B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-27/2018
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) das erste Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 19. Februar 2010 mit Verfügung vom 26. März 2010
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, jedoch den
Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufschob,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 die vorläufige Auf-
nahme aufhob und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis am
14. Dezember 2011 zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wel-
che mit Urteil D-6316/2011 vom 31. März 2012 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2015 in der Schweiz ein zweites
Asylgesuch stellte, worauf am 21. Juli 2015 die Befragung zur Person
(BzP) durchgeführt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. August 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Frankreich an-
ordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2015 gegen den
Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob, welche mit Urteil D-5243/2015 vom 7. September 2015 abgewiesen
wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung am 7. Juli
2017 erneut an das SEM gelangte, darauf verwies, die Fristen der Über-
stellung nach Frankreich seien abgelaufen, und um Feststellung ersuchte,
die Zuständigkeit für das Asylverfahren liege bei der Schweiz und das na-
tionale Asylverfahren sei durchzuführen,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. August 2017 die Verfügung vom
10. August 2015 aufhob und das nationale Asylverfahren wieder aufnahm,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 21. November
2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er sei ethnischer Tamile und stamme aus B._______ in Jaffna,
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dass er sich in Sri Lanka für eine Studentenorganisation engagiert habe,
welche den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nahe gestanden habe,
weshalb er im Jahr 2004 für einen Tag und im Jahr 2007 für (…) Tage ver-
haftet und festgehalten worden sei,
dass im Jahr 2008 ein Kollege von ihm, welcher ebenfalls bei der Studen-
tenorganisation gewesen sei, erschossen worden sei,
dass ausserdem im Jahr 2010 vom Militär Zusatzidentitätskarten verteilt
worden seien, welche jeder immer auf sich habe tragen müssen, ihm je-
doch diese Identitätskarte weggenommen worden sei, weshalb er sich sehr
unwohl gefühlt habe, ausgereist sei und nun nicht mehr nach Sri Lanka
zurückkehren könne,
dass ihn im Jahr 2012 Angehörige des Criminal Investigation Department
(CID) in Zivil bei ihm zuhause in Sri Lanka gesucht hätten, woraufhin seine
Eltern letzteren mitgeteilt hätten, dass er sich in der Schweiz aufhalte,
dass er aufgrund all dessen bei der Rückkehr nach Sri Lanka staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. November 2017 – eröffnet am
28. November 2017 – das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe in seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz nicht glaubhaft
machen können, dass er seit 2007 versteckt gelebt habe, ihm im Jahr 2008
die Identitätskarte abgenommen und er danach mehrfach von Personen in
Zivil gesucht worden sei,
dass er zudem aufgrund der beiden geltend gemachten Inhaftierungen in
den Jahren 2004 und 2007 keine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung habe glaubhaft machen können,
dass zur neu geltend gemachten Suche nach ihm im (…) 2012 anzumer-
ken sei, dass es sich dabei um eine einmalige Suche handle, deren politi-
schen Motivation aufgrund der Nichtglaubhaftmachung der Vorverfolgung
in Sri Lanka jegliche Grundlage entzogen sei,
dass ferner die Motive für die Suche nach ihm unbekannt seien, falls diese
im (…) 2012 tatsächlich stattgefunden haben sollte, weshalb nicht davon
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auszugehen sei, dass er aufgrund dieser einmaligen Suche nach ihm vor
fünf Jahren eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe,
dass bezüglich des Vorliegens begründeter Furcht vor künftigen Verfol-
gungsmassnahmen im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka eine Prüfung
von sogenannten Risikofaktoren vorzunehmen sei,
dass seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesen-
heit von (…) Jahren und (…) Monaten gemäss der herrschenden Praxis
nicht ausreichen würden, um bei seiner Rückkehr von Verfolgungsmass-
nahmen ausgehen zu müssen,
dass seine Hilfstätigkeiten für die LTTE ebenfalls nicht risikobegründend
seien, weshalb kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
wäre,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei, da der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung nicht angewandt werde, weil der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass ausserdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) mehrfach festgestellt habe, dass nicht generell davon auszuge-
hen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka un-
menschliche Behandlung,
dass sich auch bei der Risikoeinschätzung im konkreten Fall keine Anhalts-
punkte ergäben, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Nordprovinz
auch zumutbar sei, wie im Urteil D-6316/2011 vom 31. März 2012 vom
Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei,
dass sich bezüglich seiner familiären Situation im Heimatstaat und der wei-
teren Zumutbarkeitskriterien seither nichts Grundlegendes geändert habe,
lediglich sein Bruder seit einiger Zeit in Katar arbeite, jedoch seine Eltern,
Schwestern sowie diverse Onkel und Tanten nach wie vor in Sri Lanka le-
ben würden und ihn bei der Wiedereingliederung und dem Aufbau einer
wirtschaftlichen Lebensgrundlage unterstützen könnten,
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dass der Vollzug ferner ebenfalls technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
28. Dezember 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, es sei festzustellen, dass wegen
verspäteter Zusendung aller Verfahrensakten das rechtliche Gehör verletzt
worden sei, der Entscheid deshalb vollständig aufzuheben und die Sache
neu zu beurteilen sei,
dass eventualiter der Entscheid der Vorinstanz vom 23. November 2017
vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren sei, eventualiter die Zulässigkeit, allenfalls die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon dem
Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren
sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
ersucht wurde,
dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar
2018 mitgeteilt wurde, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, ihm Kopien der Aktenstücke (…) und (…) zur Kenntnisnahme
zugestellt wurden und ihm Gelegenheit geboten wurde, innert Frist eine
Beschwerdeergänzung einzureichen,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
30. Januar 2018 eine Beschwerdeergänzung einreichte,
dass mit Zwischenverfügung vom 9. März 2018 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wur-
den und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist einen Kos-
tenvorschuss einzuzahlen, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht ein-
getreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 19. März 2018 fristgerecht geleis-
tet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorerst anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer auf formeller
Ebene rügte, nach Eintreffen der Akten des ersten Asylverfahrens seien
nur noch zehn Tage zur Beschwerdeeinreichung verblieben, weshalb eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nach dem
ersten Versand des SEM von Kopien entscheidwesentlicher Akten des
zweiten Asylverfahrens am 30. November 2017 (vgl. act. B44/2) erst am
12. Dezember 2017 um Nachsendung der Akten des ersten Asylverfahrens
ersuchte (vgl. act. B45/1) und in diesem Zusammenhang nicht von einer
Verweigerung der Einsicht in die Akten durch das SEM gesprochen werden
kann, auch wenn der Beschwerdeführer bereits am 28. November 2017
um Einsicht in „sämtliche Unterlagen“ ersucht hatte (vgl. act. B43/2),
dass der Beschwerdeführer jedoch mit den vom SEM versandten unvoll-
ständigen Kopien trotzdem keine umfassende Akteneinsicht der entscheid-
wesentlichen Akten seitens des SEM erhielt, weshalb sein rechtliches Ge-
hör verletzt wurde,
dass diese Verletzung indessen während des Instruktionsverfahrens des
Bundesverwaltungsgerichts geheilt wurde, indem dem Beschwerdeführer
mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2018 die vollständigen Kopien
der betreffenden Akten zugestellt wurden und Gelegenheit zur Beschwer-
deergänzung gewährt wurde, welche er mit Eingabe vom 30. Januar 2018
auch wahrnahm,
dass aus diesem Grund kein Anlass besteht, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen,
dass zudem die in der Beschwerde angebrachte formelle Rüge der unvoll-
ständigen Sachverhaltserhebung und damit verbundenen Verletzung des
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rechtlichen Gehörs nicht zu greifen vermag, da sich die angesprochenen
Punkte auf den Sachverhalt beziehen, welcher bereits in der Verfügung
des SEM vom 26. März 2010 behandelt wurde, die unangefochten in
Rechtskraft erwuchs,
dass dem SEM demzufolge nicht mehr vorgeworfen werden kann, den
Sachverhalt unvollständig erhoben zu haben, da die älteren Vorbringen be-
reits abgehandelt waren und es anlässlich des neu aufgenommenen Asyl-
verfahrens hauptsächlich darum ging, die neuen Vorbringen – nämlich
dass der Beschwerdeführer im (…) 2012 vom CID gesucht worden sein
soll – zu erfassen und abzuklären, wobei die Befragung und Erhebungen
des SEM diesbezüglich nicht zu beanstanden sind,
dass somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten auch hinsicht-
lich der materiellen Rügen zum Schluss gelangt, dass das SEM das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung
ablehnte,
dass der Beurteilung des SEM in seiner Verfügung bezüglich seiner Ein-
schätzung der fehlenden Asylrelevanz der Vorfluchtgründe vollumfänglich
zuzustimmen ist, da ausser der Einen neu geltend gemachten Suche nach
dem Beschwerdeführer im (…) 2012 nichts Weiteres zu seinen Vorbringen
dazukam, was vom SEM nicht bereits in der rechtskräftigen Verfügung vom
26. März 2010 gewürdigt wurde,
dass bezüglich der in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung ge-
machten Ausführungen zu seiner Tätigkeit in der LTTE-nahen Studenten-
organisation, zum Generalverdacht bezüglich der Sympathien der Bewoh-
nerinnen und Bewohner seines Dorfs für die LTTE sowie zur Bekanntschaf-
ten von ihm und seinem Vater mit LTTE-Mitgliedern ebenfalls auf die in
Rechtskraft erwachsene Verfügung des SEM vom 26. März 2010 zu ver-
weisen und deswegen nicht weiter darauf einzugehen ist,
dass die vorgebrachte Suche nach ihm im Jahr 2012 über vier Jahre später
geschehen ist als seine übrigen geltend gemachten Verfolgungsakte, so
dass, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Suche glaubhaft ge-
macht ist, ein grosser zeitlicher Unterschied zu den vorherigen Vorfällen
besteht und somit kein direkter Zusammenhang ersichtlich ist,
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dass ferner nicht angeführt wird, aus welchem Grund spezifisch nach dem
Beschwerdeführer gesucht worden sein soll, weshalb insgesamt von kei-
ner aktuellen und gezielten Verfolgung im asylrechtlich relevanten Sinne
auszugehen ist,
dass dazu anzumerken ist, dass es nicht unlogisch erscheinen würde, dass
die sri-lankischen Behörden anlässlich des Errichtens eines Militärcamps
in der Nähe des Hauses der Eltern des Beschwerdeführers die Bewohne-
rinnen und Bewohner der umliegenden Häuser aufsuchen und sich über
sie erkundigen würden,
dass indessen alleine davon auf keine asylrelevante Verfolgungsmass-
nahme geschlossen werden muss,
dass zur Furcht vor Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka festzu-
halten ist, dass gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3),
dass sich das Gericht bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern,
Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden,
an verschiedenen Risikofaktoren orientiert,
dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und
die bereits über neun Jahre dauernde Landesabwesenheit nicht ausrei-
chen, um im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen anzunehmen,
dass sodann nicht alle der aus Europa beziehungsweise der Schweiz zu-
rückkehrenden tamilischen Asylsuchenden einer ernstzunehmenden Ge-
fahr vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und es auch problematisch erscheint, die
Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr nach Sri
Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Ausland zu messen,
dass auch die angeblichen Hilfstätigkeiten für die LTTE sowie die geltend
gemachten Kontakte von ihm persönlich, aber auch von seinem Vater zu
hochrangigen Angehörigen und Führungspersonen der LTTE das Risi-
koprofil des Beschwerdeführers nicht derart zu schärfen vermögen, dass
davon ausgegangen werden muss, er werde als Person mit besonders en-
gen Beziehungen zu den LTTE angesehen,
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dass er überdies nicht vorbringt, intensiven Kontakt zu diesen Personen-
gehabt zu haben, sondern dass er diese lediglich gekannt habe,
dass er zudem nicht angibt, selbst eine hohe Position bei den LTTE inne-
gehabt zu haben oder überhaupt Mitglied der LTTE gewesen zu sein, wes-
halb nicht davon auszugehen ist, dass er den sri-lankischen Behörden des-
halb besonders aufgefallen wäre oder dies in Zukunft würde,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, aufgrund seines Engage-
ments für die LTTE zweimal in den Jahren 2004 und 2007 verhaftet und
einmal dabei gefoltert worden zu sein, weshalb er von den sri-lankischen
Behörden bei der Rückkehr speziell bemerkt werden würde, ebenfalls kei-
nen Risikofaktor begründen, da diese Vorbringen in der rechtskräftigen
Verfügung des SEM vom 26. März 2010 nicht als asylrechtlich relevant ein-
gestuft wurden und diese überdies bereits mehr als zehn Jahre in der Ver-
gangenheit liegen – falls sie denn tatsächlich stattgefunden haben sollten,
dass ferner eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers wegen illega-
ler Ausreise und fehlender Identitätspapiere keine asylrelevante Verfol-
gungsmassnahme darstelle,
dass sein exilpolitisches Engagement diese Einschätzung ebenfalls nicht
zu ändern vermag, da dieses nur minimal ist, weshalb vorliegend klar zu
verneinen ist, dass dem Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behör-
den ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des ta-
milischen Separatismus zugeschrieben werde (vgl. Urteil E-1866/2015
E. 8.5.4),
dass überdies die Narbe am (...) bezüglich des Risikoprofils des Beschwer-
deführers zwar ein Indiz darstellen kann, aufgrund dessen er den sri-lanki-
schen Behörden auffallen könnte, sie indessen für sich alleine keine aus-
reichende Relevanz hat, auch da sie lediglich einer Platzwunde am (...)
entstammt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht relevant erachtete und
das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte,
dass sich der EGMR wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandersetzte, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai
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2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08;
P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Gross-
britannien vom 17. Juli 2008, 25904/07),
dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli-
che Behandlung,
dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene
ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte bezie-
hungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müss-
ten (vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen
Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69, sowie Urteil E-1866/2015 E. 8),
dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein „real risk“ darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten,
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner
Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezo-
gen zu haben, weshalb auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm
würde aus denselben vorgebrachten Gründen eine menschenrechtswid-
rige Behandlung in Sri Lanka drohen,
dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinzen Sri Lankas (mit Aus-
nahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.3.3),
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Seite 13
dass die Vorinstanz mit Hinweis auf das Urteil D-6316/2011 vom 31. März
2012 den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz nach wie vor als zumut-
bar erachtete,
dass sich bezüglich der familiären Situation des Beschwerdeführers im
Heimatstaat und der weiteren Zumutbarkeitskriterien seither nichts Grund-
legendes geändert habe, lediglich sein Bruder seit einiger Zeit in Katar ar-
beite, jedoch seine Eltern, Schwestern sowie diverse Onkel und Tanten
nach wie vor in Sri Lanka leben würden und ihn bei der Wiedereingliede-
rung und dem Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage unterstützen
könnten,
dass dem SEM bei der Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vollumfänglich zuzustimmen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 19. März 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist,
dass praxisgemäss eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Beschwer-
deebene geheilt wird,
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Seite 14
dass die Parteientschädigung in casu aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2
VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) auf insgesamt Fr. 100.– zulasten der Vorinstanz festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 100.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: