B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2728/2017
law/joc
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Angela Roos,
Rechtsanwältin und Mediatorin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. April 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. Dezember
2015 zusammen mit seinem Bruder B._______ (SEM Verfahrensakten
[…]) in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum C._______ vom 11. Januar 2016 sowie der einlässlichen
Anhörung zu den Asylgründen vom 7. September 2016 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein älterer Bruder
D._______, habe ab 2012 für die amerikanischen Truppen in Afghanistan
gearbeitet und deswegen hätten Regierungsgegner respektive die Taliban
seinen Vater aufgefordert, seinen Sohn an dieser Zusammenarbeit zu hin-
dern, ansonsten alle seine Kinder vernichtet würden,
dass die Taliban 2014 seiner Familie einen Drohbrief habe zukommen las-
sen und sie darin dem Vater erneut gedroht hätten, seine Kinder umzubrin-
gen, sollte D._______ nicht damit aufhören für die Ungläubigen zu arbei-
ten,
dass sein Vater auch telefonisch ständig bedroht worden sei,
dass sie infolge dieser Drohungen wie Gefangene zu Hause gelebt respek-
tive sich kaum aus dem Haus gewagt hätten und er jeweils von einer Per-
son oder seinem Vater bis zur Schule oder später zur Universität habe be-
gleitet werden müssen,
dass sein Vater wegen der erwähnten Drohungen Anzeige bei der Polizei
erstattet habe, diese ihnen jedoch nicht habe weiterhelfen können,
dass sich sein Bruder D._______ aufgrund erwähnter Ereignisse an seinen
Arbeitgeber gewandt und deshalb 2015 durch die amerikanische Regie-
rung ein Migrationsvisum erhalten habe, weshalb D._______ seit ungefähr
Mai/Juni 2016 zusammen mit seiner Familie E._______ lebe,
dass sich dadurch das Leben von ihm und seiner Familie noch schwieriger
gestaltet habe, da erwähnter Bruder aus Sicht der Taliban nun zu den „Un-
gläubigen“ gehöre,
dass sein Vater schliesslich beschlossen habe, er und sein Bruder
B._______ müssten das Land verlassen und sie zirka Ende November
2015 mittels eines Visums, ausgestellt durch die iranische Botschaft in Ka-
bul, von Afghanistan nach F._______, Iran, und von dort zu Fuss über die
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Berge in die Türkei und weiter mit einem Boot nach Griechenland und da-
nach via Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach
Deutschland gereist und am 26. Dezember 2015 schliesslich in die
Schweiz gelangt seien,
dass die eidgenössische Zollverwaltung am 1. Juni 2016 eine an den Be-
schwerdeführer adressierte Postsendung (versandt am 30.1. 1395 in He-
rat) mit verschiedenen Dokumenten, darunter eine Tazkara, ausgestellt am
29. Juli 2015 und lautend auf den Beschwerdeführer, sicherstellte und
diese dem SEM übermittelte,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. April 2017 – eröffnet am 11. April
2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, dessen Asylgesuch vom 26. Dezember 2015 ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das SEM mit Verfügung vom gleichen Tag das Asylgesuch des Bru-
ders B._______ ablehnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe rubrizierter Rechtsvertreterin vom
11. Mai 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhebt und darin beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzu-
heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Sache zur genaueren Sachverhaltsabklärung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Einsetzung rubrizierter Rechtsanwältin als Rechtsver-
treterin ersucht wird,
dass der Beschwerde – nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung
und einer Vollmacht – eine Kopie eines Schreibens des „Chief of Mission
Approval for Afghanistan Special Immigrant Visa“ vom 28. Dezember 2013,
ein Schreiben von G._______, International Training Advisor, International
Development Law Organization (IDLO) vom 5. Oktober 2013 (in Kopie),
eine Kopie eines Schreibens von D._______ vom 17. Juli 2015, Kopien
eines Badges und der Tazkara dieser Person sowie Bankbelege beigelegt
wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Mai 2017 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet worden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist und die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen kann; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhält-
nisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2),
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass dabei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigen-
schaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, er und seine Fami-
lie seien wegen des beruflichen Engagements seines Bruders D._______
durch Regierungsgegner respektive die Taliban bedroht worden, im Ergeb-
nis zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt hat,
dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers nach Prüfung der Akten
als vage, unsubstanziiert, ungereimt und widersprüchlich erweisen,
dass – übereinstimmend mit dem SEM – auffällt, dass der Beschwerdefüh-
rer nur wenig zu den von ihm geltend gemachten Drohungen weiss, indem
er deren Urheber pauschal mit „Regierungsgegner“ oder Taliban bezeich-
net oder erklärt, die Drohungen seien „von Seiten der Regierung“ ausge-
gangen (vgl. act. A6/18 S. 11),
dass er auch nicht angeben kann, in welcher Regelmässigkeit der Vater
Drohanrufe erhalten habe, wie er davon erfahren habe, wann genau der
Drohbrief bei Ihnen zu Hause im Jahre 2014 abgelegt wurde und auch über
die Umstände des Erhalts des Briefes nichts Konkretes aussagen kann
(vgl. act. A6/18 S. 13, act. A21/16 S. 5 f.),
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dass er zunächst behauptet, der Drohbrief sei anonym gewesen, weshalb
sie keine Anzeige hätten machen können gleichzeitig aber zu Protokoll
gibt, sein Vater habe eine Anzeige bei der Polizei gemacht (vgl. act. A6/18
S. 11 ff., act. A 21/16 S. 8 und 10), wobei er jedoch keine Kenntnis hat,
wann diese Anzeige erfolgt sein soll (vgl. act. A21/16 S. 8),
dass der Beschwerdeführer einmal davon spricht, aufgrund der Drohungen
von Regierungsgegnern gegen seine Familie habe er sein Studium nicht
beginnen können (vgl. act. A 6/18 S. 4 f.), an anderer Stelle hingegen er-
wähnt, er habe ein Studium angefangen, aufgrund der Probleme hätten ihn
jedoch jeweils eine Person oder sein Vater an die Universität begleitet (vgl.
act. A16/8 S. 13, act. A21/16 S. 9 und 13),
dass er auf die Frage, ob D._______ gar nicht persönlich bedroht worden
sei, ausweichend antwortet, sein Vater habe die Drohungen erhalten und
diese hätten alle Kinder (und damit auch D._______) betroffen (vgl. act.
A6/18
S. 12),
dass sich diese Antwort indessen nicht mit den Angaben im Schreiben von
D._______ vom 17. Juli 2015 (vgl. act. A20 Nr. 5, vgl. auch Beilage 5 der
Beschwerde) vereinbaren lässt, wonach dieser von konkret gegen ihn ge-
richteten Morddrohungen vom September 2012 durch einen Angehörigen
der Taliban im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, einem gegen ihn und
andere im April 2013 verübten Angriff mit 13 Todesopfern und über hundert
Verletzten sowie davon erzählt, dass er im Juni 2013 telefonisch bedroht
worden sei,
dass mit Referenzschreiben der IDLO vom 5. Oktober 2013 (vgl. Beilage 4
der Beschwerde) die von D._______ erwähnten Vorfälle bestätigt und zu-
dem von verschiedenen weiteren Drohungen und Angriffen auf D._______
im Rahmen seiner Tätigkeiten für die amerikanischen Behörden in Afgha-
nistan gesprochen wird,
dass ebenso wenig einleuchtet, weshalb der Beschwerdeführer dem SEM
gegenüber weder darzulegen vermag, welche konkrete Tätigkeit sein Bru-
der D._______ für die amerikanischen Behörden in Afghanistan ausführte
(vgl. act. A6/18 S. 12 und 14 f., act. A21/16 S. ) noch aber dessen genauen
Aufenthaltsort E._______ kennt, noch weiss, welcher Arbeit sein Bruder
E._______ nachgeht, was vor dem Hintergrund, dass er seinen Schilde-
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rungen zufolge sowohl zu D._______ als auch seinen anderen Familien-
mitgliedern ab und zu Kontakt habe (vgl. act. 21/16 S. 3 f.), unverständlich
erscheint,
dass vor diesem Hintergrund dem SEM beizupflichten ist, dass der Be-
schwerdeführer äusserst wenig über seinen Bruder weiss,
dass deshalb Zweifel daran bestehen, dass es sich bei D._______ tatsäch-
lich um den Bruder des Beschwerdeführers handelt, zumal er auch nicht
benennen kann, wann genau D._______ Afghanistan verlassen hat, son-
dern dazu im Rahmen der Anhörung vom 7. September 2016 lediglich er-
klärt, es sei zirka vier, fünf Monate her (vgl. act. A21/16 S. 3), eine Angabe,
die wiederum nicht mit jener in der Beschwerde (vgl. S. 4), korreliert, wo-
nach erwähnter Bruder bereits im Februar 2016 aus Afghanistan ausge-
reist sei,
dass – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – weder
mit der eingereichten Tazkara noch dem Schreiben von D._______ oder
den Referenzschreiben amerikanischer Behörden (vgl. act. A20 Nr. 1 und
5, vgl. Beilagen 3 ff. zur Beschwerde) der Nachweis dafür erbracht werden
kann, dass es sich bei D._______ um den Bruder handelt,
dass hinsichtlich der Tazkara von D._______ anzumerken ist, dass auf die-
ser dessen Vor- und Nachname eingetragen sind, hingegen die Tazkara
des Beschwerdeführers lediglich dessen Vornamen enthält (vgl. act. A20
Nr. 1, vgl. Beilagen 7 und 8 der Beschwerde),
dass im Übrigen nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine gebildete Person
wie der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, anzugeben, wann
ungefähr seine Tazkara ausgestellt wurde (vgl. act. A 6/18 S. 8), zumal
diese gemäss deren englischen Übersetzung am 29. Juli 2015 (vgl.
act. A20 Nr. 1) und damit erst kurz vor seiner Ausreise im November 2015
ausgestellt wurde,
dass der vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichte Drohbrief nicht
geeignet ist, die aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente plausibel zu ent-
kräften, nimmt dieser einerseits doch – wie vom SEM erwähnt – lediglich
Bezug auf eine Person mit gleichlautendem Vornamen wie demjenigen sei-
nes Vaters,
dass der Drohbrief zudem durch die Mujahedin des Islamischen Emirates
Afghanistan (Provinz Ghazni) ausgestellt wurde (vgl. act. A 21/16 S. 12,
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vgl. act. A20 Nr. 2), was mit Blick auf den damaligen Wohnsitz des Be-
schwerdeführers, der sich in der Stadt Herat (Provinz Herat) befand (vgl.
act. A6/18 S. 3), nicht schlüssig erscheint,
dass seinen sowie den Aussagen seines Bruders B._______ zufolge we-
der der Beschwerdeführer noch seine Familie seit Beginn der angeblichen
Drohungen 2012 bis zur Ausreise im November 2015 irgendwelchen kon-
kreten Übergriffen seitens der Taliban oder anderen Gruppierungen ausge-
setzt waren (vgl. act. A6/18 S. 13, act. A21/16 S. 11, vgl. SEM-Akten N […]
A6/18 S. 11 und A21/16 S. 11), mithin die Arbeit seines Bruders D._______
für die US-Behörden keine ernsthaften Konsequenzen für ihn und seine
Geschwister nach sich zog,
dass, hätten die Taliban – als fanatisch eingestellte islamistische Gruppie-
rung, in deren Augen E._______ ungläubige Besetzer des Landes und hart
zu bestrafen sind – von den Tätigkeiten des Bruders des Beschwerdefüh-
rers für die US-Truppen gewusst und ihn daher als deren Feind erachtet,
nicht nachzuvollziehen ist, weshalb es diese Gruppierung – die Terroran-
schläge verübt und vor Massakern an der Zivilbevölkerung nicht zurück-
schreckt – über einen derart langen Zeitraum bei blossen Drohungen be-
wenden liess,
dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der angeblichen Drohungen
vor diesem Hintergrund nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung
im flüchtlingsrechtlichen Sinne gesprochen werden könnte, da sich der an-
gebliche Bruder D._______ nicht mehr in Afghanistan, sondern nunmehr
E._______ befindet, mithin seine Tätigkeiten für E._______ in Afghanistan
aufgegeben hat, womit nicht überwiegend wahrscheinlich erschiene, die-
ser sowie auch seine Eltern und Geschwister stünden (weiterhin) im Fokus
der Taliban,
dass bei dieser Sachlage auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde, insbesondere auch zur aufgeworfenen Frage nach der Authen-
tizität des Drohbriefes, nicht weiter einzugehen ist,
dass sich zugleich der in der Beschwerde geforderte Beizug der Akten von
D._______ bei den amerikanischen Behörden erübrigt und ein solcher im
Übrigen gestützt auf Art. 8 AsylG nicht Sache des SEM oder des Gerichts,
sondern in erster Linie durch den Beschwerdeführer hätte erfolgen müs-
sen,
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dass demzufolge auch nicht – wie in der Beschwerde gerügt – von einer
mangelnden Sachverhaltsabklärung gesprochen werden kann und daher
der – eventualiter – gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an das
SEM abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Afghanistan drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat
das Gericht in BVGE 2011/38 festhielt, angesichts des Umstandes, dass
die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine
Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage
ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs unter begünstigenden Umständen (vgl. a.a.O., E. 4.3.3.1
und 4.3.3.2 S. 818 ff.), bejaht werden,
dass diese Praxis nach wie vor Gültigkeit hat (vgl. etwa Urteile des BVGer
E-8087/2016 vom 3. März 2017 E. 6.3, E-5685/2016 vom 29. September
2016 E. 5.3),
dass auch die jüngeren Berichte – wie jene in der Beschwerde zitierten –
nicht den Schluss auf eine Situation allgemeiner Gewalt zulassen, weshalb
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde an der bisherigen Recht-
sprechung festzuhalten ist, wonach die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Herat unter begünstigenden Umständen zu bejahen ist,
dass solche begünstigenden Umstände im Falle des Beschwerdeführers
zu bejahen sind,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und gut
ausgebildeten Mann handelt, der vor seiner Ausreise aus Afghanistan im
November 2015 zusammen mit seinen Angehörigen in der Stadt Herat ge-
lebt hat, wo seine Eltern und seine vier Geschwister leben,
dass die Familie in Herat über ein Haus respektive Wohnung verfügt, es
dem Beschwerdeführer möglich war, ein privates Gymnasium zu besuchen
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und ein Studium zu beginnen, sein (angeblicher) Bruder D._______ in In-
dien studierte, sein Bruder B._______ und er für die Ausstellung ihrer Rei-
sepässe die Reise nach Kabul mit dem Flugzeug machen konnten und die
Eltern auch in der Lage waren, die Ausreise zu finanzieren (vgl. act. A6/18
S. 6 f. und S. 10, act. A21/16 S. 4 und 9),
dass die Familie gemäss den Ausführungen in der Beschwerde zudem an-
geblich finanzielle Unterstützung seitens des in E._______ wohnhaften
Bruders erhält,
dass daher davon auszugehen ist, die Familie verfüge über genügend ma-
terielle Ressourcen, um den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr – zu-
nächst – zu unterstützen,
dass vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden kann, der Be-
schwerdeführer könne nach Herat zurückkehren und sich dort wirtschaft-
lich und sozial reintegrieren, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung
nicht als unzumutbar erweist,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist,
sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegeben ist,
dass demzufolge die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt
oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) – unge-
achtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – zufolge
Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Kos-
ten von Fr. 750.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
D-2728/2017
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2728/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: