B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2729/2018
lan
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. April 2018.
D-2729/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Aufenthalt in B._______
(Provinz C._______), verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss
Mitte Oktober 2015 und gelangte von Deutschland herkommend am
16. November 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch
stellte.
A.b Am 19. November 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer
die Befragung zur Person (BzP) durch, wobei er angab, er sei Soldat der
afghanischen Armee und in D._______ stationiert gewesen. Dort habe er
seine Ehefrau (E._______ [N {…}]) kennengelernt, die ebenfalls für die Ar-
mee gearbeitet habe. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, da jeden Tag
Anschläge verübt worden seien. Er sei von den Taliban und von einer
Gruppe von Paschtunen bedroht worden. Die Taliban hätten ihn angerufen
und ihm immer gesagt, er müsse diesen Ort verlassen. Sie seien zu seinen
Eltern gegangen und hätten diesen gesagt, er solle zu arbeiten aufhören,
sonst werde die ganze Familie getötet. Von der Gruppe von Paschtunen
sei er beschimpft worden, weil seine Frau dieser Ethnie angehöre; sie hät-
ten ihn sogar mit dem Tod bedroht. Die Paschtunen hätten dem Vater sei-
ner Frau gesagt, er solle seine Tochter von ihm «zurücknehmen», ansons-
ten man ihn (den Vater) umbringen werde.
A.c Am 7. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asyl-
gründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt
in der Provinz C._______ gelebt und sei als Soldat in F._______ und
D._______ stationiert gewesen. Während seiner Dienstzeit habe er
E._______ kennengelernt, der er nach einiger Zeit einen Heiratsantrag ge-
macht habe. Sie seien öfters zusammen unterwegs gewesen, was den an-
deren paschtunischen Soldaten missfallen habe. Hinter seinem Rücken sei
gesagt worden, man werde ihn bei einem Einsatz erschiessen. E._______
habe ihm gesagt, ihre Familie sei von der Familie ihres verstorbenen Man-
nes bedroht worden, weil diese von ihrer Verbindung erfahren habe. Auch
sein Vater sei von dieser Familie telefonisch bedroht worden – zudem sei
sein Vater geschlagen und aufgefordert worden, seinen Sohn auszuliefern.
Diese Familie habe Fotografien von ihm den Taliban gegeben, die indessen
schon im Besitz von anderen Fotografien und auf der Suche nach ihm ge-
wesen seien. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe mit
seiner Partnerin bei einem Mullah eine Ehe auf Zeit (für ein Jahr) geschlos-
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sen. Im Jahr 2011 sei er der Armee beigetreten und nach einer dreimona-
tigen Ausbildung aufgenommen worden. Er habe sich beim Camp (…) ge-
meldet, das dem afghanischen Innenministerium unterstanden habe. An-
fänglich sei er im „Computerbereich“ eingesetzt, später sei er weiter aus-
gebildet worden. Er habe bei verschiedenen Einsätzen, bei denen er mit-
genommen worden sei, Leute befragt, registriert, fotografiert, daktylosko-
piert und DNA-Tests durchgeführt. Ab dem Jahr 2013 sei er zum Camp des
(…) gebracht worden. Bei Einsätzen mit (…) Soldaten sei er von Kriminel-
len (Drogendealern), die Kontakte zur Regierung gehabt hätten, identifi-
ziert worden. Bei der Staatsanwaltschaft sei gegen ihn ein Dossier eröffnet
worden, weil es geheissen habe, sie hätten die Drogendealer getötet. Als
sie einmal Drogendealer festgenommen hätten, seien sie von diesen be-
droht worden – diese hätten gesagt, sie seien Männer des Sicherheitschefs
der Provinz D._______. Sie hätten dies den ausländischen Soldaten ge-
sagt, diese hätten ihnen befohlen, die Drogen zu vernichten. Der Sicher-
heitschef habe gesagt, dies sei illegal gewesen. Nachdem die «Ausländer»
abgezogen seien, hätten ihre Gegner mehr Macht gehabt. Man habe ihnen
immer neue Vorwürfe gemacht; so zum Beispiel, dass sie die Aktionen
ohne Befehl des Innenministeriums durchgeführt hätten. Viele seiner Ar-
beitskollegen seien zur Staatsanwaltschaft mitgenommen und verhört wor-
den; sie hätten Geld für ihre Freilassung bezahlen müssen. Einige hätten
die Flucht ergriffen. Der Kommandant der Kaserne sei vor Gericht gezogen
worden; auf Befehl des Präsidenten sei er entlassen worden. Dank Hilfe
der «Ausländer» sei er wiedereingesetzt worden. Sie seien alle von den
Taliban verfolgt worden. Eine Woche, nachdem er von seinem Vater erfah-
ren habe, dass er gesucht werde, habe er zusammen mit E._______ die
Kaserne verlassen, wobei er von Kollegen unterstützt worden sei. Zirka
zehn Tage später seien sie ausgereist. Auch danach sei sein Vater noch
von den Taliban aufgesucht worden. Man habe ihm gesagt, sein Sohn habe
E._______ entführt.
A.d Zur Stützung seiner Vorbringen bezüglich der beruflichen Ausbildung
und seiner Einsetzung als Soldat gab der Beschwerdeführer zahlreiche Be-
weismittel ab (vgl. act. A36 Ziff. 1 – 16; Beweismittelumschlag).
B.
Mit Verfügung vom 12. April 2018 – eröffnet am 16. April 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete
es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
D-2729/2018
Seite 4
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Mai 2018, die angefoch-
tene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Das Verfahren sei
mit dem Beschwerdeverfahren seiner Lebenspartnerin (D-1267/2018) zu
koordinieren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten. Der Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der Eingabe des Ge-
suchs um Ehevorbereitung, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
des Beschwerdeführers und eine Kostennote bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 gut. Er ord-
nete dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechts-
beistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2018 die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2018, der eine Fotografie und eine
aktualisierte Kostennote beilagen, hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.
G.
Der Beschwerdeführer teilte am 19. September 2018 mit, er habe im Au-
gust 2018 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Er legte eine Kopie
des Arbeitsvertrags und der Lohnabrechnung vom August 2018 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art.
37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.5 Dem Antrag, das vorliegende Verfahren sei mit dem Beschwerdever-
fahren seiner Lebenspartnerin (D-1267/2018) zu koordinieren, wird durch
das heutige Urteil in jenem Verfahren Rechnung getragen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Seite 6
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdefüh-
rer zu Geburtsdatum und Zivilstand unterschiedliche Angaben gemacht
habe. Die unterschiedlichen Angaben habe er weder erklären noch habe
er ein annähernd konkretes Geburtsdatum nennen können. Während er
bei der BzP gesagt habe, er sei seit zwei Monaten zivil getraut, habe er bei
der Anhörung erklärt, er habe bei einem Mullah lediglich eine Ehe auf Zeit
geschlossen. Zum Verbleib und der Möglichkeit des Beibringens seiner
Tazkira habe er ebenso unterschiedliche Angaben gemacht. Auch zur
Frage, ob er einen Pass besessen habe oder nicht, habe er nicht überein-
stimmend ausgesagt. Dies wiege umso schwerer, als dass er es unterlas-
sen habe, ein rechtsgenügliches Identitätspapier zu den Akten zu reichen.
Daraus ergäben sich Zweifel am Wahrheitsgehalt der weiteren Aussagen.
Bei der Anhörung habe er gesagt, er habe nie mit den Taliban gesprochen
oder anderweitig kommuniziert, bei der BzP habe er hingegen gesagt, die
Taliban hätte ihn angerufen und ihm gesagt, er müsse «diesen Ort» verlas-
sen. Auf Nachfrage habe er gesagt, die Taliban hätte ihm dies über seinen
Vater ausrichten lassen. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen
würden bestärkt, da es sich bei der Bedrohung durch die Taliban um einen
zentralen Punkt handle. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe das
Militär unerlaubt verlassen, habe aber diesbezüglich keine Restriktionen
geltend gemacht. Somit könne nicht von staatlichen Verfolgungsmassnah-
men gesprochen werden. Aufgrund seiner Teilnahme an Drogenvernich-
tungs-Aktionen sei er weder angeklagt noch verhaftet worden. Es sei nicht
absehbar, dass es diesbezüglich in naher Zukunft zu einer Behelligung
kommen könnte. Seine Kollegen und der Kommandant seien relativ zeit-
nah zu den Ereignissen beschuldigt oder verhaftet worden, gegen ihn per-
sönlich habe bis zur Ausreise nichts vorgelegen. Diese Vorbringen entfal-
teten somit keine asylrechtliche Relevanz.
D-2729/2018
Seite 7
4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel-
tend gemacht, in der die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers betref-
fenden Beschwerde sei ausgeführt worden, dass sie in Afghanistan nicht
geheiratet hätten. Dies habe jedoch auf einer falschen Interpretation des
Rechtsvertreters beruht. Sie hätten in Afghanistan kein «Nikah» gemacht;
der Anmerkung der Dolmetscherin bei der Anhörung der Partnerin sei zu
entnehmen, «Nikah» sei ein «Gebet des Imams zur Eheschliessung». Dies
treffe nicht genau zu, da «Nikah» der Ehevertrag sei; scheinbar könne aber
auch die Heiratszeremonie so bezeichnet werden. Sie hätten bei ihrer Aus-
reise in G._______ bei einem Mullah eine «Sighe-Ehe» geschlossen, da-
mit sie gemeinsam hätten ausreisen können. Demzufolge sei die Aussage
der Lebenspartnerin bei der BzP korrekt gewesen. Sie seien bei der Ein-
reise in die Schweiz noch religiös getraut gewesen, allerdings habe der
angegebene Heiratsort nicht gestimmt. Ihre Angabe, sie hätten in Afgha-
nistan keine Möglichkeit gehabt, ihre «Nikah» durchzuführen, da es in den
Sicherheitseinrichtungen niemanden gegeben habe, der dies habe ma-
chen können, stehe dazu nicht im Widerspruch. Die Aussage des Be-
schwerdeführers bei der BzP, sie seien zivil verheiratet, treffe nicht zu; er
habe dies nur gesagt, um in der Schweiz nicht von seiner Frau getrennt zu
werden. Nach diesen Ausführungen müsse die Aussage in der Be-
schwerde der Lebenspartnerin, sie seien in Afghanistan verheiratet gewe-
sen, revidiert werden. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin hätten in
Afghanistan nie geheiratet und seien in ihrem Sinn keine «Nikah», sondern
eine «Sighe-Ehe» eingegangen. Das sprachliche und kulturelle Missver-
ständnis mit dem Rechtsvertreter könne dem Beschwerdeführer nicht an-
gelastet werden. Zudem habe diese Frage nur eine untergeordnete Bedeu-
tung bei der Beurteilung der Asylgründe. Schon durch das Bekanntwerden
ihrer Beziehung hätten sie Probleme mit den Taliban und mit den ehemali-
gen Schwiegereltern der Lebenspartnerin gehabt. Es treffe zu, dass der
Beschwerdeführer kein konkretes Geburtsdatum nennen könne, was sich
im Hinblick auf seine persönlichen Umstände sowie die kulturellen und tat-
sächlichen Gegebenheiten erklären lasse. Sein genaues Geburtsdatum sei
nie registriert worden, da er zu Hause geboren worden sei und seine Eltern
Analphabeten seien. Aufgrund einer ungefähren Angabe seiner Mutter
habe er bei der BzP einen Monat genannt, bei der Anhörung indessen er-
klärt, er könne kein genaues Datum angeben. Er wisse, dass das Jahr
1993 stimme; dieses Jahr kenne er von den Ausweisen, die ihm die inter-
nationalen Streitkräfte ausgestellt hätten. Seine Tazkira befinde sich bei
den afghanischen Militärbehörden. Bei der BzP habe er gesagt, sie befinde
sich zuhause, womit auch zuhause in Afghanistan hätte gemeint sein kön-
nen. Damals habe er gedacht, er könne sie beschaffen, was nicht gelungen
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Seite 8
sei. Er habe auch gedacht, er könne sich einen Pass ausstellen lassen,
was aber in seiner Abwesenheit nicht möglich sei. Seine unterschiedlichen
Angaben seien somit erklärbar. Sämtliche Dokumente, die er habe be-
schaffen können, habe er beim SEM abgegeben, womit er seiner Mitwir-
kungspflicht nachgekommen sei. Im Protokoll der BzP stehe bezüglich der
Drohanrufe durch die Taliban keine klare Aussage. Der entsprechende
Satz sei sprachlich nicht korrekt und könne nicht eindeutig interpretiert wer-
den. Seine Erklärung, die Taliban hätten ihm über seinen Vater ausrichten
lassen, er solle mit seiner Arbeit aufhören, sei nachvollziehbar. Er habe im
Rahmen der Anhörung ausführlich erklärt, weshalb er in Afghanistan mit
den Taliban, einflussreichen Drogendealern, paschtunischen Soldaten und
mit der Schwiegerfamilie seiner Lebenspartnerin Probleme gehabt habe.
Dies sei vom SEM nicht gewertet worden.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es stehe ausser Frage,
dass der Beschwerdeführer als Soldat der afghanischen Armee einem er-
höhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein könnte. Er habe gesagt, er habe
zusammen mit anderen Soldaten auf Befehl gefundene Drogen vernichtet.
Den Militärangehörigen, die bei solchen Aktionen mitgemacht hätten, sei
vorgeworfen worden, sie hätten Drogendealer getötet und ohne Befehl des
Innenministeriums gehandelt. Viele Soldaten – darunter Dienstkollegen –
und auch der Kommandant seiner Kaserne seien verhaftet und angeklagt
worden. Ihm sei diesbezüglich jedoch nichts geschehen, was darauf
schliessen lasse, er sei nicht in einem Mass exponiert gewesen, das den
Anklägern aufgefallen sei. Dass seine Tätigkeit als Soldat zwangsmässig
zu einer konkreten Gefährdung durch die Taliban führe, sei zu bezweifeln,
da es keine Hinweise dafür gebe, dass den Taliban oder den Drogendea-
lern seine Teilnahme an den Aktionen bekannt geworden sei. Dafür sprä-
chen auch seine widersprüchlichen Aussagen zur Kontaktaufnahme der
Taliban mit ihm beziehungsweise mit seinem Vater. Seine Tätigkeit im
Computerbereich dürfte ihn nicht derart exponiert haben, dass er damit die
Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen hätte, habe er doch keinen
direkten Kontakt zu denselben geltend gemacht. Von der Gefährdung auf-
grund der allgemeinen Sicherheitslage und den Taliban sei er gleichermas-
sen wie alle afghanischen Mitbürger betroffen. Der Sicherheitslage sei
durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen wor-
den. Von der Bedrohung durch Soldaten paschtunischer Ethnie wolle er
nur vom Hörensagen etwas mitbekommen haben. Trotz der längeren
Dauer der Beziehung zu seiner Lebenspartnerin habe er keine körperli-
chen oder verbalen Übergriffe geltend gemacht, obwohl das militärische
Umfeld genügend Gelegenheit dazu geboten hätte. Den vorgebrachten
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Problemen mit den Eltern und Ex-Schwiegereltern seiner Partnerin sowie
den anscheinend übereinstimmenden Aussagen seiner Partnerin seien die
vielen widersprüchlichen Aussagen derselben gegenüber zu stellen. Ver-
brechen wider die Ehre könnten in Afghanistan durchaus geahndet wer-
den. Seine Partnerin sei Soldatin gewesen und das je nach deren Angaben
sogar mit der Einwilligung ihrer Familie. Sie habe geltend gemacht, bereits
dies habe Schande über ihre Familie gebracht, weshalb nicht nachvollzieh-
bar sei, dass ein Sohn ihrer Ex-Schwiegereltern sie habe ehelichen wollen.
Mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ehe auf Zeit sei ihr Zu-
sammenleben wieder legal geworden. Die Nachstellungen der Ex-Schwie-
gerfamilie und die angebliche Weiterleitung seiner Fotografie an die Taliban
beruhten lediglich auf Hörensagen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei zuletzt
als Unterleutnant tätig gewesen. Nach einer Ausbildung habe er Verdäch-
tige registriert, fotografiert, daktyloskopiert und befragt. Er habe eine Son-
derfunktion gehabt, sei aber auch im Einsatz und im direkten Kontakt mit
Verdächtigen gewesen. Bei einem Einsatz sei er von kriminellen Personen,
die im Kontakt mit lokalen Regierungsbeamten gestanden seien, identifi-
ziert worden. Bei seinen Einsätzen habe er direkt mit Drogendealern zu tun
gehabt. Er befürchte, bei einer Rückkehr wieder in deren Fokus zu geraten.
Er habe mehr als seine Kollegen mit den internationalen Streitkräften zu-
sammengearbeitet und sei besser geschützt gewesen. Nach deren Abzug
habe sich die Situation massiv verschlechtert. Aufgrund seiner Tätigkeit als
Soldat, seines konkreten Einsatzes gegen die Taliban und seiner Bezie-
hung zu seiner Partnerin sei er auch durch die Taliban bedroht. Der Soldat
H._______ habe ihn hinter seinem Rücken bedroht – zudem habe er seine
Partnerin verbal attackiert. H._______ sei noch nie zusammen mit ihm im
Einsatz gewesen und habe somit keine Gelegenheit gehabt, ihn bei einem
solchen zu schädigen. Zu den Aussagen seiner Partnerin sei in deren Be-
schwerde Stellung genommen worden. Die mit ihr geschlossene Ehe auf
Zeit sei nicht mehr gültig und ändere nichts an der Gefährdung durch die
Familie des Ex-Mannes seiner Partnerin. Es werde ihnen unehelicher Ge-
schlechtsverkehr vorgeworfen und ihm werde vorgeworfen, er habe seine
Partnerin entführt.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
D-2729/2018
Seite 10
5.2
5.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise
darauf hin, dass der Beschwerdeführer voneinander abweichende Anga-
ben zu seiner Identität machte. Zur Identität gehören Namen, Vornamen,
Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht
(Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]). Der Beschwerdeführer machte zu seinem Geburtsdatum un-
bestrittenermassen voneinander abweichende Angaben. Es mag zwar zu-
treffen, dass Geburtsdaten in Afghanistan weniger Bedeutung beigemes-
sen wird als in europäischen Ländern, dennoch dürfte erwartet werden,
dass ein Asylgesuchsteller dazu übereinstimmende Angaben macht.
5.2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zur Frage, welcher Art
seine Verbindung zu seiner Lebenspartnerin sei, voneinander abwei-
chende Angaben machte. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
räumte er ein, dass seine Aussage bei der BzP, er sei mit ihr zivilrechtlich
verheiratet (act. 4/12 S. 3), nicht der Wahrheit entsprochen habe. Die Er-
klärung, er habe bei der BzP falsche Angaben gemacht, weil er von seiner
Lebenspartnerin nicht habe getrennt und mit ihr zusammen untergebracht
werden wollen, mag zwar nachvollziehbar sein, er wurde aber einleitend
auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen, und es wurde ihm gesagt, dass
falsche Angaben sich negativ auf den Entscheid auswirkten (act. A4/12
S. 2).
5.2.3 Bei der BzP wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er einen Reise-
pass habe, was er bejahte – er habe diesen nicht dabei, er sei zuhause,
und er werde ihn beschaffen. Die Frage, ob er eine Tazkira habe, bejahte
er ebenfalls – sie sei zuhause und er könne sie mitschicken (act. A4/12
S. 6). Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe nie
einen Reisepass besessen (act. A35/20 S. 16) und seine Tazkira sei bei
der Armee (act. A35/20 S. 4). Die vom Beschwerdeführer abgegebenen
Erklärungen für die unterschiedlichen Aussagen sind nicht stichhaltig.
Wäre er nicht im Besitz eines Reisepasses gewesen, hätte er dies bei der
BzP sagen und anbieten können, er könne sich (möglicherweise) einen
ausstellen lassen; es gab damals keinen nachvollziehbaren Grund, tatsa-
chenwidrig zu behaupten, einen Pass zu haben. Die Ausführungen in der
Beschwerde, der Beschwerdeführer könnte hinsichtlich der Tazkira mit der
Angabe, sie sei «zuhause» auch, diese sei in Afghanistan, gemeint haben,
überzeugt im Ergebnis nicht.
D-2729/2018
Seite 11
5.2.4 Angesichts der teilweise tatsachenwidrigen Aussagen des Beschwer-
deführers entstehen Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit.
5.3 In Anbetracht aller Aussagen des Beschwerdeführers und der bei den
Akten liegenden Beweismittel (vgl. act. A36 Ziff. 1 – 16; Beweismittelum-
schlag) ist davon auszugehen, dass er als Soldat in den Diensten der af-
ghanischen Regierung stand. Dass Angehörige der afghanischen Sicher-
heitskräfte gefährdet sind, von den Taliban nicht nur bei Kampfeinsätzen
angegriffen zu werden, ist notorisch. Bei der BzP und der Anhörung sagte
der Beschwerdeführer, die Taliban hätten gefordert, dass er seinen Dienst
bei der afghanischen Armee quittiere. Auf Nachfrage, wie er konkret be-
droht worden sei, antwortete er, die Taliban hätten ihn angerufen und ihm
immer gesagt, er müsse «diesen Ort» verlassen (act. A4/12 S. 8), wogegen
er bei der Anhörung sagte, die Taliban hätten mit seinem Vater gesprochen
und diesen beauftragt, ihm auszurichten, er solle nicht mehr für die Regie-
rung arbeiten (act. A35/20 S. 16 f.). Bei der Anhörung führte er zudem aus,
die Taliban seien im Besitz von Fotografien seiner Person gewesen (act.
A35/20 S. 8). Erstmals bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer
vor, die Taliban hätten ihn auch aufgrund der Beziehung zu seiner
paschtunischen Lebenspartnerin bedroht. Die Schwiegerfamilie seiner Le-
benspartnerin habe den Taliban ebenfalls Fotografien von ihm gegeben
(act. A35/20 S. 11). Bei der BzP führte der Beschwerdeführer an, Paschtu-
nen seien zum Vater seiner Lebenspartnerin gegangen und hätten diesem
gesagt, er müsse seine Tochter von ihm trennen, ansonsten man ihm (dem
Vater) etwas antun werde. Die Frage, ob sonst noch etwas vorgefallen sei,
verneinte er (act. A 4/20 S. 8). Deshalb erscheint die bei der Anhörung im
Zusammenhang mit den Aktivitäten der Schwiegerfamilie seiner Lebens-
partnerin geltend gemachte Vorsprache der Taliban bei seinem Vater, der
aufgefordert worden sei, den Beschwerdeführer auszuliefern (act. A35/20
S. 11), als nachgeschoben und vorliegend unglaubhaft. Zwischen dem an-
geblich an den Vater gerichteten Auftrag, der Beschwerdeführer solle den
Militärdienst quittieren, und der Forderung, er müsse den Taliban von sei-
nem Vater übergeben werden, ansonsten die ganze Familie vernichtet
werde, besteht ein gewichtiger Unterschied. Aufgrund der vorstehend auf-
gezeigten Ungereimtheiten und den Zweifeln an der Schilderung des Ver-
hältnisses der Lebenspartnerin zu ihrer Familie und zu ihrer Schwiegerfa-
milie (vgl. Urteil D-1267/2018 vom heutigen Tag E. 5.3.1) bestehen über-
wiegende Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer von den Taliban kon-
kret bedroht wurde.
D-2729/2018
Seite 12
5.4 Hinsichtlich der Gefahr, die dem Beschwerdeführer seitens paschtuni-
scher Soldaten gedroht haben soll, ist festzuhalten, dass seine diesbezüg-
liche Annahme vom Hörensagen beruht. Der Beschwerdeführer gab nicht
an, er sei persönlich von einem oder von mehreren paschtunischen Solda-
ten angegriffen oder bedroht worden, weil diese seine Beziehung mit einer
Paschtunin missbilligt hätten. Er und seine Lebenspartnerin waren eigenen
Angaben gemäss seit einiger Zeit liiert und es kam offenbar zu keinen di-
rekten Auseinandersetzungen oder gewaltsamen Zwischenfällen.
5.5 Der Beschwerdeführer brachte bei der Anhörung vor, mehrere seiner
Kameraden seien festgenommen und angeklagt worden, weil sie zusam-
men mit den (…) Soldaten an einer Drogenvernichtungsaktion beteiligt ge-
wesen seien. Da in den Drogenhandel auch Vertreter des afghanischen
Staats verwickelt gewesen seien, hätten diese sich rächen wollen. Er sei
an den Einsätzen auch beteiligt gewesen und habe befürchtet, festgenom-
men zu werden. Da der Beschwerdeführer diese Befürchtung bei der BzP
auch nicht ansatzweise erwähnte, ist nicht davon auszugehen, dass er vor
seiner Ausreise ernsthaft befürchtete, in unmittelbarer Zukunft aus dem ge-
nannten Grund Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsge-
richt davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeit
für die afghanische Armee, bei der er in gemeinsamen Aktionen mit aus-
ländischen Verbänden eingesetzt wurde, seitens der Taliban in allgemeiner
Hinsicht gefährdet gewesen. An seiner Darstellung, die Taliban seien im
Besitz von Fotografien von ihm gewesen, die ihnen von der Schwiegerfa-
milie seiner Lebenspartnerin gegeben worden seien, und hätten konkrete
Drohungen ausgestossen, bestehen überwiegende Zweifel. Das Vorbrin-
gen, die Taliban hätten gegen ihn Drohungen ausgestossen, weil er mit
einer Paschtunin liiert gewesen sei, und seinen Vater in diesem Zusam-
menhang unter Druck gesetzt, damit er ihn ausliefere, wird als unglaubhaft
erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage nicht
davon aus, dem Beschwerdeführer hätten seitens paschtunischer Solda-
ten in naher Zukunft Übergriffe gedroht, weil diese seine Beziehung mit
seiner Lebenspartnerin missbilligt hätten. Ebenso wenig wird davon aus-
gegangen, dem Beschwerdeführer habe in naher Zukunft Ungemach we-
gen seines Einsatzes gegen Drogenhändler gedroht.
6.
6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
D-2729/2018
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beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit-
punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach
schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorflucht-
gründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen
Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr
ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (soge-
nannte objektive Nachfluchtgründe).
6.2 Wie bereits vorstehend zur Frage der Glaubhaftigkeit ausgeführt
wurde, erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei von den Taliban konkret bedroht worden, als un-
glaubhaft. Der allgemeinen, latenten Gefährdung, welcher er durch seine
berufliche Tätigkeit für die afghanische Armee ausgesetzt war, kommt
keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Massgebend für die Frage der
flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung ist, ob diese wegen
äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht,
die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden
sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention
erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Ver-
folger gleichzeitig oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungs-
weisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft
wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Hand-
lungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Per-
son treffen will (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
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2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.11). Die seitens der Taliban bestehende Ge-
fährdung von Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte kann weder
als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch noch aufgrund der sozia-
len Zugehörigkeit motiviert erachtet respektive begründet werden, sondern
wäre – soweit sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen
erfüllt hätten – als krimineller Akt der Taliban im Kontext des Afghanis-
tankonflikts zu qualifizieren, dem nach der Schweizer Asylpraxis keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht
geht auch nicht davon aus, dass Angehörige der Sicherheitskräfte in Af-
ghanistan eine soziale Gruppe repräsentieren, da ihr Beruf nicht untrenn-
bar mit der Persönlichkeit verknüpft ist. Es handelt sich somit um ein „Tun“
und nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes „Sein“ (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7288/2017 vom 18. Februar 2019 E. 5.3.).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass dem Be-
schwerdeführer seitens paschtunischer Soldaten in naher Zukunft Über-
griffe gedroht hätten, weil er als Hazara eine Verbindung mit seiner Lebens-
partnerin eingegangen war. Weder kam es bis zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise zu konkreten Auseinandersetzungen noch wurde er angegriffen. Ge-
mäss den Angaben des Beschwerdeführers wusste der Kommandant über
die Beziehung Bescheid und weder er noch seine Lebenspartnerin sagten
aus, sie hätten deshalb mit den Vorgesetzten Schwierigkeiten gehabt. So-
mit ist davon auszugehen, dass es sich bei einer allfällig unterschwelligen
feindlichen Gesinnung einiger paschtunischer Soldaten um Anfeindungen
von Drittpersonen handeln würde, die nicht im Einverständnis mit den Vor-
gesetzten gegen den Beschwerdeführer «intrigiert» hätten. Die von ihm
geäusserte Furcht vor Übergriffen ist demnach asylrechtlich nicht relevant.
6.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, er
könnte von den Drogenhändlern, die bei im Verbund mit den (…) Soldaten
durchgeführten Aktionen zu Schaden gekommen waren, behelligt werden,
indem ein (Straf)Verfahren gegen ihn eingeleitet würde, ist auf die vorste-
henden Ausführungen zu verweisen, wonach das Bundesverwaltungsge-
richt davon ausgeht, entsprechende Massnahmen hätten in naher Zukunft
nicht bevorgestanden. Allfällige Racheaktionen der in den Drogenhandel
verwickelten Personen wären ohnehin aus kriminellen und nicht aus asyl-
rechtlich relevanten Gründen erfolgt. Daran ändert nichts, dass auch Ver-
treter des afghanischen Staats in den Drogenhandel verwickelt gewesen
seien. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht ist somit asylrechtlich
nicht relevant.
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6.5 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine erlittene oder ihm
drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. Es er-
übrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben
und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der
vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht vorstehend erwogen hat, dass
die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur afghanischen Armee und die
damit einhergehende latente Gefährdung durch regierungsfeindliche Grup-
pen keine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen ver-
mag, vermag die Tatsache, dass sich das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung nicht vertieft mit der Gefährdung des Beschwerdeführers auseinan-
dergesetzt hat, die auf seine Zugehörigkeit zur afghanischen Armee zu-
rückzuführen wäre, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzustellen,
da das SEM dieser Gefährdung im Ergebnis durch die vorläufige Aufnahme
Rechnung getragen hat. Zudem hat sich das SEM in der Vernehmlassung
ausführlich mit den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die afghanische
Armee und dem daraus resultierenden Gefährdungsprofil auseinanderge-
setzt. Der Antrag, die Sache sei zur erneuten Entscheidung an das SEM
zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da-
bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 16. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer geht
zwar seit Sommer 2018 einer Arbeitstätigkeit nach und erzielt einen Netto-
verdienst von knapp Fr. 2900.–. Da er von seinem Einkommen für sich und
seine Lebenspartnerin aufzukommen und gemäss Eintrag im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eine gemeinsame Wohnung ge-
mietet hat, reicht die Höhe des erzielten Einkommens nicht aus, um davon
auszugehen, die prozessuale Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
sei nicht mehr gegeben und die gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu
widerrufen.
11.
11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
11.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote vom 28. Juni 2018 einge-
reicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 8,5 Stunden sowie Barauslagen
(Dolmetscherkosten usw.) von Fr. 80.– aufgeführt werden. Der angeführte
Stundenansatz von Fr. 200.– ist entsprechend der vorstehenden Erwägung
11.2 auf Fr. 150.– zu kürzen. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundes-
verwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 1355.– (inkl. Dolmetscherkosten) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 1355.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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