Abtei lung IV
D-273/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Kosovo,
vertreten durch Maître Jean Oesch,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-273/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau – Angehörige der türki-
schen Minderheit in Kosovo – am 9. Oktober 2002 in der Schweiz um
Asyl ersuchten,
dass sie dabei zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, sie
seien im Laufe des Jahres 2002 widerholt in ihrer Bäckerei in
Z._______ von Albanern aufgrund ihrer türkischen Ethnie und ihrer
vermeintlichen Kollaboration mit den Serben – weil sie ihre Bäckerei
während des Krieges weiter offen gehalten hätten – eingeschüchtert
worden und es sei ihnen ein Bombenanschlag angedroht worden,
dass sie sich deswegen an die Behörden gewendet, diese aber nichts
unternommen hätten und die Einschüchterungen weitergegangen sei-
en,
dass das BFF (ab 1.1.05 BFM) mit Entscheidung vom 8. August 2003
die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau seien nicht asylrele-
vant, da es in Kosovo keine systematische Vertreibungskampagne ge-
gen ethnische Minderheiten gäbe und die internationalen Schutztrup-
pen zudem gewillt und in der Lage seien, diese zu beschützen,
dass eine gegen diesen Entscheid des BFF erhobene Beschwerde von
der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 6. Oktober 2006 abgelehnt wurde,
dass sie dabei zur Begründung einerseits die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Frage stellte
und anderseits ausführte, es bestehe keine zukünftige Verfolgungsge-
fahr, da die türkische Minderheit in Kosovo gut integriert sei,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Schweiz gemäss ei-
genen Angaben am 15. Dezember 2006 verliessen und in ihren Hei-
matstaat zurückkehrten, welchen der Beschwerdeführer am
3. November 2008 wieder verliess, um am 5. November 2008 erneut in
Seite 2
D-273/2009
die Schweiz einzureisen, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch
einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Y._______
vom 12. November 2008 sowie der einlässlichen Anhörung vom
24. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, nach seiner Rückkehr seien er und seine Frau von
den Albanern weiterhin belästigt worden, hätten einen Abrissbeschluss
für ihren Laden erhalten, und sein Neffe sei nach einem Streit mit den
Albanern verschwunden, woraufhin er sich zur Ausreise entschlossen
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 – eröffnet am
15. Dezember 2008 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
5. November 2008 abgewiesen und die Wegweisung sowie den Vollzug
angeordnet hat,
dass es dabei zur Begründung ausführte, es sei in den vergangenen
Jahren in Kosovo zu keinen Vertreibungen von Minderheiten gekom-
men, die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten um-
fassende Rechte zu und die internationalen Sicherheitskräfte und der
Kosovo Police Service (KPS) seien in der Lage, diese zu beschützen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem nicht belegt seien
und er aus dem Abrissbeschluss gegen das Geschäft seines Bruders
und dem Verschwinden seines Neffen für seine Person keine Asylrele-
vanz herleiten könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben hat und die Aufhebung der Verfügung und die Asyl-
gewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me beantragte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, ihre Bäckerei sowie
fünf weitere Geschäfte von türkischen Inhabern in der gleichen Stra-
sse seien inzwischen aufgrund ihrer Ethnie abgerissen worden, ob-
wohl eine Behörde in Pristina den Abriss verboten habe,
dass er das Schreiben der erwähnten Behörden und eine DVD mit Fo-
tos von seinem zerstörten Geschäft als Beweismittel einreichte,
Seite 3
D-273/2009
dass er zudem die Behauptung des BFM bestritt, wonach sich die Si-
cherheitslage für ethnische Minderheiten in Kosovo verbessert habe
und die Polizei deren Schutz gewährleisten könne,
dass in formeller Hinsicht um die Aufhebung der Ausreisefrist sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses Art. 63 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2009 das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund der Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdefüh-
rer zur Bezahlung des Kostenvorschusses Frist bis zum
12. Februar 2009 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, bei
ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 63
Abs. 4 VwVG),
dass der verlangte Kostenvorschuss am 2. Februar 2009 fristgerecht
geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
Seite 4
D-273/2009
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass aufgrund der vorliegenden Akten die Erwägungen des BFM und
damit der angefochtene Entscheid im Resultat überzeugen,
dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch nichts we-
sentlich Neues vorzubringen vermag, sondern sich, wie auch von ihm
eingeräumt (B1 S. 5), im Wesentlichen auf die gleichen Vorbringen wie
anlässlich seines ersten Asylgesuches beschränkt,
dass demnach die geltend gemachten Vorbringen durch die ARK mit
Entscheid vom 6. Oktober 2006 unter Abweisung der Beschwerde be-
reits beurteilt worden sind,
dass sich zwar die allgemeine Situation inzwischen insofern verändert
hat, als sich Kosovo am 17. Februar 2008 für unabhängig erklärte,
Seite 5
D-273/2009
dass sich dabei jedoch die Situation insbesondere der Minderheit der
Türken in Kosovo nicht verändert und die Lageanalyse des Entschei-
des der ARK vom 6. Oktober 2006 nach wie vor Gültigkeit hat,
dass der Beschwerdeführer über zwei Jahre in Kosovo verblieben ist
und die geltend gemachten verbalen Übergriffe einzelner Albaner nicht
als Verfolgung zu werten sind,
dass ausserdem vom Schutzwillen und von der Schutzmöglichkeit der
Behörden in Kosovo auszugehen ist,
dass es zudem nicht überwiegend glaubhaft ist, dass der gemäss ei-
genen Angaben inzwischen erfolgte Abriss der Bäckerei seiner Familie
aus ethnisch motivierten Gründen geschehen ist und nicht beispiels-
weise sicherheitspolizeiliche Gründe dahinter stehen,
dass eine derartige staatliche Diskriminierung aufgrund der aktuellen
Berichte über die Lage in Kosovo nicht überzeugt,
dass der Beschwerdeführer auch aus dem eingereichten Schreiben
der Behörde aus Pristina nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
da dieses lediglich den Willen der zentralen Behörden belegt, den Ab-
riss zu verhindern, weshalb auf die Übersetzung dieses Dokumentes
zu verzichten ist,
dass zudem die Aktualität dieses Dokumentes in Frage zu stellen ist,
da es auf den 17. Juni 2004 datiert ist, der Beschwerdeführer jedoch
bei der Erstbefragung aussagte, er und seine Frau hätten den Abriss-
entscheid erst vor zirka einem Monat, also im Oktober 2008, erhalten,
dass er aus dem Verschwinden seines Neffen ebenfalls nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten vermag, zumal die Umstände dieses Ver-
schwindens unklar bleiben, sei doch der Neffe laut Aussagen des Be-
schwerdeführers davor zwei Monate im Gefängnis gewesen, weil er
bei einer Schlägerei jemanden verletzt habe, und anschliessend ins
Ausland geflüchtet (B1 S. 6), ohne dass die Familie wisse wohin,
dass die Vorinstanz damit insgesamt zu Recht feststellte, die geltend
gemachten Vorbringen stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG dar, weshalb sie das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
Seite 6
D-273/2009
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
Seite 7
D-273/2009
dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe
– der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung
mit Abschluss, langjährige Berufserfahrung als Bäcker und ein familiä-
res Beziehungsnetz – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-273/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Original der angefochtenen Verfügung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- B._______
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
Seite 9