Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2720/2011
law/bah/wif
U r t e i l v om 1 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Irak,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchstellerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2011 /
D5654/2010.
D2720/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM die Asylgesuche der Gesuchstellerinnen vom 24. Juni
2008 mit Verfügung vom 30. Juni 2010 ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung
eingereichte Beschwerde vom 9. August 2010 mit Urteil D5654/2010
vom 12. April 2011 abwies,
dass die Gesuchstellerinnen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
11. Mai 2011 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
D5654/2010 vom 12. April 2011 ersuchen und beantragen liessen, das
Urteil sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei ihnen zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz
abzuwarten und der zuständige Kanton sei anzuweisen, von
Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass sie zudem beantragen liessen, es sei eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten und ihrem Rechtsvertreter Frist zur
Einreichung einer Kostennote anzusetzen,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2011 abwies und
feststellte, die vom BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2010 verfügte
Wegweisung sei vollstreckbar,
dass er die Gesuchstellerinnen aufforderte, bis zum 6. Juni 2011 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'200. zu leisten, unter der Androhung, bei
ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten,
dass die Gesuchstellerinnen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
6. Juni 2011 als Beweismittel schriftliche Auskünfte von Frau C._______
und Herrn D._______ vom 31. Mai 2011 einreichen und beantragen
liessen, der Vollzug der Wegweisung sei im Rahmen von Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auszusetzen und der
kantonalen Behörde sei entsprechend Mitteilung zu machen, ihnen seien
die Verfahrenskosten zu erlassen, eventuell sei ihnen die Leistung des
D2720/2011
Seite 3
erhobenen Kostenvorschusses zu erlassen und subeventuell sei der
erhobene Kostenvorschuss zu reduzieren,
dass der Instruktionsrichter diese Gesuche mit Zwischenverfügung vom
9. Juni 2011 abwies und die Gesuchstellerinnen aufforderte, den
erhobenen Kostenvorschuss innerhalb von drei Tagen ab Erhalt
derselben zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde
auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten,
dass diese Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter der
Gesuchstellerinnen gemäss Rückschein am 15. Juni 2011 zugestellt
wurde,
dass die Gesuchstellerinnen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
20. Juni 2011 zahlreiche Petitionsbögen mit 2025 Unterschriften
einreichen und unter anderem mitteilen liessen, sie hätten den
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet,
dass der Kostenvorschuss am 20. Juni 2011 eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
I.
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet
und ausserdem für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat, zuständig ist (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten und nach Art. 47
VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
D2720/2011
Seite 4
Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247
Rz. 5.36),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun ist,
dass im Gesuch vom 11. Mai 2011 die Revisionsgründe von Art. 121
Bst. c und d BGG geltend gemacht werden und ausserdem die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufgezeigt wird,
dass auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
einzutreten ist, nachdem der erhobene Kostenvorschuss unter
Berücksichtigung des Fristenlaufs gemäss Art. 20 Abs. 3 VwVG am
20. Juni 2011 fristgerecht geleistet wurde,
dass im Revisionsgesuch unter Hinweis auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121
Bst. c BGG geltend gemacht wird, die Revision eines Entscheides könne
verlangt werden, wenn einzelne Anträge – darunter fielen sowohl die
eigentlichen Rechtsbegehren als auch Verfahrens und damit
Beweisanträge – unbeurteilt geblieben seien,
dass in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, in der Beschwerde vom
9. August 2010 und der ergänzenden Eingabe vom 6. September 2010
seien zahlreiche Beweisanträge gestellt worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. April 2011
aber nur die Beweisanträge bezüglich der Befragung der beiden Brüder
beziehungsweise Onkel und bezüglich der Botschaftsabklärung zur
Abklärung der Identität behandelt und abgelehnt habe,
dass es die übrigen Beweisanträge (Überprüfung der Echtheit eines
Drohbriefes und eines Polizeirapports mittels geeigneten Mitteln wie
Botschaftsabklärung, Einholen/Einverlangen von Auskünften der
Freundin E._______, des Cousins F._______, der Schwiegermutter der
D2720/2011
Seite 5
Schwester des Cousins F._______ sowie Einvernahme als Zeugin
beziehungsweise Auskunftseinholung von G._______, C._______ sowie
deren Söhne D._______ und H._______) jedoch nicht beurteilt habe,
dass ferner in Art. 121 Bst. d BGG die Möglichkeit der Revision
vorgesehen sei, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe, was dann der Fall sei,
wenn das Gericht in Wirklichkeit, also ohne das offensichtliche Versehen,
eine andere Feststellung getroffen hätte,
dass diesbezüglich geltend gemacht wird, mit Eingabe vom 6. September
2010 seien verschiedene weitere Beweismittel (Familienregisterauszug,
Taufschein der Mutter, Schreiben von Pfarrer I._______, Schreiben von
Pater J._______) betreffend die Herkunft der Gesuchstellerinnen
eingereicht worden, die offensichtlich erhebliche Tatsachen belegten,
weshalb die Tatsache, dass diese Beweismittel vom Gericht im Rahmen
seiner Ausführungen nicht einbezogen worden seien, nur auf einem
Versehen beruhen könne,
dass der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG nicht schon dann
verwirklicht ist, wenn im Urteil, dessen Revision verlangt wird,
beziehungsweise im Rahmen der Instruktion des diesem zugrunde
liegenden Verfahrens, ein Antrag nicht ausdrücklich gutgeheissen oder
abgelehnt wurde, da sich auch aus der Begründung des Urteils ergeben
kann, ob ein bestimmtes Begehren negativ oder positiv beantwortet
wurde (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel
2008, N. 8 zu Art. 121 BGG), und zudem selbst dann, wenn das Urteil auf
einen Antrag nicht ausdrücklich eingeht, zu prüfen ist, ob der Antrag
allenfalls stillschweigend beurteilt wurde (HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON
WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG):
Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu
Art. 121 Rz. 24),
dass erst, wenn angenommen werden kann, das Gericht habe es
tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden, sei es, weil
es diesen Punkt bei der Urteilsfällung überhaupt ausser Acht gelassen
habe, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, der fragliche Antrag sei
nicht gestellt worden, ein Antrag als unbeurteilt geblieben gelten kann
(SEILER/ VON WERDT/ GÜNGERICH, a.a.O. zu Art. 121 Rz. 24),
D2720/2011
Seite 6
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. April 2011 in
E. 4.2.4. ausführte, die Vorinstanz sei entgegen den Behauptungen in der
Beschwerde nicht verpflichtet gewesen, vorgängig ihres Entscheides
weitere Beweisanerbieten zu akzeptieren beziehungsweise zusätzliche
Recherchen (Botschaftsabklärungen) vorzunehmen,
dass das Fehlen authentischer Identitätspapiere den Schluss zulasse, die
Beschwerdeführerinnen stammten nicht aus Mosul,
dass es damit auch sinnlos erscheine, zusätzliche Abklärungen in Bezug
auf die letztlich fiktiv erscheinende Herkunft der Beschwerdeführerinnen
aus Mosul vorzunehmen beziehungsweise diesbezüglich weitere
Beweise abzunehmen,
dass sich aus diesem Grunde auch das Bundesverwaltungsgericht nicht
veranlasst sehe, weitergehende Ausführungen zu den vom
Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene weiter eingereichten
Beweismitteln zu machen beziehungsweise zusätzliche Beweisofferten
hinsichtlich des angeblichen Herkunftsorts Mosul der
Beschwerdeführerinnen anzunehmen, zumal es sich hierbei durchwegs
um Beweisdokumente beziehungsweise anerbieten handle, welche nicht
annäherungsweise dieselbe zentrale Beweiskraft wie irakische
Identitätspapiere und Nationalitätenausweise besässen,
dass das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle ausdrücklich auf die
unter Bstn. Q und U des Sachverhalts aufgelisteten Beweisanträge und
anerbieten beziehungsweise eingereichten Beweismittel verwies,
dass sich bei objektiver Betrachtung der vorstehend wiedergegebenen
Erwägungen im Urteil vom 12. April 2011 ergibt, dass das
Bundesverwaltungsgericht die im Sachverhalt unter Bstn. Q und U
erwähnten Beweisanträge und anerbieten in Erwägung 4.2.4. in
ablehnendem Sinne beurteilt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 6.1.2. des Urteils vom
12. April 2011 zudem festhielt, die von der Gesuchstellerin A._______
geltend gemachten Drohungen durch Islamisten vermöchten die
Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerinnen und deren
Familienangehörigen nicht zu begründen, zumal diese mit dem Nordirak
über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügten,
D2720/2011
Seite 7
dass es damit die geltend gemachten Drohungen durch Islamisten, zu
deren Nachweis von der Gesuchstellerin A._______ mit Eingabe vom
18. August 2009 als Beweismittel ein Drohbrief beziehungsweise ein
Polizeibericht vom 20. April 2008 eingereicht wurden, materiell beurteilt
hat,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, das
Bundesverwaltungsgericht habe sich zu keinen weiteren
Beweiserhebungen betreffend die Authentizität des Drohbriefes und des
Polizeirapports veranlasst gesehen, weil es den diesen Beweismitteln
zugrunde liegenden Sachverhalt in Bezug auf die behauptete
Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerinnen als ohnehin nicht relevant
beurteilte,
dass deshalb nicht davon auszugehen ist, im Urteil vom 12. April 2011
seien die im Revisionsgesuch erwähnten Beweisanträge im Sinne von
Art 121 Bst. c BGG unbeurteilt geblieben, weil das
Bundesverwaltungsgericht diese Anträge bei der Urteilsfällung ausser
Acht gelassen habe oder irrtümlich davon ausgegangen sei, diese
Anträge seien nicht gestellt worden,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 4.2.4. des Urteils
vom 12. April 2011 ausdrücklich auch auf die im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel bezog,
dass diese Beweismittel somit keineswegs aus Versehen nicht
berücksichtigt worden sind, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
vom 12. April 2011 doch ausdrücklich festgehalten, die eingereichten
Beweismittel hätten nicht die nötige Beweiskraft, um den schlüssigen
Beweis für die tatsächliche Herkunft der Gesuchstellerinnen zu erbringen,
dass somit die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c und d BGG nicht
erfüllt sind,
dass in der Eingabe vom 6. Juni 2011 unter Bezugnahme auf den
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht wird, mit
den eingereichten schriftlichen Auskünften von Frau C._______ und
Herrn D._______ vom 31. Mai 2011 werde die Herkunft der
Gesuchstellerinnen aus Mosul bewiesen,
dass beide Auskunftspersonen bereit seien, ihre Aussagen auch im
Rahmen einer Zeugenaussage zu machen,
D2720/2011
Seite 8
dass das Bundesverwaltungsgericht deren Bekräftigung mittels
gerichtlichen Zeugnisses einverlangen müsse, sollte es an der
Beweistauglichkeit der schriftlichen Auskünfte zweifeln,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D5654/2010 vom 12. April
2011 unter Erwägung 4.2.4 im Rahmen einer antizipierten
Beweiswürdigung befand, die in der Beschwerde gemachten
Beweisanerbieten (unter anderem die Befragung von C._______ sowie
deren Söhne D._______ und H._______ oder die Ansetzung einer Frist
zur Einreichung einer schriftlichen Auskunft dieser Personen [vgl. U. des
Sachverhalts]) hätten nicht annäherungsweise dieselbe zentrale
Beweiskraft wie irakische Identitätspapiere und Nationalitätenausweise,
allein mit denen der schlüssige Beweis für die tatsächliche Herkunft der
Gesuchstellerinnen erbracht werden könnte,
dass jedoch im Rahmen des ordentlichen Verfahrens angebotene, vom
Gericht in antizipierter Beweiswürdigung als für den Ausgang des
Verfahrens nicht erheblich beurteilte und deshalb nicht eingeforderte
Beweismittel, nicht zu einer Neubeurteilung des Sachverhalts führen
können, wenn diese im Rahmen eines Revisionsverfahren nachträglich
eingereicht werden, weil es sich bei solchen Beweismitteln – entgegen
der in der Eingabe vom 6. Juni 2011 vertretenen Auffassung – nicht um
"neue" Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt,
dass es sich – unbesehen der Frage, ob diese als verspätet eingereicht
zu werten wären – bei den schriftlichen Auskünften von Frau C._______
und Herrn D._______ vom 31. Mai 2011 im Übrigen auch nicht um
"erhebliche" Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
handelt, da angesichts der oben wiedergegebenen Erwägungen im Urteil
D5654/2010 vom 12. April 2011 nicht davon auszugehen ist, das Urteil
wäre beim Vorliegen dieser Auskünfte anders ausgefallen,
dass im Revisionsgesuch vom 11. Mai 2011 ferner geltend gemacht wird,
gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe
aus einer grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss
gegen zwingendes Völkerrecht (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30],
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
D2720/2011
Seite 9
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]) resultieren,
dass diese Rechtsprechung, die bisher auf Fälle der verspäteten
Vorbringen gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angewandt worden sei,
selbstverständlich auch anzuwenden sei, wenn formelle Revisionsgründe
gemäss Art. 121 Bst. bd BGG, wie sie vorliegend vorgebracht würden,
als nicht erfüllt erachtet würden,
dass in Bezug auf die erwähnte Praxis in der Eingabe vom 6. Juni 2011
zudem geltend gemacht wird, mit den eingereichten schriftlichen
Auskünften von Frau C._______ und Herrn D._______ vom 31. Mai 2011
würden liquide Beweismittel eingereicht, aus denen sich ergebe, dass die
Familie K._______ aus Mosul stamme und dass das Leben sämtlicher
Familienmitglieder im Falle einer Rückkehr in grosser Gefahr wäre,
dass diese Auffassung nicht überzeugt,
dass im Anwendungsfall von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bisher
unbeurteilt gebliebene, weil dem Gericht nicht bekannte Tatsachen
respektive Beweismittel trotz verspäteter Geltendmachung
beziehungsweise Einreichung zur Revision eines rechtskräftigen Urteils
führen, wenn aufgrund derselben nachträglich offensichtlich wird, dass
dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung
droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7585/2010 vom 25. Januar 2011
E. 3.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g S. 83
ff., MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 250 Rz. 5.49), AUGUST
MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 26 zu Art. 66),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D5654/2010 vom 12. April
2011 befunden hat, den Gesuchstellerinnen drohe im Nordirak keine
Verfolgung beziehungsweise keine menschenrechtswidrige Behandlung,
dass es sich bei den eingereichten schriftlichen Auskünften von Frau
C._______ und Herr D._______ vom 31. Mai 2011 – wie dargelegt –nicht
um neue erhebliche Beweismittel handelt und im vorliegenden
Revisionsgesuch auch sonst keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht
D2720/2011
Seite 10
beziehungsweise eingereicht werden, aufgrund derer nunmehr –
entgegen der Beurteilung im Urteil – ersichtlich würde, dass ein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis vorliegt,
dass in diesem Zusammenhang ergänzend festzustellen ist, dass Frau
C._______ und Herr D._______ in ihren schriftlichen Auskünften
ausführen, sie könnten mit absoluter Sicherheit bestätigen, dass Frau
L._______ und ihre Kinder beziehungsweise A._______ und ihre Familie
immer in Mosul wohnhaft gewesen seien,
dass damit aber keineswegs offensichtlich wird, dass den
Gesuchstellerinnen im Nordirak eine menschenrechtswidrige Behandlung
droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht,
dass schliesslich in Erinnerung zu rufen ist, dass die nochmalige
Beurteilung einer Streitsache, über die bereits rechtskräftig befunden
wurde, aufgrund des allgemeinen Rechtsgrundsatzes "ne bis in idem"
ausgeschlossen ist,
dass es sich bei den im Revisionsgesuch unter "B. Materielles"
gemachten Ausführungen um rein appellatorische Urteilskritik handelt, mit
der letztlich beabsichtigt wird, eine andere Würdigung eines bereits
beurteilten, identischen Sachverhalts herbeizuführen, wofür im Rahmen
eines Revisionsverfahrens jedoch kein Raum besteht (vgl. ESCHER, a.a.O.,
Art. 123, N. 7, SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., Rz. 29 zu Art. 121
BGG, S. 518, KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK,
Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],
Winterthur/Schaffhausen/Zürich 2006, Rz. 5, S. 225),
dass in der Eingabe vom 20. Juni 2011 weitere, revisionsrechtlich nicht
bedeutsame appellatorische Kritik am Urteil D5654/2010 vom 12. April
2011 vorgetragen und geltend gemacht wird, es hätte zumindest beachtet
werden müssen, dass auch das Original des Familienregisterauszugs des
Zivilstandsamts Mosul eingereicht worden sei, welches ihre Herkunft
eindeutig bestätige,
dass indes die Behauptung, der eingereichte Familienregisterauszug sei
nicht beachtet worden, aktenwidrig ist, da die Einreichung desselben im
Urteil D5654/2010 vom 12. April 2011 ausdrücklich erwähnt (vgl. Bst. U)
und bei der rechtlichen Würdigung – wenn auch nicht in dem von den
Gesuchstellerinnen beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter erwünschten
Sinn – berücksichtigt wurde (vgl. E. 4.2.4),
D2720/2011
Seite 11
dass in der Eingabe vom 20. Juni 2011 des Weiteren auf die eingereichte
Petition für die Familie M._______ verwiesen wird, der unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – und nur solche sind im
vorliegenden Verfahren zu beurteilen – keine Bedeutung zukommt,
dass es den Gesuchstellerinnen somit nicht gelungen ist,
revisionsrechtlich relevante Gründe im Sinne von Art. 121 Bst. c und d
oder Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darzutun,
dass das Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts D5654/2010 vom 12. April 2011 demzufolge
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– den
Gesuchstellerinnen aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit
diesem zu verrechnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Entrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht fällt, weshalb der entsprechende
Antrag abzuweisen ist und festzuhalten ist, dass der Antrag auf
Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote damit gegenstandslos
wird,
II.
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben der Abteilungspräsidentin der
Abteilung IV und des Abteilungspräsidenten der Abteilung V vom 1. Juli
2010 darauf aufmerksam gemacht wurde, er bediene sich in seinen
Rechtsschriften einer unnötig scharfen, teilweise den prozessualen
Anstand verletzenden Sprache und unterstelle den von der Vereinigten
Bundesversammlung gewählten Richterinnen und Richtern
Rechtsmissbrauch und andere schwere Amtsverfehlungen,
D2720/2011
Seite 12
dass er im Schreiben vom 1. Juli 2010 zudem auf die Bestimmungen von
Art. 60 Abs. 1 und 2 VwVG hingewiesen wurde, wonach Parteien oder
deren Vertreter bei Verletzung des Anstands, Störung des
Geschäftsgangs oder mutwilliger respektive böswilliger Prozessführung
mit Verweis oder Ordnungsbusse bestraft werden können,
dass als Disziplinarfehler jedes Verhalten gilt, das geeignet ist, die Würde
von Menschen zu verletzen sowie das Ansehen oder die
Vertrauenswürdigkeit der staatlichen Tätigkeit zu beeinträchtigen,
dass Ausführungen einerseits ungebührlich sind, wenn sie die Würde und
Autorität der Behörden missachten, anderseits aber auch, wenn sie
persönliche, verleumderische, beleidigende oder ehrverletzende
Verunglimpfungen oder Schmähungen einer Gegenpartei oder von
Behörden und einzelnen Behördenmitgliedern enthalten,
dass sich Disziplinarfehler aus dem aktenkundigen Verhalten des
Betroffenen selbst ergeben, weshalb es sich dabei unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erübrigt, diesem vor Erlass des
Disziplinarentscheids das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BGE 111 Ia
273 E. 2c S. 275),
dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 20. Juni 2011 dem
Instruktionsrichter vorwirft, seine willkürliche Würdigung der eingereichten
Beweismittel lasse einzig den Schluss zu, dass er das angefochtene
Beschwerdeurteil als unantastbar und unfehlbar beurteile, dieses daher
mit allen Mitteln schütze und sich schlichtweg weigere, sich mit dem
Revisionsgesuch inhaltlich auseinanderzusetzen und die neu
eingereichten Beweismittel überhaupt zu prüfen,
dass er weiter ausführt, dieser Umstand sowie die Tatsache, dass mittels
des absurd hohen Kostenvorschusses beziehungsweise dem
abgewiesenen Antrag auf Reduktion desselben, offensichtlich versucht
werde, die Gesuchstellerinnen vom Festhalten am Revisionsgesuch
abzuhalten, sei ein Beleg dafür, dass der Instruktionsrichter das
Revisionsgesuch nicht objektiv behandle und der Eindruck entstehe, er
sei befangen,
dass er es indessen ausdrücklich unterlasse, ein Ablehnungsgesuch zu
stellen, da ihm im Sommer 2010 von Seiten der Kammerpräsidenten
(recte: Abteilungspräsidenten) der 4. und 5. Kammer (recte: 4. und 5.
Abteilung) bei einem neuerlichen Ablehnungsgesuch eine
D2720/2011
Seite 13
Ordnungsbusse angekündigt worden sei, er den Instruktionsrichter aber
ersuche, das Revisionsgesuch mit der nötigen Unvoreingenommenheit
und juristischen Sorgfalt zu behandeln oder nötigenfalls an einen anderen
Bundesverwaltungsrichter oder eine andere Bundesverwaltungsrichterin
weiterzugeben,
dass die Unterstellung, der Instruktionsrichter weigere sich, sich mit dem
Revisionsgesuch beziehungsweise den neu eingereichten Beweismitteln
inhaltlich auseinanderzusetzen, angesichts der ausführlichen
Erwägungen zu den in den Revisionseingaben vorgebrachten
Argumenten in den Zwischenverfügungen vom 20. Mai 2011 und vom
9. Juni 2011 jeglicher Grundlage entbehrt,
dass im vorliegenden Verfahren der übliche, von den Abteilungen IV und
V für aussichtslose ausserordentliche Rechtsmittel koordiniert festgelegte
Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– erhoben wurde, was dem
Rechtsvertreter aus zahlreichen anderen von ihm beim
Bundesverwaltungsgericht geführten Revisionsverfahren bekannt ist,
dass die Behauptung, der Instruktionsrichter habe mittels der Erhebung
eines absurd hohen Kostenvorschusses offensichtlich versucht, die
Gesuchstellerinnen vom Festhalten am Revisionsgesuch abzuhalten,
schon deshalb abwegig ist,
dass der Rechtsvertreter den Instruktionsrichter zudem persönlich
verunglimpft, indem er ihm implizite unterstellt, er behandle das Verfahren
voreingenommen und juristisch unsorgfältig,
dass solche Behauptungen und Unterstellungen den Rahmen sachlich
zulässiger Kritik sprengen und offensichtlich darauf abzielen, dem
Instruktionsrichter die in Bezug auf die Beurteilung des vorliegenden
Verfahrens notwendigen persönlichen und fachlichen Fähigkeiten
abzusprechen, weil dieser in den Zwischenverfügungen vom 20. Mai
2011 und vom 9. Juni 2011 den Rechtsauffassungen des
Rechtsvertreters nicht gefolgt ist,
dass in Anbetracht des im Schreiben vom 1. Juli 2010 bereits gerügten
Verhaltens und der trotz erfolgter Ermahnung auch in der Eingabe vom
20. Juni 2011 erneut festzustellenden, die Anstandspflicht verletzenden
Behauptungen und Unterstellungen, ein blosser Verweis als ungenügend
erscheint, kann doch nicht damit gerechnet werden, dass sich der
D2720/2011
Seite 14
Rechtsvertreter in allfälligen künftigen Verfahren allein dadurch mässigen
würde,
dass deshalb eine Ordnungsbusse zu verhängen ist,
dass aufgrund der Aktenlage von einem erheblichen Verschulden des
Rechtsvertreters auszugehen ist, weshalb die Ordnungsbusse auf
Fr. 300.– festzusetzen ist.
D2720/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden den Gesuchstellerinnen
auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener wird wegen Verletzung des gebührenden
Anstands im vorliegenden Verfahren mit einer Ordnungsbusse von
Fr. 300. belegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: