B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2724/2015
Ur t e i l vom 2 1 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Stefan Hery,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl)
mit B._______, geboren (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 30. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 hiess das BFM (heute und nachfol-
gend: SEM) das Asylgesuch von A._______, eines eritreischen Staatsan-
gehörigen christlich-orthodoxen Glaubens (vgl. act. A1/14 S. 2 Ziff. 5 und
Personalienblatt act. A2/2 Ziff. 15), vom 9. April 2009 gut und gewährte ihm
in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2014 reichte A._______ mittels seines Rechts-
vertreters beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit
B._______ ein. Dabei reichte er eine Taufurkunde der eritreisch orthodoxen
Kirche C._______ in Khartum sowie eine Foto von B._______ zu den Ak-
ten. Zur Begründung führte er aus, er habe B._______ kurz nach deren
Geburt adoptiert, da ihre Mutter sie habe töten wollen. Anschliessend hät-
ten er und seine Adoptivtochter bis zu seiner Flucht im selben Haushalt
gelebt.
C.
Mit Schreiben vom 29. August 2014 forderte das SEM den Beschwerde-
führer auf, diverse Fragen im Zusammenhang mit seiner Adoptivtochter
näher zu erläutern. Im Weiteren ersuchte das SEM den Beschwerdeführer,
eine Kopie eines rechtsgenüglichen Identitätsdokumentes, eine Sorge-
rechtsverfügung sowie die Originalgeburtsurkunde seiner Adoptivtochter
beizubringen. Gleichfalls einzureichen seien Fotos, die das Zusammenle-
ben des Beschwerdeführers mit B._______ vor seiner Ausreise aus Eritrea
belegen würden.
D.
In seiner Stellungnahme vom 26. September 2014 äusserte sich der Be-
schwerdeführer dahingehend, die Mutter von B._______, eine frühere
Nachbarin, heisse D._______, deren Vater, welcher kurz nach der Geburt
seines Kindes spurlos verschwunden sei, (…). Die Eltern des Kindes seien
beide "gläubige Christen" gewesen. Da es für Christen verboten sei, un-
ehelich ein Kind zu haben, und die Mutter des Kindes befürchtet habe, von
ihrer Familie verstossen zu werden, falls sie hiervon erführe, habe die Mut-
ter ihr Kind kurz nach dessen Geburt dem Beschwerdeführer "übergeben"
und sei dann weggezogen. Seither bestehe kein Kontakt zur leiblichen Mut-
ter mehr, deren Aufenthaltsort unbekannt sei. Nach seinem (des Beschwer-
deführers) Wegzug in die Schweiz im Jahr 2008 habe seine Mutter die Be-
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treuung von B._______ übernommen und sei mit ihr vom Sudan nach Erit-
rea zurückgekehrt. B._______ habe Eritrea im Jahre 2013 allein verlassen
und lebe seither bei einer unbekannten Frau in Khartum. Wer das tatsäch-
liche Sorgerecht habe, sei unklar, da keine offizielle, staatlich anerkannte
Adoption stattgefunden habe. Eine Geburtsurkunde von B._______ könne
nicht beigebracht werden, da eine solche nicht existiere, weil sie in Khar-
tum geboren sei. Auch eine Identitätskarte könne nicht eingereicht werden,
da eine solche erst für Personen ab 18 Jahren ausgestellt werde,
B._______ aber noch minderjährig sei. Auch gemeinschaftliche Fotos exis-
tierten nicht mehr, da die Wohnung des Beschwerdeführers in Khartum im
Jahre 2006 ausgebrannt und dabei der gesamte Hausrat zerstört worden
sei.
E.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer dem SEM
präzisierend mit, B._______ wohne in E._______, Hausnummer (…) in
Khartum bei einer Frau namens F._______.
F.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 forderte das SEM den Beschwerde-
führer auf, angesichts von Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der an-
geblichen Adoption von B._______ sowie des Namens ihrer tatsächlichen
Eltern eine schriftliche Stellungnahme bis zum 27. Februar 2015 abzuge-
ben.
G.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 gab der Beschwerdeführer mittels sei-
nes Rechtsvertreters eine entsprechende Stellungnahme ab. Dabei
machte er namentlich geltend, er habe B._______ kurz nach deren Geburt
zu sich genommen, sie aber nie offiziell adoptiert, da eine Adoption nach
islamischem Recht, welches im Sudan angewendet werde, gar nicht mög-
lich sei. Es sei nämlich nach islamischem Recht verboten, ein Kind in eine
andere Familie wegzugeben. Die Kindsmutter habe sich indessen vor drei
Zeugen damit einverstanden erklärt, dass ihr Kind fortan nicht bei ihr, son-
dern beim Beschwerdeführer leben solle. Die im Schreiben vom 26. Sep-
tember 2014 geäusserte Aussage, die Mutter von B._______ heisse
D._______, sei falsch und beruhe wahrscheinlich auf Missverständnissen
beziehungsweise Übersetzungsfehlern. Richtig sei, dass die leibliche Mut-
ter von B._______ G._______ heisse, wie es im Taufzertifikat von
B._______ vermerkt sei. D._______ heisse demgegenüber die verstor-
bene Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. act. A1/14 S. 3 Ziff. 7). Dass er
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– der Beschwerdeführer – im Taufzertifikat aufgeführt sei, sei darauf zu-
rückzuführen, dass der leibliche Vater von B._______ bereits nach deren
Geburt verschwunden sei und deshalb im Zeitpunkt ihrer Taufe bereits ab-
gemacht gewesen sei, dass sie künftig bei ihm leben würde.
H.
Mit Verfügung vom 30. März 2015 – eröffnet am 31. März 2015 – verwei-
gerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und schrieb das
Gesuch um Familienasyl als gegenstandslos geworden ab.
I.
Mit Eingabe vom 30. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters, die Verfügung des SEM vom 30. März 2015 sei
aufzuheben und B._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Familien-
vereinigung zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärun-
gen und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im
Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen.
J.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegen sprechen.
4.2 Gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG können andere nahe Angehörige von in
der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen
werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen.
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung namentlich aus, der
Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 26. September 2014
ausgeführt, die leibliche Mutter von B._______ heisse D._______, der Va-
ter H._______. Im eingereichten Baptism Certificate sei jedoch er selber
und als Mutter eine Person namens G._______ aufgeführt. Im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er am 26. Februar 2015 einer-
seits bestätigt, B._______ nicht adoptiert zu haben, weil dies im Sudan gar
nicht möglich sei. Die leibliche Mutter habe sich jedoch vor mehreren Zeu-
gen bereit erklärt, dass ihre Tochter fortan nicht mehr bei ihr, sondern bei
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ihm, dem Beschwerdeführer, leben solle. Die widersprüchlichen Angaben
zur leiblichen Mutter von B._______ habe der Beschwerdeführer auf Miss-
verständnisse beziehungsweise Übersetzungsfehler zurückgeführt. Dass
er im Taufschein als Vater aufgeführt sei, sei darauf zurückzuführen, dass
bereits damals vereinbart gewesen sei, dass B._______ künftig bei ihm
leben sollte. Diese Erklärungen würden nicht wirklich überzeugen und zu-
sätzlich den geringen Beweiswert von Taufscheinen unterstreichen. Zu-
sammenfassend ergebe sich, dass B._______ nicht das Adoptivkind des
Beschwerdeführers sei, weshalb sie nicht zum Kreis der Begünstigten im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG gehöre. Demgegenüber sei die Bestimmung
von aArt. 51 Abs. 2 AsylG gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 per 1. Februar 2014 nicht mehr
anwendbar, weshalb das vorliegende Familienzusammenführungsgesuch
unter diesem Gesichtspunkt als gegenstandslos geworden abgeschrieben
werden müsse.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe bereits anlässlich seiner Befragung zur Person im
Jahr 2009 geltend gemacht, eine Pflegetochter grossgezogen zu haben.
Er habe B._______ nicht offiziell adoptiert, da dies im Sudan nach dem
dort geltenden islamischen Recht nicht möglich sei. Die Vorinstanz habe in
der angefochtenen Verfügung nicht angezweifelt, dass B._______ beim
Beschwerdeführer aufgewachsen sei und die Einreise letztlich nur auf-
grund der fehlenden Adoption verweigert, was unrichtig sei, da eine solche
im Sudan eben nicht möglich, gar verboten sei. Jedoch sei das Pflegekind-
verhältnis zum Beschwerdeführer durch das Taufzertifikat der eritreischen
orthodoxen Kirche bestätigt, wo der Beschwerdeführer als Vater aufgeführt
sei und B._______ nach eritreischem Brauch den Vornamen des Vaters als
Nachnamen trage. Folglich sei im vorliegenden Fall für die Prüfung der
Frage der Erteilung einer Einreisebewilligung im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG einzig zu berücksichtigen, ob B._______ und der Beschwerdeführer
vor dessen Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten bezie-
hungsweise durch dessen Flucht in die Schweiz im Jahr 2008 getrennt
worden seien.
5.3 Wie den Akten zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer weder der
leibliche Vater von B._______ noch hat er das Mädchen adoptiert. Nach
dem Schweizer Rechtsverständnis wird indessen das Kindsverhältnis nur
durch natürliche Abstammung oder durch Adoption begründet. Mangels
Adoption kann der Beschwerdeführer somit bloss als Pflegevater von
B._______ gelten, womit diese nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten
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Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG gerechnet werden kann. Daran
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der islamisch geprägte
Sudan kein Adoptionsrecht nach Schweizer Prägung kennt. Ob und inwie-
weit ein Pflegekindverhältnis allenfalls unter den erweiterten Familienbe-
griff im Sinne von aArt. 51 Abs. 2 AsylG fallen könnte, kann im vorliegenden
Fall nicht mehr geprüft werden, da diese Bestimmung für am 1. Februar
2014 hängige Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangt beziehungs-
weise entsprechende Gesuche um Familiennachzug von diesem Zeitpunkt
an dahinfallen respektive gegenstandslos werden (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1590/2014 vom
8. Dezember 2014 E. 6.5.2).
5.4 Nur am Rande sei deshalb vermerkt, dass auch ernstliche Zweifel an
einer vorbestandenen langjährigen Pflegekindsbeziehung angebracht
sind: So erscheint es vorab wenig wahrscheinlich, dass die leibliche Mutter
ihr Kind einfach ohne Weiteres dem Beschwerdeführer als Mann anvertraut
hätte, weil er als Nachbar zufällig in ihrer Nähe gelebt hätte, selbst wenn
sie – wie vom Beschwerdeführer behauptet – kurz nach der Geburt von
ihrem Partner verlassen worden wäre. Weiter fällt auf, dass der Beschwer-
deführer behauptete, die leibliche Mutter des Kindes heisse D._______,
wogegen im Taufzertifikat des Kindes als leibliche Mutter eine Frau namens
G._______ vermerkt ist. Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Be-
schwerdeführers, es handle sich hierbei um ein Missverständnis bezie-
hungsweise um einen Übersetzungsfehler in der Kommunikation zwischen
ihm und seinem Rechtsvertreter, vermag das Bundesverwaltungsgericht
nicht wirklich zu überzeugen. Ferner mutet es seltsam an, dass der Be-
schwerdeführer trotz angeblich zehnjährigem Pflegekindsverhältnis keiner-
lei gemeinsame Fotos mit seinem Schützling vorweisen kann und dies la-
pidar damit begründet, seine Wohnung in Khartum sei im Jahr 2006 aus-
gebrannt und dabei der ganze Hausrat zerstört worden (vgl. Sachverhalt
Bst. D).
5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das SEM zu Recht das
Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG abgelehnt und – soweit aArt. 51 Abs. 2
AsylG betreffend – als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat.
6.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage einer allfälligen Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers, welche im Übrigen bis anhin nicht belegt
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ist, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und da-
her die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen und die auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: