B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2729/2014
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
c/o schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. September 2013 / N (….)
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, suchte mit
Schreiben vom 16. März 2011 bei der schweizerischen Botschaft in Khar-
tum (nachstehend: Botschaft) um Asyl nach.
B.
Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 3. Juni 2013 –
zugestellt am 21. Juli 2013 – teilte das Bundesamt der Beschwerdeführe-
rin unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, sie sei aufgrund der
Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personal-
bestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche
Befragung durchzuführen. Das BFM ersuchte sie unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung konkrete Fra-
gen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem
Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beantworten. Gleich-
zeitig forderte die Botschaft sie auf, innert derselben Frist Kopien von
Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, welche ihre Identität
beziehungsweise Vorbringen belegen könnten. Bei unbenutztem Fristab-
lauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden und das Asylgesuch al-
lenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
C.
Das diesbezügliche Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom
13. August 2013 traf am 15. August 2013 (Eingangsstempel) bei der Bot-
schaft ein.
D.
In ihren beiden schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur
Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei in
B._______ geboren, Mutter von (…) Kindern und der Ethnie der
C._______ zugehörig. Sie habe Eritrea zusammen mit ihren Kindern im
Verlauf des Jahres 2000 verlassen, nachdem der Grenzkonflikt zwischen
Äthiopien und Eritrea ausgebrochen sei. Ihr Ehemann sei im Gefängnis,
weil ihn die eritreischen Behörden zu Unrecht der Unterstützung Äthio-
piens bezichtigt hätten. Sie erhalte in Khartum vom UNHCR-Büro keine
ausreichende Unterstützung. Sie selbst sei zu alt, um arbeiten zu können.
Ausserdem habe sie Probleme mit ihrem Blutdruck. Ihre Tochter sei auf-
grund von Nierenproblemen ebenfalls kaum in der Lage, einer Arbeit
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nachzugehen. Zwei ihrer Söhne könnten aufgrund von finanziellen Prob-
lemen die Schule nicht besuchen.
Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens namentlich eine Kopie eines Schreibens des UNHCR im Sudan vom
2. November 2002 ein, worin ihr Flüchtlingsstatus im Sudan bestätigt
wurde.
E.
Mit via die Botschaft versandter Verfügung vom 6. September 2013 – er-
öffnet am 14. April 2014 – verweigerte das Bundesamt der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die
Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im
Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachver-
halts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Ge-
fährdung vor, welche ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen
lasse. Den Akten seien überdies keine glaubhaft dargelegten Anhalts-
punkte dafür zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass die Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea von einreisere-
levanten Nachteilen bedroht worden sei. Nach Angaben der Beschwerde-
führerin sei ihr Ehemann unter dem falschen Verdacht, die äthiopische
Regierung zu unterstützen, inhaftiert worden. Ihrem Asylgesuch sei je-
doch nicht zu entnehmen, dass sie selber konkrete Probleme mit dem
eritreischen Staat gehabt habe oder von diesem zum Militärdienst aufge-
boten worden sei. Sie habe ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge auf-
grund des Grenzkonflikts zwischen Eritrea und Äthiopien verlassen, was
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstelle. Damit
erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung
einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6.4).
Nur der Vollständigkeit halber sei an diesem Punkt die geschilderte per-
sönliche Situation in Khartum im Sudan zu würdigen. In diesem Zusam-
menhang habe sie darauf hingewiesen, dass es für sie aufgrund ihres
fortgeschrittenen Alters sowie gesundheitlicher Probleme schwierig sei,
den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus den An-
gaben der Beschwerdeführerin gehe indessen hervor, dass sie sich zwi-
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schenzeitlich seit mehr als zehn Jahren in Khartum aufhalten würde. Die
Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in ihrem Fall dem-
zufolge als nicht unüberwindbar zu erachten. Überdies lebe im Sudan ei-
ne grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereit-
stehe und weitgehend Unterstützung anbiete.
Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge
und Asylbewerber im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht
zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie die Beschwerde-
führerin nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunk-
te für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie
nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom
UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt
worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhal-
ten würden. Sie verfügten im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht
für das ganze Land. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, beim
UNHCR in einem Flüchtlingslager um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Si-
tuation tatsächlich kritisch sein.
Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien zudem in einer Ge-
samtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten zu prüfen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufol-
ge lebten keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz,
weshalb keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ersichtlich sei.
Aus diesen Gründen sei ihr die Einreise in die Schweiz zu verweigern und
ihr Asylgesuch abzulehnen.
F.
Mit an die Botschaft gerichteter undatierter, und dieser am 1. Mai 2014
zugegangener englischsprachiger Eingabe beantragte die Beschwerde-
führerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu
gewähren. Die von der Botschaft zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe traf am 20. Mai 2014 ein (Da-
tum Poststempel).
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Rechtsmittelschrift namentlich aus,
sie sei nach der Inhaftierung ihres Ehemannes wiederholt von den hei-
matlichen Behörden verhört worden. Im Übrigen sei sie während des frü-
heren Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea wie viele andere
Leute gezwungen gewesen, ihr Heimatland zu verlassen, um ihr Leben
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zu retten. Auch im Sudan sei ihr Leben nicht sicher, da sie immer wieder
von zivilen Personen behelligt werde, welche sich als Sicherheitsleute
ausgeben würden. Obwohl sie sich diesbezüglich bereits verschiedentlich
hilfesuchend an den UNHCR gewandt habe, habe dieser nie etwas ge-
gen die Unbekannten unternommen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat
drohe ihr auch deswegen Ungemach, weil sie der Ethnie der C._______
angehöre, deren Mitglieder in Eritrea nach wie vor diskriminiert würden.
Aus den genannten Gründen ersuche sie um Gewährung der Bewilligung
zur Einreise in die Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stel-
lung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbe-
stimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in
der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfah-
ren anzuwenden.
2.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
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frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die unrichti-
ge und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss a Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (a Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2 Die Beschwerdeführerin wurde durch die Schweizer Botschaft in
Khartum nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Das BFM begründete den
Verzicht auf eine mündliche Befragung in der angefochtenen Verfügung
mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Vor-
aussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Die
Beschwerdeführerin legte ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch
vom 16. März 2011 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem stellte
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ihr das BFM mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2013 zusätzlich einen
Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zu, wozu sie am
13. August 2013 schriftlich Stellung nahm (vgl. Sachverhalt Bst. B und C).
Damit erhielt sie rechtsgenüglich Gelegenheit, ihre Asylgründe darzule-
gen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgeblichen Sachver-
halts mitzuwirken.
6.
6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und a Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss a Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf a Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch aus dem Ausland
im Wesentlichen damit, sie sei im Jahr 2000 wegen des damaligen
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Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea aus ihrem Heimatland ge-
flüchtet.
Wie das BFM indessen in seiner Verfügung vom 6. September 2013 zu-
treffend erwogen hat, stellt die Flucht vor einem Krieg keine asylrechtliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, sondern vermag im Inlandver-
fahren allenfalls zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.2 S. 21). Wegweisungsvollzugshindernisse sind im Rahmen von
Asylgesuchen aus dem Ausland indessen gerade nicht zu prüfen, da das
Gesetz nicht vorsieht, dass Asylsuchenden, die ihr Gesuch im Ausland
stellen, unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG –
und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – die Einreise
in die Schweiz schon deshalb zu bewilligen wäre, weil sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder
einer medizinischen Notlage konkret gefährdet sind.
7.2 Als zutreffend erweist sich auch die Einschätzung der Vorinstanz, wo-
nach den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, die dar-
auf schliessen liessen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von
einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Soweit die Be-
schwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene be-
hauptet, sie sei im Zusammenhang mit der ungerechtfertigten Inhaftie-
rung ihres Mannes vor ihrer Flucht aus Eritrea verschiedene Male von
den heimatlichen Behörden verhört worden, findet ihre diesbezügliche
Behauptung in ihren früheren Ausführungen vom 16. März 2011 und vom
13. August 2013 keine Stütze. Selbst wenn ihre diesbezüglichen Vorbrin-
gen auf Beschwerdeebene zutreffen sollten, deuten sie im Ergebnis nicht
auf gravierende behördliche Behelligungen der Beschwerdeführerin hin,
andernfalls sie diese Geschehnisse zweifellos von Anfang an erwähnt
hätte. Nach dem Gesagten deutet nichts darauf hin, dass die Beschwer-
deführerin bei ihrer Ausreise aus Eritrea einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt war.
7.3 Ob die Beschwerdeführerin demgegenüber aufgrund von Ereignissen
seit ihrer Ausreise aus Eritrea – zum Beispiel durch ihre illegale Ausreise
aus ihrer Heimat – tatsächlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, kann im
vorliegenden Fall offenbleiben, zumal gemäss den nachfolgenden Erwä-
gungen im Auslandverfahren allein massgebend sein kann, ob die Flücht-
lingseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt war (vgl. E. 7.3.1
und 7.3.2 nachstehend).
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7.3.1 Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen zwei Kategorien von
Flüchtlingen (vgl. zum Ganzen: WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.46 f. und 11.77): Es nennt die Flüchtlinge, denen Asyl gewährt
worden ist und die in den Genuss sämtlicher in der Flüchtlingskonvention
und im Asylgesetz aufgelisteten Rechte kommen. Und es bezeichnet die-
jenigen Flüchtlinge, die in der Schweiz an sich unerwünscht sind, weil ein
Asylausschlussgrund gegen sie vorliegt, und denen deshalb lediglich das
"Rechtsbündel" zusteht, welches die Schweiz anerkannten Flüchtlingen
entsprechend ihrer aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Verpflich-
tungen zugestehen muss (vgl. CHRISTINE AMANN, Die Rechte des Flücht-
lings, Baden-Baden 1994, S. 28 ff. und 86 ff.). Solchen Flüchtlingen wird
das Asyl verweigert und sie werden aus der Schweiz weggewiesen. Da
sie jedoch als gefährdet gelten, ist der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, und sie werden deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Gemäss der jüngsten Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts entspricht es nun aber nicht der gesetzlichen Lo-
gik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz
zu gewähren, um sie anschliessend – trotz allfälliger Anerkennung als
Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2011/10 und
2012/26 E. 7.1 S. 519 f.). Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälli-
gen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Bezie-
hungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Per-
son vom Asyl auszuschliessen ist. Die Flüchtlingskonvention enthält
selbst nach weitester Interpretation kein Recht auf Einreise aus einem
nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land (vgl. AMANN, a.a.O.,
S. 151 ff.), und dementsprechend ergibt sich in diesen Konstellationen
auch keine Verpflichtung der Schweiz.
7.3.2 Gemäss Art. 54 AsylG ist vom Asyl auszuschliessen, wer allein auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt. Deshalb ist Asylsuchenden, die gemäss Art. 54 AsylG vom Asyl aus-
geschlossen würden und die sich im Ausland befinden, die Einreise in die
Schweiz grundsätzlich nicht zu bewilligen. Neben der reinen Logik des im
Schweizer Recht für die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen vorgese-
henen Verfahrens wird dieses Resultat auch durch die gebotene restrikti-
ve Umschreibung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewil-
ligung und dem den Behörden zustehenden weiten Ermessensspielraum
gestützt.
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7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in Eritrea glaubhaft zu
machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde ein-
zugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Damit erüb-
rigt sich auch eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung
einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren, wie sie die
Überprüfung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat (Sudan) im
Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG darstellen würde. Denn eine zusätzliche
Prüfung nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG setzt gerade voraus, dass vorgängig
das Bestehen einer asylerheblichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
in Bezug auf den Heimatstaat bejaht wurde.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären deren Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
VwVG in fine und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: