B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2728/2018
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Jordanien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. April 2018.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl. Am 10. November 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Per-
son (BzP) summarisch und am 23. Oktober 2017 vertieft zu seinen Asyl-
gründen angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei jordanischer
Staatsangehöriger und stamme aus Amman. Er habe die Schule bis zur
zwölften Klasse besucht und danach unter anderem für seinen Vater gear-
beitet. Dieser besitze eine Firma, die auch eine Vertretung in B._______
und C._______ habe. Ein Bruder führe diese Firma mittlerweile. Parallel
dazu habe er (…) und ein (…)unternehmen geführt beziehungsweise als
Chauffeur und im (…)bereich gearbeitet. Insgesamt habe er fünf Geschwis-
ter. Der Familie gehe es wirtschaftlich gut. Er sei geschieden und habe aus
der Ehe (…) kleinere Kinder. Sie lebten bei seinen Eltern, nachdem seine
Ex-Frau neu geheiratet habe.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
im August 2015 habe er für zwei ihm unbekannte Personen Düngersäcke
transportiert, dabei aber nicht bemerkt, dass jemand Waffen darin versteckt
habe. Beim Abladen seien sie von vermummten Personen des Geheim-
dienstes umzingelt und kontrolliert worden. Dabei seien die Waffen ent-
deckt worden. Er sei daraufhin für einen Monat inhaftiert, verhört und wie-
derholt so schwer geschlagen worden, dass er einmal ohnmächtig gewor-
den sei und noch heute mitunter Blut spucke. Am 20. September 2015 sei
er – mit Hilfe seines Anwalts und auch auf Intervention seines Vaters –
gegen Bürgschaft entlassen worden. Das Gerichtsverfahren sei aber noch
nicht abgeschlossen. Ein Freund des Vaters habe ihm nach der Haftent-
lassung ein Visum organisiert. Am 24. Oktober 2015 habe er Jordanien
verlassen und sei auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Dabei seien
Bestechungsgelder gezahlt worden. Im Falle seiner Rückkehr drohten ihm
zehn bis fünfzehn Jahre Haft. Zudem befürchte er, von den Mitgliedern der
Gruppe getötet zu werden, die für den Waffenschmuggel verantwortlich sei,
dies nachdem er aus der Haft gekommen sei und ihm unterstellt würde, er
habe die zwei anderen Personen gegenüber dem Geheimdienst verraten.
Ausgereist sei er mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen von
Amman mit einem von der Schweiz ausgestellten Schengenvisum.
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Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben seines Anwalts
in arabischer Sprache und deutscher Übersetzung, eine gesetzliche Ab-
handlung zum Kautionssystem in Jordanien, in Kopie eine gerichtliche Vor-
ladung, den Familienregisterauszug, das Scheidungsurteil, medizinische
Berichte betreffend sein älteres Kind und seine Eltern sowie eine Arbeits-
bestätigung ein. Zum Nachweis seiner Identität reichte er zudem seinen
jordanischen Reisepass zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. April 2018 – eröffnet am 10. April 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Mai 2018 erhob der Beschwer-
deführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neu-
beurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter
Gewährung von Asyl, sub-eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Zudem ersuchte er um vollumfängliche
Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A14/1 sowie A15/19, eventualiter um
Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den genannten Akten, sowie daran
anschliessend um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerde-
ergänzung.
Mit der Beschwerdeschrift reichte er einen Konsultationsbericht des (…)
Spitals, (…), vom 28. Januar 2016 sowie eine Unterstützungsbestätigung
ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2018 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, hiess sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung sowie zur Behandlung des
Akteneinsichtsgesuchs ein.
E.
Am 18. Mai 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung. Auf
das Akteneinsichtsgesuch ging sie nicht ein.
F.
Am 23. Mai 2018 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz, die Be-
handlung des Akteneinsichtsgesuchs baldmöglichst nachzuholen.
G.
Mit Schreiben ebenfalls vom 23. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer in
Kopie einen Zettel mit Arztterminen am 22. und 28. Mai 2018 bei Herrn
Dr. D._______ sowie ein Arztrezept vom 17. Mai 2018 desselben Arztes zu
den Akten.
H.
Am 1. Juni 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht
in die Akte 15/19.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2018 gewährte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung und brachte
ihm die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis.
J.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine
Beschwerde und nahm zur Vernehmlassung Stellung.
K.
Der Beschwerdeführer liess verschiedene Arztberichte von Herrn Dr.
E._______ sowie ein Schreiben seiner Familie in Jordanien samt deut-
scher Übersetzung einreichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, einschliesslich
des Rechts auf Akteneinsicht (Art. 29 VwVG), der Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG), des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu
und Glauben (Art. 9 BV) sowie des Fairnessgrundsatzes (Art. 29 Abs. 1
BV).
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
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eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung einzelner Personen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.1.2 Ferner gilt im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren –
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach
muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären.
Mithin ist sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid not-
wendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsa-
chen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEG-
GER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG).
3.1.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 9 BV gebietet ein ver-
trauenswürdiges, widerspruchsfreies Verhalten der Behörden gegenüber
den Einzelnen im Rechtsverkehr (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 818 f.). Das eben-
falls in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot ist nur dann verletzt, wenn ein
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in kla-
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rem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-
grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge-
danken zuwiderläuft (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweize-
risches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1,
m.w.H.).
3.1.4 Schliesslich garantiert Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche
und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in ge-
richtlichen Verfahren (BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat
verschiedene spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und ge-
rechte Behandlung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1
BV darüber hinaus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatli-
cher Verfahren und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrund-
satzes (STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.],
Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014,
Rz. 39 ff. zu Art. 29 BV).
3.2 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe ihm zu Unrecht
die Einsicht in die Akten A14/1 und A15/19 verwehrt und damit sein Recht
auf Akteneinsicht respektive seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt. Es handle sich dabei um Visa-Unterlagen (A15/9) und einen Email-
Austausch dazu (A14/1). Die Akte A15/19 sei als ihm bekannte Akte pagi-
niert worden, sein neu mandatierter Rechtsvertreter habe aber ausdrück-
lich Einsicht in solche Akten verlangt. Betreffend die Akte A14/1 sei nicht
ersichtlich, worum es sich bei dem Email-Austausch handle und ob dieser
tatsächlich intern sei. Soweit die Verfügung des SEM aufgrund der Verlet-
zung des Akteneinsichtsrechts nicht aufgehoben werde, sei ihm nach Ein-
sicht in die betreffenden Akten eine angemessene Frist zur Beschwerdeer-
gänzung zu gewähren, da es ihm sonst nicht möglich sei, sich vollumfäng-
lich in der Beschwerde zu äussern (vgl. Beschwerde Ziff. 2-5).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz mit Zwischenverfügung
vom 15. Mai 2018 um Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs des Be-
schwerdeführers ersucht. Dem kam sie am 1. Juni 2018 im Hinblick auf die
Akte A15/19 nach. Das SEM hatte die entsprechende Akte zu Recht als
bekannte Akte paginiert, in die bei gegebener Konstellation nach Abschluss
des Verfahrens und nur auf ausdrücklichen Wunsch Einblick gewährt wird.
Letzteres hatte das SEM offenbar übersehen, weshalb der Beschwerde-
führer es entsprechend erneut auffordern musste. Mit weiterer Verfügung
vom 6. Juni 2018 hielt das Gericht fest, dass es sich bei der Akte 14/1 um
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eine interne Akte handle, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Einsicht ver-
weigern durfte. Sodann gewährte es dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Beschwerdeergänzung nach Einsicht in die Akte A15/19. Auf die entspre-
chenden Verfügungen sei hier verwiesen. Das erst verzögerte Edieren der
vollständigen Akten hat dabei zu keinem Nachteil geführt. Insgesamt ist
damit nicht von einer Gehörsverletzung auszugehen.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs damit, dass das SEM es unterlassen habe, die von ihm eingereich-
ten Beweismittel rechtsgenüglich zu würdigen (vgl. Beschwerde Ziff. 11).
Dazu ist festzuhalten, dass das SEM sämtliche eingereichten Beweismittel
im Sachverhalt aufgenommen und diese in Bezug auf ihre Beweiserheb-
lichkeit in der angefochtenen Verfügung gewürdigt hat (vgl. A17 S. 2 und 4).
Dass es mit der Feststellung, die eingereichten Beweismittel enthielten
keine hinreichenden Hinweise auf eine gezielte Verfolgung des Beschwer-
deführers und seien teilweise als Gefälligkeitsschreiben oder leicht fälsch-
bare und käufliche Dokumente mit geringem Beweiswert zu beurteilen, zu
einem anderen rechtlichen Schluss kommt als er, beschlägt nicht die Frage
der Verletzung formellen Rechts, sondern der rechtlichen Würdigung, auf
die in den materiellen Erwägungen einzugehen sein wird. Die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit in diesem Zusam-
menhang als unbegründet. Die Vorgehensweise des SEM in Bezug auf die
Würdigung der eingereichten Beweismittel kann abgesehen davon nicht
als willkürlich bezeichnet werden.
3.4 Weiter wird moniert, das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und
richtigen Sachverhaltsabklärung dadurch verletzt, dass es sich im Wesent-
lichen darauf beschränkt habe zu behaupten, die Vorbringen seien nicht
asylrelevant; damit verletze es zugleich seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör (vgl. Beschwerde Ziff. 13-14).
Dem vorinstanzlichen Entscheid sind umfassende Erwägungen zur Glaub-
haftigkeit der Asylvorbringen zu entnehmen, weshalb die Rüge des Be-
schwerdeführers, die Vorinstanz habe sich auf die Behauptung mangeln-
der Asylrelevanz beschränkt, schon im Widerspruch zur Aktenlage steht.
Abgesehen davon vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit jener der rechtlichen Würdigung der
Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Ak-
tenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als
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vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung. Das SEM genügt dem Anspruch auf recht-
liches Gehör sodann, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentli-
chen Überlegungen nennt, die es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl.
Art 29 Abs. 2 BV, Art. 26–33 VwVG). Dieser Anforderung ist es im Rahmen
seiner Erwägungen zweifelsohne gerecht geworden.
3.5 Sodann wird geltend gemacht, es bestehe eine Verletzung der Abklä-
rungspflicht, des Willkürverbots und Fairnessgrundsatzes in dem Umstand,
dass das SEM zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhö-
rung rund zwei Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen, dann aber argu-
mentiere, der Beschwerdeführer habe keine ausführlichen Aussagen ge-
macht (vgl. Beschwerde Ziff. 15 und 30).
Eine Dauer von zwei Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs
und der Anhörung stellt praxisgemäss jedoch keine Verletzung der Abklä-
rungspflicht dar (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer D-187/2017 vom
12. August 2019 E. 3.2.2 und E-5342/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.4). Dar-
über hinaus ist für das Gericht kein Zusammenhang zwischen der Argu-
mentation der Vorinstanz und der Zeitspanne zwischen Asylgesuch und
Anhörung ersichtlich, der auf ein willkürliches oder unfaires Vorgehen
schliessen lassen könnte.
3.6 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die
Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass die Anhörung acht Stunden (von
9.30 bis 17.30 Uhr) gedauert habe, mit lediglich drei Pausen von einer
Dauer von insgesamt 80 Minuten, wobei die letzte Pause 2.25 Stunden vor
Ende der Anhörung geendet habe. Offensichtlich schwer wiege dabei, dass
die Rückübersetzung unterschätzt und deshalb keine ausreichenden Pau-
sen eingelegt worden seien.
Der Beschwerdeführer erhielt anlässlich der Anhörung die Möglichkeit,
seine Asylgründe – unterbrochen durch drei Pausen (10.35 bis 11.00 Uhr,
12.35 bis 13.15 Uhr und 14.50 bis 15.05) zu je 25, 40 und 15 Minuten – in
einer Anhörungszeit von insgesamt acht Stunden (inkl. Rückübersetzung)
ausführlich darzulegen. Dabei handelt es sich in der Tat um eine relativ
lange Anhörung mit kurzen Pausen. Dass eine Anhörung länger gedauert
hat, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich
genommen aber keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich
bei einer Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aus-
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senwirkung handelt. Zudem ergeben sich weder aus dem Anhörungspro-
tokoll noch aus dem Bericht der Hilfswerkvertretung (vgl. A13 S. 24) Hin-
weise, wonach der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer der Be-
fragung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat daran mitzuwirken,
oder die Befragung hätte abgebrochen werden müssen. Dies gilt auch für
die – obschon als sehr lang zu bezeichnende – Dauer der Rücküberset-
zung ohne weitere Pause. Überdies sind dem Anhörungsprotokoll diverse
Korrekturen zu entnehmen, die im Rahmen der Rückübersetzung ange-
bracht wurden (vgl. A13 F42, F57, F72, F117 f.). Dabei erhielt der Be-
schwerdeführer Gelegenheit zur Sachverhaltsergänzung, womit auch inso-
weit keine Verletzung der Abklärungspflicht erkennbar wird.
3.7 Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Abklä-
rungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes
von Treu und Glauben im weiteren Ablauf der Anhörung, der Befragungs-
weise, der Protokollierung sowie Entscheidargumentation der Vorinstanz
zur Glaubhaftigkeit (keine offenen Fragen im Rahmen der Ergänzungsfra-
gen, treuwidrige Beschränkung der Argumentation zur Glaubhaftigkeit aus-
schliesslich auf diese Fragen und auf Fragen aus dem zweiten Teil der An-
hörung, fehlende Motivation der Befragungsperson am Nachmittag, keine
korrekte Protokollierung mit dem Vermerk «gestikuliert», Unterbrechung
der freien Schilderung, vgl. Beschwerde Ziff. 16-21 und 34-35).
Die Akten lassen jedoch keinen entsprechenden Schluss zu. Gemäss An-
hörungsprotokoll konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhö-
rung ausführlich und wie von ihm selbst in der Beschwerde eingeräumt
(vgl. Beschwerde Ziff. 27) über weite Strecken in freier Rede (etwa vier
Seiten, A13 S. 6-10) zu seinen Gesuchgründen äussern. Er erhielt über-
dies in umfassender Weise Gelegenheit, seine freien Angaben auf zahlrei-
che Nachfragen der Vorinstanz zu ergänzen (vgl. A13 F45 bis F142). Dass
die Vorinstanz dabei keine offenen Fragen gestellt, sich nicht motiviert ge-
zeigt oder nicht korrekt protokolliert haben soll, findet schon keine Stütze
in den Akten. Abgesehen davon ist aus dem Untersuchungsgrundsatz keine
konkrete Befragungstechnik abzuleiten. Vorliegend hat die Vorinstanz ins-
gesamt den Sachverhalt hinreichend erstellt und ist dabei ihrer Abklärungs-
pflicht in rechtsgenügender Weise nachgekommen. In der Beschwerde-
schrift wurde denn auch nicht dargelegt, welche Vorbringen des Beschwer-
deführers dadurch nicht erfasst worden sein sollen. Zudem ist festzuhalten,
dass die Vorinstanz nicht gehalten war, sich in ihrem Entscheid mit sämtli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (vgl. oben
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E. 3.1.1 und E. 3.4). Immerhin hat sie sich – in Erfüllung ihrer Begründungs-
pflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör – mit den für sie
entscheidrelevanten Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt
und ihm mit der vorliegenden Begründung ermöglicht, den Entscheid sach-
gerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht
vor. Schliesslich ist für das Gericht kein Zusammenhang zwischen der lan-
gen Anhörung oder der Art und Weise der Befragung und der Entscheidar-
gumentation der Vorinstanz erkennbar, welche auf ein treuwidriges Verhal-
ten schliessen lassen könnten. Damit geht auch die Rüge der Verletzung
des Grundsatzes von Treu und Glauben fehl.
3.8 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Rügen der Gehörsverlet-
zung und Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht nicht durchdringt,
geht ohne weitere Darlegung dazu in der Beschwerdeschrift auch die Rüge
ins Leere, damit liege zugleich eine Verletzung des Willkürverbots vor.
3.9 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung formellen
Rechts als unbegründet. Darüber hinaus sind keine weiteren prozessualen
Rügen ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint hinreichend
erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1
VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 12
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Asylpunkt
im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien auf-
grund unsubstantiierter, unstimmiger und stereotyper Ausführungen als un-
glaubhaft zu erachten und müssten daher nicht auf ihre Asylrelevanz ge-
prüft werden. So sei er einer detaillierten Beschreibung seiner Wahrneh-
mung bei der geltend gemachten Durchsuchung des Transporters durch
den Sicherheitsdienst ausgewichen. Das Mitreissen des Tores und der Be-
fehl, die Hände hochzunehmen, seien als Stereotype einzustufen. Dies
gelte auch für die Beschreibung der angreifenden Personen (schwarz ge-
kleidet, vermummt), seine Schilderungen zur Verhaftung (Hände hochhal-
ten, Waffe im Nacken, Aufforderung, sich auf den Boden zu legen, Waffe
auf ihn gerichtet, Stiefel auf seinen Kopf gedrückt) und zur Haftzeit (enge
Einzelzelle, Schläge, Ohnmacht infolge der Schläge, Unterschriftenzwang,
Beleidigungen durch Gefängniswärter, Mangelernährung). Sein Aussage-
verhalten vermittle den Eindruck, dass er sich an einer Filmszene, an all-
gemein bekannten Elementen eines Gefängnisses im Nahen Osten oder
allgemein an einem konstruierten Vorbringen orientiere, ohne auf Selbster-
lebtes zurückgreifen zu können. Die Schilderungen seiner Gedanken im
Moment der Verhaftung (grosse Angst, Schockzustand, komische Gefühle)
und während seiner Zeit in Haft enthielten keinerlei Substanz. Weiter er-
staune, dass er vom Boden aus habe beobachten können, wie die Waffen
gefunden worden seien. Auf Nachfrage habe er nur antworten können, sein
Kopf habe seitlich am Boden gelegen, ohne jedoch erlebnisorientierte An-
gaben zur Situation machen zu können. Weiter erweise es sich als unstim-
mig, dass er als Erstes auf seine Unschuld habe hinweisen wollen, als ihm
noch nicht einmal der Grund für den Angriff der vermummten Personen
bekannt gewesen sei. Das Schreiben des Anwalts sei grundsätzlich als Ge-
fälligkeitsschreiben zu qualifizieren, die gerichtliche Vorladung sei in Kopie
eingereicht worden. Ihnen komme damit kaum Beweiskraft zu. Ersteres
wiederhole seine Vorbringen, enthalte aber keine weiteren Angaben zur
geltend gemachten Verfolgung. Dies treffe ebenso für die Abhandlung zum
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Seite 13
Kautionssystem in Jordanien zu. Dokumente wie die gerichtliche Vorladung
seien im Nahen Osten zudem bekanntermassen leicht fälschbar und käuf-
lich erwerbbar. Die Beweismittel vermöchten somit die unglaubhaften Vor-
bringen nicht zu belegen. Die weiteren Dokumente (Familienregisterauszug,
Scheidungsurteil, medizinische Berichte betreffend Tochter und Eltern, Ar-
beitsbestätigung) belegten allenfalls seine familiären Verhältnisse und Be-
rufserfahrung.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer dem entgegen,
die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung – wohl in Ermangelung anderer
Argumente gegen die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen – einzig auf
die mangelnde Substantiierung gestützt. Dies stehe in offensichtlichem
Widerspruch zu seinen zweistündigen, vier Seiten umfassenden freien
Schilderungen. Sie stellten für sich einen deutlichen Hinweis auf tatsäch-
lich Erlebtes dar und seien derart ausführlich, wie es von ihm nach über
zwei Jahren erwartet werden könne (Situation im Garten, Beschreibung
der bewaffneten Personen, Abholort des Düngers, Moment der Freilassung
vgl. Beschwerde Ziff. 36-38, 42, 62-63). Die Vorinstanz habe die detaillier-
ten Angaben aber kaum berücksichtigt, sondern sich überwiegend auf je-
nen Teil der Anhörung gestützt, in dem er auf konkrete Nachfragen geant-
wortet habe (Beschwerde Ziff. 36, 42, 53). Er habe weiter seine Gefühlssi-
tuation im Moment der Bedrohung, Überwältigung und Inhaftierung hinrei-
chend substantiiert, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich hier teil-
weise um wenige Sekunden dauernde Momente gehandelt habe (Be-
schwerde Ziff. 39-41, 45-46, 48). Die Behauptung, er habe wohl kaum auf
dem Boden liegend das Geschehen um den Transporter erfassen können,
sei ihrerseits realitätsfremd (Beschwerde Ziff. 44). Es sei weiter nachvoll-
ziehbar, dass eine Person in einem Bedrohungsmoment als Erstes be-
haupte, fälschlicherweise in die Situation geraten zu sein, auch wenn sie
den Grund der Bedrohung noch nicht kenne (Beschwerde Ziff. 47). Dies
gelte auch für seine Angaben, warum er einmal bewusstlos geworden sei,
als er geschlagen worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. 54, A13 F101). Die
Behauptung, seine Schilderungen zur Situation in Haft seien stereotyp, da
sie «allgemein bekannte Elemente eines Gefängnisses im Nahen Osten»
enthielten, erweise sich als absurd. Seinen Ausführungen seien sodann
diverse Realkennzeichen zu entnehmen, die auf ein tatsächliches Erleben
schliessen liessen (etwa Hinweis auf Fahrzeug, das den Eingang zum Gar-
ten überfuhr, A13 F63; Überlegungen, warum er in Haft sei, A13 F93; Un-
terschied zwischen zwei Zimmern in Haft, A13 F99; Schläge nicht auf das
Gesicht, sondern andere Körperteile, A13 F100; Angaben zum «Beinhaar»,
vgl. dazu Beschwerde Ziff. 37, 49, 53-54, 61, weitere Hinweise Beschwerde
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Ziff. 55, 57-59). So habe er auch wiederholt Angaben in direkter Rede ge-
macht (Beschwerde Ziff. 56 mit Hinweis auf A13 F42-43, Ziff. 61). Den Be-
weismitteln spreche die Vorinstanz mit Verweis auf deren leichte Fälsch-
barkeit oder Taxierung als Gefälligkeitsschreiben ihrerseits pauschal und
damit zu Unrecht den Beweiswert ab (Beschwerde Ziff. 65-67).
5.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeun-
terlagen enthielten keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Üb-
rigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
5.4 In seiner Beschwerdeergänzung führte der Beschwerdeführer aus, die
ergänzende Akteneinsicht bestätige seine Aussagen zur Ausreise aus Jor-
danien, wonach sich ein Freund des Vaters um das Visum gekümmert
habe.
5.5 Im Schreiben vom 26. Februar 2019 bemerkte der Beschwerdeführer,
er werde weiterhin in Jordanien gesucht. Wie sich aus dem Schreiben sei-
ner Familie ergebe, fänden immer wieder bewaffnete Hausdurchsuchun-
gen statt, zuletzt am 25. Januar 2019. Seine Familie leide stark unter die-
sen Repressalien der Regierung. Er habe Angst, dass sie Opfer weiterer
Gewalt werde.
6.
6.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
6.2 Das Gericht kann sich nicht vollumfänglich der Einschätzung der Vor-
instanz anschliessen, wonach sämtliche Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als unsubstanztiiert, unstimmig und stereotyp zu taxieren wären. So
konnte er in freier Rede und dies über mehrere Seiten durchaus detaillierte
Angaben machen, insbesondere wie es zum Transport kam, zur Durchsu-
chung und zur Inhaftierung. Seine Ausführungen dazu sind auch auf wei-
tere Nachfragen stringent, plausibel und von diversen Realkennzeichen
geprägt. Letztere wurden in der Beschwerdeschrift schon dargelegt; auf die
dortigen Hinweise zu entsprechenden Angaben, die auf tatsächlich Erleb-
tes schliessen lassen, sei hier verwiesen (vgl. oben E. 5.2; namentlich die
direkte Rede und die Angaben zum «Beinhaar», A13 F43 S. 9). Auch sind
die Ausführungen zu seinem Gemütszustand entgegen der Einschätzung
der Vorinstanz als hinreichend substantiiert und plausibel zu erachten (A13
D-2728/2018
Seite 15
F69-71, 77, 88 ff., 93). In der Tat ist selbst für das Gericht schwer nachvoll-
ziehbar, was sich die Vorinstanz hier von weiteren «erlebnisorientierten»
Ausführungen erhoffte. Weiter ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche
Vergleich der Schilderungen des Beschwerdeführers zum Überfall mit ei-
ner Filmszene und zur Haft mit Elementen eines Gefängnisses im Nahen
Osten in dieser Allgemeinheit seinerseits als stereotyp zu bezeichnen ist.
Selbst wenn Parallelen zu diesen Vergleichselementen möglich sind, kön-
nen diese angesichts der detaillierten, von persönlichem Erleben gepräg-
ten Schilderungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht gegen ihn ver-
wendet werden. Die von der Vorinstanz behaupteten Unstimmigkeiten hin-
sichtlich seiner Beobachtungen, als er auf den Boden gedrückt worden sei,
oder hinsichtlich seiner Unschuldigkeitsbehauptung vor der Entdeckung der
Waffen konnten vom Beschwerdeführer bereits in der Anhörung auf Nach-
frage entkräftet werden (vgl. A13 F74 ff., F82 ff.) beziehungsweise decken
sich mit den freien Schilderungen in der Anhörung (A13 F42 und 43). Über-
dies sind die Darstellungen unter Beachtung der allgemeinen Lebenserfah-
rung nicht wie von der Vorinstanz moniert als von Vornherein unplausibel
zurückzuweisen.
6.3 Hingegen vermögen die Vorbringen zu den Hintergründen der Ereig-
nisse nicht zu überzeugen. So blieben namentlich seine Schilderungen in
der Anhörung zu den Personen, die ihn um den Transport gebeten haben
sollen, gegenüber den sonst ausführlichen Schilderungen bis zur Verhaf-
tung auch auf Nachfrage auffällig vage (A13 F42, 52-58, 113-115, 117).
Das Aussageverhalten erweist sich auch insoweit als unstimmig, als der
Beschwerdeführer einerseits nicht gewusst haben will, wer die beiden Per-
sonen waren, die ihn anfänglich um den Transport der Düngersäcke baten,
gleichwohl aber später geltend machte, dass er von einer Gruppe bedroht
werde, weil er die anderen Personen verraten haben soll (A13 F114-15,
117-118). Im Weiteren antwortete er ausweichend auf die Nachfragen zu
dieser Gruppe, die ihm nun nach dem Leben trachten solle (A13 F117-118).
Dass er dann gleichwohl den Namen ihrer angeblichen Führungsperson
nennen konnte (A13 F117), ist ebenso wenig nachvollziehbar. Soweit der
Beschwerdeführer abgesehen davon angibt, ins Visier des Geheimdiens-
tes geraten und von diesem gefoltert worden zu sein, lassen sich den Akten
keine hinreichend substantiierten Hinweise entnehmen. So kann den –
wenngleich detaillierten – Schilderungen zu den vermummten Personen
doch nicht entnommen werden, dass diese dem Geheimdienst angehörten
(A13 F42-44, 65-66). Seine weiteren Angaben zum Gefängnis, zu den ihn
misshandelnden Personen und zur Freilassung erschöpfen sich bis auf
D-2728/2018
Seite 16
den Hinweis eines Freundes des Vaters in Vermutungen oder Behauptun-
gen, dass er es mit dem Geheimdienst zu tun gehabt habe (A13 97, 117,
128). Insgesamt entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mehr
über die Gruppe und die zwei beim Schmuggel beteiligten Personen sowie
zu den Hintergründen ihrer Handlungen oder einem allfälligen Interesse
des Geheimdienstes an deren Aufklärung wusste oder allenfalls weitge-
hender in die behaupteten Strafhandlungen involviert war, als er gegen-
über der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht angibt.
6.4 Auch erstaunt, dass ein Geheimdienstmitarbeiter – angeblich ein Freund
des Vaters – trotz höchster Geheimhaltungsstufe den Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers verraten haben soll und so die Einschaltung des An-
waltes und die Kautionszahlung ermöglichte. Dass der Beschwerdeführer
nach dem Besuch des Anwaltes bis zur Ohnmacht geschlagen worden sein
soll – was entsprechende Spuren hinterlassen dürfte –, um ihn praktisch
zeitgleich zu warnen, nichts über Misshandlungen zu berichten, ist eben-
falls wenig nachvollziehbar. Es überzeugt auch nicht, dass der Beschwer-
deführer das Risiko auf sich nahm, über den Flughafen von Amman mit
seinen eigenen Dokumenten – wiederum durch die Hilfe eines Freundes
des Vaters – auszureisen. Schliesslich erstaunt es, dass der Beschwerde-
führer trotz anwaltlicher Vertretung abgesehen von einem Strafbefehl in
Kopie aus dem Jahr 2016 keinerlei offizielle Dokumente zu einem allfälli-
gen Verfahren einzureichen vermag.
6.5 Ein unklares Aussageverhalten ebenso wie allfällige Unstimmigkeiten
in seinen Angaben muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten las-
sen. Diese können im Weiteren weder durch das Schreiben des Rechtsan-
walts noch die Gerichtsvorladung ausgeräumt werden, zumal sie im Wesent-
lichen die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen, ohne jedoch über
dessen Behauptungen hinausgehende Hinweise auf die ihn bedrohende
Gruppe oder die Beteiligung des Geheimdienstes zu enthalten. Die weite-
ren Beweismittel belegen ihrerseits nur die familiäre und gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers und von einigen Familienangehörigen.
Insgesamt ist damit festzuhalten, dass nicht auszuschliessen ist, der Be-
schwerdeführer sei im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Waffen-
schmuggel in Konflikt mit den Behörden und allfälligen Dritten geraten. Hin-
gegen bleiben beträchtliche Zweifel bezüglich der eigenen Rolle des Be-
schwerdeführers, der Urheberschaft und Intensität der Übergriffe sowie des
Ausgangs des Strafverfahrens.
D-2728/2018
Seite 17
6.6 Letztlich kann vorliegend mangels Asylrelevanz aber ohnehin dahinste-
hen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verhaftung und dem
laufenden Strafverfahren als glaubhaft zu erachten sind. Dies gilt ebenso
für die vorgebrachten Misshandlungen in Haft sowie die weiteren Haftbe-
dingungen. So machte der Beschwerdeführer im Hinblick auf das gegen
ihn laufende Strafverfahren zu keinem Zeitpunkt geltend und es ergeben
sich in diesem Sinne auch keine nachvollziehbaren Hinweise aus den Ak-
ten, dass dieses aus einem der in Art. 3 AsylG festgehaltenen Motive ge-
gen ihn angestrengt wurde oder die Höhe einer allfälligen Strafe mit einem
Politmalus zusammenhängen könnte.
6.7 Auch bezüglich einer nur sehr vage geschilderten, drohenden Verfol-
gung durch Dritte erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der
Glaubhaftmachung. Hier ist ebenso kein Verfolgungsmotiv im Sinne von
Art. 3 AsylG ersichtlich, aus dem heraus die Gruppe oder die dahinterste-
henden Personen gegen den Beschwerdeführer vorgehen wollten oder im
Falle seiner Rückkehr vorgehen würden. Ganz abgesehen davon, dass
nicht hinreichend dargelegt wurde, um wen es sich dabei handelte, ist eher
wahrscheinlich, dass sie wirtschaftskriminelle Gründe hatten, den Be-
schwerdeführer zu bedrohen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass Jor-
danien grundsätzlich sowohl bereit als auch fähig wäre, ihn vor Übergriffen
Dritter zu schützen. Vollumfänglichen und jederzeitigen Schutz kann kein
Staat gewährleisten; eine gewisse eingeschränkte Schutzfähigkeit ist dem
jordanischen Staat daher nicht anzulasten.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt,
weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-2728/2018
Seite 18
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.3 Weiter ist zu prüfen, ob sich aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
D-2728/2018
Seite 19
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.).
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach ei-
genen Angaben mittels eines Anwalts auf Kaution aus der Haft entlassen
wurde. Insoweit ist fraglich, ob ihm nunmehr im Falle einer Rückschiebung
Folter drohen würde. Hinzu kommt, dass er weder geltend gemacht hat
noch Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er bei einer Rückkehr als
Beschuldigter in Jordanien generell keinen Zugang zu einem fairen und
von Verfahrensgarantien geprägten Strafprozess hätte, erst recht nicht in
einem Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erschei-
nen lassen könnte (vgl. Urteil des EGMR Othman gegen Vereinigtes König-
reich vom 17. Januar 2012, 8139/09, §§ 190-207, 258-287 zu Art. 3 und 6
EMRK). Dafür sprechen vorliegend etwa auch die Freilassung des Be-
schwerdeführers auf Kaution und die Wahrnehmung seiner Interessen
durch einen Anwalt noch während seiner Inhaftierung. Die weitergehenden
Hausdurchsuchungen nach seiner Ausreise sind ebenfalls in diesem Kon-
text zu würdigen, zumal es den Behörden unbenommen bleibt, solche zur
Ermittlung des Aufenthalts einer beschuldigten Person durchzuführen, und
vorliegend auch nicht dargelegt wurde, dass die Durchsuchungen ein nach
Art. 3 EMRK verpöntes Ausmass erreichten. Eine Verletzung von Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Jordanien ist nicht ersichtlich.
10.4 Im Weiteren lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Jordanien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 20
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.2 Die allgemeine Lage in Jordanien ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint.
11.3 Vorliegend sind auch keine individuellen Umstände ersichtlich, die ge-
gen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Jordanien sprechen könn-
ten. Mit seinen Eltern, Geschwistern und Kindern verfügt der Beschwerde-
führer über ein soziales Beziehungsnetz, ass ihm bei der Reintegration be-
hilflich sein kann. Seine Familie ist gemäss den Akten wirtschaftlich sehr
gut gestellt. Der Vater besitzt eine Firma mit Niederlassungen in C._______
und B._______, die von einem Bruder geführt wird. Der Beschwerdeführer
selbst kann auf mehrere Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Berei-
chen zurückblicken. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass
es er sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht wird integrieren können.
11.4 Darüber hinaus lässt seine gesundheitliche Situation den Wegwei-
sungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist bei einer
Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von
einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die unge-
nügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebens-
bedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht.
In der Erstbefragung sowie der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er
habe psychische Probleme, könne in den unterirdischen Unterkünften
nachts nicht schlafen und müsse infolge der Schläge in Haft manchmal
noch heute Blut erbrechen (A4 Ziff. 9.01; A13 F100, F134 ff.). Dem Konsul-
tationsbericht des (…) Spitals, (…), vom 28. Januar 2016 ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung
mit Panikattacken leide, die durch die Situation im Asylzentrum getriggert
werde. Er erhalte Medikamente (Antidepressivum (…) sowie (…) zur Schla-
funterstützung); zudem solle eine ambulante psychiatrische Therapie für
ihn organisiert werden. Eine akute Suizidalität bestehe nicht. Gemäss dem
Arztterminzettel und dem Arztrezept von Herrn Dr. D._______ befand sich
der Beschwerdeführer bei Ersterem in Behandlung, erhalte (…) und (…)
verschrieben und sollte für zwei weitere Termine bei ihm erscheinen (22.
und 28. Mai 2018). Aus den folgenden Arztberichten von Herrn
Dr. E._______ geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer nach
D-2728/2018
Seite 21
seinem negativen Asylentscheid unter einer mittleren depressiven Epi-
sode, Schlafstörungen und Angstzuständen leide, die einer wöchentlichen
psychiatrischen sowie medikamentösen Therapie bedürften. Sein Zustand
verschlechtere sich zunehmend, auch verliere er an Gewicht. Zudem sei
eine Persönlichkeitsstörung wahrscheinlich. Ohne Behandlung stelle der
Arzt eine schlechte, gar fatale Prognose.
Bezüglich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung angesichts der
psychischen Konstitution des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen,
dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung
nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der
Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw.
das Urteil E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 E. 14.3.5 m.w.H.). Dies scheint
vorliegend bei allenfalls einsetzenden suizidalen Tendenzen möglich, die
vorliegend von den behandelnden Ärzten nicht bestätigt wurden. Dem psy-
chischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ins-
gesamt ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorberei-
tung Rechnung zu tragen. Ohne in Abrede zu stellen, dass ihn vergangene
Erfahrungen oder die Ausschaffung nach negativem Ausgang seines Asyl-
verfahrens belasten und er auch unter somatischen Beeinträchtigungen lei-
det, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine lebens-
bedrohende Situation geraten würde, weil er nicht die notwendige medizini-
sche Versorgung erhalten könnte. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht fest-
gehalten, dass Jordanien über ein modernes und qualitativ gutes Gesund-
heitssystem verfügt (vgl. Entscheid A17 S. 5 m.w.H.; World Health Organiza-
tion, Regional Office for the Eastern Mediterranean, Jordan health profile
2015, 2017, S. 26, , abgerufen
am 27. Januar 2020). Sofern dort gegebenenfalls eine nicht dem schwei-
zerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung der psychi-
schen und physischen Symptome möglich ist, steht dies dem Wegwei-
sungsvollzug aber ebenso wenig entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und
2011/50 E. 8.3). Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer von medizini-
scher Rückkehrhilfe profitieren.
11.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltli-
che Rechtspflege mit Verfügung vom 15. Mai 2018 gutgeheissen wurde,
hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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