B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2727/2014
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Claudia- Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…), alias
F._______, geboren (…), alle Eritrea,
c/o schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. November 2013 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Mit undatierter Eingabe in englischer Sprache (Eingangsstempel Bot-
schaft: 10. Juni 2012) reichten die Beschwerdeführenden bei der schwei-
zerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) Asylgesuche
ein.
B.
B.a Mit Schreiben vom 20. August 2012 teilte das BFM den Beschwerde-
führenden mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenz-
ten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheits-
technischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Botschaft
durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete ihnen das BFM eine Rei-
he konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhalts.
B.b Mit Schreiben vom 18. September 2012 (Eingangsstempel der Bot-
schaft) liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen.
C.
C.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe 1994 für ein-
einhalb Jahre Militärdienst geleistet und danach im Geschäft seines Va-
ters gearbeitet. Im Mai 1998 sei er während des Krieges zwischen Äthio-
pien und Eritrea erneut aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten. Als
man ihn zur Übernahme einer führenden Position habe zwingen wollen,
habe er sich zur Flucht in den Sudan entschlossen. Dabei sei er von der
sudanesischen Polizei aufgehalten und inhaftiert worden. Während der
einjährigen Haft sei er unmenschlich behandelt und gefoltert worden.
Nach seiner Freilassung am 10. Januar 2002 habe er sich ins Flüchtlings-
camp G._______ (H._______) begeben, wo er sich als Flüchtling habe
registrieren lassen. Da sich seine Gesundheit während seines Aufenthalts
im Camp massiv verschlechtert habe, habe er sich nach Khartum bege-
ben. Nach zweieinhalb Jahren in Khartum habe sich seine ge-
sundheitliche Situation verbessert und er habe eine Arbeitsstelle als Taxi-
fahrer gefunden. Am 10. November 2005 habe er ein sudanesisches
Mädchen im Taxi zur Schule gefahren. Auf dem Weg zur Schule habe er
einen Unfall gehabt und das Mädchen sei tödlich verunglückt. Daraufhin
sei er in I._______ ein Jahr in Haft gewesen. Das Gericht habe ihn dann
freigesprochen. Seither werde er von der Familie des verstorbenen Mäd-
chens bedroht. Die Drohungen habe er bei der Polizei gemeldet. Diese
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habe ihm lediglich zu einem Umzug geraten. Da sich an seinem Wohnort
auch seine Arbeitsstelle befunden habe, habe er den Rat nicht befolgen
können. Er habe nämlich als Nachtwächter eines sudanesischen Haus-
besitzers gearbeitet und hierfür im selben Haus ein kleines Zimmer er-
halten. Seither fürchte er sich vor weiteren Drohungen von Seiten der Fa-
milie des verunglückten Mädchens.
C.b Die Beschwerdeführerin habe vom Mai 1998 bis Januar 2005 Natio-
naldienst geleistet und während dieses Zeitraums politischen Häftlingen
und Gefangenen, welche aus religiösen Gründen inhaftiert worden seien,
zur Flucht verholfen. Am 20. Januar 2005 sei sie selbst in den Sudan ge-
flüchtet, wo sie sich in einem Flüchtlingslager des UNHCR habe registrie-
ren lassen. Sie lebe zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern in
einem kleinen Zimmer, in dem Haus, in dem ihr Ehemann als Nachtwäch-
ter arbeite. Aus einer früheren Beziehung habe sie einen Sohn und ge-
meinsam mit dem Beschwerdeführer habe sie noch zwei weitere Kinder.
C.c Für die weiteren Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhaltes
und die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 7. November 2013 – eröffnet am 14. April 2014 – ver-
weigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte deren Asylgesuche ab.
E.
Mit Eingabe vom 25. April 2014 (Eingangsstempel der Botschaft: 30. April
2014) erhoben die Beschwerdeführenden in englischer Sprache Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 7. November 2013. Die
Botschaft überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesver-
waltungsgericht zur Behandlung (Eingangsstempel des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 20. Mai 2014). Die Beschwerdeführenden machten
sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Sie fühlten sich in ih-
rem Aufenthaltsland nicht sicher und könnten sich das Leben in Khartum
nicht mehr leisten. Ausserdem könne sich der Beschwerdeführer dort
nicht mehr frei bewegen, weil er sich vor Behelligungen durch die Ange-
hörigen des verunglückten Mädchens fürchte. Ausserdem führe die suda-
nesische Polizei seit kurzem "random sweeps" durch, bei denen ihn auch
sein Flüchtlingsausweis nicht schützen würde, da er das geforderte Geld
nicht bezahlen könne. Darüber hinaus sei auch die Lage in den Flücht-
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lingscamps des UNHCR nicht sicher. Viele Eritreer würden dort Entfüh-
rungen von sogenannten "human traffickers" zum Opfer fallen, welche die
Entführten nach Eritrea zurück bringen oder in den Sinai an "human or-
gan harvesters" verkaufen würden. Zudem hätten die Beschwerdeführen-
den in den Flüchtlingslagern zusätzliche Schwierigkeiten aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zur Ethnie der "Habesh".
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend,
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch abgefassten Beschwerdeein-
gabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begrün-
dung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden
kann.
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und
sie haben ihre Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der
schweizerischen Botschaft in Khartum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwG). Die Beschwerde ist auch formgerecht (Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
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1.6 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei-
chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangs-
bestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asyl-
verfahren anzuwenden.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht mög-
lich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ih-
re Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befra-
gung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Per-
son ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegen-
heit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumin-
dest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der Bot-
schaft in Khartum zu ihren Asylgesuchen nicht befragt. Indes wurden sie
im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 20. August
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2012 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst.
B.a hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Frage-
stellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführen-
den dazu (vgl. Bstn. B.a und B.b hiervor) konnte das BFM letztlich davon
ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung der Asylgesuche aus dem
Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen
Personalien der asylsuchenden Personen, die detaillierten Asylvorbrin-
gen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Mög-
lichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen,
dass sich die Beschwerdeführenden in allen ihren Eingaben grundsätzlich
auf den gleichen Sachverhalt beriefen. Aufgrund der Schilderungen der
Beschwerdeführenden durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche
für die Beurteilung der Asylgesuche aus dem Ausland notwendigen Sach-
verhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begrün-
dungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorlie-
genden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwe-
sentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt
wurde.
5.
5.1 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom
22. November 2011 E. 4.4).
5.2 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
5.3 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund
der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist,
die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz
gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
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ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aus den
Schilderungen der Beschwerdeführenden in ihren Asylgesuchen vom
10. Juni 2012 sowie in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2012 las-
se sich schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
eritreischen Behörden gehabt hätten. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen
Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52
Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl ver-
weigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem an-
deren Staat um Aufnahme zu bemühen.
Die Beschwerdeführenden seien ihren Aussagen zufolge nach ihrer An-
kunft im UNHCR-Flüchtlingslager registriert worden und lebten seitdem in
Khartum, wo der Beschwerdeführer als Nachtwächter eines sudanesi-
schen Hausbesitzers arbeite. Die Beschwerdeführerin fürchte sich vor
den eritreischen Sicherheitsbehörden, der Beschwerdeführer fühle sich
von der Familie des verunglückten Mädchens bedroht. Zudem könne er
die Bedürfnisse seiner Familie nicht mit seinem Einkommen decken.
Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge
und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht
zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die
Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine kon-
kreten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach ein weiterer Verbleib im Su-
dan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre.
Flüchtlinge im Sudan, welche vom UNHCR registriert worden seien und
einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, bekämen dort die nötige Versor-
gung. Die Beschwerdeführenden verfügten im Sudan nicht über ein freies
Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Daher sei ihnen zuzumuten, beim
UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch
sein.
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Seite 8
6.2 Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erachte
das BFM als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das
Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan
vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Das
UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flücht-
lingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlas-
sen hätten. In jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rückfüh-
rungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Vorliegend be-
stünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden
eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfügten sie den Akten
zufolge nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor
einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie hätten
auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar
bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach
Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie zudem den Flüchtlingsstatus
durch das UNHCR erhalten hätten oder diesen erwerben könnten, hätten
sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im
Sudan zu melden. Im Übrigen habe das UNHCR den Sudan an seine in-
ternationalen Verpflichtung erinnert, der das Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unter-
zeichnet habe.
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, seien für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nur dann re-
levant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht
in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet,
wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu ver-
hindern, beispielsweise durch wirksame Polizei-Justizorgane zur Ermitt-
lung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und
wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Bei den vom Be-
schwerdeführer geschilderten Übergriffen handle es sich um eine Verfol-
gung durch Dritte. Hierzu sei festzustellen, dass der sudanesische Staat
als schutzfähig gelte und für den Beschwerdeführer die Möglichkeit be-
stünde, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung sei-
tens Dritter zu suchen. Aus der vorliegenden Aktenlage könnten keine
Hindernisse entnommen werden, welche auf die Schutzunwilligkeit des
sudanesischen Staates hindeuten würden. Aus den Angaben des Be-
schwerdeführers gehe hervor, dass er die Vorfälle der Polizei gemeldet
habe, die ihm zu einem Wohnortswechsel geraten habe. Sollten weitere
Drohungen folgen, bestünde ohne Weiteres die Möglichkeit, die Polizei
erneut um Schutz zu ersuchen.
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Seite 9
Unbestrittenermassen sei für eritreische Flüchtlinge das Leben in Khar-
tum nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführenden gehe her-
vor, dass sie seit zehn Jahren dort leben würden, eine Familie gegründet
hätten und der Beschwerdeführer ein Auskommen als Nachtwächter ge-
funden habe. Aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer sowie ihrer Sprach-
kenntnisse verfügten sie über bessere Integrationsmöglichkeiten in die
sudanesische Gesellschaft als andere eritreische Flüchtlinge. Die Hürden
für eine zumutbare Existenz in Khartum seien somit in ihrem Fall nicht
unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora,
die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstüt-
zung biete.
Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG sei zudem in einer Ge-
samtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten zu prüfen. Den Akten zufolge seien keine Hinweise auf
allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei
keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vo-
rangegangenen Feststellungen umstossen könnte. Die Beschwerdefüh-
renden benötigten den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz ge-
mäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht, weshalb ihnen ein weiterer Verbleib im
Sudan zugemutet werden könne.
Nach dem Gesagten seien sowohl die Asylgesuche als auch die Einrei-
seanträge abzulehnen.
7.
7.1 Seit rund 40 Jahren suchen eritreische Flüchtlinge im Ostsudan Zu-
flucht. Laut UNHCR sind zur Zeit mehr als 100'000 Flüchtlinge in diesem
Gebiet untergebracht. Der Ostsudan ist zu einer massgeblichen Transitre-
gion für Personen geworden, die aus Eritrea fliehen und in den Flücht-
lingslagern des UNHCR müssen die Flüchtlinge bis zu drei Monate auf
Ausweispapiere warten, weshalb viele vor Erhalt der entsprechenden Pa-
piere ihr Lager verlassen. Schätzungen des UNHCR zufolge verlassen
80 % der Flüchtlinge die Lager innert den ersten drei Monaten nach ihrer
Ankunft und setzen ihren Weg weiter nach Khartum, den Nahen Osten
oder Europa fort. Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment poli-
cy", der zufolge Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in ei-
nem der zwölf Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen Behörden
beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "en-
campment policy" und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von
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Seite 10
Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager verlassen. Da die Flüchtlinge oft
weder über Identitätspapiere noch über eine Reisebewilligung verfügen,
sind sie für ihre Weiterreise – in den Grossraum Khartum, in den Nahen
Osten oder nach Europa – von Schleppern abhängig. Sie sind besonders
gefährdet, Opfer von Menschenhändlern zu werden. Eritreische Flücht-
linge werden namentlich entlang der sudanesisch-eritreischen Grenze
aus den Flüchtlingslagern und den Städten im Ostsudan entführt und de-
ren Verwandte um Lösegelder erpresst (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E- 3288/2013 vom 11. November 2013 E. 6.3.1 m. w. H.).
Im Zusammenhang mit diesem Menschenhandel, den Entführungen und
Verschleppungen tritt häufig der arabische Nomadenstamm der Rashai-
da, welcher im sudanesischen-eritreischen Grenzgebiet lebt, in Erschei-
nung. Die Rashaida kontrollieren einen grossen Teil des Handels und
Schmuggels in dieser Grenzregion; eine kleinere Anzahl von Angehörigen
dieses Nomadenstammes ist auch für den Menschenschmuggel und –
handel verantwortlich. Darüber hinaus verfügen die Rashaida über ein gut
organisiertes Netzwerk und arbeiten mit anderen Nomadenstämmen und
mit ägyptischen Beduinen zusammen (vgl. E-3288/2013 vom 11. Novem-
ber 2013 E. 6.3.1 m. w. H.). Eritreische Flüchtlinge werden nicht nur aus
den Lagern des Ostsudan entführt, es kommt auch zu "Schlepper- bzw.
Schmuggelmissbräuchen" ("smuggler abuses") entlang den Migrations-
routen Richtung Mittelmeer, wobei die Routen vom Sudan aus insbeson-
dere nach Nordwesten in Richtung Libyen oder nach Norden in den Na-
hen Osten, nach Ägypten, führen. Dabei hat seit 2006 insbesondere die
Halbinsel Sinai als Transitregion für Migranten (welche nach Israel reisen)
an Bedeutung zugenommen und der damit einhergehende Menschen-
schmuggel in diesem Gebiet hat sich als Phänomen etabliert. Seit Ende
2010 wird über den Menschen- und Organhandel, über Folter und Ver-
gewaltigung von Flüchtlingen im Sinai berichtet. Die meisten der im Sinai
Entführten stammen aus Eritrea oder dem Sudan. Die Flüchtlinge zahlen
um die 3'000 Dollar, um von den Schleppern an die israelische Grenze
gebracht zu werden. Für einige endet die Reise mit den Schleppern an
der israelischen Grenze, Frauen werden systematisch vergewaltigt und
die Menschenschmuggler haben ihre Machenschaften aufs lukrative Er-
pressen von Lösegeldern ausgeweitet (vgl. E-3288/2013 E. 6.3.1 m. w.
H.). Nach Einschätzung des UNHCR ist das Risiko einer Entführung oder
Verschleppung ("kidnapping") für eritreische Flüchtlinge und Asylsuchen-
de bei der Einreise in den Sudan am höchsten (vgl. a.a.O.). An ihrem
derzeitigen Aufenthaltsort in Khartum sind die Beschwerdeführenden hin-
gegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer entspre-
chenden Entführung bedroht. Sie haben daher keine begründete Furcht
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Seite 11
im Sinne der asylrechtlichen Rechtsprechung, dass eine Verschleppung
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konkret erfolgen wird.
Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass keine konkrete Grund-
lage für die Annahme besteht, dass die Beschwerdeführenden als eritrei-
sche Flüchtlinge in Khartum befürchten müssten, Opfer eines Menschen-
schmuggels zu werden.
7.2 Die Beschwerdeführenden bringen zwar vor, die Verhältnisse in Khar-
tum seien viel prekärer und gefährlicher als in der angefochtenen Verfü-
gung dargestellt (angespannte finanzielle Situation der Beschwerdefüh-
renden, "random sweeps" und Festnahmen durch die sudanesische Poli-
zei sowie Behelligungen durch die Angehörigen des verunglückten Mäd-
chens). Ihre diesbezüglichen Vorbringen vermögen jedoch nicht zu über-
zeugen. So hat sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im
Zusammenhang mit den geltend gemachten Behelligungen durch die An-
gehörigen des verunglückten Mädchens an die Polizei gewandt, welche
ihn aufgefordert habe, Namen zu nennen. Da es im Zusammenhang mit
diesem Unfall zu einem Prozess und einer Verurteilung des Beschwerde-
führers gekommen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, dass er die Namen
der "Täter" nicht kennt, zumal diese seinen Angaben zufolge aus dem
Umfeld der Opferfamilie stammen sollen. Vielmehr ist mit dem BFM fest-
zustellen, dass die Beschwerdeführenden seit über zehn Jahren im Su-
dan leben und eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten vermochten.
Gemäss ihren Angaben konnte der Beschwerdeführer bis anhin den Le-
bensunterhalt für seine Familie in Khartum als Taxifahrer und Nachtwäch-
ter bestreiten. Vor dem Hintergrund der überaus langen Verweildauer im
Sudan sprechen somit weder die geltend gemachten wirtschaftlichen
Probleme noch die vorgebrachten Sicherheitsbedenken gegen einen wei-
teren Verbleib im Lande. Auch in Anbetracht der in Khartum existierenden
grossen eritreischen Gemeinschaft ist des Weiteren zu vermuten, dass
die Beschwerdeführenden im Sudan nicht gänzlich auf sich allein gestellt
sind. Sollten die Beschwerdeführenden einen weiteren Aufenthalt in Khar-
tum nicht mehr in Betracht ziehen, haben sie die Möglichkeit, sich wieder
in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben, wo sie mit Schutz
und einer ausreichenden Versorgung rechnen können, auch wenn es dort
– wie oben dargelegt – in der Vergangenheit zu Entführungen von Flücht-
lingen aus dem Camp und um das Camp herum gekommen ist. Zwar
kann mithin die Gefahr (respektive die schwierig einzuschätzende Wahr-
scheinlichkeit) einer Entführung im [Flüchtlingslager] nicht ausgeschlos-
sen werden; indessen genügt eine aktuell für die Beschwerdeführenden
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Seite 12
gar nicht in unmittelbar absehbarer Zukunft und konkret bevorstehende
Möglichkeit einer allfälligen Gefährdung den flüchtlingsrechtlichen Anfor-
derungen an eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht (vgl. E-
3288/2013 E. 6.4). Auch vor ihrem ethnischen Hintergrund sind die Be-
schwerdeführenden vor Verfolgung nicht ernsthaft bedroht (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D- 2923/2013 vom 29. Mai 2013 E. 5.2).
7.3 Wie vorstehend dargelegt, halten sich die Beschwerdeführenden in
einem Drittstaat, dem Sudan auf. Wie unter E. 6.2 bereits kurz ausgeführt
wurde, anerkennt die Vorinstanz und das Gericht, dass die Umstände im
Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie
nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die
Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. EMARK 2005 Nr. 19).
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden
ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der
Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach den Be-
schwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2727/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: