B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2728/2012/was
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kroatien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
22. März 2012 mit dem eigenen Auto und dem eigenen Reisepass legal
verliess und über B._______, wo er sich während mehrerer Tage bei
Freunden aufgehalten habe, am 12. April 2012 in die Schweiz einreiste,
wo er am 16. April 2012 um Asyl nachsuchte,
dass er am 20. April 2012 zu seiner Person befragt und am 2. Mai 2012
zu seinen Asylgründen vom BFM direkt angehört wurde,
dass er anlässlich der Befragung und Anhörung geltend machte, er sei
kroatischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______ und
werde vom Geheimdienst seit etwa drei Jahren überwacht, wobei sich
dieser auch in seine Geschäfts- und Privatangelegenheiten einmische,
dass er weder vom Geheimdienst noch von den Behörden je direkt ange-
sprochen worden sei und diese ihn nur "durch die Blume" über Freunde
und Arbeitskollegen kontaktiert hätten,
dass er in diesem Zusammenhang farbige Antwortbriefe mit Fehlern er-
halten habe, nachdem er sich für eine Arbeit beworben habe,
dass sich der Geheimdienst in seinen Computer eingehackt habe und er
nach der Eröffnung eines Facebook-Profils mit Blödsinn und wahnsinni-
gen Texten bombardiert worden sei,
dass er drei bis vier Mal pro Woche anonyme Anrufe von Agenturen er-
halten habe, welche ihn über seine Interessen ausgefragt hätten, obwohl
man normalerweise nur alle drei Monate solche Anrufe erhalte,
dass er vor drei Jahren in der Kammer von D._______, der Präsident von
Kroatien habe werden und ihn zum E._______ habe befördern wollen,
gearbeitet habe und dort gemobbt worden sei, worauf er gekündigt habe,
dass er keine Arbeitsstelle, keine Freunde und einfach nichts mehr habe,
wobei der Geheimdienst hinter allem stecke, weil dieser mit seiner Taktik
eine Wahl von D._______ habe verhindern wollen,
dass er ferner auch Drohungen erhalten habe und er vermute, dass der
Geheimdienst von ihm die totale Hingabe verlange,
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dass er diese Spielchen nicht mehr ausgehalten und deshalb sein Hei-
matland verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass zu den Akten reichte, aus
welchem eine rege Reisetätigkeit hervorgeht,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2012 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Kroatien mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 als verfolgungssi-
cheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche kroatischer Staatsangehöri-
ger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass vorliegend keine derartigen Hinweise ersichtlich seien,
dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde vom kroatischen Ge-
heimdienst gemobbt und verfolgt, als verfälschte Wahrnehmung der Wirk-
lichkeit zu bewerten sei, da objektiv gesehen keine Anhaltspunkte vorlä-
gen, welche eine tatsächliche Verfolgung auch nur ansatzweise erkennen
liessen,
dass der Beschwerdeführer vielmehr weder je konkret von den jeweiligen
Behörden kontaktiert oder behelligt noch je von den jeweiligen Behörden
gesucht worden sei,
dass er vielmehr immer wieder unbehelligt und legal die Landesgrenze
habe passieren können, was die zahlreichen Stempel im Reisepass zu
belegen vermöchten, wobei er auch problemlos wieder ins Heimatland
habe zurückkehren können,
dass ihm ferner am 13. September 2011 eine neue Identitätskarte ausge-
stellt worden sei,
dass sich zwar die geltend gemachten Ereignisse in der Wahrnehmung
des Beschwerdeführers tatsächlich so zugetragen hätten, wie er vorge-
bracht habe, diese indessen von einem objektiven Beobachter ganz an-
ders wahrgenommen und beurteilt würden,
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dass vom kroatischen Staat keinerlei Gefahr in Bezug auf den Beschwer-
deführer ausgehe,
dass die eingereichte E-Mail-Korrespondenz an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermöge, da sie asylrechtlich nicht relevant sei,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die wi-
derlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könn-
ten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich be-
trachtet werde, wobei insbesondere keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung nach Kroatien sprächen, da der Be-
schwerdeführer gut ausgebildet sei, in der Vergangenheit verschiedenen
Tätigkeiten nachgegangen sei, in Kroatien über Familienangehörige ver-
füge und dort ein gut ausgebautes Gesundheitswesen bestehe, weshalb
eine allfällige medizinische beziehungsweise psychiatrische Behandlung
erhältlich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2012 (Datum Post-
stempel: 18. Mai 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene
Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten
und es sei zu prüfen, sowie die Wegweisung in sein Heimatland sei so
lange auszusetzen, bis über die Beschwerde entschieden worden sei,
dass er im Wesentlichen seine anlässlich des erstinstanzlichen Asylver-
fahrens dargelegten Vorbringen wiederholte und ergänzend darlegte, vor
drei Jahren sei offensichtlich das Interesse gewisser politischer Optionen
an seiner Person gewachsen, weshalb er auf verschiedenste Arten ge-
mobbt, belauscht, bespitzelt und symbolisch bedroht worden sei,
dass für die weitere Begründung der Beschwerde auf die Akten zu ver-
weisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzuge-
hen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
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entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass deshalb auf Asylgesuche kroatischer Staatsangehöriger nicht einge-
treten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkenn-
bare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c
S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen),
dass das BFM in der Verfügung vom 10. Mai 2012 ausführlich und zutref-
fend dargelegt hat, warum keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vor-
liegen, zumal vorliegend offensichtlich aus objektiver Sicht keine Verfol-
gung des Beschwerdeführers ersichtlich ist,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die vollumfäng-
lich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
wird,
dass in Ergänzung dazu das Profil des Beschwerdeführers aus der Sicht
des kroatischen Staates kaum das von ihm dargelegte Interesse an sei-
ner Person hervorzurufen vermöchte, weshalb seine Darstellung – auch
wenn sie von ihm aus subjektiver Sicht so empfunden wird – als über-
zeichnet und nicht realistisch zu qualifizieren ist,
dass überdies die von ihm aufgezeigten Nachteile wie Mobbing, sprachli-
che Belästigungen durch private Personen, telefonische Belästigungen
durch Agenturen, sinnbildliche Drohungen durch "Freunde" und Ähnliches
in dem von ihm dargestellten Ausmass ohnehin keine Verfolgung im Sin-
ne des Gesetzes darstellen würden, zumal den Akten keine konkreten
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und überzeugenden Hinweise zu entnehmen sind, der Geheimdienst be-
ziehungsweise der kroatische Staat stehe hinter diesen Belästigungen
und wolle seine Person zerstören,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM zudem nichts
Konkretes und Stichhaltiges entgegenhalten kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Kroatien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der heutigen Lage in Kroatien nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass somit die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien grund-
sätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rück-
kehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen würden,
da sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, er wür-
de aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass das BFM insbesondere mit zutreffender Begründung feststellte, der
Beschwerdeführer sei gut ausgebildet, habe verschiedene Tätigkeiten
ausgeführt, verfüge dort über Angehörige, und allfällige gesundheitliche
Probleme liessen sich auch in seinem Heimatland behandeln, weshalb er
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
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dass somit weder die allgemeine Lage in Kroatien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: