Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2724/2011
law/bah/sed
U r t e i l v om 1 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2011 /
D5658/2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 24. Juni 2008 mit
Verfügung vom 30. Juni 2010 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung
eingereichte Beschwerde vom 9. August 2010 mit Urteil D5658/2010
vom 12. April 2011 abwies,
dass die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
11. Mai 2011 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
D5658/2010 vom 12. April 2011 ersuchen und beantragen liess, das
Urteil sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei ihr zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz
abzuwarten und der zuständige Kanton sei anzuweisen, von
Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass sie zudem beantragen liess, es sei eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten und ihrem Rechtsvertreter Frist zur
Einreichung einer Kostennote anzusetzen,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2011 abwies und
feststellte, die vom BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2010 verfügte
Wegweisung sei vollstreckbar,
dass er die Gesuchstellerin aufforderte, bis zum 6. Juni 2011 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'200. zu leisten, unter der Androhung, bei
ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten,
dass die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
6. Juni 2011 als Beweismittel schriftliche Auskünfte von Frau B._______
und Herrn C._______ vom 31. Mai 2011 einreichen und beantragen liess,
der Vollzug der Wegweisung sei im Rahmen von Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auszusetzen und der
kantonalen Behörde sei entsprechend Mitteilung zu machen, ihr seien die
Verfahrenskosten zu erlassen, eventuell sei ihr die Leistung des
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erhobenen Kostenvorschusses zu erlassen und subeventuell sei der
erhobene Kostenvorschuss zu reduzieren,
dass der Instruktionsrichter diese Gesuche mit Zwischenverfügung vom
9. Juni 2011 abwies und die Gesuchstellerin aufforderte, den erhobenen
Kostenvorschuss innerhalb von drei Tagen ab Erhalt derselben zu leisten,
unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das
Revisionsgesuch nicht eingetreten,
dass diese Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin
gemäss Rückschein am 15. Juni 2011 zugestellt wurde,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Juni
2011 zahlreiche Petitionsbögen mit 2025 Unterschriften einreichen und
unter anderem mitteilen liess, sie habe den Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet,
dass der Kostenvorschuss am 20. Juni 2011 eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet
und ausserdem für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat, zuständig ist (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten und nach Art. 47
VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
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Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247
Rz. 5.36),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun ist,
dass im Gesuch vom 11. Mai 2011 die Revisionsgründe von Art. 121
Bst. c und d BGG geltend gemacht werden und ausserdem die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufgezeigt wird,
dass auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
einzutreten ist, nachdem der erhobene Kostenvorschuss unter
Berücksichtigung des Fristenlaufs gemäss Art. 20 Abs. 3 VwVG am
20. Juni 2011 fristgerecht geleistet wurde,
dass im Revisionsgesuch unter Hinweis auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121
Bst. c BGG geltend gemacht wird, die Revision eines Entscheides könne
verlangt werden, wenn einzelne Anträge – darunter fielen sowohl die
eigentlichen Rechtsbegehren als auch Verfahrens und damit
Beweisanträge – unbeurteilt geblieben seien,
dass in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, in der Beschwerde vom
9. August 2010 und der ergänzenden Eingabe vom 6. September 2010
seien zahlreiche Beweisanträge gestellt worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. April 2011
aber nur die Beweisanträge bezüglich der Befragung der beiden Brüder
und bezüglich der Botschaftsabklärung zur Abklärung der Identität
behandelt und abgelehnt habe,
dass es die übrigen Beweisanträge (Überprüfung der Echtheit eines
Drohbriefes und eines Polizeirapports mittels geeigneten Mitteln wie
Botschaftsabklärung, Einholen/Einverlangen von Auskünften der
Freundin D._______, des Cousins E._______, der Schwiegermutter der
Schwester des Cousins E._______ sowie Einvernahme als Zeugin
beziehungsweise Auskunftseinholung von F._______, B._______ sowie
deren Söhne G._______ und H._______) jedoch nicht beurteilt habe,
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dass ferner in Art. 121 Bst. d BGG die Möglichkeit der Revision
vorgesehen sei, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe, was dann der Fall sei,
wenn das Gericht in Wirklichkeit, also ohne das offensichtliche Versehen,
eine andere Feststellung getroffen hätte,
dass diesbezüglich geltend gemacht wird, mit Eingabe vom 6. September
2010 seien verschiedene weitere Beweismittel (Familienregisterauszug,
Taufschein der Mutter, Schreiben von Pfarrer I._______, Schreiben von
Pater J._______) betreffend die Herkunft der Gesuchstellerin eingereicht
worden, die offensichtlich erhebliche Tatsachen belegten, weshalb die
Tatsache, dass diese Beweismittel vom Gericht im Rahmen seiner
Ausführungen nicht einbezogen worden seien, nur auf einem Versehen
beruhen könne,
dass der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG nicht schon dann
verwirklicht ist, wenn im Urteil, dessen Revision verlangt wird,
beziehungsweise im Rahmen der Instruktion des diesem zugrunde
liegenden Verfahrens, ein Antrag nicht ausdrücklich gutgeheissen oder
abgelehnt wurde, da sich auch aus der Begründung des Urteils ergeben
kann, ob ein bestimmtes Begehren negativ oder positiv beantwortet
wurde (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel
2008, N. 8 zu Art. 121 BGG), und zudem selbst dann, wenn das Urteil auf
einen Antrag nicht ausdrücklich eingeht, zu prüfen ist, ob der Antrag
allenfalls stillschweigend beurteilt wurde (HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON
WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG):
Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu
Art. 121 Rz. 24),
dass erst, wenn angenommen werden kann, das Gericht habe es
tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden, sei es, weil
es diesen Punkt bei der Urteilsfällung überhaupt ausser Acht gelassen
habe, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, der fragliche Antrag sei
nicht gestellt worden, ein Antrag als unbeurteilt geblieben gelten kann
(SEILER/ VON WERDT/ GÜNGERICH, a.a.O. zu Art. 121 Rz. 24),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. April 2011 in
E. 4.2.4. ausführte, die Vorinstanz sei entgegen den Behauptungen in der
Beschwerde nicht verpflichtet gewesen, vorgängig ihres Entscheides
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weitere Beweisanerbieten zu akzeptieren beziehungsweise zusätzliche
Recherchen (Botschaftsabklärungen) vorzunehmen,
dass das Fehlen authentischer Identitätspapiere den Schluss zulasse, die
Beschwerdeführerin stamme nicht aus Mosul,
dass es damit auch sinnlos erscheine, zusätzliche Abklärungen in Bezug
auf die letztlich fiktiv erscheinende Herkunft der Beschwerdeführerin aus
Mosul vorzunehmen beziehungsweise diesbezüglich weitere Beweise
abzunehmen,
dass sich aus diesem Grunde auch das Bundesverwaltungsgericht nicht
veranlasst sehe, weitergehende Ausführungen zu den vom
Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene weiter eingereichten
Beweismitteln zu machen beziehungsweise zusätzliche Beweisofferten
hinsichtlich des angeblichen Herkunftsorts Mosul der Beschwerdeführerin
anzunehmen, zumal es sich hierbei durchwegs um Beweisdokumente
beziehungsweise anerbieten handle, welche nicht annäherungsweise
dieselbe zentrale Beweiskraft wie irakische Identitätspapiere und
Nationalitätenausweise besässen,
dass das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle ausdrücklich auf die
unter Bstn. Q und U des Sachverhalts aufgelisteten Beweisanträge und
anerbieten beziehungsweise eingereichten Beweismittel verwies,
dass sich bei objektiver Betrachtung der vorstehend wiedergegebenen
Erwägungen im Urteil vom 12. April 2011 ergibt, dass das
Bundesverwaltungsgericht die im Sachverhalt unter Bstn. Q und U
erwähnten Beweisanträge und anerbieten in Erwägung 4.2.4. in
ablehnendem Sinne beurteilt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 6.1.2. des Urteils vom
12. April 2011 zudem festhielt, die von der Schwester der Gesuchstellerin
geltend gemachten Drohungen durch Islamisten vermöchten die
Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin und deren
Familienangehörigen nicht zu begründen, zumal diese mit dem Nordirak
über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügten,
dass es damit die geltend gemachten Drohungen durch Islamisten, zu
deren Nachweis von der Schwester der Gesuchstellerin mit Eingabe vom
18. August 2009 als Beweismittel ein Drohbrief beziehungsweise ein
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Polizeibericht vom 20. April 2008 eingereicht wurden, materiell beurteilt
hat,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, das
Bundesverwaltungsgericht habe sich zu keinen weiteren
Beweiserhebungen betreffend die Authentizität des Drohbriefes und des
Polizeirapports veranlasst gesehen, weil es den diesen Beweismitteln
zugrunde liegenden Sachverhalt in Bezug auf die behauptete
Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin als ohnehin nicht relevant
beurteilte,
dass deshalb nicht davon auszugehen ist, im Urteil vom 12. April 2011
seien die im Revisionsgesuch erwähnten Beweisanträge im Sinne von
Art 121 Bst. c BGG unbeurteilt geblieben, weil das
Bundesverwaltungsgericht diese Anträge bei der Urteilsfällung ausser
Acht gelassen habe oder irrtümlich davon ausgegangen sei, diese
Anträge seien nicht gestellt worden,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 4.2.4. des Urteils
vom 12. April 2011 ausdrücklich auch auf die im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel bezog,
dass diese Beweismittel somit keineswegs aus Versehen nicht
berücksichtigt worden sind, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
vom 12. April 2011 doch ausdrücklich festgehalten, die eingereichten
Beweismittel hätten nicht die nötige Beweiskraft, um den schlüssigen
Beweis für die tatsächliche Herkunft der Gesuchstellerin zu erbringen,
dass somit die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c und d BGG nicht
erfüllt sind,
dass in der Eingabe vom 6. Juni 2011 unter Bezugnahme auf den
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht wird, mit
den eingereichten schriftlichen Auskünften von Frau B._______ und
Herrn G._______ vom 31. Mai 2011 werde die Herkunft der
Gesuchstellerin aus Mosul bewiesen,
dass beide Auskunftspersonen bereit seien, ihre Aussagen auch im
Rahmen einer Zeugenaussage zu machen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht deren Bekräftigung mittels
gerichtlichen Zeugnisses einverlangen müsse, sollte es an der
Beweistauglichkeit der schriftlichen Auskünfte zweifeln,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D5658/2010 vom 12. April
2011 unter Erwägung 4.2.4 im Rahmen einer antizipierten
Beweiswürdigung befand, die in der Beschwerde gemachten
Beweisanerbieten (unter anderem die Befragung von Janett Ab del Ahad
sowie deren Söhne Seif und Sivan oder die Ansetzung einer Frist zur
Einreichung einer schriftlichen Auskunft dieser Personen [vgl. U. des
Sachverhalts]) hätten nicht annäherungsweise dieselbe zentrale
Beweiskraft wie irakische Identitätspapiere und Nationalitätenausweise,
allein mit denen der schlüssige Beweis für die tatsächliche Herkunft der
Gesuchstellerin erbracht werden könnte,
dass jedoch im Rahmen des ordentlichen Verfahrens angebotene, vom
Gericht in antizipierter Beweiswürdigung als für den Ausgang des
Verfahrens nicht erheblich beurteilte und deshalb nicht eingeforderte
Beweismittel, nicht zu einer Neubeurteilung des Sachverhalts führen
können, wenn diese im Rahmen eines Revisionsverfahren nachträglich
eingereicht werden, weil es sich bei solchen Beweismitteln – entgegen
der in der Eingabe vom 6. Juni 2011 vertretenen Auffassung – nicht um
"neue" Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt,
dass es sich – unbesehen der Frage, ob diese als verspätet eingereicht
zu werten wären – bei den schriftlichen Auskünften von Frau Ab del Ahad
Janett und Herrn Saif Polis vom 31. Mai 2011 im Übrigen auch nicht um
"erhebliche" Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
handelt, da angesichts der oben wiedergegebenen Erwägungen im Urteil
D5658/2010 vom 12. April 2011 nicht davon auszugehen ist, das Urteil
wäre beim Vorliegen dieser Auskünfte anders ausgefallen,
dass im Revisionsgesuch vom 11. Mai 2011 ferner geltend gemacht wird,
gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe
aus einer grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss
gegen zwingendes Völkerrecht (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30],
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]) resultieren,
dass diese Rechtsprechung, die bisher auf Fälle der verspäteten
Vorbringen gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angewandt worden sei,
selbstverständlich auch anzuwenden sei, wenn formelle Revisionsgründe
gemäss Art. 121 Bst. bd BGG, wie sie vorliegend vorgebracht würden,
als nicht erfüllt erachtet würden,
dass in Bezug auf die erwähnte Praxis in der Eingabe vom 6. Juni 2011
zudem geltend gemacht wird, mit den eingereichten schriftlichen
Auskünften von Frau B._______ und Herrn G._______ vom 31. Mai 2011
würden liquide Beweismittel eingereicht, aus denen sich ergebe, dass die
Familie K._______ aus Mosul stamme und dass das Leben sämtlicher
Familienmitglieder im Falle einer Rückkehr in grosser Gefahr wäre,
dass diese Auffassung nicht überzeugt,
dass im Anwendungsfall von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bisher
unbeurteilt gebliebene, weil dem Gericht nicht bekannte Tatsachen
respektive Beweismittel trotz verspäteter Geltendmachung
beziehungsweise Einreichung zur Revision eines rechtskräftigen Urteils
führen, wenn aufgrund derselben nachträglich offensichtlich wird, dass
dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung
droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7585/2010 vom 25. Januar 2011
E. 3.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g S. 83
ff., MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 250 Rz. 5.49), AUGUST
MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 26 zu Art. 66),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D5658/2010 vom 12. April
2011 befunden hat, der Gesuchstellerin drohe im Nordirak keine
Verfolgung beziehungsweise keine menschenrechtswidrige Behandlung,
dass es sich bei den eingereichten schriftlichen Auskünften von Frau
B._______ und Herr G._______ vom 31. Mai 2011 – wie dargelegt –nicht
um neue erhebliche Beweismittel handelt und im vorliegenden
Revisionsgesuch auch sonst keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht
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beziehungsweise eingereicht werden, aufgrund derer nunmehr –
entgegen der Beurteilung im Urteil – ersichtlich würde, dass ein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis vorliegt,
dass in diesem Zusammenhang ergänzend festzustellen ist, dass Frau
B._______ und Herr G._______ in ihren schriftlichen Auskünften
ausführen, sie könnten mit absoluter Sicherheit bestätigen, dass Frau
L._______ und ihre Kinder beziehungsweise M._______ und ihre Familie
immer in Mosul wohnhaft gewesen seien,
dass damit aber keineswegs offensichtlich wird, dass der Gesuchstellerin
im Nordirak eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht,
dass schliesslich in Erinnerung zu rufen ist, dass die nochmalige
Beurteilung einer Streitsache, über die bereits rechtskräftig befunden
wurde, aufgrund des allgemeinen Rechtsgrundsatzes "ne bis in idem"
ausgeschlossen ist,
dass es sich bei den im Revisionsgesuch unter "B. Materielles gemachten
Ausführungen um rein appellatorische Urteilskritik handelt, mit der
letztlich beabsichtigt wird, eine andere Würdigung eines bereits
beurteilten, identischen Sachverhalts herbeizuführen, wofür im Rahmen
eines Revisionsverfahrens jedoch kein Raum besteht (vgl. ESCHER, a.a.O.,
Art. 123, N. 7, SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., Rz. 29 zu Art. 121
BGG, S. 518, KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK,
Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],
Winterthur/Schaffhausen/Zürich 2006, Rz. 5, S. 225),
dass in der Eingabe vom 20. Juni 2011 weitere, revisionsrechtlich nicht
bedeutsame appellatorische Kritik am Urteil D5658/2010 vom 12. April
2011 vorgetragen und geltend gemacht wird, es hätte zumindest beachtet
werden müssen, dass auch das Original des Familienregisterauszugs des
Zivilstandsamts Mosul eingereicht worden sei, welches ihre Herkunft
eindeutig bestätige,
dass indes die Behauptung, der eingereichte Familienregisterauszug sei
nicht beachtet worden, aktenwidrig ist, da die Einreichung desselben im
Urteil D5658/2010 vom 12. April 2011 ausdrücklich erwähnt (vgl. Bst. U)
und bei der rechtlichen Würdigung – wenn auch nicht in dem von der
Gesuchstellerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter erwünschten
Sinn – berücksichtigt wurde (vgl. E. 4.2.4),
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dass in der Eingabe vom 20. Juni 2011 des Weiteren auf die eingereichte
Petition für die Familie K._______ verwiesen wird, der unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – und nur solche sind im
vorliegenden Verfahren zu beurteilen – keine Bedeutung zukommt,
dass es der Gesuchstellerin somit nicht gelungen ist, revisionsrechtlich
relevante Gründe im Sinne von Art. 121 Bst. c und d oder Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG darzutun,
dass das Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts D5658/2010 vom 12. April 2011 demzufolge
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200. der
Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit
diesem zu verrechnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Entrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht fällt, weshalb der entsprechende
Antrag abzuweisen ist und festzuhalten ist, dass der Antrag auf
Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote damit gegenstandslos
wird,
dass hinsichtlich der die Anstandspflicht verletzenden Äusserungen des
Rechtsvertreters in der Eingabe vom 20. Juni 2011 auf die Erwägungen
im Urteil D5654/2010 zu verweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden der Gesuchstellerin
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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