B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2727/2012/was
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. April 2012 / N (…).
D-2727/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie, stellte am 24. August 1999 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz. Dabei machte er geltend, er habe sich im Jahr 1987 den Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und in der Folge an
verschiedenen Kampfhandlungen teilgenommen. Er sei deswegen von
der sri-lankischen Armee gesucht worden. Als im November 1998 zwölf
unter seinem Kommando stehende LTTE-Kämpfer bei einem Angriff
durch die Armee getötet worden seien, hätten ihn seine Vorgesetzten in
ein LTTE-Camp versetzt, wo er in der Küche sowie im Reinigungsdienst
eingesetzt worden sei. Er habe sich erfolglos beschwert und seinem Vor-
gesetzten schliesslich schriftlich mitgeteilt, er wolle die LTTE verlassen.
Nachdem er keine Antwort erhalten habe, sei er aus Sri Lanka ausgereist.
A.b Das BFM lehnte das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 22. Dezember 1999 ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug. Die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde vom 16. Februar 2000 wies die vormals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. November 2000
ab. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom
10. November 2000 mit, er habe die Schweiz bis am 15. Januar 2001 zu
verlassen. In der Folge vermeldete die zuständige kantonale Behörde
den Beschwerdeführer ab dem 5. September 2001 als verschwunden.
A.c Am 7. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer in B._______ (AG)
verhaftet und in der Folge mit Entscheid des Bezirksgerichts C._______
vom 11. Februar 2004 in Ausschaffungshaft versetzt. Am 19. März 2004
wurde die Ausschaffung nach Sri Lanka vollzogen.
B.
B.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Hei-
matland am 17. Juli 2009 erneut und gelangte auf dem Luftweg zunächst
nach Thailand und anschliessend via Dubai (VAE) in den Iran. Am
20. Dezember 2009 reiste er von dort herkommend via die Türkei und Ita-
lien illegal in die Schweiz ein. Er suchte am 22. Dezember 2009 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum D._______ zum zweiten Mal um Asyl nach
und wurde dort am 4. Januar 2010 summarisch befragt. Das BFM hörte
den Beschwerdeführer am 15. Januar 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu
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seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton C._______ zu.
B.b Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen vor, er sei nach seiner Rückkehr nach Sri Lan-
ka im März 2004 nach E._______ (Distrikt Jaffna) zurückgekehrt und ha-
be in der Folge bis im November 2008 dort bei seinen Eltern gewohnt und
als Chauffeur mit eigenem Lieferwagen gearbeitet. Als solcher sei er
Zwangsmitglied im von den LTTE gegründeten Chauffeur-Verein
F._______ gewesen und habe ab und zu für die LTTE Transporte über-
nehmen und an Anlässen wie beispielsweise dem Heldentag oder De-
monstrationen teilnehmen müssen. An den Demonstrationen seien teil-
weise Videoaufnahmen gemacht worden. Die lokale Bibliothek sei eben-
falls durch die LTTE betrieben worden, und er sei Mitglied der Bibliothek-
vereinigung gewesen. Im Januar 2006 habe er an einem einmonatigen
LTTE-Training teilnehmen müssen, da dies für alle Chauffeure obligato-
risch gewesen sei. Im März 2006 sei er mehrere Stunden lang durch die
Armee befragt worden, weil er verdächtigt worden sei, mit den LTTE zu-
sammenzuarbeiten. Im August 2008 sei dann ein Chauffeur entführt wor-
den, und im November 2008 sei der Verantwortliche des F._______-
Vereins von der Armee angeschossen und anschliessend festgenommen
worden. Er habe sich um seine Sicherheit gesorgt und sei daher am 19.
November 2008 via Trincomalee nach G._______ (Distrikt Vavuniya) zu
einer Tante gegangen. Im Februar 2009 hätten sich bewaffnete unbe-
kannte Personen bei ihm zuhause nach ihm erkundigt und dabei seine
Familienangehörigen eingeschüchtert. Er sei damals frisch verheiratet,
und seine Frau habe sich grosse Sorgen um ihn gemacht. Aus diesem
Grund habe er sich zur erneuten Ausreise aus Sri Lanka entschieden. Am
5. Juni 2009 sei er vom Schlepper zunächst nach Puttalam gebracht wor-
den, und am 17. Juli 2009 sei er vom Katunayake-Flughafen in Colombo
abgeflogen. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund
seiner Kontakte zu den LTTE von der sri-lankischen Armee verfolgt zu
werden.
B.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens die Kopie seiner Geburtsurkunde (inkl. beglaubigte Übersetzung) zu
den Akten.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. April 2012 – eröffnet am 17. April
2012 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien teils un-
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glaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flücht-
lingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 18. Mai 2012 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Vervollständigung
des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventuell sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; sub-
eventuell sei dem Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Beschwerde lagen neben der angefochtenen Verfügung im Original
eine Vollmacht vom 20. April 2012, zwei Bestätigungsschreiben eines in-
dischen Advokaten vom 8. Mai 2012 (Kopien) sowie ein Bestätigungs-
schreiben des Schwiegervaters vom 16. Mai 2012 (Kopie) bei.
E.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG), und forderte den Beschwerdeführer
gleichzeitig auf, bis zum 8. Juni 2012 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– einzuzahlen. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 5. Juni
2012 geleistet.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2012 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 10. Juli 2012 repli-
zieren, bestätigte dabei sinngemäss seine Anträge und ersuchte um de-
ren Gutheissung.
H.
Mit Eingaben vom 7. August und 1. November 2012 wurden weitere Be-
weismittel nachgereicht: ein Bestätigungsschreiben von A. M. vom 3. Juli
2012 (inkl. Kopie der Identitätskarte und des Reisepasses von A. M.), so-
wie ein Bestätigungsschreiben des "Comité de Coordination Tamoul –
France" vom 6. Oktober 2012.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern
keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in
Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend
nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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Seite 6
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Insbesondere habe er äusserst
unsubstanziierte Angaben zum angeblichen LTTE-Training sowie zur
Chauffeur-Tätigkeit für die LTTE gemacht. Seine Vorbringen betreffend
den Besuch von unbekannten Personen im Februar 2009 seien ebenfalls
sehr spärlich ausgefallen, obwohl seine Ehefrau diese Personen angeb-
lich empfangen und ihn darüber in einem Brief informiert habe. Es wäre
zudem zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner
Frau nach den genauen Umständen dieses Vorfalls erkundigt hätte, sei
es dabei doch um seine Sicherheit gegangen. Im Weiteren sei der Be-
schwerdeführer erst fünf Monate nach diesem Vorfall aus dem Heimat-
land ausgereist und habe in dieser Zeit bei einer Tante gelebt. Dies ent-
spreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Aus die-
sen Gründen seien die Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. In Bezug
auf die geltend gemachte dreistündige Befragung durch die sri-lankische
Armee im März 2006 sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer da-
mals nicht wieder freigelassen worden wäre, hätte ihn die Armee tatsäch-
lich eines ernsthaften Engagements für die LTTE verdächtigt. Der Be-
schwerdeführer verfüge im Übrigen nicht über ein Profil, welches ihn im
heutigen Zeitpunkt in den Augen der sri-lankischen Armee als verfol-
gungswürdig erscheinen lasse, zumal er nicht LTTE-Mitglied gewesen
und den Behörden ausserdem bekannt sei, dass Tamilen im Einflussge-
biet der LTTE gezwungen worden seien, mit diesen zusammenzuarbei-
ten. Solche Personen würden im heutigen Zeitpunkt in der Regel nicht
mehr verfolgt. Insgesamt seien den Akten keine genügenden konkreten
Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
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Seite 7
Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rech-
nen müsse, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden ei-
ner Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die
Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen, und das Asylgesuch sei
abzulehnen. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei durchführbar.
Insbesondere sei für den Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Distrikt
Jaffna zumutbar, da sich dort die allgemeine Sicherheitslage seit dem
Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE deutlich verbessert habe. Ausserdem verfüge der Be-
schwerdeführer im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (Ehe-
frau und Tochter, Eltern, Geschwister) und somit wohl auch über eine ge-
sicherte Wohnsituation. Es weise nichts darauf hin, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr ins Heimatland aus Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und so-
dann angefügt, in der Zwischenzeit seien im Februar 2010 die Ehefrau
samt Tochter sowie die Eltern des Beschwerdeführers nach Indien geflo-
hen, und zwar weil sie ständig durch Fragen nach dem Beschwerdeführer
behelligt worden seien. Sie lebten nun in der Stadt Madurai im Bundes-
staat Tamil Nadu. Einzig die Schwiegereltern des Beschwerdeführers leb-
ten nach wie vor in H._______ (Distrikt Jaffna), seien jedoch verängstigt,
da die Familie den LTTE zugeordnet werde. Anschliessend wird gerügt,
dass BFM sei bei seinem Entscheid vom 12. April 2012 von einem veral-
teten Sachverhalt ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei seit Januar
2010 nicht mehr vom BFM kontaktiert worden; er sei nicht gefragt wor-
den, ob sich seit diesem Zeitpunkt etwaige Veränderungen ergeben hät-
ten. Effektiv hätten sich die Verhältnisse in Sri Lanka seit seiner Flucht
stark verändert. Daher hätte das BFM den Beschwerdeführer vor Erlass
eines Entscheids anhören müssen. Vorliegend lägen mehrere neue
Sachverhaltselemente vor, welche vom BFM nicht berücksichtigt worden
seien: Die Behelligung seiner Angehörigen und deren Flucht nach Indien
sowie die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz.
Das BFM habe damit den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Die Sache sei da-
her zur ergänzenden Befragung, Abklärung und neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In materieller Hinsicht wird in der Be-
schwerde ausgeführt, entgegen den Erwägungen des BFM seien die
Vorbringen des Beschwerdeführers zum absolvierten LTTE-Training und
seiner Chauffeurtätigkeit für die LTTE plausibel ausgefallen. Eine allfällige
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Unsubstanziiertheit seiner Schilderungen sei auf die Befragungsmethodik
des BFM zurückzuführen. Dem Rechtsvertreter gegenüber habe der Be-
schwerdeführer erklärt, er habe zwischen den Jahren 2004 und 2008
mehrmals pro Woche auf Abruf den Stadtverantwortlichen der LTTE,
I._______, herumgefahren, und teilweise auch Leute von einem LTTE-
Camp zum anderen gebracht. Er sei gerne bereit, dazu ergänzende An-
gaben zu machen. Bezüglich des LTTE-Trainings sei darauf hinzuweisen,
dass dieses klar strukturiert abgelaufen sei und die Teilnehmer den Ort
nicht hätten verlassen dürfen. Nachdem I._______ verhaftet worden sei,
sei der Beschwerdeführer zu seiner Tante geflüchtet. Von seiner Frau ha-
be er in einem Brief erfahren, dass bewaffnete Personen nach ihm ge-
sucht hätten. Da seine Frau diesen gesagt habe, sie wisse nicht wo er sei
und habe keinen Kontakt mehr zu ihm, seien sie unverrichteter Dinge
wieder abgezogen. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfragen bei der
Ehefrau verzichtet, da diese mangels eigenem Telefon nur schwer er-
reichbar gewesen sei und er sie überdies nicht habe in Gefahr bringen
wollen. Der Beschwerdeführer sei zudem bereits im Besitz der wesentli-
chen Informationen gewesen: Er sei durch Sicherheitskräfte gesucht wor-
den. Es gehe nicht an, dass das BFM Umstände, welche zwangsläufig
nicht konkreter geschildert werden könnten, als "unpräzise" und damit
unglaubhaft bezeichne. Wenn das BFM vorliegend davon ausgehe, der
Beschwerdeführer hätte von seiner Ehefrau eine detaillierte Nacherzäh-
lung des Besuchs verlangen müssen, so überspanne es die Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung. Es sei zudem durchaus plausibel, dass
der Beschwerdeführer zunächst bei seiner in einem anderen Distrikt
wohnhaften Tante Schutz gesucht habe. Die Gefahr, dort erkannt zu wer-
den, sei markant tiefer gewesen; ausserdem sei es für die Behörden auf-
grund der tamilischen Namensgebung relativ schwierig, die Verwandt-
schaftsverhältnisse zu überprüfen. Der Beschwerdeführer habe sodann
nicht ohne Not mit der Flucht aus dem Heimatland zugewartet; die Pla-
nung und Organisation seiner Ausreise habe nämlich einige Zeit gedau-
ert. Die diesbezüglichen Ausführungen des BFM stünden im Widerspruch
zu den landesspezifischen Gegebenheiten und Erfahrungen. Insgesamt
sei die Glaubhaftigkeit zu bejahen. Im Zusammenhang mit der Frage der
Asylrelevanz und den vom BFM dazu gemachten Ausführungen sei fest-
zustellen, dass der sri-lankischen Armee im Zeitpunkt, als sie den Be-
schwerdeführer verhört hätten (März 2006), weder dessen frühere Mit-
gliedschaft bei den LTTE noch seine Tätigkeit als Fahrer für I._______
bekannt gewesen sei; ausserdem habe damals Waffenstillstand ge-
herrscht. Der Beschwerdeführer habe anlässlich dieses Verhörs jeglichen
Kontakt mit den LTTE bestritten und die Kontrolle so unbeschadet über-
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Seite 9
standen. Das Verhör sei zwar nicht per se asylrelevant, sei jedoch eine
klare Warnung an die Adresse des Beschwerdeführers gewesen, welche
er nicht befolgt habe. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer zwar im frag-
lichen Zeitraum nicht mehr LTTE-Mitglied gewesen, wohl aber in der Ver-
gangenheit. Durch seine Chauffeur-Tätigkeit habe er sich zudem den
LTTE wieder angenähert, weshalb er sehr wohl ein relevantes Verfol-
gungsprofil aufweise. Hätten die Sicherheitsbehörden von den neuerli-
chen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE gewusst, wäre er
mit Sicherheit – wie seine Arbeitskollegen – nach dem Wiederausbrechen
des Bürgerkriegs verfolgt worden. Deswegen sei ja auch seine Ehefrau
von bewaffneten Personen aufgesucht und bedroht worden. Der Be-
schwerdeführer habe Glück gehabt, dass er nicht in die Fänge des sri-
lankischen Sicherheitsapparates geraten sei. Als ehemaliges langjähriges
LTTE-Mitglied sowie Sympathisant und Unterstützer der LTTE erfülle er
nach wie vor das Profil einer Person, die vor staatlicher Verfolgung nicht
sicher sei, zumal auch seine Familie enge Verbindungen zu den LTTE
aufweise. Der Beschwerdeführer sei der in den UNHCR-Richtlinien zur
Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsu-
chender genannten Risikogruppe der Personen unter dem Verdacht einer
Verbindung mit den LTTE zuzuordnen. Bei einer zwangsweisen Rück-
schaffung ins Heimatland würde er unter dem Verdacht der Zugehörigkeit
oder Unterstützung der LTTE umgehend festgenommen und inhaftiert
werden. Er wäre der Willkür der Armee und der Spezialeinheiten ausge-
liefert und hätte mit einem langen Freiheitsentzug, einem unfairen Verfah-
ren und eventuell sogar mit Schlimmerem zu rechnen. Anzufügen sei,
dass der Beschwerdeführer auch wegen seiner exilpolitischen Handlun-
gen in der Schweiz (Teilnahme an Tamilen-Demonstrationen) bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit Verfolgung rechnen müsse. Eventualiter
(bei Nichtbefolgung des Kassationsantrages) sei der Beschwerdeführer
daher als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zum
Wegweisungsvollzugspunkt wird in der Beschwerde vorgebracht, seit
dem Ende des Bürgerkrieges habe sich an der staatlichen Repression
und Verfolgung der tamilischen Minderheit wenig geändert. Nach wie vor
komme es häufig vor, dass Tamilen, welche ins Visier der Sicherheitskräf-
te geraten seien, einfach verschwänden oder umgebracht würden. Die
seit 1971 geltenden Notstandsgesetze (Emergency Laws) würden zwar
seit Herbst 2011 nicht mehr weitergeführt, aber der Prevantion of Terro-
rism Act (PTA) sei weiterhin in Kraft. Zudem seien als Ersatz für die Not-
standsgesetze neue Gesetze geplant. Es sei davon auszugehen, dass
die staatlichen Sicherheitskräfte bei Verdacht auf Zugehörigkeit zu den
LTTE weiterhin gestützt auf den PTA und neue Gesetze Tamilen und Ta-
D-2727/2012
Seite 10
milinnen verhaften würden. Das BFM schätze die Menschenrechtslage zu
positiv ein. Einschlägigen Berichten (z.B. von Amnesty International etc.)
zufolge seien schwere Menschenrechtsverletzungen nach wie vor an der
Tagesordnung. Die singhalesische Regierung weigere sich weiterhin, auf
berechtigte Anliegen der tamilischen Minderheit einzugehen, und es sei
anzunehmen, dass Tamilen in Sri Lanka auch in Zukunft erheblicher Dis-
kriminierung und Repression ausgesetzt sein würden und dass ihnen
staatlicher Schutz versagt bleibe. Insbesondere wenn ein Verdacht auf
LTTE-Zugehörigkeit bestehe, sei daher der Wegweisungsvollzug von Ta-
milen nach Sri Lanka als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Im
Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, welches Kernland der LTTE ge-
wesen sei, herrsche heute eine starke Militärpräsenz und es komme häu-
fig zu Übergriffen durch staatliche Sicherheitskräfte und mit diesen kolla-
borierenden Gruppen. Das BFM gehe in seiner Annahme der grundsätzli-
chen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin von einer geschön-
ten Einschätzung aus. Der Beschwerdeführer könne nicht dorthin zurück-
kehren. Seine Ehefrau und seine Eltern seien im Übrigen aufgrund der
massiven Bedrohung durch die Behörden inzwischen ebenfalls ins Aus-
land geflüchtet, und zwar nach Madurai (Tamil Nadu, Indien). Nur die
Schwiegereltern lebten weiterhin in Sri Lanka, allerdings zeige das als
Beweismittel eingereichte Schreiben des Schwiegervaters, dass die Ge-
fährdung nach wie vor bestehe. Der Beschwerdeführer habe vor der Aus-
reise seinen Lieferwagen verkauft und hätte bei einer Rückkehr kaum
Chancen auf wirtschaftliche Selbständigkeit. Er sei daher zumindest vor-
läufig aufzunehmen.
4.3 In seiner Vernehmlassung greift das BFM zunächst die formelle Rüge
des Beschwerdeführers auf und führt dazu unter Hinweis auf die Mitwir-
kungspflicht aus, es wäre am Beschwerdeführer gewesen, auf allfällige,
für sein Asylverfahren wesentliche Veränderungen der Sachlage hinzu-
weisen. Das BFM bezeichnet sodann die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Bestätigungsschreiben als ungeeignete Beweismittel. Diese
Schreiben bestünden lediglich aus Ausführungen von Familienmitglie-
dern; der darin geschilderte Sachverhalt werde nicht von einer unabhän-
gigen Institution bestätigt. Die Schreiben seien zudem nach dem Asylent-
scheid im Hinblick auf die Beschwerde angefertigt worden und seien da-
her als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten. In Bezug auf die geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei schliesslich nicht davon auszu-
gehen, dass die sri-lankischen Behörden davon Kenntnis genommen hät-
ten. Die blosse Teilnahme an niederschwelligen Massenveranstaltungen
sei auch nicht geeignet, das Interesse der Behörden zu wecken.
D-2727/2012
Seite 11
4.4 In der Replik lässt der Beschwerdeführer entgegnen, die eingereich-
ten Beweismittel seien durchaus tauglich. Mit den beiden von Rechtsan-
walt D. ausgestellten Schreiben werde nämlich nachgewiesen, dass die
Ehefrau und die Tochter sowie die Eltern des Beschwerdeführers nach
Indien geflohen seien. Richtig sei hingegen, dass der indische Anwalt in
Bezug auf den Sachverhalt betreffend die "unbekannten Personen" nur
das wiedergebe, was ihm die Familienangehörigen des Beschwerdefüh-
rers bestätigt hätten. Das Schreiben des Schwiegervaters wiederum gebe
Auskunft über dessen eigenes Wissen, weshalb diesem Bestätigungs-
schreiben Beweiswert zukomme. Es sei im Übrigen nicht korrekt, aus
dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Beweismittels auf dessen Beweis-
kraft zu schliessen. Entscheidend sei dessen Inhalt und Überzeugungs-
kraft.
4.5 Der Beschwerdeführer reicht mit Eingaben vom 7. August und 1. No-
vember 2012 weitere Beweismittel nach. In den jeweiligen Beilageschrei-
ben wird vorgebracht, die Beweismittel bestätigten die frühere Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers bei den LTTE und die Tatsache, dass er
für diese Transportdienste geleistet habe. Gegebenenfalls sei Herr A. M.
(Urheber eines Bestätigungsschreibens) als Zeuge zu befragen.
5.
Vorab ist auf die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge einzugehen,
wonach der Entscheid des BFM auf einem unvollständigen Sachverhalt
beruhe und das BFM somit den Untersuchungsgrundsatz sowie den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es dem Beschwerde-
führer keine Gelegenheit gegeben habe, vor der Fällung des Asylent-
scheids am 12. April 2012 Stellung zu nehmen zu Veränderungen des
Sachverhalts, welche sich seit der letzten Anhörung vom Januar 2010 re-
alisiert hätten (namentlich Wegzug seiner Angehörigen nach Indien sowie
exilpolitische Tätigkeit). Dazu ist Folgendes zu bemerken: Gemäss Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von
Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde
die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen,
die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsge-
mäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter be-
legbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle
für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden.
D-2727/2012
Seite 12
Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhalts-
element umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklä-
rungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Ak-
tenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, N. 630 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Die Untersuchungs-
pflicht der Asylbehörden findet sodann ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen
auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Im vorliegenden Fall
hat der Beschwerdeführer während der Dauer des vorinstanzlichen Asyl-
verfahrens mit keinem Wort seine angebliche exilpolitische Tätigkeit in
der Schweiz oder den Wegzug seiner Angehörigen nach Indien erwähnt.
Von einer asylsuchenden Person kann jedoch in Anbetracht der ihr oblie-
genden Mitwirkungspflicht erwartet werden, dass sie ihre Asylgründe voll-
ständig darlegt und im Falle einer allfälligen Veränderung des relevanten
Sachverhalts nach bereits durchgeführter Anhörung von sich aus an die
zuständige Behörde gelangt, wenn sie der Auffassung ist, die fragliche In-
formation müsse im Asylentscheid Berücksichtigung finden. Es wäre
demnach in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, dem
BFM allfällige nachträglich entstandene Veränderungen des Sachverhalts
wie beispielsweise die Ausreise seiner Familienangehörigen oder seine
angebliche exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz umgehend zur Kenntnis
zu bringen. Dies wäre ihm aufgrund der Aktenlage auch ohne weiteres
zumutbar und möglich gewesen. Da er dies unterlassen hat, bestand für
das BFM keine Veranlassung, weitere Abklärungen und Anhörungen
durchzuführen. Vielmehr durfte es im Zeitpunkt der Entscheidfällung trotz
länger zurückliegender Anhörung von einem vollständig festgestellten
Sachverhalt ausgehen. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfest-
stellung und damit einhergehenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
erweist sich demnach als unbegründet, weshalb dem damit verbundenen
Kassationsantrag nicht stattzugeben ist.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er wäre bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet, da er der Risikogruppe der Per-
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Seite 13
sonen unter dem Verdacht einer Verbindung mit den LTTE zuzuordnen
sei. Dieser Auffassung kann jedoch aufgrund der Aktenlage nicht beige-
pflichtet werden. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens vor-
brachte, er sei ein aktiver LTTE-Kämpfer gewesen und würde deswegen
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka umgehend als Terrorist festgenommen
und bestraft werden, dieses Vorbringen jedoch für unglaubhaft befunden
wurde (vgl. das Beschwerdeurteil vom 7. November 2000). Die nun erst
im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungsschrei-
ben (von A. M. sowie vom Comité de Coordination Tamoul – France)
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal aufgrund der
Aktenlage davon auszugehen ist, es handle sich dabei um reine Gefällig-
keitsschreiben. Demzufolge kann auch darauf verzichtet werden, A. M.
als Zeugen einzuvernehmen (vgl. den entsprechenden eventuellen Be-
weisantrag in der Eingabe vom 7. August 2012). Bezeichnenderweise
zeigten die sri-lankischen Behörden bei der Rückkehr des Beschwerde-
führers aus der Schweiz nach Sri Lanka im Jahr 2004 denn auch kein
ernsthaftes Interesse an ihm und unterzogen ihn bloss einer routinemäs-
sigen Befragung am Flughafen (vgl. B9 S. 2). Seitens des Beschwerde-
führers wird sodann vorgebracht, er habe im Januar/Februar 2006 an ei-
nem einmonatigen LTTE-Training teilgenommen, welches für alle Ange-
hörigen der Chauffeur-Vereinigung obligatorisch gewesen sei. Zu diesem
angeblichen Training machte er jedoch äusserst unsubstanziierte Anga-
ben, obwohl ihm dazu in der Anhörung mehrere konkrete Fragen gestellt
wurden. Weder konnte er angeben, wo genau sich das Camp befunden
habe, noch war er in der Lage, den Ablauf des Trainings konkret und an-
schaulich zu schildern (vgl. B9 S. 4 und 5). In der Beschwerde wird ein-
gewendet, das Training sei klar strukturiert abgelaufen und der Be-
schwerdeführer habe den Trainingsort nicht verlassen dürfen. Dies erklärt
jedoch keineswegs die spärlichen Angaben zu diesem angeblichen Trai-
ning. Es ist daher mit dem BFM einig zu gehen, dass dieses Vorbringen
unglaubhaft ist. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er ha-
be für die LTTE mehrfach Transportfahrten ausführen müssen. Seine
diesbezüglichen Angaben sind allerdings widersprüchlich ausgefallen: An-
lässlich der Anhörung brachte er auf konkrete Frage hin vor, er habe in-
nerhalb von vier Jahren nur drei Mal am Heldentag Leute zum Friedhof
transportiert, wo dieser Anlass stattgefunden habe. Er habe nur am Hel-
dentag und an Demonstrationen Transporte für die LTTE erledigt (vgl. B9
S. 4 und 5). In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe zwischen den Jahren 2004 und 2008 mehrmals pro
Woche auf Abruf den Stadtverantwortlichen der LTTE in J._______,
D-2727/2012
Seite 14
I._______, herumgefahren und teilweise auch Leute von einem LTTE-
Camp zum anderen gebracht. Davon hat er anlässlich der Anhörung kein
Wort gesagt. Ausserdem erwähnte er dem BFM gegenüber nie einen
Mann namens I._______, welcher Stadtverantwortlicher der LTTE in
J._______ war. Stattdessen erklärte er, I._______ sei der Verantwortliche
des F._______-Chauffeurvereins gewesen (vgl. B1 S. 10 und B9 S. 4),
und auch der Präsident der Bibliotheksvereinigung habe I._______ ge-
heissen (B9 S. 5). Angesichts dessen ist das ohne ersichtlichen Grund
erst auf Beschwerdeebene nachgeschobene Vorbringen, der Beschwer-
deführer habe mehrmals pro Woche den Stadtverantwortlichen der LTTE
herumchauffiert und ausserdem Personen von einem LTTE-Camp zum
andern gebracht, als unglaubhaft zu erachten. Nicht auszuschliessen ist
aufgrund der Aktenlage hingegen, dass der Beschwerdeführer Mitglied
einer Chauffeurvereinigung und einer Bibliotheksvereinigung war, ab und
zu mit seinem Lieferwagen im Auftrag von LTTE-Angehörigen unterwegs
war und sporadisch an LTTE-Anlässen teilnahm. Es ist jedoch nicht da-
von auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund einer solch
marginalen, relativ unbedeutenden Unterstützungstätigkeit für die LTTE
im heutigen Zeitpunkt noch an der Person des Beschwerdeführers inte-
ressiert sind. Zwar trifft es zu, dass Personen, welche auch nach Beendi-
gung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung
zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr unterliegen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.1). Allerdings
wurde der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr
2006 einmal durch die sri-lankische Armee einige Stunden lang wegen
Verdachts auf Zusammenarbeit mit den LTTE befragt und anschliessend
ohne weitere Konsequenzen freigelassen. Dies zeigt, dass ihn die Behör-
den schon im damaligen Zeitpunkt nicht als weiter verfolgungswürdig er-
achteten. Seither hatte er keine entsprechenden Probleme mehr, insbe-
sondere wurde er später nie mehr mit dem Vorwurf konfrontiert, er stehe
den LTTE nahe. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Februar 2009 hätten
unbekannte bewaffnete Personen zuhause nach ihm gefragt (vgl. B9
S. 5 f. und S. 7), und schliesst daraus, er werde durch die Sicherheitskräf-
te gesucht (vgl. Beschwerde S. 5). Offensichtlich vermutet er jedoch nur,
dass es sich bei den unbekannten Personen um sri-lankische Sicher-
heitskräfte gehandelt hat; diese Vermutung erscheint indessen äusserst
unplausibel. Falls der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt tatsäch-
lich durch Sicherheitskräfte gesucht worden wäre, wären diese bei ihrer
Suche wohl etwas gründlicher und systematischer vorgegangen. Den An-
gaben des Beschwerdeführers zufolge suchten die unbekannten Perso-
nen dagegen bloss einmal das Haus des Beschwerdeführers auf und
D-2727/2012
Seite 15
liessen sich durch die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, sie
wisse nicht, wo ihr Mann sei, relativ einfach abwimmeln. Aus den Anga-
ben des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall geht im Übrigen auch nicht
hervor, weshalb er gesucht wurde. Einen konkreten Hinweis dafür, dass
die unbekannten Personen den Beschwerdeführer der Unterstützung der
LTTE verdächtigten und deswegen suchten, gibt es jedenfalls nicht. Im
Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er sei sowohl auf dem Weg
von zuhause zu seiner im Distrikt Vavuniya wohnhaften Tante als auch
später auf dem Weg von seiner Tante nach Puttalam mehrfach von der
Polizei und der Armee kontrolliert worden. Er habe seine Identitätskarte
sowie eine Wohnsitzbestätigung des Dorfvorstehers auf sich getragen
(vgl. B1 S. 3 und 4 und B9 S. 6 und 7). Falls er tatsächlich von den Si-
cherheitskräften gesucht worden wäre, wäre er somit höchstwahrschein-
lich anlässlich einer dieser Kontrollen festgenommen worden. Der Be-
schwerdeführer wendet zwar ein, die Behörden hätten ihn unter seinem
Spitznamen "Ashok" gesucht, weshalb ihm bei den Kontrollen nichts ge-
schehen sei (vgl. B9 S. 7). Dieses Vorbringen ist jedoch realitätsfremd,
zumal der Rufname "Ashok" weit verbreitet ist und die Behörden ange-
sichts dessen mit Sicherheit den vollständigen, offiziellen Namen des Be-
schwerdeführers in Erfahrung gebracht und ihn unter seinem richtigen
Namen gesucht hätten. Angesichts dessen, dass er eigenen Angaben zu-
folge bereits im Jahr 2006 einmal von den Sicherheitskräften befragt wor-
den war, ist ohnehin davon auszugehen, dass die Behörden im Besitz der
vollständigen Personalien (inklusive Foto) des Beschwerdeführers waren,
weshalb er, falls er tatsächlich gesucht worden wäre, die Check-Points
kaum unerkannt hätte passieren können. Angesichts dessen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri
Lanka nicht behördlich gesucht wurde. Demzufolge kann auch aus dem
pauschalen und unsubstanziierten Vorbringen in der Beschwerde, die
Angehörigen des Beschwerdeführers seien nach dessen Ausreise ständig
behelligt und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, nicht ge-
schlossen werden, dieser werde aus asylrelevanten Gründen, namentlich
infolge seiner angeblichen Verbindung zu den LTTE, gesucht respektive
verfolgt. An dieser Einschätzung vermag das auf Beschwerdeebene ein-
gereichte Schreiben des Schwiegervaters des Beschwerdeführers vom
16. Mai 2012 nichts zu ändern. Bezeichnenderweise werden auch in die-
sem Schreiben die angeblichen Verfolger des Beschwerdeführers sowie
der konkrete Verfolgungsgrund nicht näher spezifiziert. Dem Beschwerde-
führer gelingt es nach dem Gesagten nicht, ein aktuelles, asylrelevantes
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person
glaubhaft zu machen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er
D-2727/2012
Seite 16
aufgrund der geltend gemachten Zwangsmitgliedschaft im Chauffeurver-
ein, der gelegentlichen Transportfahren zugunsten der LTTE sowie der
Teilnahme an einigen LTTE-Anlässen, welcher sich Tamilen in der Region
Jaffna im damaligen Zeitpunkt bekanntlich kaum entziehen konnten, im
heutigen Zeitpunkt im Visier der heimatlichen Behörden steht. Aufgrund
der Aktenlage kann er somit deswegen nicht als Angehöriger einer Risi-
kogruppe bezeichnet werden, welcher im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt.
6.2 In der Beschwerde wird im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen
geltend gemacht, der Beschwerdeführer müsse im Falle seiner Rückkehr
nach Sri Lanka auch deshalb mit Verfolgung durch die Behörden rech-
nen, weil er in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen sei, indem er an
Demonstrationen teilgenommen habe. Dazu ist zu bemerken, dass die
geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit lediglich pauschal behauptet
und durch nichts belegt wird. Überdies wird auch nicht glaubhaft ge-
macht, dass die sri-lankischen Behörden davon Kenntnis genommen hät-
ten. Dieses Vorbringen ist daher offensichtlich nicht geeignet, das Vorlie-
gen einer asylrelevanten Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungswei-
se eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
D-2727/2012
Seite 17
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-2727/2012
Seite 18
8.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus ei-
nem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr
laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. NA.
v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008
P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar
2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Ja-
nuar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid
vom 31. Mai 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon aus-
zugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behand-
lung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver-
schiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass auf-
grund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr aus der Schweiz ins Heimatland die Aufmerk-
samkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine An-
haltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu
auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
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Seite 19
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in
BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis
der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffne-
ten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheits-
lage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen
gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabili-
siert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte
Gebiet dieser Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O.
E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzu-
schätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich ge-
staltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungs-
kontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile
der Distrikte Vavuniya und Mannar – herrscht heute weder eine Situation
allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt,
dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden
müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage
drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumut-
barkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist.
Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betref-
fenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 ver-
lassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest
gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können
(vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück
oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstän-
de massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2).
In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kili-
nochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile
der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an
der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der
aktuellen Lage – namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infra-
struktur und der Verminung – weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl.
a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegwei-
sungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3).
D-2727/2012
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8.2.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem
Distrikt Jaffna (dort zuletzt wohnhaft in E._______), wo er den überwie-
genden Teil seines Lebens verbracht hat. Er reiste letztmals im Juli 2009
aus Sri Lanka aus. Wie vorstehend erwähnt wird der Wegweisungsvoll-
zug in den Distrikt Jaffna im heutigen Zeitpunkt als generell zumutbar er-
achtet. Allerdings setzt die Bejahung der (individuellen) Zumutbarkeit ei-
ner Rückkehr dorthin insbesondere die Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzmini-
mums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O.
E. 13.2.1.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen knapp 40-
jährigen Mann mit durchschnittlicher Schulbildung, welcher an keinen ak-
tenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet und vor der Ausreise als
selbständiger Chauffeur arbeitete. Den Akten zufolge leben mehrere Fa-
milienangehörige des Beschwerdeführers (zwei verheiratete Schwestern,
ein Bruder sowie die Schwiegereltern) nach wie vor in der Herkunftsregi-
on, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei ei-
ner Rückkehr in den Distrikt Jaffna dort eine gesicherte Wohnsituation
vorfinden, selbst wenn seine Eltern sowie seine Ehefrau und das Kind
zurzeit angeblich in Indien leben. Ausserdem dürfte es ihm angesichts der
relativ kurzen Landesabwesenheit von dreieinhalb Jahren ohne grössere
Probleme möglich sein, sich wieder ins gesellschaftliche und wirtschaftli-
che Leben in Sri Lanka zu integrieren. Insbesondere kann davon ausge-
gangen werden, dass er innert nützlicher Frist seine Erwerbstätigkeit als
selbständiger Chauffeur wieder aufzunehmen kann. In finanzieller Hin-
sicht (beispielsweise im Hinblick auf den Erwerb eines neuen Lieferwa-
gens) könnten ihn dabei bei Bedarf auch sein in der Schweiz wohnhafter
Cousin sowie – wie auch früher schon (vgl. B1 S. 7) – die in Norwegen
lebenden Verwandten seiner Ehefrau unterstützen. Insgesamt ist nach
dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt Jaffna) in eine existenzielle Not-
lage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher als zu-
mutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
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hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 5. Juni 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: