Istanbul. Von Istanbul reisten sie mit der Hilfe
eines Schleppers nach Athen, wo der Beschwerdeführer A._______ am 5.
Februar 2015 in der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac re-
gistriert wurde. Von Athen flogen die Beschwerdeführenden am 14. März
2015 mit einer unbekannten Fluggesellschaft nach Zürich und stellten am
17. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ ein Asyl-
gesuch. Sie wurden daraufhin dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zü-
rich zugewiesen. Am 20. März 2015 befragte das Staatssekretariat für Mig-
ration (SEM) den Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführe-
rin B._______ im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu
ihren Asylgründen. Am 9. April 2015 folgte eine ausführliche Anhörung
(Bundesanhörung).
B.
B.a Im Rahmen der BzP und der Bundesanhörung machte der Beschwer-
deführer A._______ im Wesentlichen geltend, er habe seit 1998 in
Qamishli den Fotoladen E._______ geführt. Er habe als Fotograf Bild- und
Videoaufnahmen von politischen Anlässen, Konferenzen und Hochzeiten
angefertigt. Ausserdem sei er seit 1998 auch Mitglied der Partei (…) bzw.
(…) gewesen. In der Partei sei er für eine Gruppe zuständig gewesen und
habe die Instruktionen der Parteileitung weitergeleitet. Zusätzlich habe er
Parteianlässe fotografiert und aufgenommen. Schon vor Beginn der Unru-
hen in Syrien im Jahr 2011 hätten ihn die syrischen Behörden verfolgt und
belästigt, unter anderem sei er mehrmals befragt worden. Seit Beginn der
Unruhen im Jahr 2011 sei er als Fotograf vermehrt für oppositionelle Kräfte
an Demonstrationen tätig gewesen. Er habe dabei jeweils eine Kamera be-
nutzt, welche den Organisatoren gehört habe und diese Kamera mit den
Bildern nach den Demonstrationen dem jeweiligen Organisationskomitee
zurückgegeben, welches die Bilder dann an die Medien weitergeleitet
habe. Im Januar 2014 hätten zivile Vertreter des syrischen Regimes ihn in
seinem Haus aufgesucht, allerdings sei er damals nicht zu Hause, sondern
bei seinen Schwiegereltern auf Besuch gewesen. Seine Frau habe darauf-
hin den gemeinsamen Sohn zu ihm geschickt, um ihm mitzuteilen, dass er
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nicht nach Hause kommen solle, weil die syrischen Behörden nach ihm
suchten. Bis zur Flucht im Oktober 2014 habe er sich dann in der Umge-
bung von Qamishli an verschiedenen Orten versteckt gehalten und habe
nicht mehr gearbeitet. Als seine Frau ihn informiert habe, dass die Behör-
den weiterhin nach ihm suchten und sich die Situation nicht verbessert
habe, habe er nach einem Schlepper gesucht, um aus Syrien flüchten zu
können.
B.b Die Beschwerdeführerin B._______ machte im Rahmen der BzP und
der Bundesanhörung im Wesentlichen geltend, aufgrund der Tätigkeiten
ihres Ehemannes auch persönliche Nachteile erlitten zu haben. Nach dem
Vorfall im Januar 2014, als die syrischen Behörden auf der Suche nach
ihrem Ehemann gewaltsam in ihr gemeinsames Zuhause eingedrungen
seien, habe sie sich mehrheitlich bei ihren Eltern und Schwiegereltern auf-
gehalten. Die Behörden hätten auch dort nach ihrem Ehemann gesucht.
Sporadisch sei sie nach Hause zurückgekehrt, um nach dem Garten und
den Hühnern zu sehen, und habe teilweise auch dort mit ihren Kindern
übernachtet. Eines Tages hätten die Behörden das Haus gestürmt und sie
vor ihren Kindern geschlagen, so dass sie sich an der Lippe verletzt habe.
C.
Am 16. April 2015 wurde der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführenden vom SEM der Entwurf einer Verfügung betreffend die Asylge-
suche vom 17. März 2015 zugestellt. Dem Entwurf zufolge erfüllten die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylge-
suche abgelehnt werden sollten. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sollte dieser aber zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben werden. Am 17. April 2015 reichte die damalige Rechtsver-
treterin der Beschwerdeführenden dem SEM eine Stellungnahme zum Ent-
scheidentwurf ein, mit welchem namentlich auf die von der Vorinstanz in
Frage gestellte Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden
Bezug genommen wurde.
D.
Mit Verfügung vom 20. April 2015 – eröffnet am 20. April 2015 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und
ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Weg-
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weisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Disposi-
tivziffer 4), wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen
Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7).
E.
Mit Eingabe vom 30. April 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihre (neue) Rechtsvertreterin – welche in Substitution für Rechtsanwalt
Bernhard Jüsi handelte – beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Ver-
fügung des SEM vom 20. April 2015 Beschwerde erheben. Sie beantragten
materiell, die Verfügung des SEM vom 20. April 2015 in den Ziffern 1-3 des
Dispositivs aufzuheben [1], die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rer festzustellen [2] und ihnen Asyl zu gewähren [3]; eventualiter seien die
Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen [4]. Verfahrensrechtlich
stellten sie die Anträge, die Akten des Asylverfahrens des Bruders des Be-
schwerdeführers (damalige N-Nr. […]) beizuziehen und in Wahrung des
rechtlichen Gehörs vor Fällung des Entscheides der Rechtsvertreterin zur
Stellungnahme zuzustellen [5], die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [6]
und den Beschwerdeführern Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unentgeltli-
chen Rechtsbeistand zu bestellen [7]. Der Beschwerde beigelegt waren
unter anderem eine Kopie Bestätigung der (…) über die Mitgliedschaft und
Aktivitäten des Beschwerdeführers, eine Mitgliederbestätigung der (…)
vom 28. April 2015, eine Fürsorgebestätigung des (…) vom 29. April 2015
sowie eine vorläufige Kostennote.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 ersuchte der zuständige Instruk-
tionsrichter die Vorinstanz, eine Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift
vom 30. April 2015 einzureichen und hierbei insbesondere die neuste
Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Urteile D-
5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar
2015) zu berücksichtigen.
G.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde-
schrift vom 30. April 2015 vernehmen. Den Beschwerdeführenden wurde
in der Folge vom zuständigen Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 19. Mai 2015 Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung der Vo-
rinstanz zu äussern.
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H.
Am 3. Juni 2015 replizierten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechts-
vertreterin. Der Replik beigelegt waren das Original der Bestätigung der
(…) über die Mitgliedschaft und Aktivitäten des Beschwerdeführers, ein
Foto des Schilds des Fotostudios E._______, ein Foto des Beschwerde-
führers mit Filmkamera, ein Identitätsnachweis für Ajnabi, eine Einwilli-
gungserklärung des in der Schweiz lebenden Bruders des Beschwerdefüh-
rers A._______ für die Einsichtnahme in seine Akten, ein Schreiben des in
der Schweiz lebenden Bruders des Beschwerdeführers A._______, ein
Printscreen einer Youtube-Seite, auf dem der Beschwerdeführer zu sehen
ist, ein Foto eines Anlasses mit F._______, eine Mitgliederbestätigung der
Organisation Y._______ und Fotos einer Demonstration vom 16. Mai 2015
in der Schweiz.
I.
Am 9. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsver-
treterin einen weiteren Printscreen aus einem Youtube-Video zu den Akten,
auf welchem der Beschwerdeführer an einem Anlass von F._______ zu
sehen ist.
J.
Am 17. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechts-
vertreterin Übersetzungen des Schreibens des Bruders des Beschwerde-
führers A._______ sowie der Mitgliederbestätigung der (…) zu den Akten.
K.
Am 29. Februar 2016 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführen-
den dem zuständigen Instruktionsrichter einen Mandatswechsel an und
teilte mit, dass ab sofort Rechtsanwalt Bernhard Jüsi selbst den vorliegen-
den Fall betreuen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt
von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für
den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher
rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016).
3.2 Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 29 VwVG) vermittelt den Rechtsunter-
worfenen weiter ein Recht auf eine angemessene Entscheidbegründung.
Auf Grundlage des nach den oben dargestellten Grundsätzen vollständig
erstellten Sachverhalts (siehe E. 3.1) hat die verfügende Behörde ihren
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Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle ent-
scheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. KIENER/RÜT-
SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015,
Rz. 243 ff.). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt,
dass sowohl der oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich
über die Tragweite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen
können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236).
3.3 Noch vor dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde
der Bruder des Beschwerdeführers von den schweizerischen Behörden mit
Entscheid des damaligen BFM vom 18. November 2014 als Flüchtling an-
erkannt und ihm wurde gemeinsam mit seiner Familie Asyl gewährt. Auf
eine Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls des Bruders des Be-
schwerdeführers wurde in jenem Verfahren gemäss einer internen Akten-
notiz verzichtet, weil es sich um einen „klar positiven Asylentscheid“ handle
(vgl. Akten des Asylverfahrens des Bruders des Beschwerdeführers, A44).
Der Vergleich des Dossiers des Beschwerdeführers mit demjenigen seines
Bruders macht deutlich, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder ver-
gleichbare Fluchtgründe geltend machen.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen festgehalten,
dass familiäre Verbindungen zu Kritikern des syrischen Regimes eine ge-
wisse Exponierung erkennen lassen (vgl. zum Beispiel das Referenzurteil
des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, E. 6.5.3). Unter Berück-
sichtigung dieser Rechtsprechung hätte das SEM bei der bereits dargeleg-
ten Sachlage (E. 3.3) prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer (auch) auf-
grund seiner feststehenden familiären Verbindungen zu einem Regimekri-
tiker in das Blickfeld des syrischen Regimes beziehungsweise seines Ge-
heimdienstes geraten sein könnte. Unter Einbezug dieser Tatsache wären
die Vorbringen des Beschwerdeführers möglicherweise anders zu würdi-
gen gewesen, als dies die Vorinstanz getan hat.
3.5 Die Vorinstanz hat die familiären Verbindungen des Beschwerdefüh-
rers zu Regimekritikern jedoch weder thematisiert, noch hat sie sie im Hin-
blick auf die Möglichkeit einer Reflexverfolgung gewürdigt. Selbst als ihr
durch die Einladung zur Vernehmlassung mit explizitem Hinweis auf das
Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 Gelegenheit dazu
geboten wurde, hat sie sich zu den familiären Bindungen des Beschwer-
deführers nicht geäussert (vgl. Vernehmlassung vom 15. Mai 2015). Damit
hat sie nicht nur den Sachverhalt unvollständig festgestellt, sondern auch
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ihre Begründungspflicht verletzt. Die Behauptung der Vorinstanz, dass in
Qamishli viele Personen ein ähnliches Profil wie der Beschwerdeführer auf-
wiesen (angefochtene Verfügung, S. 4), geht im vorliegenden Fall offen-
sichtlich fehl.
4.
4.1 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbeson-
dere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen
und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER-
GER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Nach stän-
diger Rechtsprechung hat eine Rückweisung daneben auch bei schweren
Verletzungen von Verfahrensrechten – namentlich des rechtlichen Gehörs
– zu erfolgen (vgl. Urteile des BVGer E-2378/2013 vom 5. März 2015, E.
6.1 und 6.3 f. sowie D-5878/2014 vom 7. Januar 2015, E. 5.4).
4.2 Im vorliegenden Verfahren sind die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den im Lichte seiner feststehenden familiären Verbindungen zu einem Re-
gimekritiker neu zu würdigen. Dies hat durch die Vorinstanz zu geschehen,
weil ein Entscheid in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht nicht
mehr weitergezogen werden könnte, die Beschwerdeführer mithin keine
Möglichkeit zur Ergreifung eines Rechtsmittels mehr hätten.
5.
Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ver-
fügung vom 20. April 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Er-
wägungen an das SEM zurückzuweisen. Aufgrund dieses Ausgangs des
Verfahrens ist auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht
näher einzugehen. Ebenso erübrigt es sich, die zahlreichen eingereichten
Beweismittel einzeln zu würdigen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vormalige Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden – welche in Substitution für den oben rubrizierten
Rechtsvertreter gehandelt hat – hat mit der Beschwerde vom 30. April 2015
eine Kostennote zu den Akten gereicht, die für den bis dann angelaufenen
Aufwand in Bezug auf die aufgewendete Zeit als angemessen erscheint.
Sie hat seither im Übrigen zwei weitere Eingaben verfasst, eine davon als
Replik auf die Vernehmlassung der Vorinstanz auf Einladung des zustän-
digen Instruktionsrichters. Der Gesamtaufwand der vormaligen Rechtsver-
treterin der Beschwerdeführenden ist vor diesem Hintergrund auf insge-
samt 11 Stunden zu beziffern. Beim geltend gemachten Stundenhonorar
von Fr. 200.– beläuft sich die von der Vorinstanz zu tragende Parteient-
schädigung auf Fr. 2‘382.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
6.3 Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Begehren um unentgeltliche
Rechtspflege und um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 20. April 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden vor Fällung eines
neuen Entscheids Einsicht in die Akten N 574 119 zu gewähren und ihnen
das Recht zur Stellungnahme einzuräumen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2‘382.30 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Arthur Brunner
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