B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2726/2018
Ur t e i l vom 1 2 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am 7. März 1989,
Sri Lanka,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. April 2018 / N (…).
D-2726/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – suchte am (…) 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nach. Am (…) 2015 wurde er zu seiner Person, zum
Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung
zur Person, BzP). Am (…) 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die
Beendigung des von ihm angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Am (…)
2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung).
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ (Division D._______,
Distrikt E._______, Nordprovinz). Dort habe er von seiner Geburt bis zu
seiner Ausreise gelebt. Im Jahr (…) habe er die Schule mit dem (…) abge-
schlossen. Von (…) bis Ende (…) habe er studiert. Nach dem Studium sei
er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bis zur Ausreise habe er nichts
gemacht. Bei der BzP brachte er vor, er habe bis ins Jahr (…) Kontakt zum
Studentenflügel gehabt. Im Jahr (…) sei er von der sri-lankischen Armee
(SLA) festgenommen und nach einer Identitätsabklärung wieder freigelas-
sen worden. Im Jahr (…) sei er von den Behörden befragt worden, weil er
ehemaligen Lagerinsassen geholfen habe. Er habe auch an Demonstrati-
onen teilgenommen und sei deswegen ebenfalls befragt worden. Im Jahr
(…) sei er der F._______ bei Wahlkampagnen behilflich gewesen. Deshalb
sei er am (…) 2013 vom Criminal Investigation Departement (CID) zuhause
gesucht worden. Ihm sei aber die Flucht geglückt. Er sei nach G._______
gegangen und in der Folge nach H._______ gereist. Wegen einer Erkran-
kung seiner Mutter sei er am (…) 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am
(…) 2014 habe er auf dem Weg zu seiner Familie bemerkt, dass ihm ein
Fahrzeug folge. Deshalb sei er von seiner Route abgezweigt und zu einem
Freund gefahren, bei dem er sich versteckt habe. Am (…) 2014 habe er
D._______ verlassen und sei dann aus seinem Heimatstaat ausgereist.
Anlässlich seiner Anhörung schilderte er ausführlich, wie er als Befürworter
der F._______ im Jahr 2013 vom CID verbal eingeschüchtert worden sei.
Dabei gab er erstmals an, er sei für eine gewisse Zeit nach G._______
gegangen, um Abstand zu gewinnen. Dort habe er in einem (…) gearbeitet.
In der Annahme, die Situation habe sich beruhigt, sei er im (…) 2014 ins
Dorf zurückgekehrt. Eine Woche nach der Rückkehr habe er sich auf dem
Heimweg von E._______ verfolgt gefühlt, sei aber unbehelligt nach Hause
gelangt. Drei Tage später sei er zusammen mit seinem Vater vom CID mit-
genommen und über eine Person namens I._______, welcher etwa (…)
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Jahre zuvor bei der Bewegung (Liberation Tigers of Tamil Eelam, LTTE)
gewesen sei, und über einen gewissen J._______, der (…) Monate vor der
Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2013 umgekommen sei, be-
fragt worden. Nach den Befragungen seien sie vom CID mündlich verwarnt
und entlassen worden. Der Vater habe ihm geraten, wieder für zwei bis drei
Monate nach G._______ zu gehen. Unterwegs dorthin sei er verhaftet und
an einen ihm nicht bekannten Ort gebracht worden. Zu dieser Verhaftung
führte der Beschwerdeführer erstmals anlässlich seiner Anhörung aus, wie
er vom CID geschlagen, getreten und schwer misshandelt worden sei. Das
CID habe ihn immer wieder über I._______ und J._______ ausgefragt. Er
habe erkannt, dass er in ein Lager gebracht worden sei, in dem Insassen
gequält worden seien. Er habe Folterinstrumente entdeckt, mit denen Per-
sonen hochgezogen worden seien. Auch ihm habe man die Hände hinter
dem Rücken zusammengebunden, ihn mit dieser Vorrichtung hochgezo-
gen und kopfüber hinunterhängen lassen. Man habe ihm einen (…), so
dass er in Atemnot geraten sei. Er sei auch in den Genitalbereich getreten
worden. Von diesen Misshandlungen habe er keine offenen Wunden da-
vongetragen, aber eine Verletzung an (…) erlitten. Schliesslich habe ihn
das CID nach einigen Tagen entlassen, ihm aber eine Meldepflicht aufer-
legt. Daraufhin habe er seinen Heimatstaat verlassen, wobei die Ausreise
gemäss seinen Angaben bei der BzP am (…) 2014 stattgefunden habe,
wogegen diese laut seinen Ausführungen bei der Anhörung im (…) 2015
erfolgt sei. Er sei mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg von
G._______ über K._______ nach L._______ gereist, wo er sich bis zum
(…) 2015 aufgehalten habe. In der Folge sei er über die Balkanroute am
(…) 2015 illegal in die Schweiz gelangt.
Nach seiner Einreise habe er im (…) 2016 in M._______ an einem Pro-
testumzug teilgenommen. Auf einem der diesbezüglich zu den Akten ge-
reichten Berichte sei er zusammen mit andern Teilnehmenden auf einer
Fotografie abgebildet. Er sei in keinem dieser Berichte namentlich erwähnt
worden. Im (…) 2017 sei er Mitglied der N._______ geworden.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. In
einem in Kopie eingereichten Auszug aus dem Geburtenregister sei – so
das SEM – der (…) 1988 als Geburtsdatum verzeichnet, wogegen der Be-
schwerdeführer den (…) 1989 genannt habe. Als Beweismittel reichte er
anlässlich der Anhörung drei nicht übersetzte Berichte aus dem Internet zu
den Akten, wonach die Vereinten Nationen die Schweiz ersuchten, auf Ab-
schiebungen nach Sri Lanka zu verzichten.
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B.
Mit Verfügung vom 6. April 2018 – eröffnet am 9. April 2018 – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
[Sub]eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Bei-
ordnung der im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte er einen weiteren Auszug aus dem
Geburtenregister samt englischer Übersetzung und ein (…) in Kopie zu den
Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 teilte der vormals zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung der amtlichen Verbeistän-
dung mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers ab und forderte diesen auf, bis zum 7. Juni 2018 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter
Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 ersuchte die Rechtsvertreterin unter Beilage
einer Fürsorgebestätigung sinngemäss um Wiedererwägung der Zwi-
schenverfügung vom 23. Mai 2018 betreffend unentgeltliche Rechtspflege
und amtliche Verbeiständung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 hiess der vormals zuständige
Instruktionsrichter das sinngemässe Wiedererwägungsgesuch sowie die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen
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Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und bestellte dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Lena Weissinger
als amtliche Rechtsbeiständin. Schliesslich lud er die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung bis zum 29. Juni 2018 ein.
G.
Am 19. Juni 2018 teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich
mit, es verzichte auf eine Vernehmlassung. Im Übrigen verwies es im Hin-
blick auf die nachgeschobenen Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf
die Entscheidpraxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-3537/2007
vom 5. September 2017) sowie auf seine Erwägungen, an denen es voll-
umfänglich festhielt.
H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2018 zur
Kenntnis gebracht.
I.
Am 1. Juli 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organi-
satorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal
übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
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Seite 6
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AIG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die
Vorinstanz aus, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers genüg-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht und
seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
Der Beschwerdeführer habe erstmals anlässlich der Anhörung ausgeführt,
wie er vom CID geschlagen, misshandelt und gefoltert worden sei, um In-
formationen über I._______ und J._______ zu erlangen. Anlässlich der
BzP habe er aber keinerlei körperliche Misshandlungen erwähnt. Die ihm
damals explizit gestellte Frage, ob er ausser den erwähnten Geschehnis-
sen je Probleme mit dem Militär oder der Polizei gehabt habe, habe er ver-
neint. Auf die Frage, ob er im Heimatland je in Haft gewesen sei oder vor
Gericht gestanden habe, habe er zur Antwort gegeben, er sei im Jahr (…)
mitgenommen worden, und angefügt, ausser den in der BzP bereits ge-
nannten Gründen habe er nichts mehr vorzubringen. Insbesondere habe
er die angeblich im Jahr 2013 erlittenen Misshandlungen nicht einmal an-
satzweise erwähnt. Die Frage nach weiteren, noch nicht genannten Grün-
den habe er ebenfalls verneint. Seinen Erklärungen anlässlich der Anhö-
rung, bei der BzP sei er dazu angehalten worden, sich hinsichtlich der Asyl-
gründe kurzzufassen, und er habe keine weiteren Probleme genannt, weil
er gedacht habe, man würde ihn dann weiter befragen und es sich um das
Gleiche drehen würde, könnten angesichts seiner Antworten auf die Fra-
gen in der BzP nicht gehört werden. Insbesondere müsse er sich vorwerfen
lassen, dass er die einschneidendsten Erlebnisse, die sich erfahrungsge-
mäss besonders tief im Gedächtnis Betroffener einprägten, trotz mehrfa-
cher Nachfrage in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, dürfte doch die
geltend gemachte Folterung bei Wahrunterstellung als schwerwiegend zu
bezeichnen sein. Diesbezüglich verwies das SEM auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-3537/2017. Die vom Beschwerdeführer im Rah-
men der Anhörung nachgeschobenen Vorbringen minderten die Glaubwür-
digkeit seiner Aussagen erheblich. Die zentralen Asylvorbringen seien nicht
nur als nachgeschoben zu betrachten. Unter dem Aspekt der allgemeinen
Erfahrung und der Logik sei dazu Folgendes festzuhalten: Das Interesse
der Behörden am ehemaligen Kollegen J._______, der etwa (…) Monate
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bei der Bewegung tätig gewesen sei, sei bereits deshalb nicht nachvoll-
ziehbar, weil dieser nur kurz und überdies in untergeordneter Stellung aktiv
gewesen sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer angegeben habe,
nach seinem Studium in den Jahren (…) keinen Kontakt zu ihm gepflegt zu
haben. Zudem habe er nicht zu erklären vermocht, weshalb gerade er ins
Visier des CID geraten sei, um Informationen über J._______ preiszuge-
ben. Auch dränge sich die Frage auf, weshalb das CID derart lange zuge-
wartet habe, um wegen J._______ an den Beschwerdeführer heranzutre-
ten. Überdies schienen die Behörden J._______ nach einer Intervention
seiner Eltern während der Schulzeit in Ruhe gelassen zu haben. Gänzlich
befremdend erscheine das Interesse der Behörden an J._______ deshalb,
weil er zum Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers infolge eines
(…)unfalls nicht mehr am Leben gewesen sei. Angesichts dieser Umstände
scheine sein Aussageverhalten beim CID, wo er wiederholt gesagt habe,
er kenne J._______ nicht, anstatt zu sagen, dieser sei tot, nicht nachvoll-
ziehbar. Schliesslich sei das Interesse des CID an I._______ ebenso wenig
nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer erst im Jahr (…) von
J._______ erfahren habe, dass I._______, den er in den Jahren (…) und
(…) erlebt habe, als er jeweils (…) erschienen sei, bei der Bewegung ge-
wesen sei, wo er nur eine untergeordnete Rolle eingenommen habe. Des-
halb scheine es völlig unverständlich, dass angeblich gerade der Be-
schwerdeführer wegen dieser beiden Personen ins Visier der Behörden
geraten sei.
Auch scheine das eigene politische Profil des Beschwerdeführers nicht ge-
eignet, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zu erregen. Zwar
habe er vorgebracht, das CID habe ihn am (…) 2013 wegen seiner Tätig-
keit als Wahlhelfer der F._______ verhört. Das CID scheine sich nur ganz
am Rande für diese Tätigkeit interessiert und bei den Verhören auf zwei
Drittpersonen konzentriert zu haben, sei doch nicht sein politisches Enga-
gement, sondern das Erlangen von Informationen über J._______ und
I._______ die Ursache für die angeblichen schweren Misshandlungen ge-
wesen. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, das CID habe ihm
bei der Entlassung aus der Haft eine Meldepflicht auferlegt. Eine behördli-
che Vorladung oder eine richterliche Verfügung habe er aber offensichtlich
nie erhalten. Auch habe er in seinem Heimatland nie vor Gericht gestanden
und verfüge über keine LTTE-Vergangenheit. Er habe ohne Probleme aus
Sri Lanka aus- und insbesondere wieder einreisen können. Somit sei es
ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, weshalb gerade er wegen
seiner Bekannten J._______ und I._______ verhaftet und gefoltert worden
sei.
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Der Beschwerdeführer habe verschiedene Ausreisedaten angegeben ((…)
2014, (…) 2015). Die Ungereimtheiten rund um seine Ausreise habe er
nicht zu klären vermocht, sondern sich diesbezüglich in weitere Widersprü-
che verwickelt. Auch die Gründe für seine vorübergehende Rückkehr von
H._______ in seinen Heimatstaat habe er widersprüchlich geschildert (Er-
krankung der Mutter beziehungsweise Schwierigkeiten bei der Weiter-
reise). Dies lasse darauf schliessen, dass er ohne Probleme nach Sri
Lanka habe zurückkehren können. Überdies frage sich, weshalb er ange-
sichts der geschilderten Verfolgung im Heimatland freiwillig dorthin zurück-
gekehrt sei. Auch hinsichtlich der Erwerbstätigkeit habe er widersprüchli-
che Angaben gemacht. So habe er bei der BzP erklärt, nach dem Studium
in den Jahren (…) bis zur Ausreise nichts getan zu haben, wogegen er
anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er sei während eines
Aufenthalts in G._______ in einem (…) tätig gewesen. Das Geburtsdatum
in der vom ihm in Kopie eingereichten Geburtsurkunde stimme nicht mit
dem von ihm angegebenen überein. Bei diesem Dokument handle es sich
nicht um ein gültiges Identitätspapier. Somit stehe seine Identität nach wie
vor nicht fest. Dies erhärte die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darle-
gungen zusätzlich.
Zusammenfassend habe er nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon
aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die
Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zu Recht als überwiegend
unglaubhaft einstufte.
4.2.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sich das SEM in
seinem Entscheid nicht auf ein paar wenige und nicht allzu wichtige Wider-
sprüche abgestützt und auf eine Gesamtwürdigung verzichtet. Soweit hin-
sichtlich der erst in der Anhörung vorgebrachten Folterungen daran festge-
halten wird, der Beschwerdeführer sei anlässlich der BzP dazu angehalten
worden, sich kurzzufassen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Zwar wird in der Beschwerde zu Recht auf das BzP-Protokoll
verwiesen, wonach er bezüglich der Gesuchsgründe einleitend darauf hin-
gewiesen wurde, summarisch das Wichtigste zu schildern und eine Vertie-
fung später in einer weiteren Befragung erfolgen könne (vgl. act. […]). Dem
Beschwerdeführer wurde aber anschliessend seine Mitwirkungspflicht hin-
reichend erläutert. Insbesondere müsse er auf die ihm gestellten Fragen
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nach bestem Wissen und vollständig antworten, wobei sich ungenaue, lü-
ckenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Doku-
mente negativ auf den Entscheid auswirkten; er trage somit eine Verant-
wortung für seine Aussagen, auf welche das SEM den Entscheid stütze –
also für das, was er sage, und auch für das, was er verheimliche. Er habe
alle für sein Asylgesuch relevanten Geschehnisse zu nennen (vgl. a.a.O.,
[…]). Ferner verwies das SEM hinsichtlich des nachgeschobenen Vorbrin-
gens zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3537/2017.
So sind klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den
späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, Widersprüche, die
im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Daran vermag der weitere Einwand, der
Beschwerdeführer habe sich im Zusammenhang mit den geltend gemach-
ten Misshandlungen und Folterungen durch das CID in der Schweiz einer
(…)operation unterziehen müssen, nichts zu ändern, zumal er dies bereits
anlässlich der Anhörung vorbrachte (vgl. act. […]), welches Vorbringen Be-
standteil des rechtserheblichen Sachverhalts und damit Grundlage für die
angefochtene Verfügung bildete. Soweit in diesem Zusammenhang in der
Beschwerde sinngemäss eingewendet wird, das SEM habe den Sachver-
halt unvollständig abgeklärt beziehungsweise gewürdigt, weshalb es ent-
sprechend der Anregung der Hilfswerkvertretung bezüglich des in der
Schweiz vorgenommenen Eingriffs medizinische Berichte und betreffend
die tatsächlich erlebte Folter ein spezialärztliches Gutachten einzuholen
habe, ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid
ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb die erst bei der Anhörung
vorgebrachten körperlichen Misshandlungen nachgeschoben sind und die-
ses Vorbringen die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Be-
schwerdeführers erheblich mindert. Darauf kann an dieser Stelle verwie-
sen werden. Unter diesen Umständen konnte das SEM darauf verzichten,
den Sachverhalt in diese Richtung weiter abzuklären. Dieser ist als voll-
ständig erstellt zu erachten. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist mithin abzuweisen.
4.2.2 Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als es für ihn
nicht nachvollziehbar ist, weshalb für die sri-lankischen Behörden gerade
seine Bekannten I._______ und J._______ von Interesse gewesen seien.
Mit der Vorinstanz ist aber festzuhalten, dass das Aussageverhalten des
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Seite 11
Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist, soweit er wiederholt abge-
stritten habe, J._______ zu kennen, anstatt dem CID zu sagen, dieser sei
nicht mehr am Leben.
4.2.3 Im Zusammenhang mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers wird
in der Beschwerde zu Recht eingewendet, der Beschwerdeführer habe,
erklärt, für die Reise nach H._______ im Jahr 2014 einen gefälschten Rei-
sepass verwendet zu haben (vgl. act. […]). Daraus kann aber entgegen
den weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geschlossen werden,
die Ausreise aus Sri Lanka und die problemlose Wiedereinreise in den Hei-
matstaat sei einzig wegen der Verwendung des gefälschten Dokuments
möglich gewesen und sage nichts über das politische Profil des Beschwer-
deführers aus, sondern bestätige lediglich, dass dieses für die Behörden
ausreichend interessant gewesen sei. Die Beschwerde äussert sich näm-
lich nicht zu den Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
bezüglich des Zeitpunkts der Ausreise und der Gründe für die Rückkehr
von H._______, wobei fraglich bleibt, weshalb er trotz der geltend gemach-
ten Verfolgung in Sri Lanka dorthin zurückkehrte. Diesbezüglich kann auf
die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden, welche nicht zu beanstanden sind. Im Übrigen sind ohnehin
Vorbehalte an den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Identitäts-
und Reisepapieren anzumelden. So erklärte er anlässlich der BzP, er habe
vor langer Zeit einen eigenen Reisepass gehabt, diesen aber verloren und
er erinnere sich nicht mehr genau, wann dieser ausgestellt worden sei (vgl.
act. […] Frage […]). Auch eine eigene Identitätskarte habe er gehabt, wel-
che er aber ebenfalls verloren habe (vgl. a.a.O., Frage […]). Beide Doku-
mente habe er nicht mehr, sein Fahrausweis befinde sich aber beim
Schlepper und er werde versuchen, ihn bei diesem erhältlich zu machen
(vgl. a.a.O., Frage […]). Demgegenüber gab er anlässlich der Anhörung zu
Protokoll, sein Fahrausweis und seine Identitätskarte befänden sich beim
Schlepper (vgl. act. […]). Es sei ihm nicht gelungen, einen Kontakt zu die-
sem herzustellen (vgl. a.a.O., […]). Die Frage, ob er einen Reisepass habe
oder jemals gehabt habe, beantworte er mehrdeutig mit "Meinen hatte ich
nicht, nein" (vgl. a.a.O. […]). Somit hat er entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde anlässlich beider Befragungen nicht umfassend und nach-
vollziehbar erklärt, weshalb er keine Ausweisdokumente vorlegen könne,
umso weniger, als seine Antworten auf die diesbezüglichen Nachfragen
des SEM nicht zu überzeugen vermögen (vgl. a.a.O., […]).
4.2.4 In der Beschwerde wird zu Recht bestritten, dass in der eingereichten
Kopie des Auszugs aus dem Geburtenregister ein anderes als das vom
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Seite 12
Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum verzeichnet ist. Die Über-
prüfung der Akten ergibt, dass es sich bei dem vom SEM erwähnten Datum
in der Kopie um das Geburtsdatum der Mutter des Beschwerdeführers han-
delt, welches von der Vorinstanz überdies falsch wiedergegeben wurde, da
dort der (…) verzeichnet ist. Somit kann daraus kein Argument für die Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen abgeleitet werden. Dies
ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer bislang kein rechts-
genügendes Reise- oder Identitätspapier eingereicht hat, seine Identität
somit nicht feststeht und seine Vorbringen in Übereinstimmung mit der Vo-
rinstanz als überwiegend unglaubhaft einzuschätzen sind.
4.3 Somit ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum bis
zur Ausreise aus dem Heimatstaat – im Rahmen einer sogenannten Vor-
verfolgung – geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb diesbezüglich die
Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Nach dem Gesagten ist der in
Beschwerde gestellte Antrag auf Einholung eines spezialärztlichen Gut-
achtens betreffend die vom Beschwerdeführer erlittene Folter abzuweisen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) eine aktuelle Analyse der Situation von
Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festge-
stellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische
Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaf-
tung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert
sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter
Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen
Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsäch-
lichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den
LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und
um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üb-
licherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren: vgl.
a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und
überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die illegal ausge-
reist sind, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka ein-
reisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
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risikobegründende Faktoren: vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ha-
ben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass
sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen
(vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Die vom SEM durchgeführte Prüfung des Risikoprofils des Beschwerde-
führers ist nicht zu beanstanden. Zum einen hielt das SEM zutreffend fest,
dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass
er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
gewesen sei, und aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden
geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Zum andern
führte es zu Recht aus, dass er mit den geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten (Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration am
(…) 2017 in M._______, Registrierung als einfaches Mitglied bei der
N._______ im (…) 2017, diesbezügliche Unterstützung bei karitativen Tä-
tigkeiten und bei der Vorbereitung kultureller und sportlicher Anlässe) of-
fensichtlich kein Risikoprofil erfülle, das ihn in den Augen der sri-lankischen
Sicherheitsbehörden als Person erscheinen liesse, die bestrebt sei, den
tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und bei dieser Sach-
lage die Frage offengelassen werden könne, ob er sich im Jahr (…) tat-
sächlich als Wahlhelfer für die F._______ betätigt habe, umso mehr, als die
F._______ seit Kriegende eine Parlamentspartei sei. Auch der Umstand,
dass er auf einer von einer Nachrichtenplattform im Internet veröffentlich-
ten Fotografie von einer Massenveranstaltung, ein (…) tragend, erkennbar
sei, ist nicht geeignet, sein Risikoprofil zu schärfen. Somit besteht kein be-
gründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete
Furcht hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt sich in
diesem Zusammenhang, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und den Inhalt der Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie
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an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Ge-
richts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015,
a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im
Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wie-
derholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. Septem-
ber 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.;
T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen
Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei
unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behand-
lung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so-
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genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
7.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
Im Referenzurteil E-1866/2015 ist das Gericht nach einer eingehenden
Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass
der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar
ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt E._______ hielt es zusammenfas-
send fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte,
wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbeson-
dere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnet-
zes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation
– bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In einem weiteren als Referenzur-
teil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch
den Vollzug von Wegweisungen ins Vanni-Gebiet grundsätzlich als zumut-
bar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
7.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht
auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der
noch junge Beschwerdeführer, dessen Gesundheit, soweit aktenkundig,
nicht schwerwiegend beeinträchtigt ist, verfügt gemäss eigenen Angaben
sowohl über eine solide Schulbildung mit Studienabschluss als auch über
Arbeitserfahrung und ein familiäres Beziehungsnetz ([…]) an seinem Her-
kunftsort. Seine Familie ist wirtschaftlich gut gestellt: Sein (...) arbeitete in
(…), sein (…) (…), während sein (…) im Bereich (…) tätig ist. Es ist somit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat auf ein
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tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn nach einer Rück-
kehr im Bedarfsfall unterstützen kann, und sich beruflich wieder integrieren
kann,.
7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl aus individu-
eller Sicht als auch allgemein als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 14. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, wes-
halb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den Akten nicht zu
entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht mehr für-
sorgeabhängig wäre.
9.2 Mit der gleichen Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsver-
beiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist
dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfah-
ren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote zu den
Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten-
lage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote
verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
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21. Februar 2008 [VGKE]). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie
der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 800.– (inkl. Auslagen) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 800.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer