B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV/sma
D-272/2012
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea (zur Zeit in Äthiopien),
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Eingaben vom 13. Mai 2011 und 31. Mai 2011 (Eingang Vorin-
stanz) ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders respektive
Onkels liessen die Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch um Ein-
reisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens stellen. Ein solches
Gesuch ging auch für den Ehemann respektive Vater der Beschwerde-
führenden ein.
A.b. Darin wurde geltend gemacht, der Ehmann der Beschwerdeführerin
sei aus dem Militärdienst geflohen. Sie sei deswegen von den eritrei-
schen Behörden unter Druck gesetzt worden und nach C._______ zu ih-
rem Ehemann geflohen. Dort seien die beiden durch D._______ nach
E._______ entführt worden. Sie seien aus deren Gewahrsam entkommen
und durch F._______ festgenommen worden. Zusammen mit ihrem Sohn
befänden sie sich aktuell unter prekären Bedingungen in einem (…) Ge-
fängnis in G._______. Es sei ihnen nicht zuzumuten, den Asylentscheid
in E._______ abzuwarten. Abgesehen von ihrem Rechtsvertreter hätten
sie keine Verwandten, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz angewie-
sen seien.
A.c. Den Eingaben lagen zwei Vollmachten (unterzeichnet von der Be-
schwerdeführerin respektive ihrem Gatten), Fotos und ein englischspra-
chiges Schreiben der Beschwerdeführerin bei.
B.
B.a. Mit Schreiben vom 25. August 2011 teilte das BFM den Beschwerde-
führenden via ihre Rechtsvertretung mit, im anhängig gemachten Asylver-
fahren werde auf eine Befragung verzichtet. Gleichzeitig forderte es sie
unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum
Asylbegehren zu machen.
B.b. Nach gewährter Fristerstreckung machte ihr Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 5. Oktober 2011 weitere Ausführungen zum Asylgesuch. Die
Beschwerdeführenden und der Gatte beziehungsweise Vater seien (…)
nach Äthiopien gebracht worden. Dort befänden sie sich im UNHCR-
Camp in H._______ und litten unter menschenunwürdigen Bedingungen.
Die Beschwerdeführerin und ihr Kind hätten auch medizinische Probleme.
B.c. Der Eingabe lagen verschieden Beweismittel in Kopie bei (Heiratsur-
kunde; UNHCR-Dokumente; eritreische Ausweise).
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C.
Mit Schreiben vom 10. November 2011 forderte das BFM die Beschwer-
deführenden auf, ergänzende Angaben zu ihrem Aufenthalt in Äthiopien
zu machen. Ausserdem ersuchte sie die Vorinstanz um nähere Angaben
zu den Beweismitteln beziehungsweise deren Übersetzung. Ferner wurde
ihnen Gelegenheit eingeräumt, eine abschliessende Stellungnahme ein-
zureichen.
D.
Am 10. November 2011 übermittelten die Beschwerdeführenden Kopien
bereits eingereichter Dokumente in besserer Qualität sowie ein Schreiben
im Original.
E.
E.a. In ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2011 legten die Beschwerdefüh-
renden dar, in Äthiopien vom UNHCR registriert worden zu sein. Sie hät-
ten indes keinen Flüchtlingsausweis erhalten. Sie hätten lediglich eine
Registration-Card. In C._______ hätten sie über Flüchtlingsausweise ver-
fügt. Ferner verwiesen sie erneut auf die prekären Bedingungen vor Ort.
E.b. Der Eingabe lagen ein handschriftliches Schreiben des Rechtsvertre-
ters, Übersetzungen bereits eingereichter Dokumente, eine Registration
Card (in Kopie), Flugtickets, (…) Flüchtlingsausweise, ein Foto und das
Original der Heiratsurkunde bei.
F.
Am 6. Dezember 2011 übermittelten die Beschwerdeführenden dem BFM
weitere Übersetzungen von Beweismitteln.
G.
G.a. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 verweigerte das BFM die Be-
willigung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur
Begründung führte es aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts erfordere vorliegend nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführen-
den (und ihres Ehemannes respektive Vaters) in der Schweiz. Es liege
keine unmittelbare Gefährdung vor. Halte sich eine Person, die ein Asyl-
gesuch aus dem Ausland gestellt habe, in einem Drittstaat auf, bedeute
dies nicht zwingend, dass ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Auf-
nahme zu bemühen. Jedoch sei in einem solchen Fall im Sinne einer Re-
gelvermutung davon auszugehen, die betroffene Person habe bereits dort
anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asyl-
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gesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führe. Die Prüfung
der vorliegenden Sachlage habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin
und ihr Gatte in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den hei-
matlichen Behörden gehabt hätten. Aktuell hielten sie sich im UNHCR-
Lager in H._______ auf. Es befänden sich zahlreiche eritreische Flücht-
linge und Asylsuchende in Äthiopien. Ihre Lebensbedingungen seien nicht
einfach. Sie hätten nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land,
seien aber einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie die nötige Versorgung
– auch in medizinischer Hinsicht – erhielten. Im Weiteren sei es in Äthio-
pien zu Entführungen von eritreischen Staatsangehörigen gekommen. In-
des würden nicht ständig und in grossen Massen Personen entführt. Auf-
grund der Aktenlage sei auch nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet die
Beschwerdeführenden (und ihr Ehemann respektive Vater) unmittelbar,
akut und konkret von einer solchen Entführung betroffen sein sollten.
G.b. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden keine derartigen ver-
wandtschaftlichen Anknüpfungspunkte zur Schweiz, dass die erforderli-
che Schutzgewährung durch dieses Land wegen der Beziehungsnähe of-
fenkundig wäre. Insgesamt sei ihnen demnach zuzumuten, den Schutz in
Äthiopien weiterhin in Anspruch zu nehmen (Art. 52 Abs. 2 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
G.c. Auch eine Prüfung im Rahmen der Familienzusammenführung im
Sinne von Art. 51 AsylG falle nicht zu Gunsten der Beschwerdeführenden
aus. Die in der Schweiz lebenden Verwandten gehörten nicht zur Kern-
familie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. Besondere Umstände im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG seien nicht auszumachen. Die Anträge auf Einreise-
erlaubnis und Gewährung des Asyls seien auch in diesem Lichte besehen
abzuweisen.
H.
Mit Eingabe einer substituierten Rechtvertretung vom 16. Januar 2012
beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung einer Einreise-
bewilligung zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie in prozes-
sualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von
der Vorschusspflicht sowie die Entrichtung einer Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung legten
sie dar, ihr Ehemann respektive Vater sei im Dezember 2011 verschwun-
den. Die Beschwerdeführerin habe keine Ahnung, was passiert sei. Sie
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befürchte, dass er wieder als Geisel genommen oder nach Eritrea depor-
tiert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer vergleich-
baren Fallkonstellation einer Frau und einem Kleinkind die Einreise in die
Schweiz aus einem äthiopischen Flüchtlingslager bewilligt. In ihrem Lager
litten die Beschwerdeführenden unter den prekären Verhältnissen. Medi-
zinische Hilfe hätten sie nicht erhalten. Die Erlebnisse hätten der Be-
schwerdeführerin schwer zugesetzt. Sie könne sich kaum um sich und
noch weniger um ihr Kleinkind kümmern. Ihre Eltern lebten noch in Erit-
rea. Ihre nächsten Familienangehörigen – zwei Brüder – lebten in der
Schweiz und unterstützen sie auch finanziell. Demnach bestehe entge-
gen der vorinstanzlichen Sichtweise ein enger Bezug zur Schweiz. Die
Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid ohne hinreichende Abklärun-
gen fälschlicherweise von einem zumutbaren Verbleiben in Äthiopien
ausgegangen. Der Eingabe lagen eine Substitutionsvollmacht und eine
Honorarnote bei.
I.
Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2012 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Dass der Ehemann respektive Vater der Be-
schwerdeführenden verschwunden sei, erscheine als stereotype und
durch nichts belegte Behauptung.
J.
Nach gewährter Fristerstreckung legte die Rechtsvertretung mit Eingabe
vom 14. März 2012 dar, es sei trotz verschiedener Bemühungen nicht ge-
lungen, eine Bestätigung für das Verschwinden des Vaters respektive
Ehemannes zu beschaffen. Es sei der Beschwerdeführerin gleichwohl zu
glauben, dass ihr Ehemann verschwunden sei und sie sich allein um das
Kind kümmern müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
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Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Per-
son im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur ab-
gewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori-
schen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-
such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines in-
dividualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre
Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die
allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). Das
BFM hat keine Befragung durchgeführt und den damit einhergehenden
Verfahrensumständen im Rahmen der Zwischenverfügungen vom
25. August 2011 und 10. November 2011 hinreichend Rechnung getra-
gen.
5.
5.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein
könnte. Sie befinden sich aktuell indes in Äthiopien, was hinsichtlich der
bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage,
ob ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu
berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). In Äthiopien sind sie seit (…).
Gemäss Aktenlage sind sie vom UNHCR registriert worden. Sie machen
aber geltend, im Lager unter sehr schwierigen Verhältnissen zu leiden.
Der Vater respektive Ehemann sei verschwunden.
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5.2. Die Argumente der Beschwerdeführenden vermögen jedoch nicht zu
überzeugen. Vorab ist auf die ausführlichen Erwägungen des BFM zu ih-
rer konkreten Situation im Lager vor Ort hinzuweisen. Dass die Vorin-
stanz dabei den einzelfallspezifischen Vorbringen im Sinne einer Gehörs-
verletzung nicht gerecht geworden wäre, lässt sich den Erwägungen ent-
gegen den Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Vielmehr hat das
BFM ausführlich aufgezeigt, dass es der Beschwerdeführerin objektiv
zumutbar ist, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im
Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Die-
se Praxis, wonach im Drittstaat Äthiopien der UNHCR-Schutz von Betrof-
fenen grundsätzlich vorhanden und in Anspruch zu nehmen ist, wird im
Übrigen auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. dazu E-
145/2010 vom 11. Februar 2010 und E-2545/2011 vom 7. Juni 2011). So
ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich an die örtliche Vertre-
tung des UNHCR zu wenden, falls sie sich bei der Berücksichtigung ge-
sundheitlicher und anderer Probleme benachteiligt fühlen sollte. Dies gilt
auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Entführung oder
einer Deportation nach Eritrea. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche
Gefahr werden in der Beschwerde zwar insofern geltend gemacht, als der
Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden verschwunden sein
soll. Das BFM hält in der Vernehmlassung aber zurecht dagegen, das
Vorbringen sei lediglich behauptet und nicht belegt. Auch nach gewährter
Fristerstreckung waren die Beschwerdeführenden nicht in der Lage, ir-
gendwelche beweistauglichen Belege für das Verschwinden beizubrin-
gen. Die Sichtweise des BFM, wonach es sich beim Verschwinden nicht
um einen tatsächlichen Vorfall handelt, erfährt so eine zusätzliche Be-
rechtigung.
5.3. Weiter kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtum-
stände und die Anknüpfung der Beschwerdeführenden zur Schweiz, wel-
che durch die Person der beiden Brüder beziehungsweise Onkel geschaf-
fen werde, führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die
den Schutz der Beschwerdeführenden zu gewähren habe. Dieser Ein-
schätzung der Sachlage und der Feststellung, dass die durch die ver-
wandschaftliche Beziehung zum Rechtsvertreter und bestehende Verbin-
dung nicht eine enge Beziehungsnähe zu Schweiz darstelle, ist zuzustim-
men. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf
einen gutheissenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts beruft
(D-4952 vom 29. September 2011), ist festzuhalten, dass die dort thema-
tisierte Beziehungsnähe zur Schweiz nicht mit der ihren vergleichbar ist
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und sie nach dem Gesagten überdies nicht glaubhaft machen konnte,
nunmehr alleinerziehend zu sein.
5.4. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entspre-
chenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2
AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich.
5.5. Das BFM hat mithin zu Recht die Einreise der Beschwerdeführenden
in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG verweigert und ihr
Asylgesuch gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt.
6.
6.1. Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Ange-
hörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familien-
asyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familien-
vereinigung sprechen (Ar. 51 Abs. 2 AsylG).
6.2. In seinem Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51
AsylG im Falle der in Äthiopien verbliebenen Schwester und Nichte des
Rechtsvertreters als nicht erfüllt erkannt und die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung auch gestützt auf diese Gesetzesbestimmung verweigert.
Zur Begründung wird vom BFM zur Hauptsache angeführt, es werde nicht
die Wiedervereinigung einer Kernfamilie im eigentlichen Sinne, sondern
die Zusammenführung von nahen Verwandten beantragt. In diesem Zu-
sammenhang konnte das BFM keine besonders enge Beziehung der Be-
schwerdeführenden zum Rechtsvertreter (Bruder beziehungsweise On-
kel) im Sinne besonderer Umstände erkennen. Eine solche ist auch den
Beschwerdeeingaben nicht zu entnehmen. Die geltend gemachte finan-
zielle und moralische Hilfe kann den Beschwerdeführenden weiterhin von
der Schweiz aus zukommen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch die
Prüfung der Frage, ob die erforderliche Trennung durch Flucht überhaupt
vorliegen würde.
7.
Eine Schutzgewährung durch die Schweiz kommt somit auch gestützt auf
Art. 51 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht in Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Ge-
such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19.
Januar 2012 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in I._______.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: