Abtei lung IV
D-2720/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
Advokaturbüro, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2720/2009
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden liessen zusammen mit S.A. (Ehemann/Va-
ter) am 8. Mai 2008 beim BFM ein schriftliches Asylgesuch einreichen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, S.A. sei am
17. Oktober 2007 verhaftet worden und befinde sich weiterhin in Haft.
Ihm werde offiziell vorgeworfen, dass er in seinem Bus Waffen für die
Tamil Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportiert habe. S.A. sei Opfer
einer asylrelevanten Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitsbe-
hörden geworden. Seine Frau gerate zunehmend unter Druck der sri-
lankischen Behörden.
B.
Am 25. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin (Mutter) durch die
schweizerische Botschaft zu den Asylgründen befragt. Ergänzend zur
Begründung im schriftlichen Asylgesuch führte sie im Wesentlichen
aus, zwischen Januar und März 2008 dreimal von Unbekannten telefo-
nisch wegen ihres Mannes bedroht worden zu sein. Sie habe die SIM-
Karte gewechselt, worauf die Anrufe aufgehört hätten. Im Zusammen-
hang mit einer Schiesserei vor ihrem Haus Ende Januar 2008, bei der
es zwei Tote gegeben habe, sei sie zunächst vom Militär befragt und
gebeten worden, den Vorfall ebenfalls der Polizei mitzuteilen, welche
dieselben Fragen gestellt habe. Ansonsten habe sie keine Probleme
mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen gehabt. Seit April
2008 wohne sie in Colombo bei Verwandten. Sie sei dort registriert.
C.
Am 26. August 2008 überwies die schweizerische Botschaft in Colom-
bo das Anhörungsprotokoll mit einem Bericht dem BFM zur abschlie-
ssenden Beurteilung. Ebenfalls fanden diverse von den Beschwerde-
führenden eingereichte Dokumente Eingang in die Akten.
D.
Mit Verfügung vom 19. März 2009 – eröffnet am 27. März 2009 – wies
das BFM das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei zusam-
menfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG seien, das Asylgesuch da-
her abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
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Die eingereichten Dokumente würden sich lediglich auf Vorbringen
stützen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. Sie ver-
möchten an dieser Feststellung somit nichts zu ändern.
E.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden am 27. April
2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Rückweisung der Sache ans BFM zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts
beantragen (Ziff. 1). Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen (Ziff. 2). Eventuell sei festzustellen, dass der
Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden, S.A., die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle und es sei den Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihnen Asyl zu
gewähren (Ziff. 3). Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei mit
Verweis auf Art. 20 AsylG den Beschwerdeführenden die Einreise in
die Schweiz während des hängigen Verfahrens zu bewilligen (Ziff. 4).
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
II.
F.
Mit Verfügung vom 19. März 2009 (D-2515/2009wurde das Asylgesuch
von S.A. (Ehemann/Vater) als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, S.A. befinde
sich im Gefängnis, weshalb sein Asylgesuch nicht behandelt werden
könne. Zudem sei von einem lediglich abstrakten Schutzinteresse aus-
zugehen, das sich – im Sinne einer Einreise in die Schweiz – in ab-
sehbarer Zeit nicht verwirklichen lasse. Sobald S.A. aus der Haft ent-
lassen werde, könne er sich bei der schweizerischen Botschaft in Co-
lombo melden, worauf das Verfahren wieder aufgenommen werde.
G.
Mit Urteil vom 28. April 2009 (D-2515/2009) trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf die am 20. April 2009 gegen den Abschreibungsbe-
schluss des BFM erhobene Beschwerde mangels funktioneller Zustän-
digkeit nicht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
nachstehendem Vorbehalt – einzutreten.
1.3 Ein den Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden betreffendes
Verfahren fand seinen Abschluss in einem letztinstanzlichen Urteil (vgl.
Ziff. II Bst. G hiervor). Seine Person ist am vorliegenden Verfahren
nicht beteiligt. Auf das entsprechende Eventualbegehren (Ziff. 3) ist so-
mit nicht einzutreten.
1.4 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird Ziff. 4
der Rechtsbegehren gegenstandslos.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
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eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
4.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.
5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
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sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, wobei diese Nachteile ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates
oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungs-
weise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ih-
rem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
5.3 Die Vorinstanz ging von der Glaubhaftigkeit der Darlegungen der
Beschwerdeführerin aus. Sie erachtete jedoch deren geltend gemach-
te Gefährdung als weder einreise- noch asylrechtlich relevant. Nach
Überprüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht kei-
ne Veranlassung, die entsprechenden Erwägungen des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen kann zum einen auf die diesbezüglich zutreffenden Ausfüh-
rungen verwiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung respektive Be-
kräftigung ist zum anderen anzuführen, dass diverse von der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Befragung durch die Botschaft zu Pro-
tokoll gegebene Antworten, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Argu-
mentation zusätzlich zu unterstreichen vermögen. So erklärte sie un-
missverständlich, nie Mitglied oder Sympathisantin irgend einer politi-
schen Partei gewesen zu sein. Probleme mit Leuten der LTTE oder an-
deren tamilischen Gruppierungen verneinte sie ausdrücklich. Das Glei-
che sei in Bezug auf ihre Familienangehörigen festzuhalten. Im Zu-
sammenhang mit den von Unbekannten Dritten ausgehenden Bedro-
hungen, welche nach dem Wegzug von ihrem Herkunftsort (Vavuniya)
zu Verwandten in Colombo im April 2008 aufhörten, erweist sich zu-
nächst insbesondere die Aussage aufschlussreich, wonach sie bei den
Behörden nicht um Schutz nachgesucht habe, weil sie Schwierigkeiten
wegen ihres sich in Haft befindlichen Ehemannes befürchtet hätte.
Schliesslich verneinte sie dann aber die Frage nach allfälligen Proble-
men mit den srilankischen Behörden (Sri Lanka Security Forces
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[SLFS]; andere srilankische Behörden) seit ihrem Aufenthalt in Colom-
bo ("since writing to the Embassy") ausdrücklich. Im Weiteren führte
sie aus, wegen ihres verhafteten Ehemannes in dieser Zeit niemals
Probleme gehabt zu haben. Nicht zuletzt gilt auch darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführenden ihren Aufenthalt in Colombo registrie-
ren liessen ("permanent resident"). In Anbetracht all dieser Aspekte er-
weisen sich die im Zusammenhang mit den Beschwerdeführenden er-
gangenen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (phasenweise
sehr bedrohliche Behelligungen von Seiten des srilankischen Staates
sowie von mit diesem verbundenen paramilitärischen Gruppierungen,
Befürchtungen jederzeit mit neuen Behelligungen seitens des srilanki-
schen Staates rechnen zu müssen) als unbegründet, vor allem vor
dem Hintergrund, dass bis zum Urteilzeitpunkt keine gegenteiligen, die
Sichtweise des Rechtsvertreters stützenden Hinweise aktenkundig ge-
worden sind.
5.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt
sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach den Be-
schwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf diese einzu-
treten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art.
63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier; in Ko-
pie)
- das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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