B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-273/2013/mel
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, eige-
nen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Februar 2012 verliess und
über B._______ am 15. März 2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen
in die Schweiz reiste, wo er am 29. März 2012 sein zweites Asylgesuch
einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 5. April 2012 sowie der direkten Bundesanhö-
rung vom 20. Dezember 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er stamme aus D._______, gehöre der
Ethnie der Igbo an und sei katholischen Glaubens,
dass er nach seinem ersten Asylverfahren in der Schweiz ins E._______
gereist sei und dort mit seinen Ersparnissen ein Geschäft eröffnet habe,
das eines Tages von Mitgliedern der Boko-Haram zerstört worden sei,
dass er aus Wut zwei Mitglieder der Boko-Haram angeschossen respekti-
ve getötet habe, was von einem weiteren Mitglied der Boko-Haram beo-
bachtet worden sei,
dass er deshalb sein Leben in Gefahr sehe und sich erneut zur Ausreise
aus seinem Heimatland entschlossen habe,
dass er keine Identitätsausweise aus seinem Heimatland habe, da er die
Identitätskarte, welche er zur Heirat seiner Ehefrau benötigt habe, den
Behörden in der Schweiz anlässlich seines Aufenthaltes während des
ersten Asylverfahrens abgegeben habe,
dass er mit einem gebastelten Reisepass gereist sei und mit einem weite-
ren Reisepass, den er zufällig auf dem Flughafen gefunden habe, nach
F._______ habe weiterreisen wollen, was ihm jedoch von den Behörden
am Flughafen verwehrt worden sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen aufgefordert
wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unterliess,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 10. Januar 2013 – eröffnet am
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14. Januar 2013 – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglich-
ten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die mehrjährige Schulbildung
und die Geschäftsführung in Nigeria nicht geglaubt werden könne, er be-
sitze keine heimatlichen Identitätspapiere, zumal er dazu behördlich habe
registriert werden müssen,
dass zudem seine Angabe, er sei mit einem zusammengebastelten
G._______ Reisepass aus seinem Heimatland gereist, nicht glaubhaft
sei, da Ausweispapiere von Flugpassagieren in der Regel mehrmals –
insbesondere bei Interkontinentalflügen – auf ihre Echtheit überprüft wür-
den,
dass ferner seine Aussage, er habe am Flughafen H._______ den Reise-
pass einer schwarzen Person gefunden und damit nach F._______ aus-
reisen wollen, ebenfalls unglaubhaft sei,
dass infolge dieser unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers da-
von auszugehen sei, er verfüge über relevante Identitätspapiere, die er
den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzli-
chen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich seien, da er
einerseits angegeben habe, sein Geschäft sei zwei Monate, bevor er in
die Schweiz gekommen sei, niedergebrannt worden, während er anderer-
seits diesen Vorfall auf einen Zeitpunkt vor zwei Jahren datiert habe,
dass er zudem bezüglich sämtlicher geltend gemachten Ereignisse, wel-
che ihn zur Ausreise bewegt haben sollen, keine konkreten Daten oder
Jahreszahlen habe nennen können,
dass seine Erklärungen dafür, nämlich er könne nicht gut zählen und sich
nur schlecht an Daten erinnern, nicht zu überzeugen vermöchten,
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dass diese zentralen Vorbringen hätten zeitlich eingeordnet werden müs-
sen,
dass der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft habe darlegen können,
er sei während mehrerer Jahre im I._______ Nigerias beziehungsweise in
J._______ gewesen, zumal er nicht genau habe angeben können, an
welchem Ort er gelebt habe, und auch keine detaillierten Angaben über
J._______ und die umliegenden Orte habe zu Protokoll geben können,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2013 (Datum
Poststempel: 18. Januar 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren, es sei infolge fehlender Zulässigkeit
und Zumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der vollständi-
gen unentgeltlichen Rechtspflege, um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der zuständigen Behörde, jede
Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden und Datenweitergabe
an diese zu unterlassen sowie um Information in einer separaten Verfü-
gung für den Fall einer bereits erfolgten Datenweitergabe ersuchte,
dass zur Begründung auf die Beschwerde verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Januar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüch-
tlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass indessen auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, da diese Prüfung nicht
im Rahmen eines summarischen Nichteintretensentscheides – wie vorlie-
gend – zu erfolgen hätte, sondern eine materielle Prüfung erfordern wür-
de,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass ausserdem auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen, nicht einzutreten ist, zumal die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzog,
dass im Hinblick auf den Verfahrensausgang der Antrag, die Behörden
seien anzuweisen, mit den Heimatbehörden jede Kontaktaufnahme und
Datenweitergabe zu unterlassen, ebenso abzuweisen ist wie der Antrag,
es sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Ver-
fügung zu informieren,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, er habe keine heimatlichen Identitätspapie-
re, weil er die Identitätskarte anlässlich des ersten Asylverfahrens in der
Schweiz den schweizerischen Behörden abgegeben und keinen Reise-
pass beantragt habe,
dass indessen diese Aussagen – wie die Vorinstanz zutreffend feststell-
te – nicht geglaubt werden können, da es nicht mit der Realität zu verein-
baren ist, dass jemand in Nigeria eine Geschäftstätigkeit entwickelt, ohne
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dass er als erwachsener Mann einen Ausweis besitzt, mit dem er sich
ausweisen kann,
dass darüber hinaus seine Angaben über die für die Reise in die Schweiz
benützten Identitätspapiere realitätsfremd ausgefallen sind,
dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu be-
sitzen – angesichts der in ganz Europa und somit auch in B._______
herrschenden strengen Einreisekontrollen insbesondere nicht geglaubt
werden kann, er sei ohne einen echten Reisepass von Nigeria in die
Schweiz gereist und in B._______ bei seiner Ankunft keiner (Grenz)-
Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der Realität nicht zu vereinba-
ren ist,
dass ferner die Aussage, er habe zufällig am Flughafen einen Reisepass
einer schwarzen Person gefunden und benützen wollen, ebenfalls jegli-
cher Realität entbehrt und somit nicht zu glauben ist,
dass somit aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers
über seine Reise in die Schweiz und seine Identitätspapiere nicht ge-
glaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere,
dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich
zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es
würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerde-
führer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzu-
reichen,
dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer an-
dern Einschätzung zu führen vermag, zumal der Beschwerdeführer sich
zu den Vorhalten der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Einreichung
von Reise- oder Identitätspapieren gar nicht äusserte,
dass der Beschwerdeführer ferner – wie sich nachfolgend zeigen wird –
sein Heimatland ohne zwingenden Fluchtgrund verlassen hat und es ihm
deshalb möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtsgenügliche Identi-
täts- und Reisepapiere vor dem Antritt seiner Reise in die Schweiz legal
zu beschaffen,
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dass er keinen plausiblen Grund angab, warum dies für ihn ein Problem
hätte darstellen sollen, zumal er keine behördliche Suche nach seiner
Person vorbrachte,
dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren vorliegen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als widersprüchlich, substanzlos und realitätsfremd bezeichnete und in-
folgedessen vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausging,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass in Ergänzung dazu insbesondere nicht nachzuvollziehen ist, warum
der erwachsene Beschwerdeführer weder Kenntnis über seinen genauen
Wohnort im I._______ Nigerias noch über die in dieser Umgebung vor-
handenen geografischen beziehungsweise kulturellen Eigenheiten hatte,
dass auch die grosse Unkenntnis des Beschwerdeführers über den Ver-
bleib und gesundheitlichen Zustand der zwei Personen, welche er ange-
schossen haben will, Fragen aufwirft, zumal sich Angelegenheiten dieser
Art in der Regel schnell herumsprechen und somit auch dem Beschwer-
deführer hätten zu Ohren kommen müssen,
dass sich die Substanzlosigkeit seiner Aussagen wie ein roter Faden
durch die beiden Protokolle zieht, indem er immer dann, wenn es um
konkrete Einzelheiten ging, auswich oder zu Protokoll gab, er wisse
nichts Näheres und könne sich nicht an Daten oder Zeiträume erinnern,
dass somit nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer sei überall
in seinem Heimatland von den Mitgliedern der Boko-Haram verfolgt wor-
den,
dass sich der Beschwerdeführer zudem nicht an die nigerianischen Poli-
zeibehörden wandte mit der Begründung, das hätte nichts genützt, was
indessen nicht zu überzeugen vermag, da diese als schutzwillig und
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schutzfähig zu betrachten sind und deshalb die von ihm beschriebenen
Nachstellungen durch Mitglieder der Boko-Haram im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten ahnden und verfolgen würden,
dass folglich keine überzeugenden Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf
welche davon auszugehen wäre, es würde ihm von Seiten der nigeriani-
schen Behörden kein Schutz gewährt werden, weshalb seine Vorbringen
auch deshalb als haltlos zu erachten sind,
dass indessen gestützt auf den vorgetragenen Sachverhalt eine Strafver-
folgung des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen ist, wobei diese
als rechtsstaatlich legitim aufzufassen wäre und somit keine Verfolgung
im Sinne des Gesetzes darstellen würde,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-
sung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig er-
scheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme
ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prü-
fung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und
der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tat-
sachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass insbesondere die Klärung der Sachlage mit seiner Ehefrau nicht als
Asylgrund zu betrachten ist,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Be-
schwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder
unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdefüh-
rers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine be-
gründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wä-
re, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhalts-
punkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83
Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich
unerheblich ausgefallen sind und eine allfällige strafrechtliche Verfolgung
des Beschwerdeführers nicht als Verstoss gegen das Verbot menschen-
rechtswidriger Behandlung zu betrachten wäre,
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Be-
schwerdeführers sprechen,
dass der – gemäss Akten gesunde und junge – Beschwerdeführer darleg-
te, er habe vor der Ausreise in seinem Heimatland eine eigene Ge-
schäftstätigkeit verrichtet, womit er sich offensichtlich seinen Lebensun-
terhalt selber verdienen konnte,
dass zwar gemäss seinen Aussagen seine Eltern gestorben seien, er in-
dessen noch weitere Verwandte und einen Freundeskreis im Heimatland
hat, welche ihn bei seiner Rückkehr in der ersten Zeit unterstützen kön-
nen,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria folglich auch als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Her-
kunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts-
pflege ist abzuweisen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: