Abtei lung IV
D-2724/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.___________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2724/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.________ (C._________),
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. Februar
2008 und reiste am 10. Februar 2008 von ihm unbekannten Ländern
herkommend illegal in die Schweiz ein. Tags darauf ersuchte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum D._________ um Asyl nach und
wurde dort am 18. Februar 2008 summarisch befragt. Am 18. März
2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen
Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton E._________ zu.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen vor, er sei seit dem Jahr 1970 politisch aktiv
und habe Anfang der 1970-er Jahre zusammen mit weiteren Personen
eine kurdische Organisation gegründet. Diese heisse Kurdistan Halk
Örgütü beziehungsweise Kürt Halk Örgütü (KHÖ). Er sei deren An-
führer gewesen. Später habe sich die Bewegung umbenannt in Ulusal
Kürt Halk Hareketi (UKHH) beziehungsweise Ulusal Kurdistan Halk
Kurtulusu beziehungweise Ulusal Kurdistan Halk Mücadelesi. Zwei der
Mitgründer seien später von den türkischen Sicherheitskräften getötet
worden, zwei weitere hätten sich auf die arabische Halbinsel abge-
setzt. Er sei nach wie vor der Kopf dieser Organisation. Im Jahr 1974
habe er ein politisches Buch geschrieben mit dem Titel "Uyanis ve
Direnis". Nachdem er das Manuskript in die Druckerei gebracht habe,
sei diese jedoch von der Polizei gestürmt worden, weshalb das Buch
schliesslich nicht gedruckt worden sei. Er habe dann umgehend damit
begonnen, ein zweites Buch zu schreiben mit dem Titel "Gaziantep
Cumhuriyeti". Er habe versucht, dieses Buch in Syrien drucken zu
lassen. Am 3. Juni 1975 sei anlässlich einer Kurden-Demonstration, an
welcher auch er teilgenommen habe, seine Cousine durch einen
Schuss getötet worden. Die Polizei habe damals mit Waffengewalt ver-
sucht, die Kundgebung aufzulösen. Obwohl er mit dem Tod der
Cousine nichts zu tun gehabt habe, sei er von den Behörden dieser
Tötung beschuldigt worden. Er sei zunächst fast drei Jahre lang auf
der Flucht gewesen. Am 16. Mai 1978 habe ihn die Polizei jedoch ge-
fasst und verhaftet. Während der Haft sei er gefoltert worden. Am
2. November 1978 sei er durch ein Gericht zu mehr als 20 Jahren Ge-
fängnis verurteilt worden. Die darauffolgenden Jahre habe er in ver-
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schiedenen Gefängnissen verbracht und in dieser Zeit ein weiteres
Buch ("Namlularin Gölgesinde Islah") verfasst. Er sei deswegen
ebenfalls angeklagt worden, wisse aber nicht, ob je ein Urteil ergan-
gen sei. Im November 1986 sei er vorzeitig aus der Haft entlassen
worden. Auch nach der Haftentlassung sei er ständig durch die Polizei
belästigt worden. Immer wieder sei er gefragt worden, ob er noch poli-
tische Bücher schreibe. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis
habe er sich mehrheitlich in den Bergen aufgehalten. In dieser Zeit
hätten politische Gegner mehrmals versucht, ihn umzubringen. Im Juni
oder Juli 2004 sei er jedoch erneut festgenommen worden. Man habe
ihm vorgeworfen, Mitglieder seiner Organisation hätten andere Leute
bedroht. Obwohl er dies bestritten habe, sei er für drei Monate in-
haftiert und dabei gefoltert worden. Nachdem er versprochen habe,
seine politischen Aktivitäten einzustellen, sei er freigelassen worden.
Im Jahr 2004 oder 2005 sei der Polizeidirektor von Kusadasi bei einem
Bombenanschlag ums Leben gekommen. Er sei beschuldigt worden,
den Tätern Hilfe geleistet oder die Tat organisiert zu haben. Seither
werde er erneut gesucht, und es seien mehrere Verfahren gegen ihn
hängig. Genaueres wisse er darüber jedoch nicht. Seine Kinder seien
seinetwegen mehrmals von den Sicherheitskräften mitgenommen und
nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Er habe sich schliesslich
zur Flucht in die Schweiz entschlossen, weil er erfahren habe, dass er
liquidiert werden sollte. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er
damit rechnen, lebenslänglich inhaftiert oder gar umgebracht zu
werden.
A.c Mit Verfügung vom 9. April 2008 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] auf, weitere Be-
weismittel einzureichen (konkrete Angaben zu den geltend gemachten,
hängigen Verfahren in der Türkei, insbesondere Anklageschriften,
allfällige Urteile und Haftbestätigungen, umfassendes Bestätigungs-
schreiben des ihn vertretenden, türkischen Anwaltes (respektive der
Anwälte) sowie die in Aussicht gestellte Publikation im Zusammen-
hang mit der vom Beschwerdeführer gegründeten Organisation). Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte daraufhin mit Eingabe
vom 8. Mai 2008 mehrere Unterlagen zu den Akten, unter anderem ein
Schreiben des Neffen des Beschwerdeführers. Der Neffe habe sich bei
mehreren Behörden und Gefängnissen nach Unterlagen zu Verfahren
des Beschwerdeführers erkundigt und sei dabei in Gewahrsam ge-
nommen und misshandelt worden. Es stehe fest, dass der Be-
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schwerdeführer in der Türkei landesweit gesucht werde und im Falle
einer Rückkehr in Lebensgefahr wäre.
A.d Das BFM erklärte diese Unterlagen mit Schreiben vom 19. Mai
2008 als unbehelflich und setzte dem Beschwerdeführer erneut eine
Frist, um die in der Verfügung vom 9. April 2008 erwähnten Dokumente
beizubringen. Mit Eingabe vom 18. Juni 2008 liess der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers einen weiteren von ihm verfassten, politisch-
literarischen Text zu den Akten reichen. Dazu wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer benötige für die Beschaffung von Beweismitteln
mehr Zeit. Zwei seiner früheren Anwälte seien verstorben respektive
ermordet worden. Die Suche nach einem neuen türkischen Rechts-
vertreter gestalte sich schwierig. Mit Eingabe vom 25. Juni 2008
wurden ausserdem vier Fotos eingereicht (Kopien).
A.e Mit Eingaben vom 10. Juli und 18. August 2008 liess der Be-
schwerdeführer unter Beilage eines Internetartikels mitteilen, seine
Tochter A. sei seit dem 22. Juni 2008 verschwunden. Er nehme an, sie
sei seinetwegen entführt worden und befürchte das Schlimmste. Seit
einigen Wochen werde zudem sein Sohn von unbekannten Personen
telefonisch massiv bedroht, weshalb er sich nun bei Bekannten in
Adiyaman versteckt halte. Im Weiteren wurde erklärt, der Beschwerde-
führer könne keine weiteren Gerichtsdokumente aus neuerer Zeit
mehr beibringen.
A.f Am 11. Dezember 2008 führte das BFM mit dem Beschwerde-
führer eine ergänzende Anhörung durch. Dabei führte dieser aus, er
habe bereits mehrfach gesagt, er könne keine weiteren Dokumente
beschaffen. Die zwei Anwälte, welche in der Türkei für ihn tätig ge-
wesen seien, seien umgebracht worden. Er habe bereits einen Straf-
registerauszug sowie ein Gerichtsurteil betreffend das im Jahr 1975
eingeleitete Verfahren eingereicht. Ausserdem habe er Unterlagen zur
Entführung seiner Tochter abgegeben. Es seien in der Türkei sehr
viele Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, er kenne deren genaue
Anzahl nicht. Falls er in die Türkei zurückkehren würde, würde er
wegen der von ihm verfassten Bücher in grosse Schwierigkeiten ge-
raten. Als er sein erstes Buch habe drucken lassen wollen, habe es in
der Druckerei eine Razzia inklusive Festnahmen gegeben. Er könne
keine gedruckten Bücher beschaffen. Es seien aber sicher einige Ver-
fahren gegen ihn eingeleitet worden wegen seiner Bücher. Die
Organisation, welche er mitgegründet habe, sei teilweise immer noch
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aktiv, habe aber mehrmals den Namen geändert. Zuletzt sei sie unter
der Bezeichnung Ulusal Özgürlük Kürt Halk Mücadelesi (UÖKHM) in
Erscheinung getreten. Dieser Name werde auch in der Presse ver-
wendet. Er sei der Führer dieser Organisation. Er sei in seiner Organi-
sation auch unter den Codenamen "Kinco" und "Bostan" aufgetreten.
Er könne nicht preisgeben, welches die letzten grösseren Aus-
einandersetzungen gewesen seien, in die seine Organisation involviert
gewesen sei, denn dies sei geheim. Die Guerillas seiner Organisation
kämpften aber generell gegen die türkische Regierung, das Militär.
Zwischen den Jahren 1986 und 2004 habe er sich in den Bergen auf-
gehalten und die höheren Chargen seiner Organisation kommandiert
und ausgebildet. Man habe in dieser Zeit mehrmals versucht, ihn um-
zubringen, er sei dabei teilweise verletzt worden. Diese Anschläge
seien jedoch in der Presse nie erwähnt worden, weil er sich damals an
einem geheimen Ort in den Bergen aufgehalten habe. Der Grund für
seine Festnahme im Jahr 2004 sei seine politische Einstellung und
seine politischen Tätigkeiten gewesen. Die Regierung habe ihn instru-
mentalisieren wollen. Er sei damals von den Bergen herunterge-
kommen und in Kusadasi gewesen, als die Polizei ihn festgenommen
habe. Man habe von ihm verlangt, mit seinen Tätigkeiten aufzuhören.
Er habe eingewilligt, um freigelassen zu werden. Nach seiner Frei-
lassung sei er auf direktem Weg wieder in die Berge gegangen. Bis zur
Ausreise im Jahr 2008 sei er nicht mehr festgenommen worden. Er
habe sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen, weil er gedacht
habe, er könne von hier aus seine Organisation viel besser kom-
mandieren und ihr helfen, Fortschritte zu machen. Bereits sein Gross-
vater und sein Vater seien politisch engagiert gewesen. Im Jahr 1960
seien seine beiden Grossväter im Zusammenhang mit einem Putsch
bestraft worden. Sein Sohn sei inzwischen seinetwegen aus der Türkei
ausgereist und befinde sich zurzeit in Sarajevo.
A.g Mit Eingabe vom 20. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer mit-
teilen, seine Tochter A. sei wieder aufgetaucht. Sie befinde sich
psychisch in einem schlechten Zustand und müsse sich in psychia-
trische Behandlung begeben. Seine Befürchtung, wonach sie entführt
und misshandelt worden sei, habe sich bestätigt.
A.h Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Ankara mit
Schreiben vom 17. Dezember 2008 um die Vornahme von Abklä-
rungen. Die Botschaft beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom
25. Februar 2009. Im Botschaftsbericht wurde im Wesentlichen aus-
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geführt, über den Beschwerdeführer bestehe kein politisches, wohl
aber ein gemeinrechtliches Datenblatt, und zwar wegen ungedeckter
Checks. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer national zur Fahn-
dung ausgeschrieben, und es bestehe ein Passverbot. Die vom Be-
schwerdeführer genannte Organisation sei nicht bekannt, ebenso-
wenig die vom Beschwerdeführer erwähnten Personen-, Code-, Grün-
der- oder Aliasnamen. Die Umstände des Verschwindens der (geistig
behinderten) Tochter A. seien bekannt. Allerdings werde nicht davon
ausgegangen, dass die Entführung einen politischen Hintergrund
habe. Vielmehr handle es sich wohl um einen Fall von Missbrauch im
Zusammenhang mit der geistigen Behinderung des Mädchens. Laut
einer Kontaktperson halte sich der Beschwerdeführer schon seit
mindestens 30 Jahren nicht mehr in der Türkei auf. Er habe mit Frau
und Tochter eine Weile in Frankreich gelebt, dann seien Frau und
Tochter abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer sei in Frankreich
in Haft gewesen. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gerichts-
urteil sowie der Strafregisterauszug seien authentisch. Im Zusammen-
hang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen
seien gegen diesen jedoch in den entsprechenden Regionen respek-
tive vor den gegebenenfalls relevanten Gerichten keine Verfahren oder
Voruntersuchungen hängig.
A.i Mit Schreiben vom 2. März 2009 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur vorgenommenen Botschafts-
abklärung. Der Beschwerdeführer liess am 18. März 2009 eine dies-
bezügliche Stellungnahme einreichen. Darin wurde im Wesentlichen
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit als politisch
unbequeme Person respektive führender kurdischer Oppositioneller
registriert. Es sei aber davon auszugehen, dass die Vertrauensanwälte
der Schweizerischen Vertretung in Ankara keine diesbezüglichen Infor-
mationen hätten erhältlich machen können. Vom gemeinrechtlichen
Datenblatt wegen ungedeckter Checks sowie vom Passverbot habe
der Beschwerdeführer bisher nichts gewusst. Er habe nie mit solchen
Machenschaften zu tun gehabt und erkläre sich dies mit einem auf
seine Person zielenden, politisch motivierten Komplott. Bereits bei
seiner Verurteilung durch das Gericht in F._________ sei er Opfer
eines solchen geworden. Die Nachforschungen in Bezug auf die vom
Beschwerdeführer gegründeten Organisationen seien wohl deshalb er-
folglos geblieben, weil er dem BFM die türkischen Namen angegeben
habe, während die Organisationen in der Türkei bloss unter den kur-
dischen Bezeichnungen bekannt seien. Der Beschwerdeführer habe
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auf einem Beiblatt weitere Erklärungen zu den Parteinamen geliefert.
Bezüglich der Entführung seiner Tochter sei der Beschwerdeführer
nach wie vor überzeugt, dass diese einen politischen Hintergrund ge-
habt habe. In Bezug auf die im Heimatdorf getätigten Abklärungen sei
namentlich zu unterstreichen, dass die Sicherheitskräfte bis heute ab
und zu dort nach ihm suchten. Dies könne kaum mit einem gemein-
rechtlichen, sondern nur mit einem politisch motivierten Verfolgungs-
interesse erklärt werden. Der Beschwerdeführer sei im Oktober 1987
nach Frankreich gereist und habe dort um Asyl ersucht, welches ihm
auch gewährt worden sei. Das Asyl sei später widerrufen worden, weil
man ihm vorgeworfen habe, in die Türkei zurückgekehrt zu sein, was
jedoch nicht zutreffe. Das BFM solle seine französischen Asylakten bei
den zuständigen französischen Behörden anfordern. In Frankreich sei
er auch in eine Strafuntersuchung verwickelt und zu einer mehr-
jährigen Haft verurteilt worden. Er sei zu Unrecht des Drogenhandels
beschuldigt worden. Nach Verbüssung der Strafe sei er am 3. Juni
2002 in die Türkei abgeschoben worden. Dort habe er sich zunächst
drei Tage in Polizeigewahrsam befunden, danach sei er untergetaucht
und habe illegale politische Tätigkeiten aufgenommen. Ob aktuell ge-
richtliche Verfahren oder Voruntersuchungen hängig seien, könne er
nicht überprüfen. Allerdings würden in der Türkei politische Strafver-
fahren meist nur respektive erst eingeleitet, wenn sich der Beschuldig-
te in der Türkei aufhalte.
A.j Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens folgende Identitätsdokumente und Beweismittel ein: eine
Identitätskarte, einen Strafregisterauszug, ausgestellt von der
Generalstaatsanwalt Istanbul am 12. Juni 2006 (Kopie), ein Urteil des
Gerichts für schwere Strafen in F._________ vom 2. November 1978
(Kopie), ein Schreiben seines Neffen B. Y. vom 28. April 2008
(Faxkopie), zwei längere, von ihm verfasste Texte über seine
politischen und ideologischen Ansichten (unübersetzt; Kopien),
Internetausdruck von vom 30. Juni 2008 (inkl.
Übersetzung ins Französische), mehrere Fotos in Kopie sowie eine
Zusammenstellung der von ihm und Abdullah Öcalan gegründeten
Parteien (unübersetzt).
B.
Mit Verfügung vom 26. März 2009 – eröffnet am 30. März 2009 –
stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft respektive nicht asylrelevant, weshalb die Flüchtlings-
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eigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 28. April 2009 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unent-
geltlichen Rechtspflege, Einsicht in die vom BFM nicht offengelegten
Aktenstücke sowie um Beizug der französischen Asylakten ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Schreiben der
Human Rights Organisation in Syrien vom 10. April 2009, Bestäti-
gungsschreiben der Föderation des kurdischen Volkes in der Schweiz
(FEKAR) vom 23. April 2009, drei weitere Unterstützungsschreiben,
ein Arbeitszeugnis vom 21. April 2009 sowie mehrere Gehaltsab-
rechnungen, eine Budgetzusammenstellung sowie eine Abrechnung
der Sozialabteilung der Wohngemeinde des Beschwerdeführers vom
22. April 2009.
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 6. Mai 2009
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab und teilte dem Be-
schwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) werde im Endentscheid befunden werden. Das Aktenein-
sichtsgesuch wurde gutgeheissen, hingegen wurde das damit zu-
sammenhängende Gesuch um Einräumung einer Frist zur Einreichung
einer Stellungnahme unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab-
gewiesen.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2009 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
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F.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
11. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 17. September 2009 liess der Beschwerdeführer
einen Zeitungsartikel der Yeni Özgür Politika vom 6. August 2009 zu
den Akten reichen.
H.
Am 26. Oktober 2009 reichte der Sohn des Beschwerdeführers,
G._________, geb. (...), ein Asylgesuch in der Schweiz ein, welches
zurzeit erstinstanzlich hängig ist (N (...)).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, so-
fern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM,
welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
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stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Verfolgungssituation sei nicht glaubhaft. Öffentlich zugäng-
liche Informationsquellen enthielten keine Hinweise auf die Person des
Beschwerdeführers und die angeblich von ihm gegründete Organi-
sation. Der Beschwerdeführer habe selber auch keine entsprechenden
Unterlagen beibringen können. Seine diesbezüglichen Aussagen an-
lässlich der Anhörung seien konstruiert, unsubstanziiert und aus-
weichend ausgefallen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer
vorgebracht, er habe sich seit 1986 in den Bergen aufgehalten, wo er
als Kommandant einer Guerillatruppe an Kampfhandlungen teilgenom-
men habe; in dieser Zeit hätten seine Feinde mehrmals versucht, ihn
umzubringen. Später habe der Beschwerdeführer dagegen einge-
räumt, sich von 1987 bis im Juni 2002 in Frankreich aufgehalten zu
haben. Damit sei den Asylvorbringen weitgehend die Grundlage ent-
zogen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem vorgebracht, er sei im
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Juni 2004 unter dem Vorwurf, Kontakte mit illegalen Organisationen zu
haben, für drei Monate festgenommen worden. Überdies seien gegen
ihn mehrere Verfahren hängig, und er sei im Zusammenhang mit
einem Attentat auf den Polizeidirektor von Kusadasi im Jahr 2004/2005
gesucht worden. Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers
sei es jedoch völlig unrealistisch, dass er nach drei Monaten ohne
weiteres freigelassen worden wäre. Bezeichnenderweise habe der Be-
schwerdeführer auch keinerlei diesbezügliche Beweismittel ein-
gereicht, obwohl es in der Türkei entgegen der Aussage des Be-
schwerdeführers jedermann möglich und zumutbar sei, entsprechende
Angaben und Unterlagen zu beschaffen. Die Abklärungen durch die
Schweizerische Vertretung in Ankara habe im Übrigen ebenfalls er-
geben, dass gegen den Gesuchsteller kein Gerichtsverfahren hängig
sei und ihn betreffend kein politisches Datenblatt existiere. Die Erklä-
rungsversuche des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen
Gehörs seien tatsachenwidrig oder stünden mit früheren Aussagen in
Widerspruch. Die geltend gemachte Verfolgung sei daher nicht glaub-
haft. Die weiteren Vorbringen seien nicht asylrelevant: Die grund-
sätzlich glaubhaft dargelegte Verurteilung und Inhaftierung im
Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt von 1978 bis 1986 liege in
zeitlicher Hinsicht zu weit zurück, um noch Asylrelevanz entfalten zu
können. Ob diese Inhaftierung – wie vom Beschwerdeführer behauptet
– politisch motiviert gewesen sei, könne daher offenbleiben. Der Bot-
schaftsabklärung zufolge bestehe über den Beschwerdeführer ein ge-
meinrechtliches Datenblatt wegen ungedeckter Checks, und er sei
deswegen zur Fahndung ausgeschrieben. Dabei handle es sich jedoch
nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal keine kon-
kreten Anhaltspunkte für einen politischen oder ethnischen Hinter-
grund dieser Massnahmen zu erkennen seien. Schliesslich sei auch
kein Zusammenhang zwischen der Person des Beschwerdeführers
und dem vorübergehenden Verschwinden seiner Tochter erkennbar.
Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
daher zu verneinen.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst festgestellt, es könne grund-
sätzlich von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausge-
gangen werden. Anschliessend wird Stellung genommen zu den Erwä-
gungen des BFM. Dabei wird gerügt, das BFM habe nicht gesagt,
welche öffentlich zugänglichen Quellen es bei der Suche nach Hin-
weisen auf die Person des Beschwerdeführers und auf dessen Organi-
sation überprüft habe und wie gross der Untersuchungsaufwand ge-
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wesen sei. Es treffe ausserdem nicht zu, dass der Beschwerdeführer
keine Unterlagen eingereicht habe; denn er habe ein von ihm ver-
fasstes Manuskript sowie mehrere Broschüren zu den Akten gereicht.
Der Beschwerdeführer habe im Übrigen ausgesagt, er trete regel-
mässig unter bestimmten Codenamen (die er angegeben habe) auf. Er
erstaune daher nicht, dass die Suche des BFM nach seinem bürger-
lichen Namen nicht erfolgreich gewesen sei. Die Vorinstanz habe im
Weiteren nicht näher begründet, weshalb sie die Angaben des Be-
schwerdeführers als konstruiert, unsubstanziiert und ausweichend
erachte. Damit könne dieses Argument auch nicht plausibel widerlegt
werden. Das BFM habe damit den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör verletzt. In Bezug auf die Vorbringen zu seiner
Organisation befinde sich der Beschwerdeführer in einem Beweis-
notstand. Es sei nämlich offensichtlich, dass eine geheime Guerilla-
organisation, welche einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen
Staat führe, darauf bedacht sei, möglichst keine Spuren zu hinter-
lassen. Man könne daher nicht aufgrund von fehlenden Unterlagen auf
die Unwahrheit der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen. Die
Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Oktober 1987
und Juni 2002 in Frankreich aufgehalten habe, entziehe den Asylvor-
bringen nicht ohne weiteres jegliche Grundlage. Für seine Glaub-
würdigkeit spreche zudem, dass er den Frankreichaufenthalt und den
ihm dort gewährten Flüchtlingsstatus aus freien Stücken zugegeben
habe. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass er sein politisches
Engagement während dieser Zeit weitergeführt habe. Das BFM habe
es offenbar trotz des entsprechenden Antrags unterlassen, die franzö-
sischen Asylbehörden um Akteneinsicht zu ersuchen, weshalb dieser
Antrag wiederholt werde. Diese Akten könnten die Vorbringen des Be-
schwerdeführers belegen. Zu den Umständen der Inhaftierung vom
Juni 2004 sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer damals ein
gefälschtes, auf einen anderen Namen lautendes Identitätspapier auf
sich getragen habe. Der Name im Nüfus habe bei den Behörden nur
ein beschränktes Verfolgungsinteresse geweckt, weshalb der Be-
schwerdeführer nach drei Monaten wieder freigelassen worden sei.
Die Freilassung könne aber auch taktische Gründe haben. Ausserdem
gehe die türkische Strafjustiz angesichts der zahlreichen, vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gutgeheissenen
Individualbeschwerden nicht mehr gegen jeden PKK-Kämpfer frontal
vor; stattdessen häuften sich die Fälle von verschwundenen Personen.
Der Beschwerdeführer halte daran fest, dass er in der Türkei seiner
politischen Aktivitäten wegen gesucht werde. Er könne aber nicht
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eruieren, ob Gerichtsverfahren gegen ihn hängig seien. Er könne auch
keine weiteren Unterlagen beibringen, zumal seine beiden türkischen
Anwälte Ende der 1970-er Jahre getötet worden seien und er keine
Möglichkeit gehabt habe, einen vertrauenswürdigen neuen Anwalt zu
kontaktieren. Auf die von der Botschaft in Ankara erlangten Informa-
tionen könne nicht ohne weiteres abgestellt werden. Erstens seien vor-
liegend möglicherweise nationale Interessen der Türkei betroffen,
zweitens käme die Abklärungstätigkeit der Schweizer Behörden in der
Türkei wohl politischem Nachrichtendienst gleich. Es sei daher nahe-
liegend, dass die türkischen Behörden den Vertrauensanwälten der
Botschaft keine aussagekräftigen Informationen zu den gegen den
Beschwerdeführer laufenden, geheimen Ermittlungs- und Strafver-
fahren erteilt hätten. Insgesamt überzeugten die Ausführungen des
BFM nicht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer den türkischen Behörden seit Jahren als militanter Führer einer
kurdischen Autonomie-Organisation bekannt sei und deswegen auf
nationaler Ebene gesucht werde. In Bezug auf die Frage der Asyl-
relevanz der weiteren Vorbringen sei festzustellen, dass die Verur-
teilung wegen eines Tötungsdeliktes zwar zeitlich weit zurückliege,
aber für die Frage, ob heute eine Verfolgungssituation bestehe, den-
noch von Bedeutung sei, da die Verurteilung einen politischen Hinter-
grund gehabt habe. Dies wäre aus den französischen Asylakten er-
sichtlich, weshalb diese beizuziehen seien. Die Sache mit den unge-
deckten Checks basiere auf einer von den türkischen Behörden
konstruierten, falschen Anschuldigung. In Tat und Wahrheit werde der
Beschwerdeführer seiner politischen Aktivitäten wegen gesucht. Der
Beschwerdeführer halte im Weiteren daran fest, dass das Ver-
schwinden seiner Tochter einen politischen Hintergrund gehabt habe.
Man habe ihn damit unter Druck setzen und zur Rückkehr in die Türkei
bewegen wollen. Im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in die Türkei
müsse der Beschwerdeführer schon beim Grenzübertritt mit einer
Festnahme und Inhaftierung rechnen. Angesichts seiner mehrjährigen
Abwesenheit würden die türkischen Sicherheitskräfte annehmen, er
habe sich in den Bergen bei den Guerillas aufgehalten. Aufgrund
dieses Verdachtes könnten sie den Beschwerdeführer in Unter-
suchungshaft nehmen; er wäre dabei einem erheblichen Folterrisiko
ausgesetzt. Bei dieser Sachlage könne er auch hinsichtlich der an-
geblich ungedeckten Checks keinen fairen Prozess erwarten. Nach
dem Gesagten stehe fest, dass der Beschwerdeführer asylrelevante
Nachteile erlitten und begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
habe, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei.
Seite 13
D-2724/2009
5.
Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, welche in der Beschwerde
erhoben wird: Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe
seine Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, indem es nicht näher ausgeführt habe, weshalb es die
Vorbringen des Beschwerdeführers als konstruiert, unsubstanziiert
und ausweichend beurteile (vgl. Ziffer 8.2 der Beschwerde). Die Pflicht
der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 Abs. 1
VwVG. Die verfügende Behörde hat dabei die Überlegungen zu
nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid
stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und
transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der
Selbstkontrolle der Behörden. Dementsprechend bildet eine hin-
reichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte An-
fechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig
eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Recht-
mässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. die nach wie vor zu-
treffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c
S. 114 f.; BGE 118 V 56 Erw. 5b S. 58, mit weiteren Hinweisen, BGE
112 Ia 107 S. 109 Erw. 2b; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 325 und 354 f.). Für den vorliegenden Fall ist
festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung in rechtsgenüglicher
Weise darüber Auskunft gibt, aus welchen Gründen das BFM die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als nicht gegeben er-
achtet. Unter anderem erachtete das BFM die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als konstruiert, unsubstanziiert und ausweichend. Es
handelt sich dabei um eine Qualifizierung des Aussageverhaltens des
Beschwerdeführers, wobei das BFM in seinem Entscheid auch die
Protokollstellen der fraglichen Aussagen bezeichnet (nämlich A28 S. 5,
10 und 14). Bei einer Durchsicht dieser Protokollstellen kann ohne
weiteres nachvollzogen werden, wie das BFM zu der erwähnten Ein-
schätzung der Aussagen des Beschwerdeführers gelangte. Bei dieser
Sachlage kann keine Verletzung der Begründungspflicht festgestellt
werden. Aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift ist im Übrigen zu
schliessen, dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf die Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung durchaus möglich war, diese
sachgerecht anzufechten. Der Auffassung, wonach das BFM die Be-
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D-2724/2009
gründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt habe, kann daher nicht gefolgt werden.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
6.1 An dieser Stelle ist zunächst festzuhalten, dass die in der Be-
schwerde vertretene Auffassung, wonach von der generellen Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse, nicht
geteilt wird. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer den Asylbehörden seinen langjährigen Aufenthalt in
Frankreich verschwieg und die Frage anlässlich der Erstbefragung, ob
er zuvor schon einmal in einem anderen Land Asyl beantragt oder
überhaupt im Ausland gewesen sei, sogar ausdrücklich verneinte (vgl.
A1 S. 9 und 11). Den Frankreich-Aufenthalt legte er im weiteren Verlauf
des vorinstanzlichen Verfahrens auch nicht – wie in der Beschwerde
behauptet wird – aus freien Stücken offen, sondern erst nachdem ihm
der die fragliche Information enthaltende Botschaftsbericht vom
25. Februar 2009 zur Stellungnahme unterbreitet worden war. Das
fragwürdige Verhalten des Beschwerdeführers führt zu einer erhebli-
chen Beeinträchtigung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit.
6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen sind sodann aus nachfolgenden Gründen als überwiegend un-
glaubhaft zu erachten:
6.2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe Anfang der 1970-er
Jahre eine kurdische Guerilla-Organisation mitbegründet, deren
Führer er bis heute sei. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens des
BFM und obwohl der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörungen ein
Reglement (vgl. A28 S. 5 und 14) sowie Publikationen (vgl. A13 S. 17)
seiner Organisation erwähnte, reichte er jedoch bis heute keinerlei
Unterlagen ein, welche seine Funktion innerhalb dieser Organisation
oder auch nur deren Existenz belegen würden. Die Fragen zum
Namen und Fortbestand der Organisation sowie zu seiner konkreten
Tätigkeit innerhalb dieser Organisation beantwortete er ausweichend
und unpräzise (vgl. A1 S. 3, A13 S. 6, A28 S. 9). Im Weiteren machte
der Beschwerdeführer geltend, seine Guerillas seien im Kampf gegen
die türkische Regierung teilweise auch in Schiessereien verwickelt ge-
wesen (vgl. A28 S. 7). Obwohl davon auszugehen ist, dass derartige
bewaffnete Auseinandersetzungen in der Presse erwähnt worden
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wären, reichte er keinen einzigen Presseartikel mit namentlicher Er-
wähnung der von ihm angeblich gegründeten Organisation oder seiner
Person zu den Akten. Die vom BFM in Auftrag gegebenen Ab-
klärungen in der Türkei haben ebenfalls keine Hinweise auf die Exis-
tenz der vom Beschwerdeführer genannten Organisation(-en) zutage
gefördert. Auch der Name des Beschwerdeführers sowie die von ihm
angeblich verwendeten Codenamen "Kinco" und "Bostan" konnten die
Vertrauensanwälte der Schweizerischen Vertretung in Ankara in der
relevanten Szene nicht eruieren. Seitens des Beschwerdeführers wird
vorgebracht, die Vertrauensanwälte der Botschaft hätten nur deshalb
keine Informationen über die Organisation gefunden, weil sie lediglich
nach der türkischen anstatt nach der kurdischen Bezeichnung gesucht
hätten. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen; denn ge-
mäss Aussage des Beschwerdeführers wurde in der Presse angeblich
ebenfalls die türkische Bezeichnung der Organisation verwendet (vgl.
A28 S. 5 und 6). Aufgrund des Gesagten ist das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er Gründer und Anführer einer kurdischen
Guerilla-Organisation sei, als unglaubhaft zu erachten.
6.2.2 Der Beschwerdeführer brachte im Weiteren vor, er habe sich
nach der Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 1986 in die Berge
begeben und dort seine Guerillas kommandiert. In dieser Zeit seien
mehrere Versuche unternommen worden, ihn umzubringen, nament-
lich in den Jahren 1987, 1988 und 1989; dabei sei er teilweise verletzt
worden. Die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers sind
indessen äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A13
S. 13 und A28 S. 8) und sind im Übrigen schon deshalb als un-
glaubhaft zu bezeichnen, weil sich der Beschwerdeführer seinen An-
gaben in der Stellungnahme vom 18. März 2009 zufolge von Oktober
1987 bis Juni 2002 in Frankreich aufhielt (vgl. A34 S. 3).
6.2.3 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde er im Jahr
2004 für drei Monate inhaftiert. Ihm wurde angeblich vorgeworfen,
Mitglieder seiner Organisation hätten andere Leute bedroht (vgl. A13
S. 14). An anderer Stelle machte er geltend, er sei damals wegen
seiner politischen Einstellung und seiner politischen Aktivitäten fest-
genommen worden (vgl. A28 S. 11). Mit Blick auf die vorstehenden
Erwägungen ist es indessen nicht glaubhaft, dass der Beschwerde-
führer im Jahr 2004 aus den von ihm genannten, politischen Gründen
inhaftiert wurde. Im Übrigen wird diese angebliche Haft im einge-
reichten Strafregisterauszug vom 12. Juni 2006 nicht erwähnt, und der
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Beschwerdeführer reichte diesbezüglich auch keine anderweitigen
Beweismittel ein. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend,
er werde verdächtigt, beim Bombenattentat auf den Polizeidirektor von
Kusadasi im Jahr 2004/2005 mitgewirkt zu haben, und werde des-
wegen gesucht. Auch dieses Vorbringen ist jedoch aufgrund der Akten-
lage, namentlich der unglaubhaften Aussagen zur angeblichen
Tätigkeit im Rahmen einer mitbegründeten Guerilla-Organisation, nicht
plausibel. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe
mehrere Bücher mit politischem Inhalt verfasst. Wegen eines im Ge-
fängnis verfassten Buches sei er angeklagt worden (vgl. A13 S. 7 und
15). Im Zusammenhang mit seinen Büchern seien sicherlich mehrere
Verfahren gegen ihn eingeleitet worden (vgl. A28 S. 4). Mit Blick auf
die Akten ist es zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer schrift-
stellerisch tätig war respektive ist, allerdings ist aus den Vorbringen
des Beschwerdeführers zu schliessen, dass von ihm keine eigent-
lichen Bücher existieren (vgl. A28 S. 4), zumal er bis heute keine ge-
druckten Exemplare einreichte. Es ist im Weiteren nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Bücher angeklagt
wurde respektive dass in der Türkei diesbezügliche Strafverfahren
hängig sind, da er zu den angeblich bestehenden Verfahren keine
konkreten Angaben machen konnte und auch im Botschaftsbericht
keine entsprechenden Verfahren erwähnt werden.
6.2.4 Aufgrund der Aktenlage ist es als erstellt zu erachten, dass die
Tochter A. des Beschwerdeführers im Sommer 2008 verschwand und
im Januar 2009 wieder auftauchte. Der Beschwerdeführer macht dies-
bezüglich geltend, seine Tochter sei aus politischen Gründen entführt
worden, um ihn zur Rückkehr in die Türkei zu bewegen. Für diese Be-
hauptung finden sich in den Akten allerdings keine Hinweise. Dem Bot-
schaftsbericht vom 25. Februar 2009 ist vielmehr zu entnehmen, dass
es sich bei der Entführung der geistig behinderten A. um einen Fall
von Missbrauch ohne politischen Hintergrund handelt.
6.2.5 Wie bereits erwähnt wurde, macht der Beschwerdeführer
geltend, er werde in der Türkei im Zusammenhang mit dem Attentat
auf den Polizeidirektor von Kusadasi gesucht und es seien mehrere
politisch motivierte Verfahren gegen ihn hängig. Seine Aussagen zu
den angeblich hängigen Verfahren sind allerdings völlig unsub-
stanziiert ausgefallen (vgl. A1 S. 9; A13 S. 15, A28 S. 4). Ausserdem
reichte der Beschwerdeführer in Bezug auf die angeblich hängigen
Verfahren keinerlei Unterlagen zu den Akten. Er brachte in diesem Zu-
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sammenhang auf Beschwerdeebene vor, er habe bisher keinen Anwalt
in der Türkei finden können, welcher für ihn die Dokumente zu seinen
Strafverfahren hätte beschaffen können. Er bringt ausserdem vor, die
beiden Anwälte, welche ihn früher vertreten hätten, seien getötet
worden (vgl. S. 9 der Beschwerde). Dieser Einwand muss allerdings
als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Zunächst ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung verneinte,
in der Türkei Anwälte gehabt zu haben (vgl. A1 S. 8), weshalb das
nachträgliche Vorbringen betreffend die beiden getöteten Anwälte
wenig glaubhaft erscheint. Im Weiteren wäre es dem Beschwerde-
führer nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ohne
weiteres zumutbar und möglich gewesen, auch vom Ausland aus –
allenfalls mit Hilfe seines Rechtsvertreters in der Schweiz – einen
türkischen Anwalt zu finden, welcher die fraglichen Dokumente bei den
Behörden hätte verlangen und dem Beschwerdeführer zuschicken
können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis heute keine
weiteren Unterlagen zu Gerichts- oder Ermittlungsverfahren einge-
reicht hat und offenbar auch sein Neffe (ausser der Kopie des Urteils
vom 2. November 1978) keine Dokumente beschaffen konnte (vgl.
dessen Schreiben vom 20. April 2008), lässt daher vielmehr darauf
schliessen, dass gegen ihn in der Türkei weder seiner Texte wegen
noch im Zusammenhang mit seiner angeblichen politischen Tätigkeit
respektive dem Attentat in Kusadasi irgendwelche Verfahren hängig
sind. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Ausführungen im
Botschaftsbericht vom 25. Februar 2009, wonach gegen den
Beschwerdeführer kein politisches Datenblatt bestehe und im Zu-
sammenhang mit den von ihm geltend gemachten Gründen auch keine
Verfahren oder Voruntersuchungen hängig seien. An dieser Stelle ist
anzufügen, dass es den Vertrauensanwälten der Schweizerischen
Botschaft in Ankara entgegen dem entsprechenden Einwand in der
Beschwerde mit Sicherheit gelungen wäre, wenigstens marginale
Informationen zu allfälligen, in der Türkei hängigen politischen Ver-
fahren oder politischen Datenblättern zu beschaffen, wenn es denn
solche geben würde. Dies zeigen die Abklärungsergebnisse in zahl-
reichen anderen Asylverfahren betreffend die Türkei. Nach dem Ge-
sagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der
Türkei in dem von ihm geltend gemachten Kontext, das heisst im
Zusammenhang mit politischen Delikten, gesucht oder dass deswegen
gegen ihn ermittelt wird beziehungsweise dass entsprechende Ver-
fahren gegen ihn eingeleitet worden sind.
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6.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Jahr 1978 zu einer
längeren Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er sei dabei zu Unrecht
beschuldigt worden, seine Cousine getötet zu haben; die Verurteilung
sei aus politischen Gründen erfolgt. Aufgrund der Aktenlage,
namentlich mit Blick auf die eingereichte Urteilskopie vom
2. November 1978, ist zwar die erwähnte Verurteilung glaubhaft, nicht
jedoch der vom Beschwerdeführer suggerierte politische Hintergrund
der Verurteilung. Dem eingereichten Urteil zufolge wurde er wegen
vorsätzlicher Tötung und Verstosses gegen das Waffengesetz ver-
urteilt. Weder die im Urteil genannten Gesetzesartikel noch die Urteils-
erwägungen lassen den Schluss zu, die Verurteilung sei aus anderen
als gemeinrechtlichen Gründen erfolgt. Politisch motivierte Strafver-
fahren sind in der Türkei in der Regel ohne weiteres als solche er-
kennbar. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen seiner Verurteilung offen der Begehung politischer Delikte
beschuldigt worden wäre, wenn dies tatsächlich die Ursache der
Verurteilung gewesen wäre, zumal sich die Türkei im Jahr 1978 noch
nicht darum scherte, was andere (europäische) Staaten zu ihrem Um-
gang mit politischen Gegnern meinen. Gegen den angeblichen poli-
tischen Kontext der Verurteilung spricht auch die Tatsache, dass das
Tötungsopfer dem Urteil zufolge entgegen dem Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht an einer von der Polizei aufgelösten Kurden-
Demonstration, sondern in einem Privathaus erschossen worden war.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die angebliche politische
Tätigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere sein Engagement für
eine Guerilla-Organisation, gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
(vgl. namentlich E. 6.2.1) ohnehin unglaubhaft ist, weshalb eine
politisch motivierte Verurteilung auch aus diesem Grund nicht plau-
sibel erscheint. Damit steht fest, dass es sich bei der Verurteilung vom
2. November 1978 um eine rein gemeinrechtliche Verurteilung handelt.
Dieses Strafverfahren respektive die damit verbundene Inhaftierung
entfaltet bereits aus diesem Grund keine Asylrelevanz. Im Übrigen
liegt dieses Ereignis nun schon über 30 Jahre zurück, und die Inhaf-
tierung weist auch keinen ersichtlichen Zusammenhang zur Ausreise
des Beschwerdeführers im Jahr 2008 auf. Insgesamt ist dieses Vor-
bringen daher als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
zeichnen.
6.4 Dem Botschaftsbericht vom 25. Februar 2009 zufolge wird der
Beschwerdeführer in der Türkei im Zusammenhang mit ungedeckten
Checks auf nationaler Ebene gesucht, und es wurde deshalb ein
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gemeinrechtliches Datenblatt über ihn angelegt sowie ein Passverbot
verfügt. Das im Asylverfahren geltend gemachte Vorbringen, wonach
der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht werde, entspricht somit
den Tatsachen (vgl. auch den entsprechenden Hinweis im Botschafts-
bericht, wonach sich die Polizei im Heimatdorf des Beschwerdeführers
sporadisch nach diesem erkundige). Allerdings wird er nicht aus den
von ihm genannten, politischen Gründen respektive im Zusammen-
hang mit dem Attentat in Kusadasi gesucht; vielmehr stehen die im
Botschaftsbericht genannten, staatlichen Verfolgungsmassnahmen
offensichtlich im Zusammenhang mit einer strafrechtlich relevanten
Handlung, welcher der Beschwerdeführer verdächtigt wird. Damit ein-
hergehende Ermittlungsmassnahmen sowie eine deswegen eröffnete
Strafverfolgung stellen indessen keine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG dar, zumal keinerlei Hinweise darauf bestehen,
dass die türkischen Behörden diese Anschuldigung mit politischen
Hintergedanken konstruiert hätten, um dem Beschwerdeführer zu
schaden.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung bezie-
hungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An
dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern.
Insbesondere vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten
Unterstützungsschreiben die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers nicht glaubhaft zu machen, zumal diese offensichtlich aus
reiner Gefälligkeit verfasst worden sind. Im Weiteren besteht mit Blick
auf die vorstehenden Erwägungen auch keine Veranlassung, die zu-
ständigen französischen Behörden von Amtes wegen um die
Herausgabe der Asylakten des Beschwerdeführers zu ersuchen, zu-
mal es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar und möglich
gewesen wäre, diese Akten bei Bedarf selbst erhältlich zu machen.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
Seite 21
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die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der
vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft ist indessen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf-
fassung nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschie-
bung in die Türkei eine derartige Gefahr droht. Entgegen dem diesbe-
züglichen Vorbringen in der Beschwerde lässt die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers in die Türkei als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer
Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im
Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In der Türkei
herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der
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generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.
An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte Zeitungsartikel
vom 6. August 2009 betreffend Kämpfe zwischen der kurdischen
Guerilla und der türkischen Armee nichts zu ändern, zumal diese Aus-
einandersetzungen nicht landesweit stattfinden. In den Akten finden
sich im Weiteren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen heute
54-jährigen Mann ohne konkrete, aktenkundige gesundheitliche
Probleme. Er ist von Beruf Schneider (vgl. das Rubrum des türkischen
Urteils vom 2. November 1978), hat überdies eine Ausbildung als
Buchhalter absolviert (vgl. A13 S. 2) und beherrscht mehrere
Sprachen. In der Schweiz hat er zeitweise als Schneider gearbeitet.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird,
in der Türkei eine Arbeitsstelle zu finden und so seinen Lebensunter-
halt zu bestreiten. Im Übrigen verfügt er in der Türkei über ein trag-
fähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei Bedarf zurückgreifen
kann. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in
eine existenzielle Notlage geraten würde. An dieser Stelle ist der Voll-
ständigkeit halber ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer im vorliegenden Verfahren keinerlei Eingaben im Zu-
sammenhang mit der am 26. Oktober 2009 erfolgten Asylgesuch-
stellung seines Sohnes G._______ in der Schweiz machte und insbe-
sondere nicht vorbrachte, die Anwesenheit seines Sohnes in der
Schweiz stelle ein Vollzugshindernis dar. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz
verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beach-
tenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
Seite 23
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9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner prozessualen Bedürftig-
keit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage
abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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