B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2722/2017
law/auj
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger aus B._______
mit letztem Wohnsitz in C._______ (Russland), suchte am 4. November
2016 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-
Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die (…) Botschaft in C._______
ihm ein vom 28. Juni 2016 bis 25. Dezember 2016 gültiges Schengen-Vi-
sum ausgestellt hatte. Mit diesem Visum reiste der Beschwerdeführer im
Juni 2016 nach D._______. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab,
dass er am 5. Juli 2016 in E._______ um Asyl ersucht hatte.
B.
Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 14. November 2016 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zu seinen Personalien,
zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Per-
son, BzP). Ferner gewährte es ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Zuständigkeit E._______ oder D._______ für die Durchführung seines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem eventuellen Nichteintre-
tensentscheid.
C.
Aufgrund dieses Sachverhaltes ersuchte das SEM am 28. November 2016
die (…) Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Informationen zum Stand des
Asylverfahrens des Beschwerdeführers in E._______ und zu einem allfäl-
ligen Dublin-Verfahren.
D.
Ebenfalls am 28. November 2016 ersuchte das SEM die (…) Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers. Die (…) Behörden wiesen das Über-
nahmeersuchen des SEM am 15. Dezember 2016 ab. Zur Begründung ga-
ben sie an, D._______ habe gegenüber E._______ einer Übernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt, doch habe E._______ am 16. Oktober
2016 sein Wiederaufnahmegesuch zurückgezogen. Daher erachte sich
D._______ nicht mehr als zuständig, und die Schweiz habe ihr Ersuchen
an E._______ zu richten.
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E.
Das SEM ersuchte am 15. Dezember 2016 die (…) Behörden um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO.
F.
Ebenfalls am 15. Dezember 2016 ersuchte das SEM die (…) Behörden ge-
stützt auf Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014
der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig
ist (DVO) erneut um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (sog. Re-
monstrationsverfahren) mit der Begründung, es erachte D._______ bis zu
einer allfälligen positiven Antwort E._______ nach wie vor als zuständigen
Staat.
G.
Am 28. Dezember 2016 wiesen die (…) Behörden das Wiederaufnahme-
gesuch des SEM vom 15. Dezember 2016 ab. Zur Begründung führten sie
aus, D._______ habe am 13. Oktober 2016 einem auf Art. 12 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO gestützten Übernahmeersuchen E._______ vom 12. August
2016 zugestimmt und E._______ habe D._______ über den am 19. Okto-
ber 2016 erfolgten Rückzug des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer
informiert. Im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz
am 14. November 2016 sei das von D._______ ausgestellte Visum noch
gültig gewesen, so dass D._______ nach wie vor für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei.
H.
Am 2. Januar 2017 beantworteten die (…) Behörden das Informationser-
suchen des SEM vom 28. November 2016.
I.
Am 9. Januar 2017 ersuchte das SEM die (…) Behörden gestützt auf Art. 5
Abs. 2 DVO um neuerliche Prüfung seines Wiederaufnahmegesuchs.
J.
Am 13. Februar 2017 ersuchte das SEM die (…) Behörden um Beantwor-
tung seines Remonstrationsgesuchs vom 9. Januar 2017.
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Seite 4
K.
Am 27. Februar 2017 teilten die (…) Behörden dem SEM mit, dass sie nach
wie vor von der Zuständigkeit D._______ ausgingen.
L.
Am 16. März 2017 wiederholte das SEM sein Ersuchen um neuerliche
Überprüfung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 5
Abs. 2 DVO an die (…) Behörden und bat um Zusendung einer Kopie des
Rückzugs des Wiederaufnahmeersuchens durch E._______ am 16. Okto-
ber 2016.
M.
Am 16. März 2017 gelangte das SEM nochmals an die (…) Behörden und
ersuchte diese gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO um neuerliche Prüfung seines
Wiederaufnahmegesuchs, neu gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-
VO.
N.
Am 13. April 2017 hiessen die (…) Behörden das Wiederaufnahmegesuch
des SEM vom 15. Dezember 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-
III-VO gut.
O.
Mit Verfügung vom 20. April 2017 – eröffnet am 9. Mai 2017 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch vom 4. November 2016 nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz nach E._______ an und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer.
P.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. Mai 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es
sei die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylver-
fahren einzutreten; eventualiter sei die Sache zu erneuten Beurteilung an
das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er,
es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Als Beschwerdebeilagen reichte er ein persönliches, als „Beschwerde“ be-
zeichnetes Schreiben in gebrochenem Deutsch, ein englischsprachiges
Schreiben an die (…) Asylbehörden vom 16. Oktober 2016, diverse Doku-
mente in (…) Sprache sowie einen Sprechstundenbericht der Klinik für In-
nere Medizin des Spitals G._______ vom 7. März 2017 ein.
Q.
Am 8. Juni 2017 ging beim Gericht ein als „zweite Beschwerdeergänzung“
bezeichnetes, englischsprachiges Schreiben ein.
R.
Mit Begleitschreiben vom 28. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen ärztlichen Kurzbericht eines Allgemeinmediziners vom 23. Mai 2017
ein.
S.
Am 25. August 2017 ging dem Gericht ein Sprechstundenbericht des Spi-
tals G._______ vom 20. Juli 2017 zu.
T.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 7. September 2017 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.
U.
Am 25. Oktober ging beim Gericht die Mitteilung einer Adressänderung ein.
V.
Am 17. November 2017 gingen dem Gericht zwei Schreiben eines Fach-
arztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 31. August 2017 zu.
W.
Mit Begleitscheiben vom 29. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen fachärztlichen Bericht der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals
H._______ vom 6. Dezember 2017 ein.
X.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2018 wurde ein ärztlicher Zwischenbericht
vom 12. Februar 2018 eingereicht.
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Seite 6
Y.
Mit Eingabe vom 14. März 2018 informierte der Beschwerdeführer unter
Beilage eines Arztberichtes vom 6. März 2018 über einen Vorfall in der
Asylunterkunft, bei dem er von einem Zimmernachbarn angegriffen und
verletzt worden sei. Ferner erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand.
Z.
Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage am 26. März 2018 dahin-
gehend, dass sich am Gericht Koordinationsfragen stellten, die auch das
Verfahren des Beschwerdeführers betreffen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend auf die Durchführung ei-
nes Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
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Seite 7
2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in Kapi-
tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag
während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mit-
gliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der
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Seite 8
Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-
III-VO).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid im Wesentli-
chen damit, dass der Beschwerdeführer in E._______ am 5. Juli 2016 ei-
nen Asylantrag gestellt habe und die (…) Behörden am 13. April 2017 sei-
ner Übernahme explizit zugestimmt hätten, nachdem er seinen Asylantrag
in E._______ zurückgezogen und anschliessend in der Schweiz ein neues
Asylgesuch eingereicht habe. Das neue Asylgesuch in der Schweiz habe
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit E._______ für das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren, da es nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr
Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern dies al-
leine den Dublin-Vertragsstaaten obliege. Im Weiteren würden weder völ-
kerrechtlichen Hindernisse noch andere Gründe an der Zuständigkeit
E._______ etwas ändern. Bezüglich der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers – unter anderem eine zerebrale Lähmung, welche in
Russland zwar behandelt worden sei, allerdings nicht mit einer von diesem
gewünschten Stammzellenbehandlung – hielt das SEM fest, dass
E._______ über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und
verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren.
4.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene im Wesentlichen
geltend, die Lebensbedingungen in E._______ seien schlecht gewesen
und seine Rechte als Mensch mit Behinderung seien verletzt worden. Er
sei gesundheitlich stark angeschlagen und in E._______ sei ihm die medi-
zinische Versorgung verwehrt worden. Die Auswirkungen seiner zerebra-
len Lähmung, an der er seit der Kindheit leide, seien in den letzten drei
Jahren schlimmer geworden. Er sei schon sein ganzes Leben lang auf me-
dizinische Unterstützung angewiesen und werde dies auch weiterhin sein,
da sich seine medizinischen Probleme laufend veränderten und er immer
wieder starke Schmerzen an verschiedenen Körperstellen habe. In der
Schweiz werde er medizinisch sehr gut versorgt. Das SEM habe seinen
gesundheitlichen Problemen zu wenig Rechnung getragen. In Russland
sei er von Unbekannten spitalreif geschlagen worden, weil er sich gewei-
gert habe, (…). Nachdem sein Auto angezündet und die Fensterscheiben
der Wohnung seiner Mutter wiederholt eingeschlagen worden seien, habe
er Russland verlassen.
5.
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Seite 9
5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einem
von der (…) Botschaft in C._______ ausgestellten Schengen-Visum (Gül-
tigkeit: 28. Juni bis 25. Dezember 2016) im Juni 2016 von I._______ nach
D._______ reiste und am 5. Juli 2016 in E._______ um Asyl nachsuchte.
Nachdem er das Asylgesuch in E._______ am 19. Oktober 2016 zurück-
gezogen hatte, suchte er am 4. November 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Das SEM ersuchte die (…) Behörden am 15. Dezember 2016 zu-
nächst gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers. Die (…) Behörden lehnten das Rückübernahme-
ersuchen am 28. Dezember 2016 ab, da sie D._______ als zuständig er-
achteten. Das SEM ersuchte die (…) Behörden am 9. Januar 2017 und
damit innerhalb der vorgesehenen dreiwöchigen Frist gemäss Art. 5 Abs. 2
DVO um eine neuerliche Prüfung seines Wiederaufnahmegesuchs und er-
öffnete damit ein Remonstrationsverfahren. Es wiederholte seine Anfrage
am 13. Februar 2017. Die (…) Behörden wiesen das Remonstrationsge-
such am 27. Februar 2017 ab. Zur Begründung gaben sie an, eine Zustän-
digkeit E._______ gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO könne nur in-
frage kommen, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaates zwischen E._______ und D._______ noch nicht abgeschlos-
sen wäre. D._______ habe jedoch dem Übernahmesuchen von E._______
am 13. Oktober 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt,
so dass die Überstellungsfrist für E._______ am 13. April 2017 enden wür-
de. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zu-
rückgezogen habe, könne nicht auf die Zuständigkeit E._______ geschlos-
sen werden. Vielmehr bleibe D._______, das dem Beschwerdeführer ein
Visum ausgestellt habe, wegen der Nichtanwendung von Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO zuständig. Das SEM verlangte am 16. März 2017 gestützt auf
Art. 5 Abs. 2 DVO eine neuerliche Prüfung seines Wiederaufnahmege-
suchs vom 15. Dezember 2016 beziehungsweise eine Wiedererwägung
der ablehnenden Antwort E._______ vom 28. Dezember 2016. Dabei
stützte sich das SEM neu auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO. Zur Be-
gründung führte es aus, E._______ sei mit dem Rückzug seines Wieder-
aufnahmegesuchs gegenüber D._______ beziehungsweise durch den
Rückzug des Asylgesuchs des Beschwerdeführers und dessen Asylgesuch
in der Schweiz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO für die Prü-
fung von dessen Asylverfahren zuständig geworden. Die (…) Behörden
stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 13. April 2017
zu.
5.2 Vorliegend hat das SEM auf die ablehnende Antwort der (…) Behörden
vom 28. Dezember 2016 innert der in Art. 5 Abs. 2 DVO vorgesehenen
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dreiwöchigen Frist mit der Einleitung eines Remonstrationsverfahrens rea-
giert. Nach Ausbleiben einer Antwort E._______ innert der in Art. 5 Abs. 2
DVO vorgesehenen Frist von zwei Wochen hat das SEM am 13. Februar
2017 die Anfrage wiederholt. Nach einer ablehnenden Antwort E._______
am 27. Februar 2017 hat das SEM am 16. März 2017 sein Remonstrati-
onsersuchen gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage wiederholt. Die
(…) Behörden stimmten der Übernahme des Beschwerdeführers am
13. April 2017 zu – mithin über drei Monate nach dem ersten Remonstrati-
onsersuchen des SEM vom 9. Januar 2017. Es stellt sich damit die Frage,
welcher Dublin-Mitgliedstaat nach dieser verspäteten Zustimmung im Re-
monstrationsverfahren für die Durchführung des nationalen Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens zuständig ist.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem zur Publikation vor-
gesehenen Urteil E-853/2017 vom 7. Juni 2018 in E. 9 unter anderem mit
der Frage befasst, unter welchen zeitlichen Voraussetzungen eine (verspä-
tete) ausdrückliche Zustimmung noch zu einem Zuständigkeitsübergang
auf den ersuchten Staat führen kann, beziehungsweise ab wann die aus-
drückliche Zustimmung nichts mehr an der Zuständigkeit des ersuchenden
Staates ändert. Gemäss konstanter Rechtsprechung geht die Zuständig-
keit nach ungenutztem Ablauf der Überstellungsfrist auf den ersuchenden
Mitgliedstaat über und hat das SEM auf das Asylgesuch einer Person ein-
zutreten, wenn diese sich nach Ablauf der Überstellungsfrist noch in der
Schweiz befindet (vgl. BVGE 2015/19 E. 6.3; 2010/17 E. 7.3.1). Unter Be-
rücksichtigung dieser Praxis sowie von Sinn und Zweck der Dublin-Verord-
nung (rasche Bestimmung eines zuständigen Mitgliedstaates und Vermei-
dung von „refugees in orbit“) ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass
eine verspätete Zustimmung zur Zuständigkeit im Remonstrationsverfah-
ren jedenfalls dann keine Rechtswirkung mehr entfaltet, wenn die Zustim-
mung nach der sechsmonatigen Überstellungsfrist erfolgt ist respektive
wenn die asylsuchende Person nicht mehr innerhalb dieser sechs Monate
in den ersuchten und nun per Remonstrationsverfahren zustimmenden Mit-
gliedstaat überstellt werden kann. Nach Ablauf der Überstellungsfrist geht
die Zuständigkeit auf die Schweiz über und das SEM hat das nationale
Asylverfahren zügig an die Hand zu nehmen (vgl. Urteil
E-853/2017 vom 7. Juni 2018 E. 9.5).
Der Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist gestaltet sich je nach
Konstellation unterschiedlich. Bei einer expliziten Annahme des Aufnahme-
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Seite 11
oder Wiederaufnahmegesuchs beginnt die Überstellungsfrist ab dem Zeit-
punkt der Zustimmung des ersuchten Staates zu laufen (Art. 29 Abs. 1
Dublin-III-VO). Antwortet der ersuchte Staat nicht und wird damit seine Zu-
stimmung per Verfristung angenommen (Art. 22 Abs. 7 respektive Art. 25
Abs. 2 Dublin-III-VO), beginnt die Überstellungfrist mit dem Verfristungsda-
tum zu laufen, das heisst mit impliziter Annahme (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-
VO). Im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens liegt indessen weder
eine Zustimmung noch eine Verfristung vor, sondern eine ablehnende Ant-
wort. Die im Remonstrationsverfahren erfolgte Zusage nach dieser negati-
ven Antwort ist als deren „Wiedererwägung“ zu verstehen; anders ausge-
drückt wird die frühere Ablehnung durch die positive Antwort im Remonst-
rationsverfahren nun zu einer Annahme. Für die Berechnung der sechsmo-
natigen Überstellungsfrist ist daher vom Zeitpunkt der negativen Antwort
auszugehen (vgl. Urteil E-853/2017 vom 7. Juni 2018 E. 9.6).
6.2 Im vorliegenden Verfahren gilt der 28. Dezember 2016 (Ablehnung des
Wiederaufnahmegesuchs durch E._______) als Beginn der sechsmonati-
gen Überstellungsfrist. Diese ist am 28. Juni 2017 abgelaufen. Die Zustim-
mung E._______ im Rahmen des Remonstrationsverfahrens am 13. April
2017 erfolgte somit zwar noch während der laufenden Überstellungsfrist.
Die Überstellung des Beschwerdeführers nach E._______ konnte jedoch
nicht mehr vor Ablauf der Frist erfolgen. Die verspätete Zustimmung
E._______ zur Zuständigkeit im Remonstrationsverfahren entfaltet somit
keine Rechtswirkung. Die Zuständigkeit zur Behandlung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens ist demzufolge auf die Schweiz übergegangen.
7. Die angefochtene Verfügung ist aus den vorstehenden Gründen aufzu-
heben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerde-
führers im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zügig an die Hand
zu nehmen und zu prüfen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht ver-
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Seite 12
treten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen und notwen-
digen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädi-
gung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 20. April 2017 wird aufgehoben. Die Vo-
rinstanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdefüh-
rers zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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